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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.05.1952, Az.: 1 StR 490/51

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.05.1952
Aktenzeichen
1 StR 490/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11934
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lindau - 25.06.1951

Verfahrensgegenstand

Betrugs und Urkundenfälschung

Prozessgegner

den Diplom-Volkswirt Werner G. aus R., geboren am ... in B.,

Amtlicher Leitsatz

Wer die Vorstellung hat, möglicherweise unrecht zu tun, und diese Möglichkeit in seinen Willen aufnimmt, hat das Unrechtsbewusstsein.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Lindau vom 25. Juni 1951 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte zog auf eine Firma UWE-Vertrieb E. T. & Co. einen Wechsel, versah ihn selbst mit dem Akzept der Bezogenen unter Beifügung des Namenszuges "Elfriede T." und begab ihn an die Volksbank L.. Er ist wegen Betrugs zum Schaden dieser Bank (§ 263 StGB) verurteilt. Die Voraussetzungen der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) hat das Landgericht entgegen der Anklage verneint.

2

Sowohl die Revision des Angeklagten wie die der Staatsanwaltschaft sind begründet.

3

I.

Zur Revision des Angeklagten:

4

1.)

Verfahrensrügen:

5

Das Landgericht hat die vom Verteidiger beantragte Vernehmung des Maklers W. als Zeugen mit der Begründung abgelehnt, das Beweisangebot sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die hiergegen vorgebrachte Verfahrensrüge ist begründet. Zwar darf der Tatrichter nach § 244 Abs. 3 StPO einen Beweisantrag ablehnen, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Die Begründung des ablehnenden Beschlusses (vgl. § 34 StPO) muss aber deutlich machen, aus welchen Gründen der Tatrichter die Beweistatsache als bedeutungslos ansieht, ob aus rechtlichen Gründen - weil sie keines der gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat berührt - oder aus tatsächlichen Gründen - weil die Beweistatsache, ihre Richtigkeit unterstellt, keinen Einfluss auf die richterliche Überzeugung vom Sachverhalt auszuüben vermöchte. Das steht in der Rechtsprechung, auch der des Bundesgerichtshofs, fest (RG JW 1931, 2823; OGHSt 3, 141; Urteile des Senats vom 8. Januar 1952 - 1 StR 671/51 und vom 1. April 1952 - 1 StR 729/51). Denn nur eine solche Begründung setzt den Antragsteller in die Lage, sein weiteres Prozessverhalten sachgemäss einzurichten, und nur sie ermöglicht auch dem Revisionsgericht die Prüfung, ob der Antrag mit Recht abgelehnt ist. An einer solchen Begründung fehlt es hier. Es lässt sich auch nicht ausschliessen, dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoss beruht. Gegenstand des Beweisantrags war die Behauptung des Angeklagten, der Geschäftsführer der Volksbank habe dem Angeklagten aus freien Stücken einen weiteren Kredit von 1.000 DM angeboten. Die Urteilsfeststellungen schliessen nicht aus, dass diese Behauptung, falls erwiesen, von Bedeutung sein konnte für die Frage, ob die Täuschungshandlungen des Angeklagten für den Vermögensschaden der Bank ursächlich waren. Das Sitzungsprotokoll ergibt zudem, dass der Geschäftsführer der Bank, der Zeuge Bl., darüber vernommen wurde.

6

Schon diese Verfahrensrüge muss daher durchdringen. Die weiteren bedürfen keiner Erörterung mehr.

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2.)

Sachrüge:

8

Nach dem Urteil bestand die auf dem Wechsel als Bezogene und Akzeptantin erscheinende Firma UWE-Vertrieb E. T. & Co. in Wahrheit nicht; kein ausreichender Anhalt besteht dafür, dass das Landgericht dies nur aus dem fehlenden Handelsregistereintrag, der allerdings nicht massgebend war, geschlossen hätte. Ferner war Frau T. mittellos. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn das Urteil annimmt, der Angeklagte habe der Volksbank, die diesen Sachverhalt nicht kannte, falsche Tatsachen vorgespiegelt. Dem Urteil ist weiter die Überzeugung des Landgerichts zu entnehmen, dass die Bank durch den von ihr für vollwertig gehaltenen Wechsel zu Leistungen an den Angeklagten veranlasst wurde, auf die dieser es, ohne darauf Anspruch zu haben, abgesehen hatte und die sich als Schaden der Bank darstellten (vgl. UA S. 7). Denn die Bank hat dem Angeklagten "Schecks im Betrage von mehreren 100 DM eingelöst". Diese Feststellung ist auch genügend bestimmt. Nicht ganz klar ist dagegen, was das Urteil damit sagen will, die Bank habe "die Hereinnahme von Domizilwechseln gewährt"; ist damit gemeint, dass sie - im Vertrauen auf die Güte des Wechsels T. - Wechselverbindlichkeiten des Angeklagten eingelöst hat, die bei ihr zahlbar gestellt waren, so ist auch insoweit die Annahme eines Schadens der Bank und einer rechtswidrigen Bereicherungsabsicht des Angeklagten unbedenklich. Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht aber darin, dass schon die buchungsmässige Gutschrift des Wechsels T. dem Angeklagten als Betrugsschaden anzurechnen sei; denn die Gutschrift eines laufenden Wechsels ist keine endgültige. Auch die weitere Erwägung des Landgerichts, die Volksbank sei um die Erwartung einer Vermögensvermehrung betrogen worden, kann keinen Schaden im Sinn des § 263 begründen; denn hierbei kommt es allein auf einen Vergleich der Vermögenslage des Getäuschten vor und nach seiner Vermögensverfügung an; vor der Verfügung bestand jene Erwartung aber nicht, ist durch sie also auch nicht beseitigt worden. Dass die Volksbank durch die Weitergabe des Wechsels an die Landeszentralbank dieser haftbar wurde, kann ihren Schaden ebenfalls nicht begründen, solange nicht feststeht, welchen Gegenwert sie von der Landeszentralbank erhalten hat. Wenn schließlich dem Angeklagten als Vermögensschaden die Diskontspesen der Volksbank zur Last gelegt werden, so ist dabei übersehen, dass als Betrugsschaden nur das in Betracht kommt, was nach der Absicht des Angeklagten aus dem Vermögen der Bank zu seiner Bereicherung in sein Vermögen übergehen sollte (vgl. RGSt 64, 433; 75, 378). Das Urteil stellt somit den Umfang des Betrugsschadens nicht in rechtlich einwandfreier Weise fest. Dieser gehört aber zur Schuldfrage. Das Urteil muss daher auch auf die Sachrüge des Angeklagten aufgehoben werden.

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In seiner künftigen Entscheidung wird sich das. Landgericht deutlicher als bisher darüber auszusprechen haben, ob der Angeklagte den Schaden der Bank trotz der Übereignung von Schokolade erkannt und gebilligt hat. Auch das zeitliche Verhältnis dieser Übereignung zu der Wechselbegebung wird festzustellen sein.

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II.

Zur Revision der Staatsanwaltschaft:

11

Das Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte habe zwar eine unechte Urkunde hergestellt; er habe dies aber nicht mit Vorsatz getan. Die Feststellungen hierzu sind, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht frei von Widersprüchen. Einerseits führt das Urteil aus, der Angeklagte habe zwar "den Namen der Frau T. ohne ausdrückliche Ermächtigung selbst quergeschrieben"; er habe aber damit rechnen können, dass sie "ihr Einverständnis zur Benutzung ihres Namens geben würde"; er sei berechtigt gewesen, "in auftragsloser Geschäftsführung" so zu handeln. Andererseits sagt das Urteil an anderer Stelle, der Angeklagte habe "mit der Zurückziehung der Genehmigung, mit dem Namen der Frau zu unterschreiben, nicht zu rechnen brauchen".

12

1.)

Hiernach bleibt unklar, ob der Angeklagte, als er das Akzept herstellte und den Wechsel weitergab, eine Ermächtigung der Frau T. besass, mit ihrem Namen zu zeichnen. Darauf kam es aber an. Unecht im Sinn des § 267 ist eine Urkunde dann, wenn sie den Anschein erweckt, als sei ein anderer als der, von dem sie herrührt, ihr Aussteller. Die Echtheit der Urkunde hängt freilich nicht unbedingt davon ab, dass derjenige, der als ihr Aussteller erscheint, sie eigenhändig selbst vollzogen hat. Der Aussteller kann sich zur Herstellung der Urkunde - etwa eines Telegramms - technischer Vorrichtungen bedienen (RGSt 57, 321), und er kann auch, soweit nicht besondere Vorschriften oder der besondere Verwendungszweck der Urkunde entgegenstehen, seien Unterschrift durch die Hand eine andern Menschen herstellen lassen. Auch eine solche Urkunde rührt von dem her, der als Aussteller in ihr erscheint, und ist somit echt. Wenn demnach jemand ein Schriftstück, das sonst die Merkmale einer Urkunde aufweist, mit fremdem Namen unterzeichnet, so entsteht eine echte Urkunde dann, wenn sich der Namensträger in der Unterzeichnung vertreten lassen will, der Unterzeichner den Namensträger vertreten will und der Unterzeichner befugt ist, ihn zu vertreten (RGSt 75, 46; 76, 125). Eine solche Vertretung ist insbesondere auch bei der Herstellung einer Wechselunterschrift möglich (RGZ 74, 69).

