Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1984, Az.: BVerwG 8 C 128.81
Übertragung der Selbstversorgungsaufgabe; Wasserversorgung; Ortsgemeinde; Verbandsgemeinde; Kompetenzübertragung; Kernbereich der Selbstverwaltung; Gemeinwohl; Gesetzliche Schmälerung; Sachliche Rechtfertigung; Tragfähige Gründe des Gemeinwohls; Garantie der kommunalen Selbstverwaltung; Entschädigungsschutz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.01.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 128.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12207
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 03.05.1977 - AZ: 3 K 309/76
- OVG Rheinland-Pfalz - 03.04.1979 - AZ: 6 A 60/77
Rechtsgrundlagen
- Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG
- Art. 14 Abs. 1 GG
- § 64 GO RhPf
- § 67 GO RhPf
- § 68 GO RhPf
Fundstellen
- DVBL 1984, 679-682 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1984, 679-682 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1984, 548-550
- JZ 1984, 489
- KStZ 1984, 191-194
- NVWZ 1984, 378-380
- NVwZ 1984, 378-380 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gilt auch im Verhältnis zwischen Ortsgemeinden und Verbandsgemeinden.
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den (Orts-)Gemeinden einen Kernbereich der Selbstverwaltung, der durch die Verfassung gegen jede gesetzliche Schmälerung gesichert ist, und schützt die Gemeinden ferner in der Weise, daß gesetzliche Eingriffe, die diesen Kernbereich der Selbstverwaltung nicht antasten, für ihre Zulässigkeit der sachlichen Rechtfertigung durch tragfähige Gründe des Gemeinwohls bedürfen (im Anschluß an das Urteil vom 4. August 1983 - BVerwG 7 C 2.81 - DVBl. 1983, 1152).
Die Übertragung der Selbstverwaltungsaufgabe der Wasserversorgung von den Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinden berührt weder für sich allein noch im Zusammenwirken mit den weiteren Kompetenzübertragungen der GO RhPf den Kernbereich der Selbstverwaltung der Ortsgemeinden. Die Übertragung der Wasserversorgung auf die Verbandsgemeinde ist aus Gründen des Gemeinwohls hinreichend legitimiert.
Die Ortsgemeinden werden gegen die entschädigungslose Übertragung ihrer Wasserversorgungsanlagen auf die Verbandsgemeinden durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht geschützt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David, Dr. Kleinvogel, Dr. Driehaus und
Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. April 1979 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Beklagte, eine Verbandsgemeinde, zog die Klägerin, eine Ortsgemeinde, mit Bescheid vom 14. April 1976 für das Jahr 1976 unter anderem zu Wassergebühren in Höhe von 238,42 DM heran.
Die Klägerin hat die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wie folgt begründet: Der Bescheid sei, soweit er Wassergebühren festsetze, rechtswidrig, weil die Beklagte mangels Zuständigkeit nicht befugt sei, Wassergebühren zu erheben. § 67 GO, welcher neben anderen Selbstverwaltungsaufgaben auch die Aufgabe der Wasserversorgung von den Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinden übertragen habe, sei verfassungswidrig. Die Aufgabenübertragung verstoße gegen die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG und des Art. 49 der Verfassung für Rheinland-Pfalz sowie gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Die Klägerin hat die Aufhebung des Bescheids, soweit mit diesem Wassergebühren festgesetzt worden sind, und die Feststellung beantragt, daß sie und nicht die Beklagte für die Wasserversorgungsanlage Sellerich zuständig sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 3. Mai 1977 abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin durch Urteil vom 3. April 1979 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Der Anfechtungsantrag sei unbegründet. Der Beklagten stehe das Recht zur Erhebung der streitigen Gebühren zu. Dies folge erstens aus der Wassergebührensatzung der Beklagten vom 18. Dezember 1975 und zweitens aus § 67 Abs. 1 Nr. 5 der Gemeindeordnung vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419) - GO - in Verbindung mit § 1 der Aufgaben-Übergangs-Verordnung vom 2. September 1974 (GVBl. S. 380). Aufgrund dieser Vorschriften nähmen die Verbandsgemeinden seit dem 1. Januar 1975 in ihrem Gebiet anstelle der Ortsgemeinden die Selbstverwaltungsaufgabe der Wasserversorgung wahr mit der Folge, daß den Verbandsgemeinden auch das Recht zur Erhebung der Wassergebühren zustehe. Diese Regelung