Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.01.1969, Az.: RiZ (R) 6/68
Zulässigkeit von Maßnahmen der richterlichen Dienstaufsicht; Kritisierung des äußeren Gangs eines Bußgeldverfahrens und der Fassung eines Schreibens an die Staatsanwaltschaft; Missbilligende Äußerungen des Dienstvorgesetzten; Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit; Umfassende Prüfungsbefugnis der Dienstgerichte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.01.1969
- Aktenzeichen
- RiZ (R) 6/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11757
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Nds. Dienstgerichtshof für Richter in Celle - 14.02.1968
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 51, 280 - 290
- DRiZ 1969, 124-125
- DÖV 1969, 689 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1969, 479-480 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 2199-2202 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Anfechtung von Maßnahmen der Dienstaufsicht
Prozessführer
Amtsgerichtsrats Harry B. in H., G.straße ...
Prozessgegner
Amtsgerichtspräsidenten in H.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Mißbilligung und Ersuchen um Meldung des Veranlaßten sind keine nach § 26 Abs. 2 DRiG zulässigen Maßnahmen der Dienstaufsicht.
- b)
Der einer anderen beschwerdeführenden Behörde erteilte, eine richterliche Tätigkeit kritisierende Bescheid der Dienstaufsichtsbehörde ist eine selbständig zu beurteilende Maßnahme der Dienstaufsicht. Sofern sich ein solcher Bescheid nicht auf die Mitteilung von Vorhalt oder Ermahnung beschränkt, darf das in ihm enthaltene Unwerturteil die Grenzen des § 26 Abs. 2 DRiG nicht überschreiten.
Der Bundesgerichshof, Dienstgericht des Bundes, hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Dezember 1968
unter Mitwirkung
der Senatspräsidenten Dr. Baldus und Dr. Augustin sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Meyer und Mormann
am 3. Januar 1969
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des Niedersächsischen Dienstgerichtshofs für Richter vom 14. Februar 1968 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß die an den Antragsteller gerichtete Verfügung vom 14. April 1965 und insoweit der Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 1966 unzulässig sind.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an den Niedersächsischen Dienstgerichtshof für Richter zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller hatte als Richter des Amtsgerichts in Hannover eine Bußgeldsache zu bearbeiten, in der vom Betroffenen am 10. Juni 1961 gegen einen Bußgeldbescheid des Regierungspräsidenten in Hannover Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt worden war. Unter dem 5. April 1965 wandte sich der Regierungspräsident an den Antragsgegner mit einem Schreiben, in dem er darüber Klage führte, daß es noch nicht zu einer mündlichen Verhandlung gekommen sei, und darum bat, im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, daß Bußgeldverfahren dieser Art künftig in einem angemessenen Zeitraum bearbeitet und entschieden würden.
Der Antragsgegner beschied den Regierungspräsidenten am 14. April 1965 nach Anhörung des Antragstellers und Prüfung der Vorwürfe dahin, daß das Verfahren mehrfach in nicht zu rechtfertigender Weise durch verspätete Anberaumung und Wiederaufhebung von Terminen verzögert worden sei; er bat, die eingetretenen, im einzelnen aufgeführten Säumnisse zu entschuldigen.
Eine Abschrift dieses Bescheides übersandte er am gleichen Tage dem Antragsteller mit folgender Verfügung:
Ich habe dem Regierungspräsidenten anliegenden Bescheid erteilt. Ihr Verhalten muß ich in mehrfacher Hinsicht mißbilligen. Nach Eingang von Bl. 54 hätte noch im Jahre 1962 Termin anberaumt werden können. Spätestens hätte das aber nach dem Erlaß des neuen Geschäftsplans am 20.11.1962 geschehen müssen. Es ist ganz untragbar, wenn ein Richter wiederholt (vgl. Bl. 79, 109 R, 121, 121 R, 124 R, 161 R) ein und dieselbe Sache wegen angeblicher Überlastung oder Besetztseins der Terminstage unbearbeitet läßt. Der Richter muß die ihm übertragenen Sachen so aufteilen, daß er jede in angemessener Frist abschließt. Das wiederholte Hinausschieben derselben Sache ist unzulässig, war hier aber auch völlig unnötig, weil Ihre Abteilung niemals so belastet gewesen ist, daß diese Sache nicht unter angemessener Hinausschiebung von ein paar anderen Sachen früher hätte erledigt werden können. Ich habe Ihnen schon vor Jahren gesagt, daß die Erledigung der Gs (B)-Sachen nicht hinter der Erledigung der Gs-Sachen zurückgestellt werden dürfe. Auffallend sind auch Ihre Verfügungen Bl. 108 unten, Bl. 108 R, die den Eindruck erwecken müssen, daß Sie der Erledigung dieser Sache nicht den nötigen Ernst widmeten.
