Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.03.1993, Az.: IV ZR 267/91
Abtretung des Bezugsrechts; Bezugsrecht des Sicherungsnehmers; Eintritt des Versicherungsfalls bei Lebensversicherung; Wahrung der Ausschlußfrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG; Gewillkürte Prozeßstandschaft; Nachrangiges Bezugsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.03.1993
- Aktenzeichen
- IV ZR 267/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 14829
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JurBüro 1993, 403 (Kurzinformation)
- MDR 1993, 422 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1993, 669-671 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1993, 553-556 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 1993, 168-169 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ist es infolge einer bei Eintritt des Versicherungsfalls in einer Lebensversicherung fortbestehenden Sicherungsabtretung zur Entstehung eines vorrangigen Bezugsrechts des Sicherungsnehmers und eines nachrangigen Bezugsrechts des ursprünglich als allein bezugsberechtigt Benannten gekommen (BGHZ 109, 67 = VersR 89, 1289), so kann die im eigenen Namen erhobene Klage des nachrangig Bezugsberechtigten eine dem vorrangig Bezugsberechtigten wirksam gem. § 12 Abs. 3 VVG gesetzte Ausschlußfrist nicht wahren, wenn ihm vor Fristablauf das vorrangige Bezugsrecht nicht abgetreten worden ist eine Fristwahrung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Klagende erst nach Fristablauf offenlegt, daß er in gewillkürter Prozeßstandschaft klagen wolle, und ihm hierzu erst nach Fristablauf die Ermächtigung des vorrangig Bezugsberechtigten erteilt worden ist.
2. Eine nur dem vorrangig Bezugsberechtigten gesetzte Ausschlußfrist entfaltet keine Rechtswirkung bezüglich des nachrangigen Bezugsrechts, es sei denn, es wäre von dem vorrangig Berechtigten mit Ermächtigung des zurückgesetzten Bezugsberechtigten ebenfalls gegenüber dem Versicherer geltend gemacht worden.
Tatbestand:
Der am 10. Januar 1967 geborene Kläger R. B. und der am 3. Mai 1970 geborene Kläger W. B. beanspruchen von der Beklagten Leistungen aus zwei Lebensversicherungsverträgen (Versicherungssummen 70.000 DM und 4.387 DM), die ihre am 24. November 1985 um 9.30 Uhr an einer Kohlenmonoxydvergiftung verstorbene Mutter seit dem 28. April 1984 und dem 22. Februar 1985 bei der Beklagten unterhielt. Als Bezugsberechtigte im Todesfall zu jeweils gleichen Teilen hatte sie der Beklagten die beiden Kläger benannt. Den Vertragsverhältnissen sind Allgemeine Bedingungen der Beklagten für die kapitalbildende Lebensversicherung zugrunde gelegt worden. Am 14. März 1985 hatte die Versicherungsnehmerin ihre Rechte und Ansprüche aus dem ersten Vertrag, der über die Versicherungssumme von 70.000 DM abgeschlossen worden war, sicherungshalber an die Sparkasse F. abgetreten. In der Abtretungsurkunde heißt es unter 5:
"Der Versicherungsnehmer widerruft für die Dauer der Abtretung ein etwaiges Bezugsrecht insoweit es den Rechten der Sparkasse entgegensteht ..."
und unter 6:
"Sobald die Sparkasse wegen aller ihrer Ansprüche gegen den Kreditnehmer befriedigt ist, ist sie verpflichtet, ihre Rechte aus der Abtretung an den Versicherungsnehmer zurückzuübertragen und ihm den Versicherungsschein zurückzugeben ..."
