Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.1997, Az.: 1 StR 93/97
Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung; Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch die Anordnung der richterlichen Vernehmung des Angeklagten; Absehen von der Aufhebung des Schuldspruchs und der Zurückverweisung zur neuen Verhandlung zum Schuldspruch unter dem Gesichtspunkt des Wohles der kindlichen Zeugin
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.03.1997
- Aktenzeichen
- 1 StR 93/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19088
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Regensburg - 04.11.1996
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Kindern u.a.
Prozessführer
Gerhard A. aus A., geboren am ... 1953 in W.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers am 25. März 1997
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Das Verfahren wird gemäß § 206 a Abs. 1 StPO eingestellt, soweit dem Angeklagten unter II. 3 der Gründe des Urteils des Landgerichts Regensburg vom 4. November 1996 sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen in zehn Fällen zum Nachteil der Stieftocher B... vorgeworfen wird. Damit entfällt die Gesamtstrafe.
Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
- 2.
Die (weitergehende) Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
- 3.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe und über die übrigen Kosten des Rechtsmittels an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
1.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 63 Fällen, davon in 13 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 10 Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Teileinstellung des Verfahrens und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Soweit die Revision den verbleibenden Schuldspruch und den Strafausspruch hinsichtlich der Einzelstrafen betrifft, bleibt sie ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Jugendkammer geht im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus, die auf dem (teilweisen) Geständnis des Angeklagten beruhen:
a)
Der Angeklagte gab zu, daß er an seiner Stieftochter B. in der Zeit von 1987 bis zum ... 1990, ihrem 14. Geburtstag, 50 bis 60 sexuelle Handlungen vorgenommen hat. Das Landgericht, auch wenn es die Angaben des Angeklagten zur Zahl der sexuellen Übergriffe als geschönt ansah, stellte mindestens 50 Einzelfälle für diesen Zeitraum fest und wertete diese als jeweils selbständige Handlungen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB.
b)
Der Angeklagte gab weiter zu, daß er im Zeitraum von 1993 bis November 1995 in mindestens weiteren 13 Fällen an seiner Tochter U. sexuelle Manipulationen vorgenommen hat. Diese Taten wertete das Landgericht als sexuellen Mißbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen nach §§ 176 Abs. 1, 174 Abs. 1 Nr. 2, 3, 52 StGB.
c)
Das Landgericht sah darüber hinaus weitere 20 Fälle sexueller Handlungen zum Nachteil der Stieftochter B. als erwiesen an, die in dem Zeitraum nach ihrem 14. Geburtstag bis zum 16. Geburtstag am ... 1992 stattgefunden haben sollen. Zehn dieser Vorfälle ordnet das Landgericht dem Zeitraum vom 1. März 1991 bis zur Entdeckung der Taten durch die Ehefrau zu einem nicht weiter eingrenzbaren Zeitpunkt im Verlauf des Jahres 1991 (II. 3 der Urteilsgründe), weitere zehn Vorfälle dem Zeitraum von Ende 1991 bis zu einem nicht näher eingrenzbaren Zeitpunkt im Laufe des Jahres 1992 (II. 4 der Urteilsgründe). Alle 20 Fälle hat es als sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB gewertet.
2.
a)
Der Senat hat das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt, soweit es die unter II. 3 der Urteilsgründe festgestellten Vorfälle betrifft. Im vorliegenden Fall wurde die fünfjährige Verjährung für sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 174 Abs. 1 StGB) erstmals durch die Anordnung der richterlichen Vernehmung des Angeklagten am 1. März 1996 unterbrochen, so daß vor dem 1. März 1991 begangene Taten verjährt sind. Dies hat das Landgericht auch gesehen. Es hat als Tatzeit für die unter II. 3 der Urteilsgründe erfaßten Taten die Zeit ab 1. März 1991 angenommen, so daß Verfolgungsverjährung nicht eingetreten wäre. Diese Tatzeitbestimmung wird aber durch die Feststellungen im übrigen nicht getragen. Das Landgericht geht im Rahmen seiner Beweiswürdigung davon aus, daß diese Taten nach dem 14. Geburtstag der Stieftochter B. am ... 1990 und vor der Entdeckung der Taten durch die Ehefrau des Angeklagten im Jahre 1991 begangen wurden. Weder dem Geständnis des Angeklagten noch den Angaben der Geschädigten läßt sich dazu etwas entnehmen, wann diese Entdeckung erfolgte. Sie kann, und darauf weist der Generalbundesanwalt zutreffend hin, auch vor dem 1. März 1991 erfolgt sein, so daß diese zehn Taten verjährt wären. Daß diese Tatserie erst am 1. März 1991 begonnen hätte, ist nicht belegt.
b)
Daß in einer neuen Hauptverhandlung zu diesen zehn Fällen weitergehende Feststellungen zu treffen sind, kann ausgeschlossen werden. Deshalb sieht der Senat - auch unter dem Gesichtspunkt des Wohles der kindlichen Zeugin - von einer Aufhebung des Schuldspruchs und einer Zurückverweisung zur neuen Verhandlung zum Schuldspruch ab (vgl. BGH Beschl. vom 25. Januar 1994 - 5 StR 678/93 und vom 18. Mai 1994 - 5 StR 252/94). Dafür stünde, nachdem die geschädigte Birgit in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, allein der Angeklagte zur Verfügung, dessen Geständnis ohnehin nur Mindestfeststellungen ermöglicht hat.
3.
Die Verfahrenseinstellung hat keinen Einfluß auf den Schuldspruch und den Strafausspruch hinsichtlich der verbliebenen Taten und den dafür festgesetzten Einzelstrafen. Dagegen ist die Gesamtstrafe aufzuheben. Diese muß neu gebildet werden.
Granderath
Brüning
Boetticher
Herr RiBGH Landau ist in Urlaub und deshalb an der Unterschrift gehindert. Schäfer