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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1981, Az.: V ZR 114/80

Mündliche Vereinbarung zur Sicherung einer Grundschuld; Erklärungsbewusstsein bei Unterzeichnung und Übersendung einer Zweckerklärung zur Sicherung einer Grundschuld

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.06.1981
Aktenzeichen
V ZR 114/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 14128
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 12.03.1980

Prozessführer

der Volksbank H. Ost-West eG,
vertreten durch den Vorstand Kurt H. B., Horst Ha., Günther K., Günther S., W. Marktstraße ..., H.,

Prozessgegner

den Verwaltungsdirektor Günter W., Q.grund ... b, H.,

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und
die Richter Dr. Eckstein,
Prof. Dr. Hagen,
Linden und Dr. Räfle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 9. Zivilsenat, vom 12. März 1980 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 11. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwaltungsdirektor einer Pension B. in H., die von F. B. und G. J. in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben wird. Die Beklagte ist die durch Verschmelzung gemäß § 93 s GenG entstandene Gesamtrechtsnachfolgerin u.a. der W. Volksbank eG.

2

Anfang des Jahres 1971 ließ sich der Kläger, der G. Juncke finanziell helfen wollte, von der Wandsbecker Volksbank (im folgenden: WV) ein Darlehen gewähren. Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruches bestellte er der WV an seinem Grundstück eine Briefgrundschuld über 70.000 DM nebst 12 % Jahreszinsen. Anfang 1972 erlosch der Rückzahlungsanspruch.

3

Im Jahre 1972 benötigte die Pension Blohm zur Finanzierung eines Bauvorhabens ein Darlehen in Höhe von 410.000 DM. Die WV erklärte sich zur Darlehensgewährung gegen Bestellung einer Gesamtgrundschuld an drei Grundstücken der Pension und Verwendung der noch für sie bestehenden Briefgrundschuld am Grundstück des Klägers als weiterer Sicherheit bereit. Der Kläger war damit einverstanden. Unter dem 19. Juni 1972 übersandte die WV dem Kläger daraufhin ein ausgefülltes Formular einer "Grundschuldzweckerklärung", die er am 21. Juni 1972 unterzeichnete und der WV zurücksandte. In dieser Erklärung heißt es u.a.:

"Diese Grundschuld, nebst allen Nebenrechten, wie Zinsen usw., dient zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen - auch bedingten und befristeten - Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung, insbesondere aus laufender Rechnung, Darlehen, Wechseln, Abtretungen oder Bürgschaften sowie aus von Dritten erworbenen Wechseln und Forderungen der Bank gegen Frau Frieda B. und Herrn Gerhard J. ...

Die der Bank mit der Grundschuld bestellte Sicherheit bleibt auch bestehen ..., falls andere Sicherheiten jeder Art oder Vorzugsrechte für die Forderung von der Bank aufgegeben werden ..."

4

Nach Bestellung der Gesamtgrundschuld über 410.000 DM an den Grundstücken der Pension gewährte die WV das Darlehen. Im Rahmen einer von der WV durchgeführten Umschuldung zahlte Juncke zur Tilgung des Darlehensrückzahlungsanspruchs nebst Zinsen an die Beklagte 500.000 DM. Diese bewilligte daraufhin - ohne Unterrichtung des Klägers - die Löschung der Gesamtgrundschuld. Das Grundpfandrecht wurde am 5. Mai 1976 im Grundbuch gelöscht.

5

Der WV verblieb gegen die Pension B. ein Anspruch in Höhe von etwa 93.000 DM aus laufender Geschäftsverbindung.

6

Der Kläger forderte die WV zunächst zur Löschung bzw. Rückübertragung der an seinem Grundstück bestellten Grundschuld auf, da zwischen den Parteien Einigkeit darüber bestanden habe, daß die Grundschuld abweichend vom Wortlaut der Zweckerklärung nur die Rückzahlung des der Pension Blohm gewährten Darlehens von 410.000 DM und nicht etwaige Forderungen aus laufender Geschäftsverbindung habe sichern sollen. Für den Fall jedoch, daß die Grundschuld auch für andere Forderungen der Beklagten gegen die Pension B. hafte, habe sich die WV ihm gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht. Sie sei nämlich verpflichtet gewesen, ihn von der beabsichtigten Freigabe der Gesamtgrundschuld auf den Grundstücken der Pension B. zu unterrichten. Die WV hat dem Verlangen des Klägers unter Hinweis auf den Wortlaut der Zweckerklärung widersprochen.

