Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.02.1970, Az.: BVerwG VIII C 29.69
Persönliche Klagerücknahme des nicht von einem Rechtsanwalt vertretenen Revisionsklägers; Sinn und Zweck des § 67 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.02.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 29.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 14368
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 11.12.1968 - AZ: 4237/67
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1970, 749 (Kurzinformation)
- DÖV 1970, 649 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1970, 532 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 1205 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger kann als Revisionsbeklagter die Klage ohne Rechtsanwalt zurücknehmen (Ergänzung zu BVerwG VIII C 150.60).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Februar 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel und Dr. Korbmacher
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. Dezember 1968 wird für unwirksam erklärt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Auf die Klage des Klägers gegen den Musterungsbescheid vom 7. Mai 1965 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid hob das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 11. Dezember 1968 diese Bescheide auf; es verpflichtete die Beklagte, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Beklagte legte im März 1969 die vom Verwaltungsgericht nicht zugelassene Revision ein. Der Kläger war in erster Instanz von Rechtsanwalt ... vertreten worden. Dessen bestellter Vertreter zeigte im Mai 1969 an, Rechtsanwalt P. sei verstorben; für den Kläger werde Rechtsanwalt Dr. A. B. auftreten. Rechtsanwalt Dr. A. erklärte im September 1969, er sei gebeten worden, die Vertretung des Klägers zu übernehmen; er habe das Mandat aber noch nicht übernommen. Unter dem 7. November 1969 erklärte Rechtsanwalt M. T. für den Kläger die Klagerücknahme, ohne jedoch eine Prozeßvollmacht vorzulegen. In einem Schriftsatz vom 2. Dezember 1969 erklärte Rechtsanwalt M. sein Schriftsatz vom 7. November 1969 sei ohne Bedeutung; der Kläger habe Rechtsanwalt Dr. A. mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt, der aber die Vertretung niedergelegt habe. Auf Anfrage erklärte der Vater des Klägers in einem Schreiben vom 14. Dezember 1969, das auch vom Kläger selbst unterzeichnet war, der Kläger habe "sein damaliges weiteres Einspruchsverfahren zurückgezogen" und bereits eine Einberufung erhalten; die "Zurücknahme" der "Streitsache" erfolge nicht aus sachlichen Gründen, "sondern nur auf Grund der Kostenfrage"; für den Fall einer gesundheitlichen Schädigung durch die Einberufung behalte er sich alle Rechte vor. Auf Anfrage erklärte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, der schon der Klagerücknahme vom 7. November 1969 zugestimmt, hatte: Die Einwilligung in die Klagerücknahme gelte weiterhin, wenn auch rechtliche Bedenken gegen die jetzt erklärte Klagerücknahme bestünden.
Gemäß § 92 Abs. 2 VwGO war das Verfahren einzustellen und war das angefochtene Urteil für unwirksam zu erklären.
Im Sinne von § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Klage zurückgenommen worden. Wirkungslos war allerdings die von Rechtsanwalt M. erklärte Klagerücknahme vom 7. November 1969. Rechtsanwalt M. war nicht durch eine Prozeßvollmacht legitimiert. Er hat die von ihm erklärte Klagerücknahme ausdrücklich wegen fehlender Legitimation für bedeutungslos erklärt. Die vom Vater des Klägers für diesen erklärte "Zurücknahme der Streitsache", die als Klagerücknahme anzusehen ist, ist auch vom Kläger selbst unterzeichnet worden; der beschließende Senat sieht wegen der Unterschrift des Klägers unter dem Schreiben vom 14. Dezember 1969 diese Erklärung als eine auch von ihm selbst erklärte Klagerücknahme an. § 67 Abs. 1 VwGO steht der Wirksamkeit der Klagerücknahme nicht entgegen:
Der beschließende Senat hat im Urteil vom 10. Mai 1961 - BVerwG VIII C 150.60 - (Buchholz BVerwG 310, § 67 VwGO Nr. 7 = MDR 1961, 789 = NJW 1961, 1641) unter Hinweis auf § 67 Abs. 1 VwGO entschieden, daß der von einem Rechtsanwalt vertretene Revisionskläger nicht in der Lage ist, persönlich seine Klage zurückzunehmen. Unter Hinweis auf Ausführungen von Hanswerner Müller (DVBl. 1961, 440) hat er aber die Frage offengelassen, ob der nicht von einem Rechtsanwalt vertretene Kläger, der im Revisionsverfahren die Stellung eines Revisionsbeklagten hat, in der Lage ist, persönlich die Klage zurückzunehmen, ohne lediglich zur Abgabe dieser Erklärung einen Rechtsanwalt nehmen zu müssen. Der beschließende Senat hält in einem solche. Falle die Vorschrift des § 67 Abs. 1 VwGO, wonach sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muß, für unanwendbar.
§ 67 Abs. 1 VwGO will das Revisionsverfahren vereinfachen. Der Anwaltszwang soll eine möglichst reibungslose Abwicklung dieses Verfahrens ermöglichen, nicht aber die vorzeitige Beendigung dieses Verfahrens erschweren. Die den Interessen der Beteiligten entsprechende vorzeitige Beendigung des Revisionsverfahrens würde wesentlich erschwert werden, wenn von dem nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger, der die Stellung eines Revisionsbeklagten hat, gefordert würde, daß er zunächst einen Rechtsanwalt bestellen muß, bevor er das Verfahren durch Klagerücknahme beendet. Hier gelten dieselben Erwägungen, auf Grund derer nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. den Beschluß vom 20. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 72.64 -, DÖV 1965 S. 429, mit weiteren Hinweisen) § 67 Abs. 1 VwGO nicht auf den Revisionsbeklagten anzuwenden ist, wenn die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären.
Danach ist § 67 Abs. 1 VwGO auch hier nicht anzuwenden. Zwar war der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten, der auch nach Einlegung der Revision als sein Prozeßbevollmächtigter anzusehen war und an dessen Stelle nach seinem Tode sein amtlich bestellter Vertreter getreten ist. Nach dem glaubhaften Vorbringen des Vaters des Klägers, dem sich dieser angeschlossen hat, war es aber nicht möglich, die für die Klagerücknahme erforderliche Erklärung des bestellten Vertreters seines früheren Prozeßbevollmächtigten ohne Aufwendung neuer Kosten zu erreichen. Danach ist er so zu behandeln, als wenn er im Revisionsverfahren nicht von einem Prozeßbevollmächtigten vertreten war. Der Bestellung eines neuen Prozeßbevollmächtigten bedurfte es nach den vorstehenden Darlegungen nicht.
Die nach § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Einwilligung der Beklagten liegt vor. Sie ist eindeutig erklärt worden, auch in bezug auf die wirksame, vom Kläger selbst erklärte Klagerücknahme. Sie ist nicht deshalb als nur bedingt erklärt und deshalb unwirksam anzusehen, weil die Beklagte zugleich mit der Einwilligung auf Bedenken hingewiesen hat, die nach ihrer Ansicht in rechtlicher Hinsicht gegen die Wirksamkeit der vom Kläger persönlich erklärten Klagerücknahme beständen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG festzusetzen.
Maetzel
Dr. Korbmacher