13

Im vorliegenden Fall hängt daher die Frage, ob das Wechselakzept echt war, davon ab, ob Frau T. den Angeklagten entweder allgemein oder für diesen Fall ermächtigt hatte, mit ihrem Namen zu unterschreiben. Wird erwiesen, dass das nicht der Fall war, so hat der Angeklagte eine unechte Urkunde hergestellt und gebraucht. Daran hätte auch eine spätere Genehmigung der Frau T. nichts ändern können. Des Landgericht meint, der Angeklagte habe als Prokurist der Firma E. T. & Co. "sowieso im Namen der Firma unterschreiben" dürfen. Das ist schon insofern rechtlich bedenklich, als ein Prokurist nach § 51 HGB in der Weise zu zeichnen hat, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt; der Angeklagte hat aber auch nicht bloß die Firma gezeichnet, sondern überdies noch den Namenszug "Elfriede T." beigesetzt; und schliesslich stellt das Urteil in anderem Zusammenhange fest, dass die Firma in Wahrheit gar nicht existierte. Die angebliche Prokuristeneigenschaft ermächtigte den Angeklagten also nicht den Namen der Frau T. auf den Wechsel zu schreiben. Hätte der Angeklagte, wie das Landgericht weiter erwägt, als Geschäftsführer ohne Auftrag für Frau T. gehandelt so ergab sich daraus ebensowenig die Echtheit der Unterschrift. In diesem Falle fehlte es gerade daran, dass sie die Unterschrift mit Willen, wenn auch durch die Hand eines ändern, hervorgerufen hatte und sie insofern ihre Urheberin war; eine Vertretungsmacht kann durch auftragslose Geschäftsführung allein nicht begründet werden. Abgesehen davon lässt das Urteil nicht erkennen, wieso der Angeklagte hier überhaupt für Frau T., d.h. in ihrem Interesse, ein Geschäft besorgt haben sollte (vgl. § 677 BGB).

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2.)

Vorsätzlich hat der Angeklagte dann gehandelt, wenn er die Tatsachen kannte, aus denen sich die Unechtheit des Akzeptes ergab, d.h. wenn er wusste, dass er die allgemeine oder besondere Genehmigung der Frau T. mit ihrem Namen zu zeichnen, nicht besass. War er der irrigen Meinung, diese Genehmigung zu besitzen, so entfällt sein Vorsatz nach § 59 Abs. 1 StGB, weil er dann die Unechtheit der Urkunde nicht kannte. Auch dazu hat das Landgericht keine klaren Feststellungen getroffen. Stellte sich der Angeklagte vor, Frau T. werde die zunächst fehlende Genehmigung nachträglich geben, so berührt das seinen Vorsatz nicht; denn diese Vorstellung hat keines der äusseren Merkmale des § 267 zum Gegenstande. Sie könnte jedoch dafür von Bedeutung sein, ob der Angeklagte das Bewusstsein hatte. Unrecht zu tun, ohne dass sie aber diesem Bewusstsein notwendig entgegenstände. Keinesfalls wird das Unrechtsbewusstsein allein dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte, wie das Urteil sich ausdrückt, damit rechnen konnte, Frau T. werde ihr Einverständnis nachträglich geben; denn dies besagt nicht, dass er damit auch gerechnet hat, und selbst wenn dies der Fall war, so bleibt die Höflichkeit, dass er auch mit dem Gegenteil rechnete. Hieraus kann sich die Folgerung ergeben, dass er wenigstens die Vorstellung hatte, möglicherweise unrecht zu handeln; nahm er dann diese Möglichkeit in seinen Willen auf, so hatte er das Unrechtsbewusstsein. Im übrigen ist die Bestrafung des Angeklagten nicht davon abhängig, dass er das Bewusstsein hatte, Unrecht zu tun. Es genügt, wenn er dieses Bewusstsein bei gehöriger Anspannung des Gewissens haben konnte; doch kann die Strafe in diesem Falle entsprechend dem § 44 StGB gemildert werden (Entsch des Grossen Senats des Bundesgerichtshofs vom 18. März 1952 GSSt 2/51, NJW 1952, 593).

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Hat der Angeklagte die Tatsachen gekannt, aus denen sich die Unechtheit der Akzeptunterschrift ergab, so hat er auch zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt, es sei denn, dass er der irrigen Meinung war, er könne auch ohne eine Ermächtigung der Frau T. für diese eine gültige, sie verpflichtende Unterschrift vollziehen.

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Die Sache bedarf daher weiterer Aufklärung. Auf das weitere Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft braucht nicht mehr eingegangen zu werden. Ergibt die neue Verhandlung, dass der Angeklagte sowohl des Betrugs wie der Urkundenfälschung schuldig ist, so treffen beide Straftaten rechtlich zusammen (§ 73 StGB); denn der Angeklagte hat dann den Tatbestand der Urkundenfälschung nicht allein durch die Herstellung, sondern auch durch den Gebrauch der unechten Urkunde verwirklicht, der Gebrauch aber enthält zugleich die dem Betrug wesentliche Täuschungshandlung (Urteil des Senats vom 23. Oktober 1951 - 1 StR 399/51).

17

Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.

Richter Dr. Peetz Mantel Glanzmann Jagusch