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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.11.1991, Az.: BVerwG 4 B 212.91

Aufhebung einer Baugenehmigung für ein im zweiten Weltkrieg teilweise zerstörtes Landhaus; Zeitliche Reichweite der Feststellung der Planreife ; Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Vorhabens vor dem förmlichen Abschluss eines Bebauungsplanverfahrens ; Berücksichtigung von Bedenken der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde, der Landesplanungsbehörde oder anderer höherer Behörden bei der materiellen Planreife; Belange des Denkmalschutzes; Herleitung nachbarlicher Belange aus einer im vorigen Jahrhundert in Ermangelung vorhandenen öffentlichen Baurechts bestellten Grunddienstbarkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.11.1991
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 212.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 18657
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 19.04.1991 - AZ: 2 B 11/88

Prozessführer

...

Prozessgegner

...

Sonstige Beteiligte

...

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. November 1991
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter
den Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und
die Richterin Heeren
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 19. April 1991 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

A.

Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Baugenehmigung, die das beklagte Land Berlin durch sein Bezirksamt Wilmersdorf der Beigeladenen erteilt hat. Gegenstand der Baugenehmigung ist der Wiederaufbau eines 1912/1913 erbauten und im Zweiten Weltkrieg teilweise zerstörten Landhauses, und zwar unter teilweiser Errichtung eines neuen Anbaus anstelle eines fehlenden Gebäudeflügels. Der Altbestand steht weitgehend unter Denkmalschutz. Der Inhalt des Bauantrags und der erteilten Genehmigung war Gegenstand eines eingeschränkten Architektenwettbewerbs. Dem Vorhaben liegt der politische Wille der zuständigen Senatoren des Landes und des Bezirksamtes Wilmersdorf zugrunde, zu einer angemessenen Nutzung des Grundstücks unter Berücksichtigung denkmalpflegerischer Gesichtspunkte zu gelangen. Das Land ist Eigentümer des Grundstücks; die Beigeladene besitzt ein Erbbaurecht.

2

Um die Genehmigungsvoraussetzungen für das Bauvorhaben der Beigeladenen zu schaffen, führte das Bezirksamt Wilmersdorf ein Bebauungsplanverfahren durch. Auch der Kläger äußerte sich und erhob Einwendungen. Im April 1985 legte das Amt den aufgestellten Bebauungsplanentwurf dem Senator für Bau- und Wohnungswesen mit der Bitte um Festsetzung vor und bat zur Beschleunigung des Vorhabens der Beigeladenen, die Planreife zu erklären. Der Senator teilte im Oktober 1985 mit, nach dem Stand des Planverfahrens sei davon auszugehen, daß der Bebauungsplan hinsichtlich des Baugrundstücks festgesetzt werde und insoweit Planungsreife gemäß § 33 BBauG bestehe. Aufgrund dieser Erklärung genehmigte das Bezirksamt mit Bescheid vom November 1985 das Bauvorhaben. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war der Bebauungsplan noch nicht festgesetzt worden. Im Dezember 1990 bis Januar 1991 hat der Entwurf erneut ausgelegen. Die vorgesehenen Änderungen betreffen nicht das Baugrundstück. Das Vorhaben ist inzwischen verwirklicht worden.

3

Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers und auch der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung die formelle und materielle Planungsreife im Sinne des § 33 BauGB gegeben gewesen sei. Der Bebauungsplanentwurf leide insbesondere an keinen inhaltlichen Mängeln.

4

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt, mit der er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht.

5

B.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die allein geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt sind.

6

1.

Die Beschwerde trägt im Sinne einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung vor, daß die zeitliche Reichweite der Feststellung der Planreife bislang nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung gewesen sei. Dem Vorbringen ist ferner zu entnehmen, daß die Beschwerde es für klärungsbedürftig erachtet, mit welcher Sicherheit eine materielle Planreife angenommen werden könne. Der vom Berufungsgericht benutzte Begriff der "Teilplanreife" erhöhe die Rechtsunsicherheit. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Die von der Beschwerde gekennzeichnete Problemstellung enthält keine klärungsbedürftigen Fragen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

7

Die in § 33 Abs. 1 BauGB normierten Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Vorhabens vor dem förmlichen Abschluß eines Bebauungsplanverfahrens erlauben, die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen ohne weiteres zu beantworten. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, daß der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch die erstrebte höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der bereits entstandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weitere Schwierigkeiten beantworten lassen. So liegt es hier.

8

Im vorliegenden Falle geht es um das Verständnis des § 33 Abs. 1 Nr. 2BauGB. Danach ist in Gebieten, in denen ein Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefaßt ist, ein Vorhaben zulässig, wenn u.a. anzunehmen ist, daß das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht. Diese vielfach als materielle Planreife bezeichnete Planungssituation ist gegeben, wenn hinreichend voraussehbar und mit gebotener Sicherheit beurteilbar ist, daß der Inhalt des Entwurfs mit der Qualität des § 10 BauGB festgesetzt werden wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 4 B 26.78 - Buchholz 406.11 § 33 BBauG Nr. 5). Wann diese sichere Erwartung gegeben ist, läßt sich allerdings nicht allgemeingültig festlegen. Maßgebend sind insoweit die Umstände des Einzelfalles.

