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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 19.02.1991, Az.: 1 BvR 1548/90

Vollzugsausetzung; Interessenabwägung; Kein Vorrang öffentlicher Interessen

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
19.02.1991
Aktenzeichen
1 BvR 1548/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12334
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1991, 365-366 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Art. 19 IV GG verbietet eine Auslegung des § 80 dahin, dem Interesse der öffentlichen Gewalt im Vollzug ihrer Entscheidungen stets oder nur regelmäßig Vorrang vor dem Interesse der Betroffenen an einem Vollzugsaufschub bis zur definitiven Klärung der Rechtmäßigkeit zu geben. Vielmehr muß in jedem Fall eine Abwägung zwischen den beteiligten Interessen stattfinden.