Daß der Zeuge Zurth spätestens am 22.11.1963 wieder zur Verfügung stehen würde, wußten Sie bereits spätestens am 5.11.1963, als Ihnen die Akten vorgelegt wurden. Ihren Vermerk Bl. 109 R - eine Wiederholung des Vorganges Bl. 55 R - kann ich im Zusammenhang mit der ganzen Entwicklung nur als völlig unzulässig bezeichnen. Daß eine Bußgeldsache von nicht ungewöhnlichem Ausmaß wie diese in fast 4 Jahren noch nicht erledigt worden ist, ist ganz untragbar.
Ich ermahne Sie hiermit nachdrücklich, unter Aufbietung allen Pflichtbewußtseins auf schnellstmögliche Weiterbearbeitung Ihrer Amtsgeschäfte bedacht zu sein, und bitte Sie, mir binnen einer Woche zu melden, was Sie zur Förderung dieser Sache unternommen haben.
Ich bitte Sie, mir ferner anzuzeigen, wie viele Gs (B)-Sachen Ihrer Abteilung noch unerledigt sind.
Den Widerspruch des Antragstellers gegen diese Verfügung wies der Oberlandesgerichtspräsident in Celle mit Bescheid vom 13. Juni 1966 als unbegründet zurück.
II.
In dem Verfahren 4 Js 489/65 der Staatsanwaltschaft Hannover = 42 Gs 1102/65 des Amtsgerichts Hannover gab der Antragsteller als zuständiger Haftrichter mit Schreiben vom 7. Juli 1965 einen Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung zurück, weil keine Tatsachen angegeben seien, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergeben solle. Dazu bemerkte er u.a. folgendes:
Und es ist nicht Aufgabe des Gerichts, der Staatsanwaltschaft die Arbeit abzunehmen, die Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen festzustellen.
Wegen dieser als verletzend empfundenen Bemerkung und der Behandlung eines anderen Antrages der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren 4 Js 234/65 wandte sich der Erste Oberstaatsanwalt in Hannover mit Schreiben vom 28. September 1965 an den Antragsgegner, wies auf die gespannte Zusammenarbeit mit dem Antragsteller hin und regte einen Richterwechsel an. Der Antragsteller äußerte sich zu diesem Schreiben u.a. dahin, daß der angeführte Satz im Kern dem Wortlaut eines Schreibens entspreche, das der Antragsgegner am 16. Februar 1965 an die Richter der beiden Vernehmungsabteilungen des Amtsgerichts gerichtet hatte. In diesem Schreiben wird ausgeführt, daß sich die Staatsanwaltschaften bei ihren Vernehmungsanträgen häufig nicht so verhielten, wie es nach einem Vordruckentwurf ihre Pflicht sei. Die Folge davon sei, daß das Verfahren des Amtsgerichts unnötig erschwert werde. Insbesondere sei es nicht Aufgabe des Amtsgerichts, der Staatsanwaltschaft die Arbeit abzunehmen, sich darüber Gedanken zu machen, was für Straftaten des Beschuldigten in Frage kommen könnten oder welchen Teil des Akteninhalts die Staatsanwaltschaft zum Gegenstand ihres Vorgehens machen wolle. Zum Schluß wird empfohlen, vor Terminsansetzung zu prüfen, ob der gestellte Antrag in Ordnung sei oder notfalls zur Ergänzung zurückgegeben werden solle.