Die Beklagte ist der Auffassung, die Mutter der Kläger habe sich selbst getötet. Sie lehnte es gegenüber der Sparkasse F. ab, Leistungen aus den Versicherungsverträgen zu erbringen und setzte ihr unter gleichzeitiger Belehrung eine - später bis zum 30. August 1986 verlängerte - Frist zur Klageerhebung. Von dieser Leistungsablehnung unterrichtete sie den Kläger R. B. mit Schreiben vom 6. Februar 1986. Dem Vater der Kläger teilte sie unter dem 23. Juni 1986 mit, es bestehe kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Mit Schreiben vom 21. Oktober 1986 trat die Sparkasse ohne Bezifferung und unter Zusendung des Versicherungsscheins für den ersten Vertrag "Rechte und Ansprüche aus dieser Versicherung" an den Vater der Kläger ab. Bereits im August 1986 hatten die Kläger Klage auf Zahlung von 74.387 DM nebst Zinsen an sie beide erhoben. Die Beklagte rügte, die Kläger seien nicht anspruchsberechtigt und hätten die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG versäumt. Im Verhandlungstermin vom 12. November 1986 hat der Prozeßbevollmächtigte der Kläger die beiden Versicherungsscheine vorgelegt und der anwesende Vater der Kläger zu Protokoll des Landgerichts erklärt, er trete hiermit die Ansprüche aus beiden Lebensversicherungen an seine Söhne R. und W. ab. Der Klägervertreter hat erklärt, er nehme diese Abtretung namens beider Kläger an.
Das Landgericht hat den Klägern 4.387 DM nebst Zinsen zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen.
Auf ihre Berufung (mit der sie zeitweise 140.000 DM forderten) sind den Klägern schließlich weitere 70.000 DM nebst Zinsen zugesprochen worden. Die Anschlußberufung der Beklagten, mit der sie Klageabweisung in vollem Umfang zu erreichen versuchte, ist zurückgewiesen worden. Mit ihrer Revision erstrebt sie weiterhin Klageabweisung in vollem Umfang.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil hat nur zu einem geringen Teil Bestand. Soweit das Berufungsgericht über den Streit der Parteien um die Versicherungssumme in Höhe von 70.000 DM entschieden hat, mußte es aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
1. Das Berufungsgericht hat sich nicht von einer gewollten Selbsttötung der Mutter der Kläger überzeugen können. Die dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft. Sie sind nicht begründet (§ 565a ZPO).
2. Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die Abtretung, die die Sparkasse am 21. Oktober 1986 vorgenommen hat, materiell-rechtlich wirksam ist und den Versicherungsbedingungen der Beklagten entspricht. Es hält die Kläger deshalb für befugt, die eingeklagten Ansprüche geltend zu machen, weil diese Abtretungserklärung umgedeutet werden könne in eine Ermächtigung, den Anspruch geltend zu machen, und als Einräumung der Befugnis, die Versicherungsleistung entgegenzunehmen. Die Sparkasse habe bereits vorher auf die Erhebung einer eigenen Klage verzichtet. Spätestens am 21. Oktober 1986 habe sie damit ihre Ansprüche freigegeben.
