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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1985, Az.: 4 StR 454/85

Verurteilung wegen versuchten Diebstahls oder Hehlerei; Erhebung einer Aufklärungsrüge; Verbüßung einer Strafe durch Anrechnung bereits erbrachter Leistungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.10.1985
Aktenzeichen
4 StR 454/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11686
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 01.04.1985

Fundstellen

  • BGHSt 33, 326 - 328
  • MDR 1986, 66 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 732-733 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1986, 162-163
  • StV 1986, 16-17

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftlicher Diebstahl

Amtlicher Leitsatz

Entfällt die Strafaussetzung zur Bewährung wegen nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe, ist die in der Nichterstattung erbrachter Leistungen (§ 56 f Abs. 3 Satz 1 StGB) liegende Härte in der Regel dadurch auszugleichen, daß die Leistungen gemäß § 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB bei Festsetzung der Gesamtstrafe angemessen berücksichtigt werden (entsprechend BGHSt 31, 102, 103) [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82].

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. Oktober 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen von 1. April 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen vorsuchten Diebstahls und Diebstahls oder Hehlerei unter Einbeziehung einer durch das Schöffengericht beim Amtsgericht München erkannten Freiheitsstrafe von einem Jahr zur Gesamtfreiheitsstrafe von einen Jahr und acht Monaten verurteilt. Nachdem der Senat das Urteil hinsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben hatte, hat das Landgericht das Verfahren bezüglich der wahldeutigen Verurteilung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und aus der verbliebenen rechtskräftigen Strafe wegen versuchten Diebstahls von acht Monaten Freiheitsstrafe und der vom Schöffengericht München verhängten Strafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten gebildet. Das dagegen eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg.

2

1.

Zwar führt die Revision aus, das sachliche Recht sei nicht richtig angewendet worden; in Wahrheit wird jedoch damit eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) erhoben. Der Beschwerdeführer beanstandet nämlich, das Landgericht habe keine Feststellungen darüber getroffen, daß dem Angeklagten durch das Schöffengericht München Bewährungsauflagen erteilt und er diese Auflagen - zumindest teilweise - erfüllt habe. Hätte das Landgericht solche Feststellungen getroffen, hätte es auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkennen müssen.

3

2.

Die als Aufklärungsrüge zu wertende Beschwerde des Revisionsführers ist zulässig. Dem Landgericht hätte sich in Hinblick auf §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 56 f Abs. 3 StGB die Prüfung der Frage aufdrängen müssen, ob das Schöffengericht München dem Angeklagten Bewährungsauflagen erteilt und ob er diese erfüllt hatte. Die erforderliche Aufklärung wäre ohne weiteres durch Befragung des Angeklagten und Beiziehung des Bewährungsheftes vom Amtsgericht München zu erreichen gewesen.

4

3.

Die Aufklärungsrüge ist auch begründet. Der dem Senat aufgrund der zulässig erhobenen Rüge mögliche Zugriff auf das von ihm beigezogene Bewährungsheft ergibt, daß der Angeklagte zur Erfüllung einer ihm erteilten Bewährungsauflage insgesamt 2.500,- DM bezahlt hat. Das Landgericht, das die aus der vom Schöffengericht München erkannten und der in diesem Verfahren rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe gebildete Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt hat, hat keine Entscheidung darüber getroffen, ob und wie die zur Erfüllung der Bewährungsauflage erbrachten Leistungen auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden sollen. Das ist rechtsfehlerhaft.

5

4.

Gemäß § 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB kann das Gericht bei Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen nach § 56 b Abs. 2 Nr. 2, 3 StGB erbracht hat, auf die Strafe anrechnen. Bei Wegfall einer bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung trotz Erfüllung der erteilten Auflagen wegen nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 55 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 StGB) muß hingegen die Anrechnung in aller Regel erfolgen. Denn es wäre ungerecht, diese Leistungen des Verurteilten unberücksichtigt zu lassen, obwohl nicht sein nach der Verurteilung liegendes Verhalten, sondern die nachträgliche Gesamtstrafenbildung zum Verlust der Strafaussetzung geführt hat. Der Verurteilte würde bei einer Nichtanrechnung zudem schlechter gestellt werden als ein Verurteilter, der sich um die ihm erteilten Auflagen nicht gekümmert und diese nicht erbracht hat. Schließlich widerspräche die Nichtanrechnung auch dem der nachträglichen Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Gedanken, wonach der Angeklagte bei getrennter Aburteilung seiner Taten nicht schlechter gestellt werden darf als bei ihrer gemeinsamen Aburteilung (BGHSt 32, 190, 193 [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83] m. w. Nachw.). Daher wird das Erfordernis, in diesem Fall die erbrachten Leistungen grundsätzlich auf die Gesamtstrafe anzurechnen, in Rechtsprechung und Literatur zu Recht allgemein bejaht (vgl. BayObLG JR 1981, 514 m. zust. Anm. Bloy; Dreher/ Tröndle, 42. Aufl. § 58 StGB Rdn. 3; Frank MDR 1982, 353, 361 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]; Janiszewski NStZ 1981, 333; Lackner, 15. Aufl. § 58 StGB Anm. 2 b; Horn in SK § 58 StGB Rdn. 7). Anhaltspunkte dafür, daß hier Umstände vorliegen, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten - etwa, daß der Verurteilte sich die Mittel für die erbrachten Leistungen erst durch strafbare Handlungen verschafft hat (Ruß in LK, 10. Aufl. Rdn. 15 und Stree in Schönke/Schröder, 21. Aufl. Rdn. 19 je zu § 56 f StGB) -, sind nicht ersichtlich.