Nach Anhörung des Antragstellers erwiderte der Antragsgegner dem Ersten Oberstaatsanwalt mit Bescheid vom 19. Oktober 1965 u.a., daß er die geschilderte Mißstimmigkeit zwischen Staatsanwaltschaft und Amtsgericht außerordentlich bedauere. Er billige es nicht, daß es in den ihm unterbreiteten Sachen zu Schärfen in der Ausdrucksweise des Antragstellers gekommen sei, die durch die Sache selbst nicht geboten gewesen seien.
Eine Abschrift dieses Bescheides übersandte er am gleichen Tage dem Antragsteller mit folgender Verfügung:
Wenn Sie in 42 Gs 1102/65 einen Haftbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft u.a. mit den Worten
"Und es ist nicht Aufgabe des Gerichts, der Staatsanwaltschaft die Arbeit abzunehmen, die Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen festzustellen,"
beantworteten, so überschritten Sie selbstverständlich die dem Richter gegenüber der Staatsanwaltschaft zustehende Form für die Fassung seiner Rechtsansicht.
Wenn Sie sich in Ihrer Stellungnahme darauf berufen, ich hätte in meiner Mitteilung vom 16.2.1965 - 141 a I 6 - die gleiche Formulierung gewählt, so irren Sie darin durchaus. Meine Formulierung bezog sich auf einen ganz anderen Sachverhalt und befand sich außerdem in einer Mitteilung innerhalb der eigenen Dienststelle, war also nicht für den Verkehr mit einer anderen Dienststelle oder gar für die Darlegung einer abweichenden richterlichen Ansicht über einen vom Gericht zu bescheidenden Sachantrag bestimmt. Die Verwendung jener Formulierung in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft war notwendigerweise verletzend.
Den Widerspruch des Antragstellers gegen diese Verfügung wies der Oberlandesgerichtspräsident in Celle mit Bescheid vom 23. Juni 1966 als unbegründet zurück.
III.
Nachdem ihm die Widerspruchsbescheide am 20. und 29. Juni 1966 zugestellt worden waren, leitete der Antragsteller am 15. Juli 1966 das dienstgerichtliche Prüfungsverfahren ein. Mit der Behauptung, es handle sich um Maßnahmen der Dienstaufsicht, die seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigten, beantragte er,
die an ihn gerichteten Verfügungen des Antragsgegners vom 14. April und 19. Oktober 1965 sowie die Widerspruchsbescheide des Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle vom 13. und 23. Juni 1966 aufzuheben.
Diesen Antrag, mit dem in Wirklichkeit gemäß § 67 Abs. 4 DRiGr, § 80 Abs. 4 des Niedersächsischen Richtergesetzes vom 14. Dezember 1962 (NdsRiG) die Feststellung begehrt wurde, daß die bezeichneten Verfügungen und Widerspruchsbescheide unzulässig seien, hat der nach § 52 Nr. 1 NdsRiG zuständige Niedersächsische Dienstgerichtshof für Richter durch Urteil vom 14. Februar 1968 zurückgewiesen.
Mit der gemäß § 80 Abs. 2 DRiG zugelassenen Revision rügt der Antragsteller die Verletzung sachlichen Rechts. Er beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Unzulässigkeit der an ihn gerichteten Verfügungen vom 14. April und 19. Oktober 1965, der dem Regierungspräsidenten und dem Ersten Oberstaatsanwalt erteilten Bescheide vom 14. April und 19. Oktober 1965 sowie der Widerspruchsbescheide vom 13. und 23. Juni 1966 festzustellen.
Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Revision hat Erfolg.
I.
