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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.07.1995, Az.: BVerwG 11 B 18.95

Voraussetzungen für die Verpflichtung zu einer Fahrtenbuchauflage; Anforderungen für das Vorliegen eines Verkehrsverstoßes von einigem Gewicht; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.07.1995
Aktenzeichen
BVerwG 11 B 18.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13506
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 13.07.1994 - AZ: 9 A 213.92
OVG Berlin - 15.11.1994 - AZ: 8 B 87.94

Fundstellen

  • DAR 1995, 458 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1995, 3402 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1996, 180 (amtl. Leitsatz)
  • SGb 1996, 274 (amtl. Leitsatz)
  • VRS 1996, 2
  • zfs 1995, 477-478 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ist ein zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladener Beteiligter bzw. Prozeßbevollmächtigter (§ 102 I und II VwGO) zur Terminszeit nicht anwesend, so liegt es grundsätzlich im Ermessen des Vorsitzenden des Gerichts, ob er die mündliche Verhandlung zur festgesetzten Zeit eröffnet oder je nach den Umständen noch eine gewisse Zeit zuwartet.

  2. 2.

    Eine Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) wird, auch wenn ihre sofortige Vollziehung nach § 80 II Nr. 4 VwGO nicht angeordnet ist, allein durch bloßen Zeitablauf nicht unverhältnismäßig.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juli 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk und Dr. Kugele
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 15. November 1995 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.600 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1.

Sie hält sinngemäß für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob eine Fahrtenbuchauflage nach § 31 a StVZO bereits deshalb unverhältnismäßig sei, weil zwischen Verkehrsverstoß und Berufungsverhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht fast 31/2 Jahre lägen; ein solcher Zeitraum lasse die spezial- und generalpräventive Zielsetzung einer Fahrtenbuchauflage entfallen, zumal wenn der Betroffene in dieser Zeit verkehrsrechtlich nicht mehr auffällig geworden sei.

3

Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, denn sie läßt sich ohne weiteres bereits jetzt in negativem Sinne beantworten. Die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs nach § 31 a StVZO wird schon nach allgemeinen verwaltungs(verfahrens)rechtlichen Grundsätzen durch bloßen Zeitablauf nicht unverhältnismäßig; andernfalls hätte es der Adressat der Fahrtenbuchauflage selbst in der Hand, die Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung allein durch Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelgebrauch und den damit verbundenen Zeitablauf zu beseitigen. Daß dies aus rechtsstaatlichen Gründen nicht in Betracht kommt, hat der Senat bereits in seinemUrteil vom 22. März 1995 - BVerwG 11 C 3.94 - für Nachschulungsanordnungen entschieden. Nichts anderes kann für Fahrtenbuchauflagen nach § 31 a StVZO gelten. Entgegen der Meinung der Beschwerde macht auch der Verzicht auf die im Ermessen der Behörde stehende, von einer Interessenabwägung abhängige Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (hierzu BVerfG NVwZ-RR 1991, 365 [BVerfG 19.02.1991 - 1 BvR 1548/90]) die Fahrtenbuchauflage selbst nicht rechtswidrig (vgl.Urteil vom 13. Oktober 1978 - BVerwG 7 C 77.74 - NJW 1979, 1054 <1055>).

4

2.

Die Beschwerde hat ferner keinen Erfolg, soweit sie eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 3.80 - (Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12 = VRS 64, 466 <468>) geltend macht. Ein Rechtssatz, daß bei einem erstmaligen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht - wie ihn hier das Berufungsgericht festgestellt hat - zunächst die Androhung einer Fahrtenbuchauflage notwendig und ausreichend ist, läßt sich diesem Urteil nicht entnehmen.

5

3.

Auch die Verfahrensrügen der Beschwerde greifen nicht durch. Sie meint zu Unrecht, der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör sei deshalb verletzt, weil sein Prozeßbevollmächtigter - trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung des Oberverwaltungsgerichts am 15. November 1994 um 10.30 Uhr - "ohne Verschulden" an der Teilnahme gehindert gewesen sei. Dieser habe sich am Verhandlungstag "gegen 10.00 Uhr vom Hermannplatz in Neukölln aus auf den Weg gemacht, um mit der U- und S-Bahn sowie dem Bus-Ersatzverkehr zum Sitz des Oberverwaltungsgerichts in der Kirchstraße zu gelangen". Wegen unerwarteter Verzögerungen im Ersatzverkehr habe er beim Gericht "gegen 10.45 Uhr" sein verspätetes Eintreffen telefonisch angekündigt; dieses hätte daher mit der weiteren Durchführung der Sitzung, zumindest mit der Verkündung des Urteils zuwarten müssen. Mit diesem Vorbringen ist kein rechtserheblicher Verfahrensverstoß dargelegt.

