Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.10.1990, Az.: IV ZR 290/89

Konkludenter Widerruf der Bezugsberechtigung der Versicherung durch den Versicherungsnehmer durch Abtretung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag an eine Volksbank; Formularmäßiger Widerruf eines Bezugsrechts bei einer Sicherungsabtretung; Vorrangige Berechtigung der Bank im Zeitpunkt des Versicherungsfalles; Unangemessene Benachteiligung der Versicherer bei Unsicherheit über die Höhe der Inanspruchnahme der Versicherungsleistung durch die Bank

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.10.1990
Aktenzeichen
IV ZR 290/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 15567
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 01.12.1989

Prozessführer

V. Lebens-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft, B.,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, V. platz 1, D.

Prozessgegner

Frau Brita S. H. weg 2, R.

Sonstige Beteiligte

Rechtsanwalt B., S. straße 12, G.,
als Konkursverwalter des Nachlasses des am 29. September 1987 verstorbenen Detlef S.

In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Bundschuh und
die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Römer
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 1990
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Dezember 1989 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Etwaige durch die Nebenintervention im Revisionsverfahren entstandene Kosten trägt der Streithelfer selbst.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt Zahlung aus einer Lebensversicherung (Versicherung auf den Todes- und den Erlebensfall), die ihr am 29. September 1987 verstorbener Ehemann bei der beklagten Lebensversicherungsgesellschaft unterhalten hatte. Spätestens seit Mai 1981 war die Klägerin aus der Todesfallversicherung bezugsberechtigt.

2

Am 6. Juli 1982 trat der Versicherungsnehmer seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag "zur Sicherung aller bestehenden und künftigen - auch bedingten oder befristeten - Ansprüche" der Volksbank Weingarten "in voller Höhe" an diese ab. Dabei fand ein Formular des Deutschen Genossenschaftsverlages Verwendung. In dem Vordruck, der die Unterschriften des Versicherungsnehmers und der Bank trägt, heißt es:

"4.
Der Sicherungsgeber widerruft für die Dauer der Abtretung eine etwa bestehende Bezugsberechtigung insoweit, als sie den Rechten der Bank entgegenstehen. ...

9.
Die Bank wird ihre Rechte aus diesem Vertrag auf Verlangen des Sicherungsgebers freigeben, wenn sie wegen ihrer sämtlichen Ansprüche gegen den Schuldner befriedigt ist; sie wird diese Rechte schon vorzeitig insoweit freigeben, als sie diese nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt. ..."

3

Die Bank legte das für die Versicherungsgesellschaft bestimmte Stück der Abtretungsurkunde ("Anzeige an die Versicherungsgesellschaft") dieser vor. In dem vorgedruckten Text der vom Versicherungsnehmer nicht unterschriebenen Anzeige der Abtretung auf der Rückseite des Formulars heißt es:

"Für die Dauer dieser Abtretung wird ein Bezugsrecht insoweit widerrufen, als es den Rechten der Bank entgegensteht."

4

Außerdem übertrug der Versicherungsnehmer am 27. Oktober 1986 für den Fall seines Todes durch Vollabtretung einen Teilbetrag von 40.000 DM aus der Lebensversicherung auf Werner D. und zeigte dies der Beklagten schriftlich an.

5

Nach dem Tode des Versicherungsnehmers hatte die Beklagte aus dem Versicherungsverhältnis 87.310,70 DM (Versicherungssumme zuzüglich Gewinnanteile) zu leisten. Sie teilte der Volksbank mit, daß auch ein nachrangiger Gläubiger Anspruch auf die Versicherungsleistung erhebe. Gleichzeitig bat sie um Mitteilung, in welcher Höhe die Bank die Sicherheit beanspruche und gegen welche Zahlung sie bereit sei, den Vertrag freizugeben. Die Bank antwortete am 2. November 1987, ihre Forderung betrage einschließlich Zinsen zum 30. November 1987 DM 29.253,98. Die Beklagte leistete entsprechende Zahlung. Damit war die Abtretung an die Bank nach deren Erklärung "aufgehoben".

6

Außerdem zahlte die Beklagte 40.000 DM an Donath. Den Restbetrag von 18.056,72 DM zahlte sie an den Konkursverwalter, der seit der Eröffnung des Nachlaßkonkurses im Februar 1988 den Nachlaß des Versicherungsnehmers verwaltet.

7

Die Klägerin ist der Auffassung, der an den Konkursverwalter abgeführte Betrag habe nicht diesem zugestanden, sondern ihr gebührt. Da die Klägerin nach dem Tode des Versicherungsnehmers zeitweilig Sozialhilfe in Höhe von insgesamt 4.059,99 DM erhalten hat, ist der behauptete Versicherungsanspruch aufgrund Überleitungsanzeige an die Beklagte vom 4. November 1987 in dieser Höhe auf die Stadt R. übergegangen.

8

Von der verbleibenden Summe beansprucht die Klägerin von der Beklagten mit der erhobenen Teilklage 5.200 DM für sich. Landgericht und Oberlandesgericht halten die Klage für begründet. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet.