Das angefochtene Urteil geht zutreffend davon aus, daß Gegenstand des dienstgerichtlichen Prüfungsverfahrens auch die Bescheide sind, die der Antragsgegner dem Regierungspräsidenten und dem Ersten Oberstaatsanwalt erteilt hat. Diese sind ebenfalls als Maßnahme der Dienstaufsicht anzusehen (vgl. BGHZ 47, 275, 282) [BGH 09.03.1967 - RiZ R 2/66]. Der Antragsteller hat sie zwar im ersten Rechtszug nicht besonders angefochten; sie sind jedoch dadurch, daß in den an ihn gerichteten Verfügungen auf sie Bezug genommen ist, zu deren Inhalt geworden und bedurften daher keiner selbständigen Einführung in das Verfahren. Die Bescheide werden damit auch von den Widerspruchsbescheiden erfaßt, obwohl sie dort nicht ausdrücklich erwähnt sind. Das vorgeschriebene Vorverfahren (§§ 66, 83 DRiG, §§ 74, 78 NdsRiG, §§ 68 ff VwGO) hat mithin auch insoweit stattgefunden.
Die Ansicht des Antragsgegners, daß der Niedersächsische Dienstgerichtshof über diese Widerspruchsbescheide nicht mitentschieden habe, ist unzutreffend. Das ergibt sich nicht nur aus dem Urteil (vgl. den dort mitgeteilten Antrag, der uneingeschränkt zurückgewiesen worden ist, und die Ausführungen unter I der Entscheidungsgründe), sondern auch aus § 113 Abs. 1 VwGO, wonach im Falle der Aufhebung eines Verwaltungsaktes der Widerspruchsbescheid mitaufzuheben ist. Der Antragsteller hat die Widerspruchsbescheide auch nicht selbständig nach § 79 VwGO angefochten, sondern nur in Verbindung mit den ihnen zugrunde liegenden Vorgängen.
II.
Der Niedersächsische Dienstgerichtshof hat unter Hinweis auf die Entscheidung BGHZ 47, 275 die Zurückweisung des Antrages damit begründet, daß keine der vom Antragsteller angefochtenen Maßnahmen dessen richterliche Unabhängigkeit beeinträchtige. Der Antragsgegner habe nämlich nicht auf eine bestimmte Entscheidung im Bußgeldverfahren hingewirkt oder sich gegen die im Schreiben vom 7. Juli 1965 vertretene Rechtsansicht gewandt, sondern nur den äußeren Gang des Bußgeldverfahrens und die Fassung des Schreibens kritisiert. Werde aber die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt, so dürfe im Prüfungsverfahren nach den §§ 26 und 78 Nr. 4 e DRiG nicht nachgeprüft werden, ob eine Maßnahme allgemein rechtmäßig, d.h. durch § 26 Abs. 2 DRiG gedeckt, und sachlich gerechtfertigt sei.
Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Ansicht des Niedersächsischen Dienstgerichtshofs hätte zur Folge, daß Maßnahmen der Dienstaufsichtsbehördengegenüber Richtern nur in einem sehr engen Bereich dienstgerichtlicher Nachprüfung unterlägen. Das entspricht nicht dem Sinn der gesetzlichen Regelung. Das Dienstgericht des Bundes hat in dem - vom Dienstgerichtshof offenbar mißverstandenen - Urteil BGHZ 47, 275 mehrfach auf die Entscheidung BGHZ 42, 163, 169 f [BGH 23.10.1963 - RiZ 1/62] verwiesen. Dort ist in Bezug auf richterliche Tätigkeiten, um die es sich auch hier handelt, ausgeführt, aus dem Zweck des Deutschen Richtergesetzes und dem Zusammenhang seiner Vorschriften ergebe sich, daß den Dienstgerichten durch § 26 Abs. 3 DRiG eine umfassende Prüfungsbefugnis eingeräumt worden sei: Jede eine richterliche Tätigkeit betreffende Maßnahme der Dienstaufsicht sei der gerichtlichen Nachprüfung unterworfen. In welchem Umfang diese Nachprüfung zu erfolgen hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Sind die angefochtenen Maßnahmen nicht deshalb unzulässig, weil sie über die durch § 26 Abs. 2 DRiG zugelassenen Mittel der Dienstaufsicht hinausgreifen, so ist zunächst zu prüfen, ob sie richterliche Betätigungen zum Gegenstand haben, die der - beschränkten - Dienstaufsicht zugänglich sind. Dabei kommen zwei verschiedene Fälle in Betracht: Entweder betreffen die Maßnahmen ausschließlich die äußere Form der Erledigung richterlicher Geschäfte oder sie befassen sich zwar mit deren sachlichem Gehalt, jedoch nur auf einem Gebiet, das dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt ist, daß es noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden kann. Wird das bejaht, so muß das Dienstgericht auch prüfen, ob die Maßnahmensachlich gerechtfertigt sind. Der Grund für diese umfassende Prüfungsbefugnis ist darin zu sehen, daß Maßnahmen der Dienstaufsicht, welche die richterliche Tätigkeit betreffen, grundsätzlich auch die richterliche Unabhängigkeit berühren und vom Gesetz nur ausnahmsweise dann als mit dieser vereinbar angesehen werden, wenn sie sich im Rahmen des § 26 Abs. 2 DRiG halten und sachlich nicht zu beanstanden sind. Daß die Entscheidung BGHZ 46, 66 [BGH 07.06.1966 - RiZ R 1/65] zu dieser Auffassung nicht in Widerspruch steht, ist dort (S. 72) bereits hervorgehoben worden.