7

Während des Rechtsstreites haben der Kläger und die WV zwecks Erleichterung des Verkaufes des Grundstücks des Klägers vereinbart, daß die WV die Löschung der Grundschuld bewilligt und der Kläger zur Sicherung der Forderung der WV gegen die Pension B. aus laufender Geschäftsverbindung 106.603,42 DM auf ein Treuhandkonto eines Notars einzahlt. Der Kläger hat nach Einzahlung beantragt, die WV zur Einwilligung in die Rückzahlung des Betrages an ihn und zur Zahlung von Zinsen zu verurteilen.

8

Das Landgericht hat die zunächst auf Rückübertragung der Grundschuld und Herausgabe des Grundschuldbriefes gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die WV zur Einwilligung in die Rückzahlung von 106.603,42 DM an den Kläger und zur Zahlung eines Teils der begehrten Zinsen verurteilt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der WV das Klageabweisungsbegehren weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, zwischen dem Kläger und der WV sei vor Unterzeichnung der Grundschuldzweckerklärung vom 21. Juni 1972 der Sicherungsvertrag mündlich abgeschlossen worden. Dabei sei zwischen den Beteiligten eine Einigung darüber erzielt worden, daß die am Grundstück des Klägers zugunsten der WV bestellte Grundschuld nur als Sicherheit für die Darlehensrückzahlungsforderung der WV gegen die Pension Blohm in Höhe von 410.000 DM zuzüglich der anfallenden Zinsen dienen solle. Der so abgeschlossene Sicherungsvertrag sei durch die Grundschuldzweckerklärung nicht abgeändert worden. Zwar enthalte die Zweckerklärung die ausdrückliche Erstreckung der Sicherheit auf alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der WV gegen die Pension B. aus bankmäßiger Geschäftsverbindung; dem Kläger habe aber für eine derartige, von der mündlichen Absprache abweichende Haftungserweiterung bei der Unterzeichnung und Übersendung der Zweckerklärung an die WV das Erklärungsbewußtsein gefehlt.

10

II.

Dies hält der Überprüfung nicht stand.

11

1.

Zutreffend geht das Berufungsgericht zwar davon aus, daß eine Sicherungsvereinbarung betreffend die Bestellung einer Grundschuld keiner bestimmten Form bedarf und daher auch mündlich abgeschlossen werden kann. Die Annahme, im vorliegenden Fall sei mündlich eine verbindliche Sicherungsabrede getroffen worden, ist jedoch - wie die Revision zutreffend hervorhebt - von Rechtsfehlern beeinflußt.

12

Das Berufungsgericht hat nicht geklärt, aus welchen Gründen die WV dem Kläger den Text der Grundschuldzweckerklärung übersandt und der Kläger diese nach Unterzeichnung zurückgesandt hat. Sollte es sich hierbei um die - durch Auslegung zu ermittelnde - Verabredung einer schriftlichen Niederlegung der Sicherungsvereinbarung gehandelt haben, so wäre nach § 154 Abs. 2 BGB der Sicherungsvertrag im Zweifel erst mit der Beurkundung und nicht schon mit der mündlichen Absprache geschlossen gewesen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß für wichtige und langfristige Verträge, wie sie Sicherungsabreden über die Bestellung einer Grundschuld in aller Regel darstellen, eine Beurkundungsvereinbarung im Sinne des § 154 Abs. 2 BGB vermutet wird (vgl. RGZ 103, 73, 75; Staudinger/Dilcher, BGB 12. Aufl. § 154 Rdn. 11; MünchKomm-Kramer § 154 Rdn. 12).

13

Diese Überlegung hat das Berufungsgericht nicht angestellt. Es hat den verbindlichen mündlichen Abschluß der Vereinbarung offensichtlich nur daraus gefolgert, daß sich die Beteiligten bei der der Übersendung und Unterzeichnung der Grundschuldzweckerklärung vorausgehenden Besprechung "in allen Punkten einig" gewesen seien. Diese Einigkeit bedeutet aber noch nicht die Abstandnahme von der gerade bei Bankgeschäften üblichen konstitutiven Beurkundung.

14

2.

Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger habe bei der Unterzeichnung und Übersendung der Zweckerklärung ein Erklärungsbewußtsein insoweit gefehlt, als der Text des ausgefüllten Formulars die Haftung der Grundschuld nicht nur für die Darlehensrückzahlungsforderung von 410.000 DM nebst Zinsen enthalte, sondern sie darüber hinaus auf "alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche" gegen die Schuldner erstrecke.

15

Unabhängig von der umstrittenen Frage, ob das Erklärungsbewußtsein (oder der Erklärungswille) ein Tatbestandselement der Willenserklärung ist oder ob ihm nur Bedeutung im Zusammenhang mit einer Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB zukommt (zu dem gegenwärtigen Meinungsstand vgl. Staudinger/Dilcher a.a.O. Vorbem. zu §§ 116 bis 144 Rdn. 19 und MünchKomm-Kramer § 119 Rdn. 79), wird es als Bewußtsein definiert, überhaupt eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben bzw. sich rechtsgeschäftlich relevant zu verhalten. Dieses Bewußtsein fehlt z.B. im Falle des Handaufhebens während einer Versteigerung zum Zwecke des Grußes an einen Anwesenden oder bei der Unterzeichnung einer Sammelbestellung in der Annahme, es handele sich um ein Glückwunschschreiben. Im vorliegenden Fall liegt aber - wie die Revision zutreffend bemerkt - in der Unterzeichnung und Übersendung der Grundschuldzweckerklärung durch den Kläger ein rechtsgeschäftliches Verhalten des Sicherungsgebers. Waren die Unterzeichnung und Übersendung der Zweckerklärung durch den Kläger konstitutiver Teil des Vertragsschlusses (siehe hierzu die obigen Ausführungen zu 1), so hat sich der Kläger unzweifelhaft rechtsgeschäftlich betätigen wollen. Gleiches gilt aber auch, wenn die Beurkundung der Grundschuldzweckerklärung nur als Bestätigung einer mündlich getroffenen Vereinbarung zu Beweiszwecken erfolgt sein sollte. Auch in diesem Falle sollten Unterzeichnung und Übersendung der Zweckerklärung rechtsgeschäftliche Bedeutung haben; sie sollten einer mündlich getroffenen Vereinbarung durch die schriftliche Deklaration des Inhalts ihre Verwirklichung ermöglichen oder vereinfachen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Erklärungsbewußtsein des Klägers übersehen, daß nicht ein rechtsgeschäftliches Verhalten des Klägers zweifelhaft sein kann, sondern daß sich nur die Frage nach einem - für das Vorliegen einer Willenserklärung unbedeutsamen - Irrtum des Klägers über den Inhalt seiner Erklärung stellt.

16

In den beiden vorstehend erörterten Fällen rechtsgeschäftlicher Betätigung kann daher nicht vom Fehlen des Erklärungsbewußtseins ausgegangen werden.

17

3.

Das auf Rechtsfehlern beruhende angefochtene Urteil ist mithin aufzuheben.

18

An einer abschließenden eigenen Sachentscheidung (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) ist der Senat gehindert, weil noch weitere Feststellungen in Betracht kommen. So ist insbesondere zu prüfen, ob der Kläger gegebenenfalls eine mit dem Inhalt der Grundschuldzweckerklärung zustande gekommene Sicherungsabrede wirksam angefochten hat oder ob im Falle einer mündlich getroffenen Sicherungsabsprache der Kläger an den Inhalt der bestätigenden schriftlichen Zweckerklärung gebunden ist (vgl. BGHZ 11, 3;  40, 42, 46 [BGH 26.06.1963 - VIII ZR 61/62];  BGH Urteil vom 6. Mai 1975, VI ZR 120/74; NJW 1975, 1358, 1359 und Urteil vom 9. Januar 1981, V ZR 104/79). Sollte ein Sicherungsvertrag mit dem Inhalt der Zweckerklärung zustande gekommen sein oder sollte der Kläger aus sonstigen Gründen an die schriftliche Zweckerklärung gebunden sein, so bleibt im Wege der Auslegung der Sicherungsvereinbarung zu klären, ob sich die WV dem Kläger gegenüber deswegen schadensersatzpflichtig gemacht haben könnte, weil sie ihn nicht rechtzeitig von der beabsichtigten Freigabe der Grundpfandrechte an den Grundstücken der Pension Blohm in Kenntnis gesetzt hat. Auch hierzu sind tatrichterliche Feststellungen erforderlich.

19

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Dr. Thumm
Dr. Eckstein
Hagen
Linden
Räfle