10

1.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Versicherungsnehmer habe das Bezugsrecht der Klägerin nicht konkludent schon dadurch in vollem Umfang widerrufen, daß er seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag an die Volksbank abgetreten und der Beklagten angezeigt habe. Hierin liege ein ausdrücklicher Widerruf. Allein der Inhalt dieser Erklärung sei für den Umfang des Widerrufs maßgebend. Diese Rechtsauffassung stimmt mit derjenigen des Senats überein (BGHZ 109, 67). Auch die Revision hat hierzu nichts zu erinnern.

11

2.

Das Berufungsgericht versteht die Erklärung des Versicherungsnehmers vom 6. Juli 1982 dahin, daß es sich nicht um einen vollständigen, sondern nur um einen eingeschränkten Widerruf der Bezugsberechtigung handele. Der Widerruf lasse die Bezugsberechtigung nur in dem Maße zurücktreten, in dem dies der vereinbarte Sicherungszweck erfordere. Diese Auslegung deckt sich im Ergebnis mit derjenigen, die der Senat in BGHZ 109, 67 einer ähnlichen Widerrufserklärung im Zusammenhang mit der Sicherungsabtretung an eine Sparkasse gegeben hat. Danach ist der formularmäßige Widerruf eines Bezugsrechts bei einer Sicherungsabtretung "soweit es den Rechten der Sparkasse" (hier entsprechend: der Bank) entgegensteht, dahin zu verstehen, daß ein etwaiges Bezugsrecht im Rang hinter den vereinbarten Sicherungszweck zurücktreten soll. Gegen die Begründung eines derartigen Rechtsverhältnisses bestünden, so hat der Senat ausgeführt, keine Bedenken, wenn der Sicherungszweck inhaltlich klar festliege und der Höhe nach bestimmbar sei.

12

Die Revision bezweifelt, ob eine derartige Würdigung die schutzwürdigen Interessen der Versicherer hinreichend berücksichtige. Im Interesse der Versicherer komme es allein darauf an, ob der Umfang der vorrangigen Berechtigung der Bank im Zeitpunkt des Versicherungsfalles bei Ex-ante-Betrachtung hinreichend bestimmbar sei. Das sei zu verneinen. Der Tod des Bankkunden beende das bestehende Kreditverhältnis zu der Bank grundsätzlich nicht, vielmehr träten die Erben des Kunden in dessen Rechtsposition ein. Die gesicherten Ansprüche der Bank seien daher nicht auf den Tod des Kunden festgeschrieben, sondern entwickelten sich danach weiter, beispielsweise durch fortlaufende Kreditzinsen. Die Höhe der gesicherten Ansprüche sei daher nicht schon zum Todeszeitpunkt, sondern erst später bestimmbar. Das benachteilige die Versicherer unangemessen. Diese müßten sich in zumutbarer Weise Gewißheit darüber verschaffen können, an wen sie was zu leisten hätten. Wenn die endgültige Höhe der Forderung des Sicherungsnehmers noch nicht absehbar sei, bleibe dem Versicherer unter Umständen nur die Möglichkeit, die gesamte Versicherungsleistung an den Sicherungszessionar abzuführen.

13

Die Bedenken der Revision sind unbegründet.

14

Mit Recht weist die Revision allerdings darauf hin, daß ein Schuldner, der sich bei Fälligkeit nicht mehr nur seinem ursprünglichen Gläubiger, sondern - etwa bei der Abtretung zahlreicher Teilbeträge - einer Vielzahl von Gläubigern verpflichtet sieht, dadurch nicht nur Mehrarbeit, sondern auch zusätzlichen Erschwernissen und Risiken ausgesetzt sein kann, die die Frage nach der Zumutbarkeit solcher Nachteile aufwerfen (vgl. BGHZ 23, 53, 56) [BGH 20.12.1956 - VII ZR 279/56]. Vergleichbare Schwierigkeiten können in Betracht kommen, wenn der Umfang einer Sicherungsabtretung von der jeweils wechselnden Höhe der zu sichernden Forderung abhängig gemacht wird (BGH Urteil vom 22.9.1965 - VIII ZR 265/63 - LM BGB § 398 Nr. 16 = NJW 1965, 2197, 2198 [BGH 22.09.1965 - VIII ZR 265/63] mit kritischer Anmerkung von Wolf, NJW 1966, 107) und der Schuldner infolgedessen nicht weiß, wie die Forderung gegen ihn auf die mehreren (neuen) Gläubiger aufgeteilt ist.

