Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1970, Az.: III ZR 232/68
Beweisanforderungen an die Voraussetzungen eines allgemeinen Aufopferungsanspruches; Zeitlicher und kausaler Zusammenhang zwischen einer Impfung und einer Erkrankung; Beweisführung und Beweiserleichterung im Zivilprozess
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.01.1970
- Aktenzeichen
- III ZR 232/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11632
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 22.10.1968
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Christa P., geboren am ... 1950, Ho., W.straße ...,
gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, die Eheleute Willi P. und Elisabeth P. geborene
R., daselbst wohnhaft
Prozessgegner
Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Regierungspräsidenten in A.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm und
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Oktober 1968 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Leistung einer Entschädigung wegen eines - angeblichen-Impfschadens in Anspruch.
Die am ... 1930 geborene Klägerin wurde am 6. August 1951 gegen Pocken geimpft. Am 14. September 1951, dem 39. Tag nach der Impfung, traten Krampfanfälle und Fieber bei ihr auf. Daraufhin wurde sie bis zum 19. Dezember 1951 im Krankenhaus E. in Ho. stationär behandelt. Nach dem Entlassungsbefund des Krankenhauses vom 21. Dezember 1951 sollte es sich bei ihrer Krankheit tun eine "akute Paraencephalitis nach Pockenimpfung (4 Wochen vorher)" handeln.
Mit Schreiben vom 14. November 1954 teilte der Vater der Klägerin dem Gesundheitsamt Ho. die Erkrankung seiner Tochter "an einer Gehirnentzündung nach der Pockenschutzimpfung" mit; zugleich machte er Schadensersatzansprüche geltend und beantragte die Zubilligung einer Rente für die Klägerin, da diese eine Pflegeperson benötige und für ihr späteres Leben erwerbsunfähig sei. Nach Einholung ärztlicher Gutachten, die eine Inkubationszeit von 39 Tagen bei postvaccinaler Encephalitis als zu lang und medizinisch nicht hinreichend gesichert beurteilten, wies der Regierungspräsident in A. den Antrag auf Gewährung einer Entschädigung zurück mit der Begründung, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Beschwerden der Klägerin und der Pockenschutzimpfung sei unwahrscheinlich; außerdem sei der Antrag vom 14. November 1954 verspätet gestellt worden; die Frist zur Vorlage des Antrages sei nach § 10 des Nordrhein-Westfälischen Impfschädengesetzes vom 10. Februar 1953 (GVBlNRW 1953 S. 166) am 30. September 1953 abgelaufen gewesen.
In der Folgezeit verhandelten die Parteien über die Gewährung einer Beihilfe an die Klägerin aus Billigkeitserwägungen. Sie schlossen am 14. November 1958 einen Vertrag, in dem sich das Land Nordrhein-Westfalen ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs bereit erklärte, als Beihilfe eine laufende Rente vorläufig für die Dauer von 5 Jahren seit dem 1. November 1954 in der im Nordrhein-Westfälischen Impfschädengesetz vorgesehenen Höhe zu zahlen; der Vater der Klägerin verzichtete für den genannten Zeitraum auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche. Die zugesagten Leistungen wurden bis zum 30. Oktober 1959 erbracht.
Im November 1959 beantragte der Vertreter der Klägerin die Weiterentrichtung der bewilligten Rente sowie außerdem die Gewährung einer angemessenen Erziehungsbeihilfe. Nach Einholung eines neuen Gutachtens und weiteren Ermittlungen erklärte sich der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen damit einverstanden, daß die bisherige Vereinbarung für einen Zeitraum bis zum 30. Oktober 1964 erneuert wurde. Hingegen stimmte er der Gewährung einer darüber hinausgehenden besonderen Erziehungsbeihilfe nicht zu. Den Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung lehnten die Eltern der Klägerin ab mit der Begründung, daß nur eine angemessene Rente gemäß der 100 %igen Erwerbsminderung, eine angemessene Ausgleichsrente, eine Pflegezulage, Heilbehandlungs- und Heilverfahrenskosten sowie eine Ausbildungsbeihilfe geeignet seien, die mit der Erkrankung ihrer Tochter verbundenen wirtschaftlichen Lasten in ausreichendem Maße zu beheben.