verstoße weder gegen Art. 28 Abs. 2 GG noch gegen Art. 49 LV; sie stelle einen zulässigen Eingriff in das der Klägerin durch diese Verfassungsartikel garantierte Recht der Selbstverwaltung dar. Zum Mindestinhalt der Selbstverwaltungsgarantie gehöre, daß in das Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde nur eingegriffen werden dürfe, wenn dies dem Gemeinwohl entspreche, wobei jedoch Kernbereich und Wesensgehalt des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts nicht angetastet werden dürften. Der Gesetzgeber dürfe die Interessen des Gemeinwohls gegenüber dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden durchsetzen, soweit dabei der Wesensgehalt der garantierten Institution, ihre gewachsene typusbestimmende Struktur und ihre Funktion nicht berührt würden. Eine Kompetenzentziehung dürfe nicht dazu führen, daß die Betätigungsmöglichkeiten der Gemeinde derart eingeschränkt würden, daß sie wegen der damit verbundenen Struktur- und Typusveränderung nicht mehr als Gemeinde im herkömmlichen Sinn angesehen werden könne. Letzteres sei der Fall, wenn der Gemeinde ihre finanzielle Eigenständigkeit, die Personalhoheit, die Satzungsgewalt oder die Vermögensverwaltung entzogen würden, weil diese Rechte den unentziehbaren Kernbereich der Selbstverwaltung bildeten.
Die Übertragung der Wasserversorgung von den Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinden begegne danach keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der in dieser Übertragung liegende Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde sei verfassungsrechtlich erlaubt, weil die Übertragung der Wasserversorgung eine vom Interesse der Allgemeinheit bestimmte Maßnahme sei. Der Gesetzgeber habe sich bei seiner Entscheidung von der Überlegung leiten lassen, daß die Übertragung der Wasserversorgung auf die Verbandsgemeinden im Interesse der Gesamtheit der Bevölkerung liege, weil angesichts der Sicherstellung des immer größer werdenden Wasserbedarfs und der darauf beruhenden außerordentlichen Bedeutung der Wasserversorgung diese heute grundsätzlich nur noch auf der Ebene der Verbandsgemeinde sinnvoll wahrgenommen werden könne. Diese Bewertung des Gesetzgebers sei weder eindeutig widerlegbar noch offensichtlich fehlsam, ebensowenig widerspreche sie der verfassungsrechtlichen Wertordnung. Es sei vielmehr angesichts der regional latent vorhandenen Wasserknappheit durch Absinken des Grundwasserspiegels und des wachsenden Wasserbedarfs offensichtlich, daß die optimale Durchführung der Wasserversorgung für die Gesamtheit der Bevölkerung grundsätzlich eher durch eine Konzentration auf der Verbandsgemeindeebene gewährleistet werden könne als im Rahmen des bisherigen Wasserversorgungssystems, das sich regelmäßig auf die Ebene der Ortsgemeinden beschränkt habe.
Überdies werde der in der Aufgabenübertragung liegende Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Ortsgemeinde dadurch abgeschwächt, daß gemäß § 67 Abs. 5 GO unter den dort geregelten Voraussetzungen die Wasserversorgung im Einzelfall auf die, Ortsgemeinden zurückübertragen werden könne.
Die Übertragung der Wasserversorgung von den Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinden stelle weder allein noch im Zusammenhang mit den übrigen in § 67 Abs. 1 GO geregelten Kompetenzübertragungen eine verfassungsrechtlich unzulässige Beeinträchtigung des unentziehbaren Kernbereichs der Selbstverwaltung dar. Das gelte auch, soweit die Ortsgemeinde in bezug auf die Wasserversorgung die Satzungsgewalt und die Vermögensverwaltung verloren habe. Ein Entzug eines zum Kernbereich der Selbstverwaltung gehörenden Rechts liege erst dann vor, wenn die Gemeinde dieses Recht schlechthin verliere oder wenn ihr nur eine unbedeutende Restkompetenz verbleibe, die eine echte und wirksame Selbstverwaltung nicht mehr zulasse. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß sich die Wasserversorgung zu einer öffentlichen Aufgabe entwickelt habe, die überörtliche Bezüge aufweise. In dem Maße, wie gemeindliche Aufgaben überörtliche Bezüge aufwiesen, trete die Schutzfunktion der Selbstverwaltungsgarantie zurück, weil sich diese nur auf die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft erstrecke. Angesichts des überörtlichen Bezugs der Wasserversorgung könne der Selbstverwaltungsgarantie, wenn überhaupt, nur eine geringe Schutzfunktion zukommen, die gegen das Allgemeininteresse an einer Übertragung dieser Aufgabe auf die Verbandsgemeinden nicht durchzuschlagen vermöge.