Die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG sei von den Klägern nicht versäumt worden. Das an den Vater der Kläger gerichtete Schreiben der Beklagten vom 23. Juni 1986 enthalte keine Belehrung, wie sie § 12 Abs. 3 VVG für das Ingangsetzen der sechsmonatigen Ausschlußfrist voraussetze. Auch mit ihrem Schreiben vom 6. Februar 1986 an den Kläger R. B. habe die Beklagte die Klagefrist gegenüber den Klägern nicht in Lauf gesetzt. Dem Schreiben sei zwar eine Kopie der Leistungsablehnung gegenüber der Sparkasse F. beigefügt gewesen. Es sei dem Kläger R. B. aber nur zur Information übersandt worden, daß "wir die Leistungspflicht aus den Lebensversicherungen ablehnen mußten". Hiervon habe die Beklagte, wie sie in ihrem Schreiben vom 6. Februar 1986 ausdrücklich betont habe, den Kläger R. B. lediglich unterrichten wollen. Im übrigen käme dem Kläger R. B. selbst dann, wenn man annehmen wollte, die Beklagte habe auch ihm gegenüber eine Klagefrist in Lauf gesetzt, die der Sparkasse bis 30. August 1986 gewährte Fristverlängerung ebenfalls zugute. Die Beklagte könne sich nicht ohne Verstoß gegen Treu und Glauben gegenüber R. B. auf eine kürzere Frist berufen, da sie die Einschränkung seines Bezugsrechtes gekannt und gewußt habe, daß mehrere Anspruchsberechtigte in Betracht kommen könnten. Die am 1. August 1986 eingereichte und am 22. August 1986 zugestellte Klage hätte dann eine etwaige Frist gewahrt.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts können die Kläger auch Leistung an sich verlangen. Mit der nur sicherungshalber vorgenommenen Abtretung ihrer Mutter seien die unstreitig begründeten Bezugsrechte der Kläger nicht vollständig widerrufen worden. Der formularmäßige Widerruf habe nur einen Rangrücktritt der Bezugsrechte bewirkt, denn bereits hiermit sei dem Sicherungszweck genügt worden und mehr habe die Formularverwenderin erkennbar auch nicht beansprucht.
3. Übereinstimmend und rechtlich zutreffend gehen die Parteien davon aus, daß den Klägern von ihrer Mutter rechtswirksam jeweils die hälftige Bezugsberechtigung aus beiden Verträgen für den Fall ihres Todes eingeräumt worden ist.
a) In der Folgezeit sind gemäß der Abtretungserklärung der Versicherungsnehmerin vom 14. März 1985 (Anlage B 2 nach Bl. 14 GA) die Ansprüche aus dem ersten Lebensversicherungsvertrag mit der Versicherungssumme von 70.000 DM an die Sparkasse F. abgetreten worden. Es heißt in der Urkunde, in der nur der 1984 geschlossene Vertrag mit Angabe der Versicherungsnummer und des Versicherungsbeginns angeführt wird, ausdrücklich: "Die Abtretung umfaßt die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem bezeichneten Lebensversicherungsvertrag, abgeschlossen über 70.000 DM, in der jeweiligen Vertragshöhe."
Damit sind, entgegen der Ansicht der Revision, nicht auch Ansprüche aus dem zweiten - rechtlich selbständigen - Lebensversicherungsvertrag mitabgetreten worden. Über ihn hat die Beklagte folgerichtig einen zweiten Versicherungsschein mit eigener Versicherungsnummer ausgestellt. Er weist einen Versicherungsbeginn erst zum 1. Mai 1985 und nicht zum 1. Mai 1984 aus, an dem die Versicherung nach dem ersten Vertrag begonnen hat.
An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts dadurch,
daß es in der Abtretungsanzeige, die der Beklagten übersandt wurde, weitergehend als in der Abtretungsurkunde heißt:
Der Versicherungsnehmer hat uns alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus dem o.g. Versicherungsvertrag in voller Höhe abgetreten, und zwar einschließlich aller damit verbundenen Zusatzversicherungen sowie aller im Zusammenhang mit dem Lebensversicherungsvertrag abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Folgeversicherungen (z.B. Dynamisierung), auch wenn über diese Verträge besondere Urkunden ausgestellt werden", zumal der Abtretungsanzeige eine Kopie der Abtretungserklärung beigefügt wurde.
Demnach waren die beiden Kläger je zur Hälfte und
nicht die Sparkasse F. bei Eintritt des Versicherungsfalles infolge Todes der Versicherungsnehmerin die Bezugsberechtigten aus dem zweiten Vertrag und damit von Anfang an auch aktivlegitimiert für eine Klage auf Auszahlung der Versicherungssumme von 4.387 DM. Nur ihnen gegenüber hatte die Beklagte ihre Leistungsablehnung bezüglich des zweiten Vertrages zu erklären; nur ihnen gegenüber hätte sie - unter Beachtung der seinerzeitigen Minderjährigkeit des Klägers W. B. - rechtswirksam eine Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG setzen können, sofern die beiden Bezugsberechtigten zuvor Anspruch auf diese Versicherungssumme erhoben hatten.