III.
1)
In der an den Antragsteller gerichteten, das Bußgeldverfahren betreffenden Verfügung vom 14. April 1965 hat der Antragsgegner erklärt, daß er das Verhalten des Antragstellers in mehrfacher Weise mißbilligen müsse. Er hat den Antragsteller ferner in der Form einer Bitte angewiesen, binnen einer Woche zu melden, was er zur Förderung dieser Sache unternommen habe. Beides war nicht zulässig. § 26 Abs. 2 DRiG gestattet nicht mehr als den Vorhalt und die Ermahnung. Strengere Mittel, wie eine Mißbilligung, sind nicht erlaubt (vgl. BGHZ 47, 275, 284) [BGH 09.03.1967 - RiZ R 2/66]. Dabei ist es ohne Belang, welche Form hierfür gewählt wird. Der Dienstvorgesetzte hat nach dem Gesetz unter keinem Gesichtspunkt die Befugnis, sich über die Art und Weise, wie die richterliche Tätigkeit ausgeübt wird, mißbilligend zu äußern. Hält er einen bloßen Vorhalt oder eine Ermahnung nicht für ausreichend, so kommt nur die Durchführung eines (nichtförmlichen oder förmlichen) Disziplinarverfahrens in Betracht. Der Dienstvorgesetzte darf im einzelnen Fall auch kein bestimmtes Tun, hier eine Meldung, verlangen. Er ist vielmehr - sofern die weiteren Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 DRiG erfüllt sind - nur befugt, dem Richter im Einzelfall die ordnungswidrige Ausübung seiner Tätigkeit vorzuhalten und ihn für die Zukunft durch eine Ermahnung allgemein dazu anzuhalten, seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß zu erledigen.
Sowohl die Verfügung vom 14. April 1965 als auch insoweit der Widerspruchsbescheid sind somit unzulässig, weil die vom Antragsgegner gewählten und vom Oberlandesgerichtspräsidenten gebilligten Mittel der Dienstaufsicht nicht zu den nach § 26 Abs. 2 DRiG erlaubten gehören. Allerdings hatte der Antragsteller zunächst nur beantragt, die Unzulässigkeit einzelner Sätze festzustellen. Da indessen die übrigen Teile der Verfügung und des Widerspruchsbescheides keine selbständige Bedeutung haben, steht nichts im Wege, dem in der Revisionsverhandlung gestellten umfassenderen Antrag stattzugeben.
2)
Der dem Regierungspräsidenten erteilte Bescheid ist zwar dadurch, daß in der Verfügung vom 14. April 1965 auf ihn Bezug genommen ist, zu deren Inhalt geworden. Das bedeutet jedoch nicht, daß die Frage der Unzulässigkeit nur einheitlich entschieden werden kann. Als Antwort auf ein die Tätigkeit des Antragstellers kritisierendes Schreiben ist der Bescheid gesonderter Beurteilung zugänglich.