Die Klägerin könne sich mit Erfolg auch nicht auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG berufen. Den Gemeinden stünde im Hinblick auf ihre Wasserversorgungsanlagen ein Grundrechtsschutz nicht zu.
Der Feststellungsantrag sei unzulässig. Es fehle am Rechtsschutzinteresse, weil über die begehrte Feststellung bereits mit der rechtlichen Beurteilung des Anfechtungsantrags inzident entschieden worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Anfechtungsantrags zugelassene Revision der Klägerin, mit welcher diese die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt und die Aufhebung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts, soweit diese die Anfechtungsklage betreffen, sowie der angefochtenen Bescheide, soweit mit diesen Wassergebühren festgesetzt worden sind, begehrt.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (§§ 144 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO).
Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der im Revisionsverfahren allein zu beurteilenden Anfechtungsklage in Anwendung irrevisiblen Landesrechts und deshalb mit Bindung für das Revisionsgericht (§§ 173 VwGO, 562 ZPO) ererkannt, daß - erstens - das Recht der beklagten Verbandsgemeinde zur Erhebung der streitigen Wassergebühren auf § 67 Abs. 1 Nr. 5 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419) - GO - beruhe, der mit Wirkung vom 1. Januar 1975 die Selbstverwaltungsaufgabe der Wasserversorgung von den Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinden übertragen hat, und daß - zweitens - diese Vorschrift nicht gegen Art. 49 der Verfassung für Rheinland-Pfalz verstößt. Die weitere Annahme des Berufungsurteils, § 67 Abs. 1 Nr. 5 GO verletze auch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nicht, weil diese Vorschrift aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt sei und weder allein noch im Zusammenhang mit den anderen in § 67 GO geregelten Kompetenzübertragungen in den Kernbereich der den Gemeinden gewährleisteten Selbstverwaltung eingreife, entspricht der Rechtslage.
Ob die Selbstverwaltungsaufgabe der Wasserversorgung zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft gehört, deren eigenverantwortliche Regelung im Rahmen der Gesetze den Gemeinden durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert ist, oder ob sich diese Aufgabe zur hier maßgebenden Zeit - dem Jahr 1976 - zu einer überörtlichen Angelegenheit entwickelt hatte und sie deshalb dem Schutz des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG entwachsen war, hat das Berufungsgericht nicht abschließend beurteilt. Auch der erkennende Senat läßt diese Frage offen. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft bzw. des örtlichen Wirkungskreises sind nur solche Aufgaben, "die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf die örtliche Gemeinschaft einen spezifischen Bezug haben und von dieser örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich und selbständig bewältigt werden können" (BVerfG, Urteil vom 30. Juli 1958 - 2 BvG 1/58 - BVerfGE 8, 122 [134]). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, läßt sich ohne weitere tatsächliche Feststellungen nicht entscheiden. Der Senat unterstellt zugunsten der klagenden Ortsgemeinde, die Wasserversorgung sei eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft geblieben.
Der zugunsten der Klägerin von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ausgehende Schutz entfällt nicht schon deshalb, weil es hier um eine Aufgabenverlagerung von einer Ortsgemeinde auf eine Verbandsgemeinde geht; die Garantie gilt nämlich auch im Verhältnis zwischen Ortsgemeinden und Verbandsgemeinden. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob es sich bei der Verbandsgemeinde - etwa dem Rechtsinstitut des Amtes vergleichbar - um einen Gemeindeverband handelt (vgl. Hofmann, DVBl. 1968, 932 [935]; Loschelder, DÖV 1969, 225 [227]) oder ob die Verbandsgemeinde als Gemeinde zweiter Stufe angesehen werden muß, die zusammen mit den Ortsgemeinden eine zweistufig aufgebaute (Föderal-)Gemeinde bildet (vgl. Bogner in Püttner, Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Band 1, 2. Aufl. S. 319; Stich, DÖV 1969, 236 [238]). Daß die Garantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG die Gemeinden auch vor solchen Eingriffen schützt, die zugunsten von Gemeindeverbänden vorgenommen werden, ist gesicherte Erkenntnis der Rechtsprechung und bedarf keiner näheren Darlegung (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1979 - 2 BvK 1/78 - BVerfGE 52, 95 [BVerfG 24.07.1979 - 2 BvF 1/78] [BVerfG 24.07.1979 - 2 BvK 1/78] [116]; BVerwG, Beschluß vom 8. Mai 1972 - BVerwG VII B 134.71 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 24 S. 5 [8] und Urteil vom 4. August 1983 - BVerwG 7 C 2.81 - DVBl. 1983, 1152 [1153]). Ebensowenig führte aber die Annahme, bei der Verbandsgemeinde handele es sich um eine (Föderal-)Gemeinde, zur Unanwendbarkeit des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Auch das ergibt sich aus dem unmißverständlichen Wortlaut dieser Vorschrift, für deren Schutzwirkung es danach grundsätzlich unerheblich ist, zugunsten wessen in das Selbstverwaltungsrecht eingegriffen wird. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG schützt daher eine Ortsgemeinde auch im Verhältnis zu anderen Gemeinden vor Eingriffen in das ihr gewährleistete Selbstverwaltungsrecht.