Ob letzteres der Fall war, bedarf jedoch keiner Aufklärung.
Die bloße Benachrichtigung des Klägers R. B., daß die Beklagte von der Sparkasse erhobene Ansprüche unter Fristsetzung abgelehnt hatte, stellt nämlich keine Ablehnung von Ansprüchen des Klägers dar; damit kam auch das Setzen einer Ausschlußfrist ihm gegenüber nicht in Betracht. In dem Schreiben der Beklagten an den Vater der Kläger und den gesetzlichen Vertreter des seinerzeit noch minderjährigen W. wird eine Frist überhaupt nicht genannt.
Das Berufungsgericht hat demnach zu Recht davon abgesehen, die Klage in Höhe von 4.387 DM wegen Versäumung der Klagefrist abzuweisen.
b) Die Abtretungserklärung der Versicherungsnehmerin vom 14. März 1985 ist der Beklagten seinerzeit zugesagt worden; damit ist dem Wirksamkeitserfordernis des § 13 Abs. 4 der den Lebensversicherungsverträgen zugrunde gelegten Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung der Beklagten (Anlage B 4 zum Schriftsatz vom 14. Januar 1987) Rechnung getragen. Gemäß dieser Klausel sind die Einräumung und der Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechts sowie die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag nämlich "nur und erst dann wirksam", wenn sie der Beklagten angezeigt werden (zur Auslegung einer gleichlautenden Klausel s. das Senatsurteil BGHZ 112, 387 [BGH 31.10.1990 - IV ZR 24/90]).
Mit der schriftlichen Abtretungserklärung der Versicherungsnehmerin war der Beklagten zur Kenntnis gebracht, daß die den Klägern für den Fall des Todes der Versicherungsnehmerin im Vertragszeitraum eingeräumten Bezugsrechte aus dem ersten Lebensversicherungsvertrag zwar nicht mehr uneingeschränkt Bestand haben sollten, daß sie aber auch nicht uneingeschränkt widerrufen worden und damit endgültig entfallen waren. Die formularmäßig vorgefertigte Abtretungserklärung enthält die gleichen Textteile, die schon in der in BGHZ 109, 67 veröffentlichten Senatsentscheidung auszulegen waren. Diese Auslegung ergibt, daß die den Klägern eingeräumten Bezugsrechte, auflösend bedingt durch eine Rückabtretung der Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag seitens der Sparkasse F. an die Versicherungsnehmerin, im Rang hinter die Rechte der Sparkasse zurückversetzt worden sind. Zu einer Rückübertragung der Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag auf die Versicherungsnehmerin ist es zu deren Lebzeiten nicht gekommen. Der eingeschränkte Widerruf der Bezugsrechte der Kläger hatte demnach im Todeszeitpunkt Bestand. Ab diesem Zeitpunkt konnte es nur noch um einen Anspruch auf die Versicherungsleistung gehen. Der nur eingeschränkte Widerruf der Bezugsrechte der Kläger wirkte sich dabei folgendermaßen aus: Soweit der Sparkasse (gesicherte) Forderungen gegen die Versicherungsnehmerin zustanden, war sie allein befugt, die Versicherungssumme von der Beklagten zu verlangen; ein verbleibender Rest stand dagegen den Klägern ohne weitere Rechtshandlung der Sicherungsnehmerin zu, da ihre Bezugsrechte im Todesfall nicht schlechthin durch Widerruf aufgehoben waren (zur Abgrenzung dieser im Todesfall des Versicherungsnehmers entstehenden Bezugsrechte s. Senatsentscheidung vom 31. Oktober 1990 - IV ZR 290/89 - VVGE § 15 ALB Nr. 3 Sicherungsabtretung unter II).
