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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.01.1994, Az.: 5 StR 678/93

Sexuelle Nötigung; Fortgesetzte Handlung; Einzelakt; Revisionsgericht; Revision; Urteil

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.01.1994
Aktenzeichen
5 StR 678/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12660
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1994, 1161
  • WM 1994, 650

Redaktioneller Leitsatz

Geht das Gericht von einer fortgesetzten Handlung aus, so muß es im Urteil die Mindestzahl der festgestellten Einzelakte darlegen; im geeigneten Fällen kann dies auch durch das Revisionsgericht erfolgen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit (fortgesetzter) sexueller Nötigung zum Nachteil seiner Stieftochter zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Teileinstellung des Verfahrens, zur Schuldspruchänderung und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Soweit die Revision den verbleibenden Schuldspruch betrifft, bleibt sie ohne Erfolg.

2

Der Angeklagte hat an der Stieftochter in der Zeit von 1974 bis Oktober 1992 vielfach sexuelle Handlungen vorgenommen. Dabei hat er fünf- oder sechsmal den Beischlaf zu vollziehen versucht; hierzu kam es infolge erfolgreicher Gegenwehr der Stieftochter jeweils nicht. Die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung hat schon deshalb keinen Bestand, weil das Landgericht, das ausdrücklich festgestellt hat, daß der Angeklagte seine Stieftochter nie geschlagen hat, keine Feststellungen getroffen hat, wonach er der Geschädigten anläßlich jener Versuche Gewalt zugefügt oder sie in der von § 177 StGB geforderten qualifizierten Form (vgl.Senatsbeschluß vom 12. Januar 1994 - 5 StR 740/93 -) bedroht hätte.

3

Anhaltspunkte für eine einheitliche fortgesetzte Handlung, die über einen Umzug der Familie im Jahre 1982 fortgedauert hätte, liegen nicht vor. Wegen sexueller Nötigung bis 1982 ist das Verfahren demnach wegen Verjährung (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 178 Abs. 1 StGB) einzustellen. Hinsichtlich tateinheitlicher Vergehen nach §§ 174, 176 StGB ist der Tatrichter ersichtlich selbst zutreffend von Teilverjährung ausgegangen.

4

Für die Zeit danach ist die Annahme fortgesetzter sexueller Nötigung im Urteil zwar unzulänglich begründet. Insoweit ist der Angeklagte dadurch aber nicht beschwert (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Auswirkung, nachteilige 13). Hierfür fehlt es allerdings an einer ausdrücklichen Mitteilung der Mindestzahl der Einzelakte, wie sie zur Bestimmung des (Mindest-) Schuldumfangs regelmäßig unerläßlich ist. Zudem liegt ein Verbrechen nach § 178 StGB nur in den Fällen vor, in denen der Angeklagte seine Stieftochter gewaltsam entkleidete und (oder) sie anschließend mit einfacher körperlicher Gewalt zwang, ihn manuell zu befriedigen. Für weitere sexuelle Handlungen ist die Anwendung von Nötigungsmitteln im Sinne des § 178 StGB nicht festgestellt. Der Senat entnimmt jedoch dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen angesichts der - wenngleich nicht hinreichend präzisierten - Vielzahl der Sexualkontakte mit Sicherheit, daß mindestens einmal jährlich in der genannten Weise eine gewaltsam durchgesetzte sexuelle Handlung erfolgt ist, also mindestens zehn Einzelakte der sexuellen Nötigung sicher festgestellt sind.

5

Daß in einer neuen Hauptverhandlung hierzu weitergehende Feststellungen zu treffen sind, schließt der Senat hier aus, weil dafür nur die Vernehmung des geständigen, ausweislich des Urteils indes einfach strukturierten und vorgealterten Angeklagten oder gar die - ohnehin tunlichst zu vermeidende - Vernehmung der leicht geistig behinderten Geschädigten zur Verfügung stünden, die schon bislang ersichtlich genauere Feststellungen erschwert haben. Der Senat bestimmt daher den Mindestschuldumfang von sich aus neu im Sinne der genannten Ausführungen nach seinem Verständnis des Gesamtzusammenhanges der Urteilsgründe. Die Strafe muß nach der beträchtlichen Verminderung des Schuldumfangs aufgehoben werden.

6

Der Senat merkt an, daß in Fällen dieser Art die Bestimmung des Mindestschuldumfangs unerläßlich ist. Der Opferschutz gebietet in besonderem Maße eine Verfahrensweise, die nicht zur Wiederholung belastender Zeugenvernehmungen nach vermeidbaren Urteilsaufhebungen infolge unzureichender Mindestfeststellungen nötigt.

7

Nicht stets ist, wie hier, in Anwendung von §§ 353, 354 StPO eine Festlegung des Schuldumfangs durch das Revisionsgericht möglich. Für die - hier gerade noch ausreichende - Fassung der Anklage in vergleichbaren Fällen verweist der Senat auf seinUrteil vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93 - (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).