Ein solcher Bescheid kann allerdings, weil er nicht an den Richter selbst gerichtet ist, weder einen Vorhalt noch eine Ermahnung im Sinne des § 26 Abs. 2 DRiG zum Inhalt haben; auch bei ihm sind aber die durch diese Vorschrift gezogenen Grenzen zu beachten. Sofern sich also der Bescheid nicht auf die Mitteilung von Vorhalt oder Ermahnung beschränkt, darf das Unwerturteil über das Verhalten des Richters das in einem Vorhalt oder einer Ermahnung liegende nicht übersteigen. Unter diesem Gesichtspunkt ergeben sich hier indessen keine Bedenken; denn für sich allein betrachtet, hält sich der Bescheid im Rahmen des hiernach Zulässigen. Insbesondere ist er frei von mißbilligenden Äußerungen.
Es kommt daher weiter darauf an, ob das als säumig bezeichnete Verhalten des Antragstellers zu dem Bereich richterlicher Tätigkeit gehört, der nach § 26 Abs. 2 DRiG der Dienstaufsicht zugänglich ist. Diesem Bereich werden zwar Entschließungen, welche die Anberaumung von Terminen betreffen, im allgemeinen nicht zuzurechnen sein (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG § 25 Anm. 8 und § 26 Anm. 20). Stehen diese jedoch mit der Rechtsfindung in keinem Zusammenhang, wird vielmehr die Bearbeitung einer Sache wegen vermeintlicher Überlastung, also aus einem Grunde, der mit der Rechtsprechungstätigkeit in dieser Sache nichts zu tun hat, durch verspätete Terminsanberaumung und Wiederaufhebung von Terminen hinausgezögert, so besteht unter dem Gesichtspunkt richterlicher Unabhängigkeit kein Anlaß, der dienstaufsientführenden Stelle jede Einflußmöglichkeit zu versagen. Davon, daß ein solches Verhalten dem äußeren Ordnungsbereich der richterlichen Tätigkeit zugehört, geht auch der Wortlaut des § 26 Abs. 2 DRiG aus. Indessen kann das Dienstgericht des Bundes diese Frage für die gegen den Antragsteler erhobenen Vorwürfe nicht abschließend entscheiden. Das angefochtene Urteil enthält nämlich keine Feststellungen darüber, ob der Antragsteller tatsächlich aus diesem Grunde Termine verspätet anberaumt und wiederaufgehoben hat. Es läßt sich weiter - für den Fall der Bejahung der Frage - auch nicht darüber aus, ob dies dem Antragsteller vorzuwerfen ist und deshalb die in dem Bescheid an seinem Verhalten geübte Kritik rechtfertigt.
Hinsichtlich des Bescheides an den Regierungspräsidenten vom 14. April 1965 muß daher das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an den Niedersächsischen Dienstgerichtshof für Richter zurückverwiesen werden, während hinsichtlich der an den Antragsteller gerichteten Verfügung vom 14. April 1965 und insoweit auch des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 1966 das Urteil aufzuheben und die Unzulässigkeit festzustellen ist (§ 67 Abs. 4 DRiG, § 80 Abs. 4 NdsRiG).
IV.
1)
Der dem Ersten Oberstaatsanwalt erteilte Bescheid und die an den Antragsteller gerichtete Verfügung, beide vom 19. Oktober 1965, sowie der Widerspruchsbescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 23. Juni 1966 überschreiten als Maßnahmen der Dienstaufsicht ebenfalls nicht die Grenzen des § 26 Abs. 2 DRiG. Zwar heißt es in dem Bescheid, daß der Antragsgegner die Schärfen in der Ausdrucksweise des Antragstellers "nicht billige". Anders als das Wort "mißbilligen", das einen Tadel ausdrückt, dem Ausspruch eines solchen jedenfalls nahe kommt, bedeutet jedoch "nicht billigen" nur "nicht gutheißen", "nicht einverstanden sein" und enthält nicht mehr als die notwendige Voraussetzung für einen Vorhalt. Auch wenn diese Ausdrucksweise vom Antragsgegner in der Verfügung dahin gekennzeichnet wird, daß der Antragsteller "selbstverständlich" die dem Richter gegenüber der Staatsanwaltschaft zustehende Form für die Fassung einer Rechtsansicht überschritten habe und daß seine Formulierung "notwendigerweise verletzend" sei, so liegt dies trotz einer gewissen Schärfe noch im Rahmen des Vorhalts. Der abschließenden Feststellung im Widerspruchsbescheid schließlich, daß das Schreiben des Antragstellers an die Staatsanwaltschaft zu Recht als ordnungswidrig "beanstandet" worden sei, kommt keine selbständige Bedeutung zu. Damit soll nur gesagt werden, daß der Vorhalt, so wie er durch die Verfügung vom 19. Oktober 1965 gemacht wurde, gerechtfertigt sei.