Sofern und soweit die Sparkasse F. die Versicherungssumme nicht aufgrund ihrer Darlehensgewährung an die Versicherungsnehmerin zur Sicherung ihrer Forderungen beanspruchen konnte, waren die Kläger demnach von Anfang an aktivlegitimiert zur Geltendmachung des verbleibenden Restes. Eine der ansprucherhebenden Sparkasse von der Beklagten erklärte Leistungsablehnung mit Fristsetzung gemäß § 12 Abs. 3 VVG konnte deshalb nur für das anteilige, vorrangige Bezugsrecht der Sicherungsnehmerin die in § 12 Abs. 3 VVG vorgesehenen Rechtsfolgen auslösen, es sei denn, die Sparkasse wäre von den Klägern ermächtigt gewesen, auch ihre, der Kläger, Ansprüche geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht darauf hingewirkt, daß die Parteien offenlegten, wer nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an die Beklagte mit Ansprüchen herangetreten ist, welche Beträge dabei geltend gemacht worden sind, in welcher Höhe das vorrangige Bezugsrecht der Sparkasse entstanden ist und ob die Sparkasse zur Geltendmachung der vollen Versicherungssumme ermächtigt war. Im Wege der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist den Parteien deshalb hierzu noch Gelegenheit zu geben. Diese Aufklärung ist nicht wegen der nach Prozeßbeginn vorgenommenen Abtretungen überflüssig.
c) Der Sparkasse F. war es allerdings unbenommen, den ihr zustehenden Anteil der Versicherungssumme nicht in Anspruch zu nehmen und statt dessen ihr anteiliges Bezugsrecht abzutreten. Sie hat hiervon auch Gebrauch gemacht und unter dem 21. Oktober 1986 schriftlich "ihre Rechte und Ansprüche" aus dem ersten, mit seiner Versicherungsnummer kenntlich gemachten Vertrag an den Vater der Kläger, möglicherweise als deren Treuhänder, abgetreten. Ein Abdruck der Erklärung ging an die Beklagte. Im Verhandlungstermin vom 12. November 1986 hat dann der Vater der Kläger zu Protokoll des Landgerichts und damit ebenfalls in einer § 13 Abs. 4 der vereinbarten Versicherungsbedingungen genügenden Art und Weise die Weiterabtretung an die Kläger vorgenommen.
Schon im Zeitpunkt der ersten Abtretung war jedoch die der Sparkasse gesetzte und nur bis 30. August 1986 verlängerte Klagefrist abgelaufen. Da die Beklagte in ihrem an die Sparkasse gerichteten Ablehnungsschreiben vom 28. Januar 1986 auf deren Schreiben vom 16. Januar 1986 Bezug nimmt, besteht kein Anhalt dafür, daß die Sparkasse, die später allerdings von einer Klageerhebung absah, schon keine Ansprüche gegenüber der Beklagten erhoben hätte. Daß der Versicherer tatsächlich erhobene Ansprüche ablehnt, ist Voraussetzung für die Wirksamkeit seiner mit der Leistungsablehnung verbundenen Fristsetzung gemäß § 12 Abs. 3 VVG (s. dazu auch Senatsentscheidung vom 25. Januar 1978 - IV ZR 122/76 - VersR 1978, 313 unter I 2).
Die an sich zeitgerecht erhobene Klage der Kläger konnte die der Sparkasse gesetzte Ausschlußfrist nicht wahren, da die Kläger im Zeitpunkt des Fristablaufes noch nicht materiell berechtigt waren, die Leistung der Versicherungssumme an sich zu fordern, soweit sie der Sparkasse aufgrund der mit der Versicherungsnehmerin getroffenen Abreden zustand. An der mit Fristablauf demnach eintretenden Leistungsfreiheit vermochten die nachfolgenden Abtretungen nichts mehr zu ändern. Der Abtretende kann dem Abtretungsempfänger keine bessere Rechtsstellung verschaffen, als er sie selbst im Zeitpunkt der Abtretung hat.