15

Indessen sind derartige unzumutbare Nachteile für den Versicherer als Schuldner der Versicherungsleistung in Fällen der vorliegenden Art allenfalls ausnahmsweise zu erwarten: Für ihn steht bei Vollabtretung wie bei Sicherungsabtretung des vollen Betrages wie eines (bestimmten) Teilbetrages des gegen ihn gerichteten Anspruchs auf die Versicherungsleistung fest, wer seine Gläubiger sind und wieviel diese von ihm - im Außenverhältnis - zu beanspruchen haben. Nimmt ein (vorrangiger) Gläubiger die Versicherungsleistung nicht vollständig für sich in Anspruch, etwa weil er dazu - z.B. bei einer Sicherungsabtretung - im Innenverhältnis zu dem Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, und erklärt er die "Freigabe" des Restbetrages, dann darf der Versicherer mit diesem Rest selbstverständlich nicht nach Belieben, sondern nur nach den mit dem Versicherungsnehmer getroffenen Vereinbarungen verfahren. Dabei ist zu beachten, daß die Freigabe im Sinne der Nummer 9 der Abtretungsurkunde vom 6. Juli 1982, deren genaue rechtliche Einordnung hier offen bleiben kann, einerseits die Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag einschließlich der bis dahin zurückgesetzten Bezugsberechtigten (wieder) nach vorne treten läßt, und daß sie andererseits zugleich auch die Genehmigung (§ 185 Abs. 2 BGB) aller Verfügungen enthält, die der Versicherungsnehmer in der Zwischenzeit (als Nichtberechtigter) über die Versicherungsansprüche getroffen hat. Von einer unangemessenen Benachteiligung der Versicherer kann keine Rede sein.

16

Auch im vorliegenden Falle hatte die Beklagte keine besondere Mühe festzustellen, welchen Betrag sie an die Bank auszukehren hatte. Hier schaffte eine kurze Rückfrage - in Verbindung mit termingerechter Zahlung der Beklagten zum Abrechnungsstichtag - abschließende Klarheit. Die danach zu beantwortende Frage, wer den Restbetrag der geschuldeten Versicherungsleistungen der Beklagten zu beanspruchen hatte, hatte mit der von der Revision in den Vordergrund gestellten Unsicherheit über die Höhe der Inanspruchnahme der Versicherungsleistung durch die Bank nichts mehr zu tun und gehört zu den normalen Aufgaben, die der Beklagten als Versicherer zufallen.

17

Bei dem Formular, das dem vorliegenden Fall zugrunde liegt, handelt es sich um ein solches des Deutschen Genossenschaftsverlages, das im Bundesgebiet allgemein Verwendung findet. Der Senat kann es daher selbst auslegen. Die Klauseln unterscheiden sich zwar von denjenigen, die BGHZ 109, 67 zugrunde liegen. Indessen stimmt die Bestimmung über den Widerruf der Bezugsberechtigung in Nummer 4 mit der seinerzeit verwendeten nahezu wörtlich überein. Auch hier widerruft der Versicherungsnehmer "für die Dauer der Abtretung" etwa bestehende Bezugsberechtigungen, soweit "sie den Rechten der Bank entgegenstehen". Das Berufungsgericht versteht diese Bestimmung mit Recht dahin, daß der Versicherungsnehmer damit die Bezugsrechtsbenennungen nicht vollständig, sondern nur teilweise widerruft, nämlich dahin einschränkt, daß sie im Rang hinter den vereinbarten vorrangigen Sicherungszweck zugunsten der Bank zurücktreten, von der Bank nicht benötigte Teile der Versicherungsleistungen davon also nicht erfaßt werden sollen. Auf diese Weise wird der eingeschränkte Widerruf entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts allerdings nicht zu einer bedingten Widerrufserklärung. Nicht der Widerruf ist von einem künftigen Ereignis abhängig - so das Berufungsgericht -, sondern dessen Auswirkungen, nämlich das Ausmaß der durch ihn bewirkten Rangrückstufung der Bezugsberechtigten; das ist hier nicht anders als bei einem im Rang vorgehenden (unbedingten) Pfandrecht.

18

Gegen die Begründung eines (Vor-)Rangverhältnisses zwischen einer Bezugsberechtigung und einer Sicherungszession hat der Senat nach wie vor keine grundsätzlichen Bedenken. Dabei ist freilich weiterhin vorausgesetzt, daß der vereinbarte Sicherungszweck, der den Bezugsrechten vorgehen soll, inhaltlich klar festliegt, und daß das Verwertungsrecht der gesicherten Bank der Höhe nach bestimmbar ist. Dieser Vorbehalt betrifft allerdings weniger das Verhältnis des Versicherers zu dem Sicherungszessionar, als dasjenige zwischen dem Zessionar und dem im Rang zurückgesetzten Bezugsberechtigten. Denn der Versicherer dürfte in einer entsprechenden Lage ohnehin ausreichend gesichert sein, weil er sich, vielleicht von Ausnahmen abgesehen, auf die Erklärungen des vorrangigen Zessionars darüber, in welchem Umfang er die Versicherungsleistungen in Anspruch nimmt, verlassen muß und darf.

19

Auch im vorliegenden Fall sind die genannten Voraussetzungen (klare inhaltliche Festlegung des Sicherungszwecks und Bestimmbarkeit der Höhe nach) aufgrund der in der Abtretung enthaltenen Sicherungsabrede erfüllt. Die von der Revision angeführten, noch fortlaufenden Zinsen mußten die gesicherte Kreditsumme zwar auch nach dem Erbfall noch erhöhen. Das beeinträchtigte die Interessen der Beklagten aber nicht nennenswert. Durch termingerechte Zahlung der von der Bank angeforderten Summe konnte sie insoweit alle in Betracht zu ziehenden Risiken vermeiden.

Bundschuh
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs
Römer