6

5.

Bei der Frage, in welcher Weise die erbrachten Leistungen auf die Gesamtstrafe anzurechnen sind, folgt der Senat nicht der Ansicht, es müsse ein bestimmter Geldbetrag festgesetzt werden, durch den jeweils ein Tag Freiheitsstrafe als verbüßt gelten solle, es sei also das Tagessatzsystem anzuwenden (so aber Stree a.a.O. und Horn in SK § 56 f StGB Rdn. 42; vgl. auch Ruß a.a.O.). Der Gesetzeswortlaut zwingt hierzu nicht; das Gesetz schreibt eine bestimmte Form der Anrechnung nicht vor. Eine Ausdehnung des Tagessatzsystems auf diese Fälle könnte zu praktisch kaum behebbaren Schwierigkeiten führen, da nicht nur die jetzigen Verhältnisse des Verurteilten, sondern auch diejenigen zur Zeit der früheren Verurteilung oder der Erbringung der Leistungen (vgl. BGHSt 28, 360, 364) [BGH 27.03.1979 - 1 StR 503/78] beachtet werden müßten. Darüber hinaus könnte im Einzelfall bei einer niedrigen Freiheitsstrafe und einer hohen Geldauflage eine solche Umrechnung zu einer ungerechtfertigten vollständigen Verbüßung der Strafe durch Anrechnung der erbrachten Leistungen führen (vgl. auch LG Frankfurt NJW 1970, 2121) oder würde umgekehrt bei hoher Freiheitsstrafe und niedriger Geldauflage die erbrachte Leistung möglicherweise nur unangemessene Berücksichtigung finden.

7

Die Anrechnung erbrachter Leistungen nach § 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB stellt der Sache nach einen Ausgleich für die Härtedar, die darin zu sehen ist, daß diese Leistungen gemäß § 56 f Abs. 3 Satz 1 StGB nicht erstattet werden. Es liegt daher nahe, in diesem Fall genauso zu verfahren wie sonst, wenn in Anwendung des Gesamtstrafensystems Nachteile für den Verurteilten entstehen. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß dann, wenn eine frühere Strafe, weil sie bereits vollstreckt ist, nicht mehr zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden kann, der darin liegende Nachteil bei der Bemessung der neu zu erkennenden Strafe auszugleichen ist, wobei erforderlichenfalls sogar die Untergrenze des § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB unterschritten werden darf (BGHSt 31, 102, 103 [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82] m. w. Nachw.). Dementsprechend erscheint es sachgerecht, daß auch im Fall des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB der Tatrichter die nicht zurückzuerstattenden, zur Erfüllung erteilter Auflagen erbrachten Leistungen zwecks Ausgleichs der hierin liegenden Härte in angemessener Weise nach seinem pflichtgemäßen Ermessen bei der Bemessung der Gesamtstrafe berücksichtigt und diese damit entsprechend niedriger festsetzt.

8

6.

Die Sache ist daher zur neuen Gesamtstrafenbildung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Kleve vom 31. Oktober 1983 verhängte Geldstrafe in die Gesamtstrafe nicht einbezogen werden kann, weil die dieser Verurteilung zugrunde liegende Straftat erst nach der Verurteilung durch das Schöffengericht München begangen worden ist (BGH, Urteil vom 21. Juni 1979 - 4 StR 250/79, bei Holtz MDR 1979, 987; vgl. auch BGHSt 32, 190 [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83]; Dreher/Tröndle, § 55 StGB Rdn. 5).

Salger
Laufhütte
Goydke
Jähnke
Meyer-Goßner