Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.06.1967, Az.: VII ZB 8/67
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung; Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.06.1967
- Aktenzeichen
- VII ZB 8/67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 14606
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 20.02.1967
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1967, 755-756 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 1863 (amtl. Leitsatz) "neue Tatsachen und Beweismittel"
Amtlicher Leitsatz
Eine Berufung kann auch ausschließlich auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. In diesem Falle bedarf es in der Berufungsbegründung keiner Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1967
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Hubert Meyer und Dr. Finke
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vom 20. Februar 1967 aufgehoben.
Gründe
I.
Der Kläger hatte mit der Klage 5.460,90 DM nebst Zinsen für Maler- und Anstreicherarbeiten verlangt. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 16. Juni 1966 fristgerecht Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 1966 (beim Oberlandesgericht eingegangen am 8. Juli 1966) hat er einen Antrag auf Beweissicherung gestellt und diesen begründet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen, weil der Schriftsatz vom 20. Juni 1966 nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung entspreche (§ 519 ZPO).
II.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist begründet.
Der Beklagte hat außer dem Schriftsatz vom 20. Juni 1966 innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keine weiteren Schriftsätze eingereicht. Für die Entscheidung über seine Beschwerde kommt es daher ausschließlich darauf an, ob jener Schriftsatz den Erfordernissen, die an eine Berufungsbegründung zu stellen sind, entspricht.
Das ist entgegen der Auffassung den Oberlandesgerichts zu bejahen.
1.)
Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben mit der Begründung, daß der Beklagte die im einzelnen aufgegliederte Werklohnforderung des Klägers nicht substantiiert bestritten habe.
In seinem Schriftsatz vom 20. Juni 1966 stellte der Beklagte unter der Überschrift: "Gesuch um Sicherung des Beweises" den Antrag, zum Zweck der Beweissicherung einen sachverständigen Zeugen über die in dem Schriftsatz unter Buchstabe a) bis 1) im einzelnen aufgeführten Mängel zu vernehmen. Unter der Überschrift: "Begründung" (Seite 3 des Schr.) führt er u.a. aus:
"... In dem Berufungsverfahren werden die oben angeführten Mängel von Bedeutung sein, da der Antragsteller die Zahlung des eingeklagten Betrags u.a. auch deswegen verweigert, weil die Antragsgegnerin ihre Arbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt und auch trotz mehrmaliger Mahnung keine Mängelbeseitigung vorgenommen hat. Der Antragsteller macht daher u.a. in dem Berufungsverfahren gegen die Antragsgegnerin Schadensersatzansprüche geltend ..."
2.)
a)
Diesen Ausführungen kann entnommen worden, mit welchen Gründen der Beklagte sich gegen das Urteil des Landgerichts wendet. Er setzt sich allerdings nicht mit den Gründen den landgerichtlichen Urteils auseinander und rügt auch nicht Unrichtigkeiten der Urteilsbegründung, sondern trägt lediglich neue Tatsachen und Beweismittel zur Begründung seines Begehrens auf Abweisung der Klage vor. Das ist aber zulässig und genügt den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO (RGZ 143, 291, 294). Ist den aber so, dann bedarf es zu einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung nicht mehr einer zusätzlichen Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils.
Darauf, ob der neue Vortrag des Beklagten möglicherweise nach § 529 Abs. 2 und 5 ZPO wegen Verspätung zurückgewiesen werden könnte, kann es nicht ankommen. Dadurch wird die Zulässigkeit der Berufung nicht berührt.
b)
Genügt, wie ausgeführt, der Schriftsatz den Anforderungen für die Begründung einer Berufung, dann ist es unschädlich, wenn, wie hier, die ausdrückliche Bezeichnung "Berufungsbegründung" fehlt.
c)
Ebenso ist auch das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags unschädlich. Entscheidend ist, ob trotz Fehlens einen Antrags erkennbar ist, in welchem Umfang das Urteil angefochten werden soll. Das ist hier der Fall. Dem Schriftsatz kann entnommen werden, daß der Beklagte der Auffassung ist, seine Schadensersatzansprüche seien mindestens ebenso hoch wie der eingeklagte Betrag, und daß er auch deshalb das Urteil in vollen Umfang anfechten will.
III.
Der Beschluß des Oberlandesgerichts ist deshalb aufzuheben. Die von ihm ausgesprochene Ablehnung des Wiedereinsetzungsgesuches des Beklagten ist damit gegenstandslos geworden.
Heimann-Trosien
Rietschel
Meyer
Finke