2)
Diese Maßnahmen der Dienstaufsicht betreffen nicht den sachlichen Gehalt des Schreibens an die Staatsanwaltschaft, sondern nur die Art und Weise, wie der Antragsteller seine Rechtsansicht formuliert hat. Die Frage, ob dies in einer für die Staatsanwaltschaft verletzenden Weise geschehen ist, berührt seine Entschließungsfreiheit in sachlicher Hinsicht in keiner Weise, bezieht sich vielmehr ausschließlich auf die äußere Form der Ausübung eines richterlichen Geschäfts. Sie gehört damit zu dem der Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 2 DRiG zugänglichen Bereich richterlicher Tätigkeit.
3)
Es kommt somit darauf an, ob die Maßnahmen sachlich gerechtfertigt waren.
Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der dem Ersten Oberstaatsanwalt erteilte Bescheid zwei Verfahren betrifft, sich aus dem angefochtenen Urteil aber nichts über das Verhalten des Antragstellers in der zweiten Sache (4 Js 234/65) ergibt. Hinsichtlich dieses zweiten Verfahrens fehlt es daher für eine sachliche Nachprüfung der Maßnahmen an jeder Grundlage.
Aber auch in der Sache 4 Js 489/65 reichen die bisherigen Feststellungen zu einer abschließenden Beurteilung nicht aus. Zwar ist der in dem Schreiben des Antragstellers an die Staatsanwaltschaft vom 7. Juli 1965 enthaltene Hinweis, daß es nicht Aufgabe des Gerichts sei, der Staatsanwaltschaft die Arbeit abzunehmen, mit der sachlichen Darlegung einer Rechtsansicht, wie sie im Verkehr zwischen Gericht und Staatsanwaltschaft im Interesse einer reibungslosen Zusammenarbeit geboten ist, nicht vereinbar; er ist nicht nur unhöflich, sondern kann überdies den Eindruck erwecken, dem Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft werde in belehrender Weise eine Pflichtverletzung vorgeworfen. Indessen ist nicht auszuschließen, daß der Niedersächsische Dienstgerichtshof, wenn er von der Notwendigkeit einer sachlichen Nachprüfung der Maßnahmen ausgegangen wäre, noch zusätzlich Tatsachen festgestellt hätte, die das Verhalten des Antragstellers in einem so milden Lichte erscheinen lassen, daß ein Eingreifen im Wege der Dienstaufsicht nicht gerechtfertigt war. Das könnte z.B. der Fall sein, wenn er sich erst nach wiederholten ähnlichen Säumnissen der Staatsanwaltschaft zu dem Hinweis hätte hinreißen lassen. Solche Säumnisse sind - jedenfalls bei Vernehmungsersuchen - auch nach Ansicht des Antragsgegners vorgekommen, wie sein Schreiben vom 16. Februar 1965 an die Richter der Vernehmungsabteilungen des Amtsgerichts deutlich zeigt.
Auch hinsichtlich der an den Antragsteller gerichteten Verfügung vom 19. Oktober 1965, des dem Ersten Oberstaatsanwalt erteilten Bescheides und des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 1966 muß somit das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an den Niedersächsischen Dienstgerichtshof für Richter zurückverwiesen werden.
Streitwert: 3.000 DM.
Dr. Augustin
Dr. Kreft
Meyer
Mormann