Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1995, Az.: VII ZR 112/95
Baumängel; Schadensersatzanspruch; Rechnungsposten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.12.1995
- Aktenzeichen
- VII ZR 112/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15233
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BauR 1996, 427-428 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 2798 (red. Leitsatz)
- NJW-RR 1996, 891-892 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hat das LG einem Schadensersatzanspruch wegen Mängeln der Bauaufsicht aus dem Rechtsgrund der positiven Forderungsverletzung stattgegeben, dann sind die Kosten zur Beseitigung dieser Mängel bloße Rechnungsposten und die Geltendmachung neuer, in erster Instanz nicht genannter Rechnungsposten bedeutet lediglich einen Wechsel der Begründung, nicht aber einen Wechsel des Anspruchs.
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Gemeinde, verlangt von der beklagten GmbH, Rechtsnachfolgerin des Planungsbüros S. und H., Schadensersatz. S. und H. hatten für einen Trinkwasserhochbehälter, einen Tiefbrunnen und die verbindenden Rohre die Oberleitung der Bauausführung sowie die örtliche Bauaufsicht übernommen.
Das Landgericht hat entschieden, die Klägerin habe dem Grunde nach einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung. S. und H. hätten vergessen, die ihnen obliegende Prüfung der zum Bauvorhaben gehörenden Elektroanlage zu veranlassen. Dadurch seien Gewährleistungsansprüche gegen die Auftragnehmerin wegen der dann erst später bekanntgewordenen Mängel verjährt. Der Klägerin stünden von den geltend gemachten 81.650 DM jedoch nur 2.645 DM zu. Ein weitergehender Schaden sei nicht schlüssig dargelegt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung hat die Klägerin 46 einzelne Schadenspositionen geltend gemacht, die eine Gesamtsumme von 149.207,25 DM ausmachen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I. Das Berufungsgericht hält das Rechtsmittel der Klägerin für unzulässig, weil die Klägerin den in erster Instanz geltend gemachten Anspruch im Berufungsverfahren nicht einmal teilweise weiterverfolge. Vielmehr stelle sie andere Ansprüche, die sie bis dahin nicht geltend gemacht habe, zur Entscheidung.
II. Das hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine Berufung nur zulässig ist, wenn das in der Vorinstanz erfolglose Begehren im Berufungsverfahren wenigstens teilweise weiterverfolgt wird (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 22. November 1990 - IX ZR 73/90, NJW-RR 1991, 1279; Urteil vom 8. Juni 1994 - VIII ZR 178/93, VersR 1994, 1445; Beschluß vom 12. Juli 1994 - VI ZB 43/93, VersR 1994, 1446, jeweils m.w.N.).
2. Diese Voraussetzung ist hier im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts gegeben.
a) Ausgehend von der ihr grundsätzlich günstigen Entscheidung des Landgerichts streitet die Klägerin im Berufungsverfahren wegen desselben Schadensersatzanspruchs wie in der Vorinstanz. Da die Beklagte keine Berufung eingelegt hat, steht der Anspruch als solcher nicht mehr in Frage, sondern nur noch dessen Höhe. Hierzu hat die Klägerin im Berufungsverfahren vorgetragen. Einen anderen als den dem Grunde nach bereits zuerkannten Anspruch hat sie nicht in das Berufungsverfahren eingeführt.
Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, mit den Ausführungen der Klägerin zur Höhe ihres Schadensersatzanspruchs seien insgesamt neue, gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren andere Ansprüche geltend gemacht worden. In beiden Vorinstanzen beanstandet die Klägerin dieselbe Pflichtverletzung und beruft sich auf Schäden aus Mängeln derselben Elektroanlage. Die Klägerin verlangt insoweit nicht etwa unterschiedliche Nachbesserungsarbeiten an verschiedenen Kabeln, Pumpen und anderen Aggregaten. Sie macht nicht Gewährleistungsansprüche gegenüber Handwerkern geltend. Diese sind ihr gerade durch das vertragswidrige Verhalten von S. und H. abgeschnitten worden. Eben deshalb ist sie auf den eingeklagten Ersatzanspruch verwiesen. Dieser ist nicht auf bestimmte Arbeiten an der Elektroanlage oder an deren Stelle tretende Leistungen gerichtet. Er umfaßt vielmehr Nachteile aus der positiven Vertragsverletzung durch S. und H.. Im Rahmen dieses Anspruchs sind die Kosten zur Beseitigung der behaupteten Mängel bloße Rechnungsposten, aus denen sich nicht eigene, neue Ansprüche ergeben, sondern lediglich der Schadensumfang folgt. Änderungen bei den Rechnungsposten bedeuten eine veränderte Begründung desselben Anspruchs, aber nicht einen Wechsel zu anderen Ansprüchen (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1990 - IX ZR 73/90, NJW-RR 1991, 1279 m.w.N.).
b) Es kann offenbleiben, ob die Klägerin anstelle der Schäden aus den in erster Instanz behaupteten Mängeln im Berufungsverfahren die Schäden aufgrund ganz anderer, bis dahin nicht vorgetragener Mängel der Elektroanlage ohne Nachteil hätte geltend machen können. Mindestens auf den Schaden, der aus dem Mangel des Steuerkabels gefolgt sein soll, hat sie sich ausdrücklich und gleichermaßen in beiden Vorinstanzen berufen. Daß dieser Schaden vor dem Berufungsgericht anders berechnet worden ist als vor dem Landgericht, ist unschädlich. Daraus hat sich keine Veränderung des Anspruchs ergeben.
In erster Instanz hat die Klägerin sich an das Gutachten des Sachverständigen N. angelehnt. Dieser hatte das Steuerkabel für unbrauchbar erklärt und die Kosten einer erneuten Verlegung mit 510.000 DM angegeben. Alternativ hatte er 40.000 DM angesetzt, die als Miete einer Standleitung der Post mit gleicher Leistungsfähigkeit für 25 Jahre anfallen sollen. Diesen niedrigeren Teilbetrag hat die Klägerin zunächst eingeklagt. Im Berufungsverfahren hat sie die allgemeine Beschaffenheit der Leitung, vor allem deren Kapazität, hingenommen und sich darauf beschränkt, Prüfungs- und Reparaturkosten in Höhe von 3.223,15 DM geltend zu machen. Damit hat die Klägerin einheitlich den Anspruch auf Ersatz ihres allerdings jeweils unterschiedlich berechneten Schadens aus der positiven Vertragsverletzung verfolgt.
c) Die weiteren Schadensposten bedürfen keiner Erörterung, weil die Berufung schon mit Hinblick auf die Schäden aus dem Steuerkabel zulässig ist.
d) Da die Berufung mit dem Übergang zur konkreten Schadensberechnung ausschließlich auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt ist, brauchte die Berufungsbegründung sich nicht auch noch mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen (vgl. BGH, Beschluß vom 1. Juni 1967 - VII ZB 8/67, LM ZPO § 519 Nr. 57 = MDR 1967, 755).
III. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Der Rechtsstreit ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung in der Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.