6

Die Garantie des rechtlichen Gehörs gebietet, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlaß der Entscheidung zu äußern (§ 108 Abs. 2 VwGO; BVerfGE 42, 364 <369>[BVerfG 05.10.1976 - 2 BvR 558/75]). Dieser Forderung wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Regel dadurch genügt, daß mündliche Verhandlung anberaumt, der Beteiligte bzw. sein Prozeßbevollmächtigter ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird. Sache jedes Beteiligten ist es, sich so einzurichten, daß er pünktlich zum Termin erscheinen kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Ihm obliegt es grundsätzlich, gegen Verzögerungen Vorsorge zu treffen. Das gilt auch und gerade in einer Großstadt, zumal dann, wenn dem Prozeßbevollmächtigten - wie hier - von vornherein bekannt ist, daß er auf dem Wege zum Gericht öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch nehmen will und mehrfach umsteigen muß. Ist zur Terminszeit ein geladener Beteiligter bzw. sein Prozeßbevollmächtigter nicht anwesend, so liegt es grundsätzlich im Ermessen des Vorsitzenden, ob er zur festgesetzten Zeit die mündliche Verhandlung eröffnet oder je nach den Umständen des Einzelfalls noch eine gewisse Zeit zuwartet (vgl.Urteil vom 14. Februar 1979 - BVerwG 1 C 20.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 107;Beschluß vom 10. Juli 1985 - BVerwG 2 B 43.85 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 6).

7

Ein an diesen Grundsätzen zu messender Verfahrensverstoß liegt hier nicht vor. Zunächst ist in der Beschwerde bereits nicht in einer den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers bei Antritt seiner Fahrt zum Berufungsgericht "gegen 10.00 Uhr" bei Einhaltung der Fahrpläne - trotz der Notwendigkeit einer Benutzung von U-Bahn, S-Bahn und Bus-Ersatzverkehr, also dreier verschiedener öffentlicher Verkehrsmittel - überhaupt rechtzeitig um 10.30 Uhr im Sitzungssaal des Berufungsgerichts hätte eintreffen können. Die angegebene Abfahrtszeit "gegen 10.00 Uhr" ist vage und unbestimmt, so daß offen ist, ob er rechtzeitig abgefahren ist; ferner ist zweifelhaft, ob die behauptete Verzögerung beim Transport im Schienenersatzverkehr für den Klägervertreter unvorhersehbar und für das verspätete Eintreffen bei Gericht kausal war. Jedenfalls war dem Berufungsgericht ausweislich der Akten zur festgesetzten Terminszeit um 10.30 Uhr keinerlei Nachricht zugegangen, warum der Klägervertreter nicht anwesend war. Das Gericht war daher nach § 102 Abs. 2 VwGO an der Eröffnung und Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht gehindert. Aus dem vom Klägervertreter mit der Beschwerde geltend gemachten Anruf bei der Geschäftsstelle "gegen 10.45 Uhr", er sei "auf dem Weg zum Gericht", hat das Berufungsgericht ausweislich seines Beschlusses vom 29. Dezember 1994 nicht entnehmen können, wo er sich zu dieser Zeit aufhielt, ferner nicht, welche Zeit er noch zum Erreichen des Sitzungssaals benötigen würde. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beschwerde mit substantiierten Tatsachenangaben nicht in Zweifel gezogen. Unter diesen Umständen bestand für das Gericht keine hinreichende Veranlassung, mit der weiteren Durchführung der mündlichen Verhandlung und der Beratung weiter zuzuwarten. Auch bei der Verkündung des Urteils um 10.53 Uhr war der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ausweislich des Protokolls im Sitzungssaal noch nicht anwesend, so daß auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) ausschied. Unter diesen Umständen liegt weder ein rechtserheblicher Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs noch ein sonstiger Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts vor.

8

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.600 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG (vgl. hierzu den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - DVBl 1991, 1239 -, Stichworte: Verkehrsrecht/Fahrtenbuchauflage).

Dr. Diefenbach
Prof. Dr. Bonk
Dr. Kugele