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet den (Orts-)Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Damit ist den bestehenden Gemeinden ein subjektives Recht auf Selbstverwaltung verliehen. Dieses Recht begründet gegenüber staatlichen Eingriffen einen sowohl absoluten als auch relativen Schutz: Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Gemeinden erstens einen Kernbereich der Selbstverwaltung, der durch die Verfassung gegen jede gesetzliche Schmälerung gesichert ist - absolute Grenze -, und schützt die Gemeinden zweitens in der Weise, daß gesetzliche Eingriffe, die diesen Kernbereich der Selbstverwaltung nicht antasten, für ihre Zulässigkeit der sachlichen Rechtfertigung durch tragfähige Gründe des Gemeinwohls bedürfen - relative Grenze - (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. März 1952 - 1 BvR 267/51 - BVerfGE 1, 167 [BVerfG 20.03.1952 - 1 BvR 267/51] [178]; BVerwG, Urteile vom 22. November 1957 - BVerwG VII C 69.57 - BVerwGE 6, 19 [24] und vom 4. August 1983 - BVerwG 7 C 2.81 - a.a.O. S. 1153).
Der erkennende Senat folgt der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der hier zu beurteilende gesetzliche Eingriff in die Selbstverwaltung der klagenden Ortsgemeinde die vorbezeichnete absolute Grenze nicht überschreitet. Der Wesensgehalt (Kernbereich) der gemeindlichen Selbstverwaltung ist erst dann berührt, wenn eine gesetzliche Einschränkung zu einer derartigen Aushöhlung der Selbstverwaltung der Gemeinde führt, daß diese die Gelegenheit zu kraftvoller Betätigung verliert und nur noch ein Scheindasein führen kann (BVerfG, Urteile vom 20. März 1952 a.a.O. S. 175 und vom 10. Dezember 1974 - 2 BvK 1/73; 2 BvR 902/73 - BVerfGE 38, 258 [279]). Zum Kernbereich der Selbstverwaltung gehört ein grundsätzlich alle örtlichen Angelegenheiten umfassender Aufgabenbereich (Allzuständigkeit) und - von noch darzulegenden Ausnahmen abgesehen - das Recht zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte in diesem Bereich (BVerfG, Beschluß vom 21. Mai 1968 - 2 BvL 2/61 - BVerfGE 23, 353 [365]; BVerwG, Urteil vom 22. November 1957 - BVerwG VII C 69.57 - a.a.O. S. 25). Ferner gehören zu den wesentlichen Hoheitsrechten die Gebietshoheit, die Organisationshoheit, die Satzungshoheit, die Personalhoheit und die Finanzhoheit (BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1979 a.a.O. S. 117).
Die Regelung des § 67 Abs. 1 Nr. 5 GO berührt den so umschriebenen Kernbereich der Selbstverwaltung der klagenden Ortsgemeinde nicht. Die Aufgabe der Wasserversorgung ist für sich allein betrachtet kein elementarer und damit notwendiger Bestandteil des Kernbereichs der Selbstverwaltung. Sie ist eine Selbstverwaltungsaufgabe, welche die Gemeinden auf der Grundlage ihrer Allzuständigkeit "im Rahmen der Gesetze" wahrnehmen, und darf deshalb den Gemeinden entzogen werden, sofern die Allzuständigkeit und die weiteren, bereits näher bezeichneten Hoheitsrechte der Gemeinden dadurch nicht durchgreifend geschwächt werden. Letzteres ist bei dem Entzug der Wasserversorgung als nur einer Aufgabe aus dem im Rahmen der Allzuständigkeit wahrgenommenen Aufgabenbereich nicht der Fall.
