Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.05.1994, Az.: 5 StR 252/94
Revision; Schuldspruch; Fortsetzungszusammenhang
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.05.1994
- Aktenzeichen
- 5 StR 252/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12487
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 126, 124
- JZ 1995, 310
- NJW 1994, 2019
- ZIP 1994, 1027
Redaktioneller Leitsatz
Hinsichtlich einer unzulässig angenommenen fortgesetzten Handlung kann in der Revision ein "Umstellung" des Schuldspruchs auf Einzeltaten erfolgen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten sind der Schuldspruch zu ändern und der Strafausspruch aufzuheben.
1. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung in Fällen der vorliegenden Art ist unvereinbar mit dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93 -. Jedoch hat der Tatrichter zehn einzelne Taten des Angeklagten, begangen in dem von der Anklage erfaßten Zeitraum, festgestellt:
An dem Kind A G nahm der Angeklagte in den Jahren 1992/1993 in mindestens vier Fällen sexuelle Manipulationen (Befassen und Lecken des Geschlechtsteils) bei gleichzeitiger Masturbation bis zum Samenerguß vor.
Der Tatrichter geht von "ca. 30" Einzelakten zum Nachteil des Kindes S G aus. Der Senat kann den Feststellungen indes nur vier hinreichend konkretisierte Einzelfälle, begangen während des gleichen Zeitraumes, entnehmen: Einmal manipulierte der Angeklagte am Geschlechtsteil des Jungen und ließ sein Glied von diesem anfassen, wobei es zum Samenerguß kam.
Mindestens zweimal nahm der Angeklagte orale sexuelle Manipulationen mit dem Kind vor. Eine vierte im Urteil detailliert umschriebene sexuelle Manipulation fand am 14. April 1993 nach dem Besuch eines Rummels statt.
Im gleichen Zeitraum nahm der Angeklagte an dem Kind St G in (mindestens) zwei Fällen sexuelle Handlungen vor: Einmal leckte er am unbedeckten Geschlechtsteil des Mädchens, ferner onanierte er mindestens einmal vor ihm bis zum Samenerguß und führte "Schenkelverkehr" bei dem Kind durch.
Der Senat hält es für wenig wahrscheinlich, daß ein neuer Tatrichter weitere Einzelfälle feststellen könnte. Deshalb sieht der Senat - eingedenk des Wohles der kindlichen Zeugen - von einer Aufhebung des Schuldspruchs und einer Zurückverweisung zwecks neuer Verhandlung zum Schuldspruch ab. Der Senat kann vielmehr den Schuldspruch - wie geschehen - ändern. Gesichtspunkte des § 265 StPO stehen dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich gegen diesen Vorwurf nicht in anderer Weise als geschehen hätte verteidigen können.
Im Ergebnis ist damit ein Schuldumfang festgestellt, der gegenüber dem vom Tatrichter angenommenen Schuldumfang etwas vermindert ist.
2. Da Anklage und Eröffnungsbeschluß von einer größeren Zahl von Einzelakten ausgegangen sind, ist der Angeklagte nach den Grundsätzen von BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 4 im übrigen freizusprechen.
3. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da Einzelstrafen und eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen.