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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1989, Az.: V ZR 201/88

Haftung; Beweislast; Darlegungslast; Sicherungsnehmer; Sicherungsgeber; Haftungsumfang der Grundschuld; Sicherungsvertrag; Prolongation

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.11.1989
Aktenzeichen
V ZR 201/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13256
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 109, 197 - 204
  • DB 1990, 728-729 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1990, 554-558
  • JR 1990, 244
  • JR 1990, 241-244 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • KTS 1990, 249-254
  • MDR 1990, 324-325 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 805-808 (Urteilsbesprechung von RA Dr. Ulrich Braunert)
  • NJW 1990, 576-578 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 456 (amtl. Leitsatz)
  • ZBB 1990, 158
  • ZIP 1990, 299-303

Amtlicher Leitsatz

1. Macht der Sicherungsnehmer geltend, er habe im Rahmen der Vertragsverhandlungen ausdrücklich einen bestimmten Haftungsumfang der Grundschuld (hier: alle bestehenden Verbindlichkeiten) angesprochen, so trägt er dafür die Beweislast.

2. Bestellt der Sicherungsgeber eine Grundschuld zur Absicherung von Schulden eines Dritten, ist die Ausdehnung des Haftungsumfangs durch formularmäßige Zweckerklärung für "alle bestehenden und zukünftigen Verbindlichkeiten" des Dritten grundsätzlich insoweit überraschend, als sie über den Anlaß des Sicherungsvertrags (hier: Prolongation bestehender Wechselverbindlichkeiten) hinausgeht.

Tatbestand:

1

Die Klägerin errichtete auf einem der Firma E. gehörenden Gelände in H. eine Wohnungseigentumsanlage. Zu den von ihr beauftragten Unternehmen gehörte die Firma Sch., deren Hausbank die Beklagte ist. Nach Fertigstellung der Anlage war die Klägerin in Zahlungsschwierigkeiten. Die Firma Sch. erhielt von ihr Wechsel, die teilweise prolongiert und gegen Wechsel ausgetauscht wurden, deren Bezogener eine Firma F. war.

2

Die Beklagte war 1984 Inhaber zweier von der Firma F. akzeptierter Prolongationswechsel über 100 000 DM und 80 000 DM, die sie zugunsten der Firma Sch. diskontiert hatte und die zum 26. Oktober 1984 fällig waren. Einer erneuten Prolongation dieser Wechsel wollte die Beklagte zunächst nicht zustimmen. Es kam daraufhin zu Verhandlungen, bei denen die Klägerin der Beklagten als Sicherheit die Bestellung von Grundschulden auf dem von ihr bebauten Grundstück anbot, was die Beklagte akzeptierte.

3

Die Firma E. bestellte daraufhin mit notariellen Urkunden vom 25. Januar 1985 zugunsten der Beklagten auf fünf verschiedenen Parzellen Grundschulden in Höhe von insgesamt 181 000 DM, wobei die Fa. Sch. die persönliche Haftung übernahm. Als Anlage zu den Grundschuldbestellungsurkunden unterzeichneten die Vertreter der Firma E. und der Firma Sch. weitere - ebenfalls vorgedruckte - Erklärungen, darunter eine Zweckerklärung, wonach die Grundschulden »- auch wenn die Sicherheit anläßlich einer bestimmten Kreditgewährung bestellt wird - zur Sicherung aller bestehenden und künftigen - auch bedingten oder befristeten - Ansprüche aus der Geschäftsverbindung« zwischen der Beklagten und der Firma Sch. dienen sollte.