9

Allerdings ist im negativen Sinne anzugeben, wann die von § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB verlangte Sicherheit jedenfalls nicht angenommen werden darf. Die hierzu bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung hat das Berufungsgericht beachtet. Es hat zum einen der Auffassung des zuständigen Senators zwar eine gewisse indizielle Bedeutung beigemessen (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 6. Dezember 1963 - BVerwG 1 B 171.63 - Buchholz 406.11 § 33 BBauG Nr. 1 = BRS 15 Nr. 13). Gleichwohl hat es selbständig geprüft, ob der Plan rechtlich einwandfrei wäre. Die so in § 33 Abs. 1 BauGB nicht ausdrücklich genannte inhaltliche Vorprüfung ist angemessen, weil "anzunehmen" ist, daß rechtswidrige Bebauungspläne nicht genehmigt werden. Insoweit wird dem betroffenen Nachbarn durch die vorgezogene Kontrolle des Planentwurfs voller, d.h. effektiver Rechtsschutz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewährt. Deshalb belastet diese Prüfung - mag sie im vorliegenden Falle auch inhaltlich zu seinem Nachteil ausgefallen sein - den Kläger jedenfalls nicht im Hinblick auf das Verständnis des § 33 Abs. 1 BauGB.

10

Das Berufungsgericht hat zum anderen die behördliche Prognose, der Entwurf werde förmlich durch eine bauplanerische Festsetzung im Sinne der §§ 10, 12 BauGB abgeschlossen werden, nicht ohne eigene Prüfung übernommen. Es hat selbständig untersucht, ob im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung mit der gebotenen Sicherheit von dem förmlichen Abschluß des Bauplanverfahrens ausgegangen werden konnte. Auch diese Vorgehensweise ist in der bisherigen Rechtsprechung vorgezeichnet. Es ist auch - wenngleich in anderem Zusammenhang, nämlich im Hinblick auf das allgemeine Fachplanungsrecht - bereits entschieden, daß eine spätere tatsächliche Entwicklung nach dem maßgebenden Zeitpunkt, in dem die Prognose zu stellen ist, durchaus Bedeutung gewinnen kann. Ein nicht eingetretenes Prognoseergebnis kann danach Anlaß sein, die seinerzeitige Prognosebildung besonders kritisch zu betrachten. Auch dies hat das Berufungsgericht beachtet. Es ist auf der Grundlage der so gekennzeichneten Rechtsprechung nicht erkennbar und wird von der Beschwerde auch nicht dargestellt, in welcher Hinsicht insoweit in einem revisionsgerichtlichen Verfahren eine nähere Präzisierung des § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu erwarten wäre.

11

Die Befürchtung der Beschwerde, mangels einer zeitlichen Begrenzung könne das Instrument des § 33 BauGB mißbraucht werden, ist nicht begründet. Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, daß § 33 BauGB benutzt werden könnte, um vor Abschluß des förmlichen Verfahrens rasch Vorhaben genehmigen zu können und dadurch vollendete Tatsachen zu schaffen, die dem Bebauungsplan gewissermaßen erst im nachhinein eine tatsächliche Grundlage geben. Eine derartige Absicht wäre indes alsbald zum Scheitern verurteilt. Zum einen ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, daß Bedenken der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde, der Landesplanungsbehörde oder anderer höherer Behörden in aller Regel der Annahme der materiellen Planreife entgegenstehen. Wenn diese Behörden derartige Bedenken nicht äußern, sondern - wie im vorliegenden Falle - die Planreife ausdrücklich bestätigen, so schließt dies den vollen Rechtsschutz des klagenden Nachbarn nicht aus. Zum anderen wird es mit zunehmendem Abstand zwischen dem Abschluß der eigentlichen Planungsarbeiten und der behördlichen Entscheidung über eine Baugenehmigung immer fragwürdiger werden, ob noch materielle Planreife im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB gegeben ist. Denn wenn die Planung sachlich abgeschlossen ist - dies ist stets erforderlich, um überhaupt von einer materiellen Planreife ausgehen zu können - und gleichwohl ein förmlicher Abschluß im Sinne der Normsetzung gemäß §§ 10, 12 BauGB unterbleibt, bedarf dies einer vom Gericht zu prüfenden Rechtfertigung. Die einmal entstandene Planreife steht mithin in einer zeitlichen Relation zum Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens. Das stellt ein angemessenes Korrektiv dar, um einem vermeintlichen Mißbrauch des § 33 BauGB begegnen zu können. Jedenfalls darf eine Baugenehmigungsbehörde nach längerem Zeitablauf nicht unbesehen und unverändert von der materiellen Planreife ausgehen.

12

2.