Nachdem die Klägerin im Oktober 1961 erfolglos um das Armenrecht für eine Klage auf Schadensersatz gegen das Land Nordrhein-Westfalen nachgesucht hat, macht sie im vorliegenden Rechtsstreit einen Teil-Entschädigungsbetrag in Höhe von 1.000,00 DM geltend. Sie hat behauptet, ihre weiterhin andauernden Krankheitserscheinungen seien ursächlich auf die Pockenschutzimpfung vom 6. August 1951 zurückzuführen. Daher stünden ihr infolge ihrer 100 %igen Erwerbsminderung eine Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz von monatlich 200,00 DM, eine Ausgleichsrente von monatlich 200,00 DM, Pflegezulagen von mindestens 100,00 DM monatlich, eine Ausbildungsbeihilfe und ein angemessener Satz für Heilbehandlung und Heilverfahren zu. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie einen Betrag von 1.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das Land hat um Klageabweisung gebeten und den Standpunkt vertreten, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Pockenschutzimpfung und der Erkrankung der Klägerin nicht feststellbar sei.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung durch Einholung medizinischer Gutachten abgewiesen, da ein Entschädigungsanspruch nach dem Nordrhein-Westfälischen Impfschädengesetz infolge nicht rechtzeitiger Anmeldung erloschen und der als Voraussetzung eines Aufopferungsanspruchs notwendige ursächliche Zusammenhang zwischen der Pockenschutzimpfung und dem Leiden der Klägerin nicht nachgewiesen sei. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Klageanspruch weiter. Das beklagte Land bittet um
Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Vorschriften des § 51 Bundesseuchengesetzes und des § 1 Nordrhein-Westfälischen Impfschädengesetzes als Anspruchsgrundlagen nicht in Betracht kämen, weil einerseits das Bundesseuchengesetz keine Entschädigungsansprüche gewähre in Impfschadensfällen, die bereits vor seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1962 eingetreten seien, und andererseits die Klägerin eine rechtzeitige Anmeldung ihrer Ansprüche nach dem Nordrhein-Westfälischen Impfschädengesetz versäumt habe. Unter dem Gesichtspunkt eines allgemeinen Aufopferungsanspruches nach § 75 EinlALR hat das Berufungsgericht den Klageanspruch für nicht begründet erachtet; es hat dazu im wesentlichen ausgeführt: Es sei nicht erwiesen, daß der Gesundheitsschaden, den die Klägerin erlitten habe, auf die Pockenschutzimpfung zurückzuführen sei. Im Gegensatz zu der Regelung in § 2 Nordrhein-Westfälisches ImpfSchädengesetz, die für die Anerkennung eines Impfschadens eine Beweiserleichterung eingeführt hatte, sei der ursächliche Zusammenhang zwischen der Impfung und einer Erkrankung bei dem Aufopferungsanspruch nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen zu ermitteln. Es bedürfe demgemäß hier eines so hohen Grades von Wahrscheinlichkeit, daß er nach der Lebenserfahrung praktisch der Gewißheit gleichkomme, wobei sich das Gericht die Überzeugung von dieser Wahrscheinlichkeit nach den Grundsätzen des § 287 ZPO verschaffen müsse. Der Senat habe sich indessen unter Würdigung aller wesentlichen Umstände nicht vom Bestehen eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Pockenschutzimpfung der Klägerin und ihrer Erkrankung zu überzeugen vermocht. Die zahlreichen ärztlichen Bescheinigungen, Untersuchungsbefunde, Stellungnahmen und Gutachten aus der Zeit vor Beginn und während des Prozesses reichten zur Bildung der notwendigen Überzeugung nicht aus. Dabei falle besonders ins Gewicht, daß die im ersten Rechtszug mit der Erstattung von Gutachten beauftragten Sachverständigen Prof.Dr. M. und Prof.Dr. H. übereinstimmend einen ursächlichen Zusammenhang des Leidens der Klägerin mit der Impfung abgelehnt hätten. Die ohne Zweifel sachkundigen Äußerungen dieser Gutachter, die auf Grund der Kenntnis sämtlicher Umstände abgegeben worden seien, stünden einer Feststellung des Ursachenzusammenhanges entscheidend entgegen.
II.
Die Revision wendet sich gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts mit dem Einwand, in dem angefochtenen Urteil seien die unterschiedlichen Anforderungen an eine Beweisführung nach den Vorschriften des § 286 ZPO und des § 287 ZPO verkannt. Insbesondere habe das Berufungsgericht die an die Beweisführung nach § 287 ZPO zu stellenden Anforderungen überspannt. Auch hätte es zunächst - wie im Berufungsrechtszug beantragt - ein Obergutachten bei Prof.Dr. G. in Ha. einholen müssen.
III.
Die Revision ist begründet.
1.