d) Zu einer fristwahrenden Klageerhebung gelangt man auch nicht auf dem vom Berufungsgericht eingeschlagenen Weg. Mit der Umdeutung der an den Vater der Kläger gerichteten Abtretungserklärung der Sparkasse vom 21. Oktober 1986 in eine Ermächtigung der Kläger, den Anspruch einzuklagen und die Versicherungsleistung entgegenzunehmen, will das Berufungsgericht ersichtlich die Voraussetzungen eines fristwahrenden Vorgehens der Kläger im Wege gewillkürter Prozeßstandschaft bejahen.
Es stellt nämlich nicht etwa fest, daß die Kläger ihre Klage im Namen der Sparkasse als deren Geschäftsführer ohne Auftrag und zunächst vollmachtlose Vertreter erhoben haben, so daß grundsätzlich eine Genehmigung ihrer Prozeßführung durch die Sparkasse mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung gemäß § 89 ZPO in Betracht gekommen wäre (s. dazu BGH, Urteile vom 26. November 1957 - VIII ZR 70/57 - NJW 1958, 338; vom 7. Juli 1960 - VIII ZR 215/59 - LM BGB § 209 Nr. 10; BGHZ 92, 137, 140; Zöller, ZPO 17. Aufl. § 89 Rdn. 12; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 89 Anm. A). Das Berufungsgericht ist vielmehr davon ausgegangen, daß die Kläger, ohne dies in ihrer Klage offengelegt zu haben, ein fremdes Recht im eigenen Namen einklagen und daß sich die Forderungsinhaberin, die Sparkasse, hiermit nachträglich einverstanden erklärt hat. Diese Einverständniserklärung entfaltet keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung mit der Folge, daß die Kläger als von Prozeßbeginn an aktivlegitimiert anzusehen wären. Bei ihrer Klageerhebung handelt es sich nicht um die Verfügung eines Nichtberechtigten über ein fremdes Recht im Sinne von § 185 BGB. Es kommt demnach auch keine Genehmigung des Berechtigten im Sinne dieser Vorschrift in Betracht. Seine Einverständniserklärung mit der Prozeßführung entfaltet ausschließlich prozessuale Wirkungen: mit ihrer Abgabe ist eine der unerläßlichen Voraussetzungen gewillkürter Prozeßstandschaft erfüllt, sie wirkt dagegen nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück (so schon das bereits zitierte BGH-Urteil vom 26. November 1957 - aaO.).
Da innerhalb der Ausschlußfrist, die der Sparkasse von der Beklagten gesetzt worden war, von den Klägern weder ein Vorgehen im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft offengelegt worden ist noch sie zu diesem Vorgehen von der Sparkasse ermächtigt worden waren, ist es nicht mehr entscheidungserheblich, ob sie überhaupt ein eigenes schutzwürdiges Interesse an diesem Vorgehen haben konnten, wie es eine zulässige Prozeßstandschaft voraussetzt (s. dazu z.B. BGHZ 96, 151, 152f.). Es kann dahinstehen, ob die Kläger etwa die Alleinerben der Versicherungsnehmerin sind, die der Sparkasse die Darlehensrückführung schuldete, und ob ihre Klage zumindest dann hätte fristwahrend wirken können, wenn es nur an dem schutzwerten Interesse der Kläger fehlen würde (s. zur Verjährungsunterbrechung in vergleichbaren Fällen die Senatsentscheidung in BGHZ 78, 1 [BGH 03.07.1980 - IVa ZR 38/80] unter 2.). Eine abschließende Entscheidung kommt jedoch auch hier nicht in Betracht, weil noch ungeklärt ist, in welcher Höhe das vorrangige Bezugsrecht der Sparkasse F. entstanden ist, bezüglich dessen die Beklagte leistungsfrei geworden ist.