Die Beschwerde hält es für klärungsbedürftig, inwieweit wirtschaftliche Interessen Privater, die einem öffentlichen Belang an sich zuwiderliefen, in die Abwägung nach § 1 BauGB eingestellt werden dürfen. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

13

§ 1 Abs. 6 BauGB begrenzt die erforderliche Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen nicht, sondern verlangt wie vielmehr in einem umfassenden Sinne (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87 <100>[BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]). Zwar sind die in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB genannten Belange im wesentlichen solche des öffentlichen Interesses. Das gilt auch für den in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB ausdrücklich aufgenommenen Belang des Denkmalschutzes. Daß das Eigentum - und damit auch dessen Nutzungsmöglichkeit - dennoch ein zu beachtender Belang ist, verlangt indes bereits die grundrechtliche Ausgangslage. Der Bebauungsplan stellt eine Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 70, 35 <53>). Sie muß damit - wie jeder normative Zugriff auf das Eigentum - die Belange des Eigentümers angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 52, 1 <27>[BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76]). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies hinreichend geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG 4 C 38.71 - BVerwGE 47, 144 [BVerwG 01.11.1974 - IV C 38/71]). Auch die §§ 39 ff. BauGB ergeben, daß die wirtschaftliche Nutzbarkeit ein gewichtiger Belang jeder bauplanerischen Entscheidung zu sein hat. In welcher Weise sich dieser Belang gegen andere, insbesondere öffentliche Belange durchzusetzen vermag oder - umgekehrt - nicht durchsetzen darf, läßt sich allgemeingültig nicht näher beschreiben. Dies ist sowohl eine Frage des Einzelfalls als auch des Ergebnisses planerischer Abwägung.

14

3.

Die Beschwerde hält es schließlich für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, in welcher Weise aus einer im vorigen Jahrhundert in Ermangelung vorhandenen öffentlichen Baurechts bestellten Grunddienstbarkeit nachbarliche Belange herzuleiten seien. Sie kritisiert, das Berufungsgericht sei dieser Frage ausgewichen. Das Vorbringen der Beschwerde erlaubt ebenfalls keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

15

Die von der Beschwerde gestellte Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Ob die bestellte Grunddienstbarkeit noch rechtswirksam ist und - bejahendenfalls - welche Rechte der Kläger hieraus ableiten kann, dürfte keine Frage des revisiblen Rechts sein, sondern der lokalen Gewohnheiten. Da es sich um eine vor dem Inkrafttreten des BGB bestellte Dienstbarkeit handelt, wäre gemäß Art. 184 Satz 1 EGBGB und Art. 170 EGBGB mutmaßlich preußisches und damit irrevisibles Recht anzuwenden (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 173 VwGO, § 562 ZPO). Das kann indes auf sich beruhen. Jedenfalls ergibt sich aus den Erwägungen des Berufungsgerichts deutlich, daß es sich um Fragen des Einzelfalles handelt. Zwar ist es zutreffend, daß im vorigen Jahrhundert angesichts eines sich erst entwickelnden öffentlichen Baurechts das Rechtsinstitut der privatrechtlichen Grunddienstbarkeit benutzt wurde, um eine bestimmte Bebauung zu gewährleisten. Ob und in welcher Weise derartige Rechte durch das sich entwickelnde öffentliche Baurecht derogiert oder obsolet wurden, läßt sich verallgemeinerungsfähig nicht entscheiden.

16

Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Planungsbehörde habe die Rechtsfrage der Maßgeblichkeit der Grunddienstbarkeit außer Betracht lassen dürfen. Dieses Vorbringen ergibt nicht, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung damit gestellt werden soll. Grundsätzlich ist es jedenfalls nicht abwägungsfehlerhaft, wenn eine hinsichtlich ihrer Tragweite umstrittene privatrechtliche Rechtsposition auch insoweit beachtet wird, als es gerade um ihren streitigen Inhalt und um die konkreten Umstände des Streites geht. Allerdings ist dann gerade die Unsicherheit der Rechtsposition und der Streit über den Inhalt dieser Position selbst ein zu berücksichtigender Abwägungsbelang. Hingegen kann nicht verlangt werden, daß im Rahmen der Abwägung die Rechtsfrage zugunsten der einen oder anderen Seite als entschieden behandelt wird; denn das würde die planerische Entscheidung mit dem Risiko der fehlerhaften Rechtsanwendung belasten. Das ist jedenfalls hinsichtlich einer privatrechtlichen Fragestellung ein Risiko, das die planende und abwägende Gemeinde nicht auf sich nehmen muß.

17

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der beschließende Senat erachtet es für angemessen, von einem höheren Streitwert auszugehen, als das Berufungsgericht ihn bestimmt hat. Nach dem klägerischen Vorbringen besitzt der Rechtsstreit für den Kläger auch eine wirtschaftliche Bedeutung. Im Berufungsverfahren ist geltend gemacht worden, das Vorhaben der Beigeladenen stelle eine an Art. 14 Abs. 1 GG zu messende Verletzung dar. Das Vorhaben verletze die Belange des Klägers schwer und unerträglich. Wer dies vorträgt, macht gleichzeitig einen nachhaltigen Wertverlust seines Grundstücks geltend. Das ist bei der Bemessung des Streitwertes gebührend zu berücksichtigen.

Schlichter
Berkemann
Heeren