Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.04.1980, Az.: BVerwG 6 B 37.80

Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung der Divergenz eines Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung eines Verfahrensmangels in der Nichtzulassungsbeschwerde; Verfassungsmäßigkeit der Neuordnung des Ortszuschlagsrechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.04.1980
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 37.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 15468
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 17.08.1977 - AZ: 11 A 252/77
OVG Niedersachsen - 31.01.1980 - 5 OVG A 162/77

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. April 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 31. Januar 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.469 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die mit der Beschwerde geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO sind nicht gegeben.

2

1.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

3

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur erfüllt, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte konkrete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen wird (BVerwGE 13, 90 [91 f.]). Solche Rechtsfragen bezeichnet die Beschwerde nicht.

4

Die Fragen, die sie zum materiellen Recht aufwirft, nämlich

  • ob von der Unwirksamkeit einer Norm auszugehen ist, "wenn die für (ihre) Verfassungsmäßigkeit zugrunde gelegten Tatsachen für den zu entscheidenden Sachverhalt nicht gegeben sind" oder ob in diesem Fall "so zu entscheiden (ist), daß die tatsächlichen Grundlagen geschaffen werden"
  • "in welchem Umfange die Alimentation eines Beamten ohne zwingende Gründe in erheblichem Umfange und einseitig gegen einzelne unter Verletzung des Gleichheitssatzes eingeschränkt werden kann",

5

bedürfen nicht mehr der Klärung in einem Revisionsverfahren, weil das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 12. November 1976 - 2 BvR 247/76 - festgestellt hat, daß § 40 Abs. 1, 2 und 6 BBesG in der Fassung, die die Vorschrift durch Art. 1 § 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushalt s Struktur (HStruktG) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) und Art. 1 § 2 HStruktG in der Fassung des § 104 BeamtVG, auf die sich die Fragen beziehen, mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Entgegen der Annahme der Beschwerde wird diese Entscheidung nicht von der Erwägung getragen, die mit diesen Vorschriften vorgenommene Neuordnung des Ortszuschlagsrechts sei nur unter der Voraussetzung verfassungsgemäß, daß der Übergang auf die neue Rechtslage durch eine Ausgleichszulage gemildert werde. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht ohne Einschränkung ausgesprochen, daß die Entscheidung des Gesetzgebers, "den in Anlehnung an die frühere Einstufung der ledigen Beamten über 40 Jahre bisher vorgesehenen Verbleib der geschiedenen Beamten in der Ortszuschlagsstufe 2 auf die Fälle (zu beschränken), in denen diese Beamten über ihre Unterhaltszahlungen an die Kinder hinaus aus der Ehe noch für ihre frühere Familie sorgen" im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden sei und daß die Absicht des Gesetzgebers, die Neuordnung des Ortszuschlagsrechts für geschiedene Beamte jedenfalls in einem Teil dieser Gruppe sofort durchzusetzen, sich nicht als sachfremd erweise, obwohl die formale Abgrenzung der Kriterien für die Bemessung des Ortszuschlags Härten enthalte. In diesem Zusammenhang hat es das Bundesverfassungsgericht als sachlich vertretbar und damit als ausreichend angesehen, daß der Übergang für jüngere Beamte durch eine Ausgleichszulage gemildert wird. Damit ist geklärt, daß die Neuordnung des Ortszuschlagsrechts insgesamt, d.h. auch unter Berücksichtigung des Umstand es, daß sie nur einen beschränkten Härteausgleich vorsieht, verfassungsgemäß ist. Davon würde auch das Bundesverwaltungsgericht in dem erstrebten Revisionsverfahren ausgehen.

6

Die von der Beschwerde aufgeworfenen verfahrensrechtlichen Fragestellungen rechtfertigen die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Es ist bereits höchstrichterlich entschieden und bedarf daher nicht mehr der Klärung in einem Revisionsverfahren, daß weder Art. 19 Abs. 4 GG noch Art. 103 Abs. 1 GG einen Anspruch auf mündliche Verhandlung geben (BVerwGE 57, 272 m.w.N.). Dies hat unabhängig vom sachlichen Gegenstand des Verfahrens und von der Eigenart der zu beantwortenden Rechtsfragen zu gelten. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März, 1978 (BGBl. I S. 446) - EntlG - hat das Berufungsgericht daher nach Lage der Sache zu entscheiden, ob es die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für erforderlich hält. Die Entscheidung, darüber steht in seinem durch verfassungsrechtliche Bindungen nicht eingeengten Ermessen. Erachtet es den Sachverhalt für ausreichend aufgeklärt und die Rechtsfragen für hinreichend erörtert, so liegt in der einstimmigen Zurückweisung der Berufung durch Beschluß kein Ermessensfehlgebrauch (Beschluß vom 6. November 1979 - BVerwG 2 B 60.79 -).

7

2.

Aus dem zuvor Dargelegten folgt, daß der Verzicht des Berufungsgerichts auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder einen Verfahrensmangel darstellt noch den Anspruch des Klägers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt.

8

3.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht gegeben. Als Divergenzentscheidungen bezeichnet die Beschwerde nur solche des Bundesverfassungsgerichts. Die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aber kann - wie euch die Abweichungen von Entscheidungen anderer oberster Bundesgerichte, z.B. des Bundesarbeitsgerichts (Beschluß vom 19. Dezember 1977 - BVerwG 3 B 11.75 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 159]) - die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (Beschlüsse vom 12. April 1972 - BVerwG 6 B 65.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 89], vom 1. März 1974 - BVerwG 2 B 23.73 - [Buchholz 235.15 § 28 Hess. BG Nr. 2] und vom 31. Mai 1978 - BVerwG 7 B 36.78 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 92]).

9

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.469 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht am § 13 GKG.

Dr. Becker
Dr. Schinkel
Nettesheim