4

Im Verlauf des Jahres 1985 zahlte die Firma F. auf die Wechsel insgesamt 180 000 DM an die Beklagte. Das Eigentum an den mit den Grundschulden belasteten Parzellen ist inzwischen auf die Klägerin übergegangen. Die Beklagte, die restliche Ansprüche aus den Wechseln und noch sonstige offene Forderungen gegen die 1987 in Konkurs geratene Firma Sch. geltend macht, hat der Klägerin Grundschuldbestellungsurkunden über 61 000 DM und 36 000 DM zum Zwecke der Vollstreckung zustellen lassen. Dagegen wehrt sich die Klägerin mit der vorliegenden Vollstreckungsabwehrklage.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung des Berufungsurteils.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht hält die Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden für unzulässig, weil deren Sicherungszweck auf Ansprüche aus den beiden Wechseln beschränkt sei. Die bei der Grundschuldbestellung unterzeichnete Zweckerklärung sei nicht maßgebend, weil sie als überraschende Klausel nach § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Die formularmäßigen Vereinbarungen eines Sicherungszwecks, die eine vom Sicherungsanlaß losgelöste Inanspruchnahme des Grundschuldbestellers für die Schuld eines Dritten ermögliche, sei eine ungewöhnliche Klausel im Sinne von § 3 AGBG. Sicherungsanlaß sei aber allein die Prolongation der zum 26. Oktober 1984 fälligen Wechsel über 100 000 DM und 80 000 DM gewesen. Da die schriftliche Zweckerklärung nicht Vertragsbestandteil sei, müsse der Sicherungszweck aus den Umständen ermittelt werden. Den nächstliegenden Anknüpfungspunkt bilde der Sicherungsanlaß, aus dem sich ohne weiteres ergebe, daß nur Ansprüche in Höhe der Wechselverbindlichkeiten gesichert werden sollten. Auf die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin, daß dieser Zweck auch ausdrücklich vereinbart worden sei (insoweit sei fraglich, ob die Klägerin eine solche Vereinbarung schlüssig dargelegt habe), komme es deshalb nicht an.

7

II.

Diese Ausführungen halten der Revision nicht in allen Punkten stand.

8

1. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

9

2. a) Mit Recht zweifelt das Berufungsgericht daran, ob die Klägerin den Abschluß eines von der Zweckerklärung abweichenden Sicherungsvertrages (Beschränkung der Haftung auf die Wechselverbindlichkeiten) schlüssig dargelegt hat. Nach seinen Feststellungen erschöpft sich der Vortrag der Klägerin darin, daß die Zweckerklärung nicht das wiedergibt, was in den vorher geführten Verhandlungen besprochen worden sein soll. Daraus folgt noch nicht, daß der schriftliche Vertragstext zwischen den Parteien keine Geltung haben sollte. Für wichtige Verträge, wie sie Sicherungsabreden über die Bestellung einer Grundschuld in aller Regel darstellen, wird insbesondere im Verkehr mit Banken eine Beurkundungsvereinbarung im Sinne von § 154 Abs. 2 BGB vermutet. Das bedeutet, daß im Zweifel der Sicherungsvertrag erst mit der Beurkundung und nicht schon mit den mündlichen Absprachen geschlossen worden ist (vgl. Senatsurt. vom 16. Juni 1981, V ZR 114/80, WM 1982, 443, 444).

10

b) (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

11

c) Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Zweckerklärung unterliege hier überhaupt nicht der Kontrolle nach § 3 AGBG, weil sie die Hauptleistungsbeschreibung enthalte und damit nicht eine Erweiterung der Zweckbestimmung, sondern die Zweckbestimmung selbst sei. Damit ist verkannt, daß das AGB-Gesetz nicht nur für typische auf Nebenabreden beschränkte allgemeine Geschäftsbedingungen gilt, sondern auch für sogenannte Formularverträge (vgl. auch schon zur Rechtslage vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes BGH Urteile v. 1. März 1978, VIII ZR 70/77, NJW 1978, 1519 [BGH 01.03.1978 - VIII ZR 70/77] und v. 8. Juni 1979, V ZR 191/76, NJW 1979, 2387, 2388). Insoweit kann zwischen Festlegung der Hauptleistung und Nebenabreden nicht unterschieden werden (Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG § 1 Rdn. 7 und 66). Der Anwendungsbereich von § 3 AGBG ist damit grundsätzlich - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen (vgl. z. B. § 23 Abs. 1 AGBG) abgesehen - weder personell noch sachlich eingeschränkt (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG aaO § 3 Rdn. 7). Demgemäß bezieht sich die Rechtsprechung des Senats zu diesem Problemkreis immer auf formularvertragliche Zweckerklärungen zum Haftungsumfang von Sicherungsgrundschulden und damit auf die aus dem Sicherungsvertrag folgende Hauptleistungsbeschreibung. Soweit die Revision auf Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 1. Aufl. § 3 Rdn. 19 verweist, ist übersehen, daß auch dort für die Hauptleistungsbeschreibung ausgeführt ist, eine relevante Überraschung könne sich aus den individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses und/oder dem äußeren Zuschnitt des Vertrages ergeben.