Da das Berufungsgericht seine Ausführungen über einen Aufopferungsanspruch der Klägerin eingeleitet hat mit der Erwägung, hinsichtlich der Beweisanforderungen an die Voraussetzungen eines allgemeinen Aufopferungsanspruches sei "auch was die Frage des ursächlichen Zusammenhangs betreffe, ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit erforderlich, daß er nach der Lebenserfahrung praktisch der Gewißheit gleichkomme", liegt es nahe, läßt sich zumindest nicht ausschließen, daß sich das Gericht von einer falschen Beurteilung der Beweislage hat leiten lassen und daß seine Entscheidung durch diesen unrichtigen Ausgangspunkt beeinflußt ist. Hierfür können auch die Überlegungen des Oberlandesgerichts sprechen, "es sei nicht erwiesen, daß der Gesundheitsschaden, den die Klägerin erlitten habe, auf die Pockenschutzimpfung zurückzuführen sei", und die "sachkundigen Äußerungen der Ärzte und Sachverständigen" ständen einer Feststellung des Ursachenzusammenhanges entscheidend entgegen. Eine "Feststellung" im Sinne einer Beweisführung nach § 286 ZPO, also auf Grund lückenloser, die Überzeugung des Gerichts praktisch zur Gewißheit verdichtender Beweise, hatte das Berufungsgericht indessen über den Kausalzusammenhang zwischen der Pockenschutzimpfung vom 6. August 1951 und der Erkrankung und den Krankheitsfolgen der Klägerin nicht zu treffen. Vielmehr war diese Frage des Ursachenzusammenhangs nach § 287 ZPO zu beurteilen, wobei das Berufungsgericht wesentlich freier gestellt und sein tatrichterliches Ermessen über die Schranken des § 286 ZPO hinaus erheblich ausgedehnt war (vgl. BGH in VersR 1959, 70/71).
2.
Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kommt die Vorschrift des § 287 ZPO auch bei Aufopferungsansprüchen zum Zuge (vgl. BGHZ 29, 95[BGH 15.12.1958 - III ZR 232/57]; BGH VersR 1963, 330; BGH VersR 1969, 801; BGH Urteil vom 27.02.1969 III ZR 13/68). Das Gericht hat danach über den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Aufopferungstatbestand und den aufgetretenen Schäden sowie über die Höhe der als Schadensfolgen geltend gemachten Nachteile unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden, ohne an eine Beweislastregelung gebunden zu sein (BGH LM Nr. 3 zu § 287 ZPO). Die Voraussetzungen des haftungsbegründenden Tatbestandes, also die Tatsachen, aus denen ein Aufopferungsanspruch überhaupt hergeleitet werden kann, sind allerdings nach § 286 ZPO zu beweisen (BGHZ 4, 192). Im vorliegenden Fall stehen zwischen den Parteien unstreitig fest einerseits die Tatsachen der Pockenschutzimpfung der Klägerin und zum anderen der Umstand, daß sie in einem das Maß einer normalen Impfreaktion weit übersteigenden Umfang Gehirnschäden erlitten hat, die sowohl in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung standen als auch ihrer Art nach typischen Impffolgen entsprechen, sodaß sie einen kausalen Zusammenhang mit der Impfung grundsätzlich als möglich erscheinen lassen. Über die Kausalbeziehung zwischen den einzelnen Tatsachen des konkreten Haftungsgrundes und den Krankheitserscheinungen und weiteren Krankheitsfolgen der Klägerin war alsdann nach § 287 ZPO zu entscheiden (vgl. BGH VersR 1959, 70/71; Urteil vom 27. Februar 1969, III ZR 13/68). Dabei war dem Tatrichter für die Beurteilung der Frage, ob die geltend gemachten Schäden auf die Pockenschutzimpfung der Klägerin vom 6. August 1951 zurückzuführen sind, die Möglichkeit eingeräumt, sich aus einer gewissen Wahrscheinlichkeit, die sich nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und nach der allgemeinen Lebenserfahrung ergeben konnte, seine Überzeugung von einem Kausalzusammenhang zwischen der Impfung und der Erkrankung der Klägerin - ohne Rücksicht auf Beweislastregeln - frei zu bilden.