12

d) Klauseln im Sinne von § 3 AGBG liegen dann vor, wenn ihnen ein Überrumpelungseffekt innewohnt. Sie müssen eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und mit der dieser den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Diese Erwartungen werden dabei von allgemeinen und individuellen Begleitumständen bestimmt. Zu ersteren zählen etwa der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung, zu letzteren - und das allein kommt hier in Betracht - der Gang und der Inhalt der Vertragsverhandlungen und der äußere Zuschnitt des Vertrages (BGHZ 102, 152, 159). Im vorliegenden Fall sind Grundschuldbesteller und Sicherungsgeber (Firma E.) mit dem persönlichen Schuldner (Firma Sch.) nicht identisch. Klauseln der hier verwendeten Art zum Haftungsumfang müssen deshalb kritisch daraufhin untersucht werden, ob sie den Sicherungszweck überraschenderweise außerhalb des durch den Anlaß des Geschäfts bestimmten Rahmens hin ausweiten (BGH aaO S. 160).

13

Zutreffend hält das Berufungsgericht auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. z. B. BGHZ 83, 56, 59 ff. [BGH 29.01.1982 - V ZR 82/81]; BGHZ 102, 152, 160 ff.; BGHZ 106, 19, 23) die Klausel insoweit für überraschend, als sie den Sicherungsumfang auch auf die künftigen Forderungen gegen die Firma Sch. ausdehnt (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).

14

Rechtsfehlerhaft hält das Berufungsgericht andererseits die einschlägige Klausel auch insoweit für überraschend, als darin die Haftung für alle bestehenden Bankschulden der Firma Sch. vereinbart ist.

15

Auch insoweit ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend. War - wie unangefochten festgestellt - Anlaß der Grundschuldbestellung die Prolongation der Wechsel in Höhe von 180 000 DM, so bestimmte diese Tatsache die Erwartungshaltung der mit dem persönlichen Schuldner nicht identischen Sicherungsgeberin. Sie konnte davon ausgehen, daß sich ihre Haftung grundsätzlich auf die Wechselforderungen in Höhe von 180 000 DM beschränke, und mußte vernünftigerweise nicht damit rechnen, für alle damals schon bestehenden und ihr unter Umständen nicht bekannten Verbindlichkeiten der Firma Sch. (die Beklagte hatte in erster Instanz geltend gemacht, am 25. Januar 1985 hätten gegen die Firma Sch. schon Forderungen in Millionenhöhe bestanden), einstehen zu müssen. Es macht dabei keinen Unterschied, ob Anlaß der Grundschuldbestellung die Absicherung einer bestimmten, erstmals entstehenden Kreditverbindlichkeit ist oder ob es darum geht, lediglich die Laufzeitverlängerung einer bestimmten Kreditforderung zu erreichen. In beiden Fällen ist nach den individuellen Begleitumständen Anlaß der Sicherheitenbestellung eine bestimmte Forderung, die grundsätzlich auch die Erwartung des Sicherungsgebers hinsichtlich des Umfangs seiner Haftung bestimmt. Daran ändert auch nichts, daß die Firma E. ein kaufmännisches Unternehmen ist. Die Vorschrift des § 3 AGBG gilt im Grundsatz uneingeschränkt auch für Rechtsgeschäfte, die auf seiten des Kunden Handelsgeschäfte sind. Es geht hier nicht darum, ob die einschlägige Klausel nach heutiger Praxis im Verkehr mit Banken noch allgemein üblich ist und sie deshalb für ein geschäftserfahrenes kaufmännisches Unternehmen nach einem generellen Maßstab nicht ungewöhnlich sein kann. Es ist vielmehr der konkrete individuelle Begleitumstand bei Vertragsabschluß (Anlaß der Sicherheitenbestellung), der diesen generellen Maßstab modifiziert und damit die Ausdehnung des Haftungsumfangs über den Anlaß des Vertrages hinaus als überraschend erscheinen läßt.

16

Das Berufungsgericht hat jedoch bei seiner Würdigung den Tatsachenstoff nicht erschöpft. Soweit die Klägerin behauptet hat, es sei ausdrücklich eine auf die Wechselansprüche beschränkte Sicherungsabrede getroffen worden, hatte die Beklagte dem immer entgegenhalten, sie habe im Rahmen der Verhandlungen eine generelle Verstärkung der Sicherheiten (das kann wohl nur bedeuten: für alle damals bestehenden Verbindlichkeiten, vgl. auch Nr. 191 und Nr. 17 Satz 2 AGB der Banken und hierzu BGH Urt. vom 18. Dezember 1980, III ZR 157/78, NJW 1981, 1363) gefordert. Zu dieser Frage hat in erster Instanz auch eine Beweisaufnahme stattgefunden, mit deren Ergebnis sich das Berufungsgericht nicht mehr auseinandergesetzt hat, weil es offenbar die Auffassung vertritt, darauf komme es nur im Rahmen der behaupteten »ausdrücklichen Vereinbarung« zum Sicherungsumfang an. Hätte aber die Beklagte im Rahmen der Verhandlungen darauf bestanden, daß sie nur gegen Absicherung »aller bestehenden« Verbindlichkeiten die Wechsel prolongieren werde, dann könnte die dementsprechende Zweckvereinbarung für die Sicherungsgeberin nicht mehr überraschend gewesen sein. Insofern spielt der zwischen den Parteien umstrittene Ablauf der Vertragshandlungen im Rahmen des § 3 AGBG doch eine entscheidende Rolle.

17

Insoweit weist der Senat allerdings darauf hin, daß nach dem festgestellten Anlaß der Grundschuldbestellung (Prolongation der Wechselverbindlichkeiten) grundsätzlich schon deshalb die Ausdehnung der Haftung auf alle bestehenden Verbindlichkeiten einen überraschenden Charakter trägt und es damit Sache der Beklagten wäre, zu beweisen, sie habe im Rahmen der Verhandlungen auf die weitergehende Sicherungsabrede hingewiesen (vgl. BGHZ 83, 56, 60 [BGH 29.01.1982 - V ZR 82/81]; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 5. Aufl. § 3 Rdn. 25; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 2. Aufl. Rdn. 28 und 29; Erman/H. Hefermehl, BGB 8. Aufl. AGBG § 3 Rdn. 20).

18

e) Nach § 6 Abs. 1 AGBG bleibt bei Unwirksamkeit eines Teiles der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der übrige Teil wirksam. Ist eine Formularklausel - hier die Zweckerklärung - nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll trennbar in einen zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil, so ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils rechtlich unbedenklich (vgl. BGHZ 106, 19, 25, 26). Dies gilt sowohl für eine Trennung des Haftungsumfangs für zukünftige und bestehende Verbindlichkeiten, als auch - je nach dem Ergebnis der erneuten Verhandlung - für die Trennung innerhalb der bestehenden Verbindlichkeiten nach Wechselforderungen und sonstigen Forderungen der Beklagten. Es ist deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht notwendig, den bestehenbleibenden Haftungsumfang »aus den Umständen« zu ermitteln.

19

3. Im Rahmen der erneuten Verhandlung wird die Beklagte Gelegenheit haben, auf ihre Rüge zurückzukommen, das Berufungsgericht habe ihren Vortrag zu den geltend gemachten Wechselnebenforderungen zu Unrecht als unschlüssig behandelt.

20

Rechtsfehlerhaft ist freilich der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen ihrer Forderung treffe. Die Klägerin, die Vollstreckungsgegenklage gegen den abstrakten Grundschuldanspruch erhoben hat, trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Rückgewähranspruches (vgl. BGH Urteil vom 19. Oktober 1973, V ZR 153/71, WM 1974, 47, 48; v. 27. Februar 1976, V ZR 50/75, WM 1976, 66, 667 und vom 30. April 1985, X ZR 34/84, NJW 1986, 53, 54). Der Ausnahmefall, daß bei Grundschuldbestellung die Forderungshöhe noch nicht feststand (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 1973 und vom 27. Februar 1976 jew. aaO), liegt hier nicht vor. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß eine der Gläubigerin eingeräumte Sicherheit verwertet werden soll, die »zugunsten eines Dritten« bestellt worden ist. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts verwischt den vom Gesetzgeber gewollten und den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs entsprechenden Unterschied zwischen der Sicherungsgrundschuld und der Verkehrshypothek einerseits sowie der Sicherungshypothek andererseits (vgl. schon RGZ 60, 247, 248/249).