Die in § 287 ZPO vorgesehene Beweiserleichterung gewinnt gerade in Fällen wie dem hier zu entscheidenden besondere Bedeutung, in denen ein strenger Beweis kaum zu führen ist, weil - etwa - die Ansichten der Mediziner auseinandergehen und die bisherigen medizinischen Erkenntnisse für eine sichere Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges noch nicht ausreichen, sodaß der Geschehensablauf in seiner Kausalbeziehung letztlich unaufklärbar ist. Die Befugnis des Gerichts, in einem derartigen Fall über den Ursachenzusammenhang nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden, findet ihre Grenze darin, daß nicht "ins Blaue hinein" geschätzt werden und das richterliche Ermessen nicht in der Luft hängen darf (vgl. BGH Urteil vom 27. Februar 1969 III ZR 13/68). Im übrigen sind jedoch für die Beurteilung nach § 287 ZPO alle wesentlichen Umstände mit zu verwerten, selbst wenn sie nicht ausdrücklich von den Parteien hervorgehoben worden sind (BGH LM Nr. 3 zu § 287 ZPO). Unter diesem Gesichtspunkt mußte das Berufungsgericht nicht nur die von den gerichtlichen Sachverständigen und den übrigen - bereits vor Beginn des Prozesses gehörten - Ärzten mitgeteilten zahlreichen Einzelumstände bei der Bildung seiner Überzeugung berücksichtigen, sondern es konnte darüber hinaus auch andere, nicht im Rechtsstreit vorgetragene Umstände in seine Würdigung mit einbeziehen. So konnte in diesem Zusammenhang unter Umständen die - medizinische Erfahrungs-Tatsache zu beachten sein, daß sich infolge einer Impfung die Abwehrlage des Organimus ändert, wodurch während eines bestimmten Zeitraums nach der Impfung eine Resistenzminderung gegenüber Infektionen oder anderen Krankheitserregern eintreten kann (vgl. "Handbuch der Schutzimpfungen" herausgegeben von A. Herrlich, Springer Verlag 1965, Seite 241). Wenn auch über die Dauer dieses kritischen Zeitraums der Resistenzminderung noch keine sicheren medizinischen Erkenntnisse vorliegen dürften, so könnte doch schon die Möglichkeit eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Erkrankung der Klägerin und einer durch die Impfung bedingten Schwächung ihrer körperlichen Abwehrkräfte geeignet sein, die Ermessensentscheidung des Gerichts nach § 287 ZPO mit zu beeinflussen.
Bei dieser Entscheidung ist im übrigen allgemein zu berücksichtigen, daß auch die Schwierigkeit, einen zeitlichen und kausalen Zusammenhang zwischen der Impfung und der Erkrankung nachzuweisen - unter dem Gesichtspunkt des Aufopferungsanspruches betrachtet - mit zu der Opferlage gehört, in die die Klägerin durch die Impfung geraten ist. Diesem Gedanken hatte das Nordrhein-Westfälische Impfschädengesetz für seinen Geltungsbereich insofern Rechnung getragen, als es nach § 2 zur Anerkennung eines Impfschadens die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem Schaden und der Impfung genügen ließ. Eine derartige Beweiserleichterung greift zwar, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, bei dem allgemeinen Aufopferungsanspruch nach § 75 EinlALR nicht ein. Jedoch hat das Gericht hier über § 287 ZPO die Möglichkeit der freien Würdigung und Beurteilung, die nicht an die Grenzen der strengen Beweisführung im Sinne des § 286 ZPO gebunden ist.
3.
Das angefochtene Urteil legt indessen nach den gewählten Formulierungen die Annahme nahe, daß sich das Berufungsgericht der ihm durch § 287 ZPO gegebenen freien Stellung nicht bewußt war, sondern davon ausging, es bedürfe für den Nachweis des ursächlichen Zusammenhanges "eines so hohen Grades von Wahrscheinlichkeit, daß er nach der Lebenserfahrung praktisch der Gewißheit gleichkam". Hierin liegt möglicherweise eine Verkennung der Grundsätze des Beweisrechts nach §§ 286, 287 ZPO, die zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht nötigt.
4.
In der neuen Verhandlung hat die Klägerin Gelegenheit, ihre weiteren in der Revisionsbegründung dargelegten Bedenken gegen das angefochtene Urteil ebenso wie ihre materiell-rechtlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit des Nordrhein-Westfälischen Impfschädengesetzes nochmals vorzutragen, da es sich um eine andere Rechtsgrundlage des Klagebegehrens handelt. Das Berufungsgericht wird alsdann - gegebenenfalls - erneut die vom Revisionsgericht bei dem derzeitigen Sach- und Streitstand noch nicht abschließend zu beurteilenden Fragen zu prüfen haben, ob die Anmeldungsfrist nach § 10 Nordrhein-Westfälisches ImpfschädenG, insbesondere nach §§ 10 Satz 4, 7 Abs. 3 Nordrhein-Westfälisches ImpfschädenG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 BVG a.F. in der Tat versäumt wurde. Dabei wird unter Umständen zu klären sein, ob nicht möglicherweise eine rechtzeitige Anmeldung des Impfschadens bereits im Jahre 1951 erfolgte (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 21. Januar 1965), oder ob sich aus dem Anmeldungsschreiben des Vaters der Klägerin vom 14. November 1954 (Akten des Regierungspräsidenten Blatt 1) Umstände ergeben, die dahin auszulegen wären, daß die Klägerin bzw. ihre Eltern zunächst an einer Anmeldung des Impfschadens gehindert waren durch Verhältnisse, die außerhalb ihres Willens lagen (§ 57 Abs. 1 Nr. 3 BVG a.P.). Insoweit müßte die Klägerin ihren tatsächlichen Vortrag gegebenenfalls noch ergänzen.
Dr. Kreft
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Keßler