Ob eine der weiteren durch § 67 Abs. 1 und 2 GO den Ortsgemeinden zugunsten der Verbandsgemeinden entzogenen Selbstverwaltungsaufgaben als elementarer Bestandteil des Kernbereichs der Selbstverwaltung angesehen werden muß, kann dahinstehen. Selbst wenn diese Frage zu bejahen und deshalb ein anderer Regelungsteil des § 67 GO verfassungswidrig und mithin nichtig wäre, folgte daraus nicht die Nichtigkeit der übrigen Regelungsteile und damit die des hier zu beurteilenden § 67 Abs. 1 Nr. 5 GO. "Aus der Nichtigkeit einzelner Vorschriften folgt die Nichtigkeit der ganzen Regelung (nur) dann, wenn sich aus deren objektivem Sinn ergibt, daß die übrigen ... Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben", oder "die verfassungswidrige Vorschrift Teil einer Gesamtregelung ist, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus" (BVerfG, Beschluß vom 4. Dezember 1979 - 2 BvR 64/78 und 460/79 - BVerfGE 53, 1 [23 f.]). Weder das eine noch das andere trifft auf § 67 GO zu.
Dem Berufungsgericht ist ferner darin zuzustimmen, daß die Übertragung der Selbstverwaltungsaufgabe der Wasserversorgung von den Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinden auch im Zusammenhang mit den anderen in der Gemeindeordnung geregelten Kompetenzverschiebungen den Kernbereich der Selbstverwaltung der klagenden Ortsgemeinde nicht berührt. Der Entzug einer Selbstverwaltungsaufgabe, die als solche nicht elementarer Bestandteil der Selbstverwaltung ist, kann freilich im Zusammenwirken mit dem Entzug weiterer - ebenfalls nicht elementarer - Selbstverwaltungsaufgaben dazu führen, daß die Gemeinde insgesamt die Gelegenheit zu kraftvoller Betätigung verliert und die bereits erwähnten wesentlichen Hoheitsrechte der Gemeinde entscheidend ausgehöhlt werden. Das ist hier indessen, gemessen an dem, was von dem Selbstverwaltungsrecht der Klägerin nach dem Eingriff noch übriggeblieben ist (vgl. Urteil vom 22. November 1957 - BVerwG VII C 69.57 - a.a.O. S. 25), nicht der Fall.
Den Ortsgemeinden ist gemäß §§ 64 Abs. 2, 1 Abs. 2 GO die Allzuständigkeit im Rahmen der Gesetze und damit ein grundsätzlich alle örtlichen Angelegenheiten umfassender Aufgabenbereich zuerkannt. Betrachtet man die gemäß § 67 Abs. 1 und 2 GO auf die Verbandsgemeinden übergegangenen Aufgabenbereiche, so kann angesichts der Anzahl und des Gewichts der den Ortsgemeinden verbliebenen Sachkompetenzen nicht von einer Aushöhlung der Allzuständigkeit oder etwa der Satzungsgewalt der Ortsgemeinden gesprochen werden. Daran ändert nichts, daß die Gemeindeordnung den Verbandsgemeinden die - hinsichtlich ihrer Ausübung an bestimmte formelle und materielle Voraussetzungen gebundene - Befugnis einräumt, den Ortsgemeinden weitere Aufgaben zu entziehen (§ 67 Abs. 3 GO). Diese Befugnis widerspricht als solche nicht dem Wesen der kommunalen Selbstverwaltung. Das bestätigt die historische Entwicklung (vgl. z.B. § 8 Satz 2 pr. Gemeindeordnung für die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 [Pr. GS S. 523]; § 9 Abs. 1 pr. Gesetz über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. Dezember 1927 [Pr. GS S. 211]; § 4 Abs. 1 Amtsordnung für die Regierungsbezirke Koblenz und Trier vom 27. September 1948 [GVBl. S. 335]). Welche Grenzen der Ausübung dieser Befugnis gesetzt sind, berührt nicht die im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Fragen. Die im hier maßgebenden Zeitraum des Jahres 1976 geltende Kompetenzverteilung begegnet keinen Bedenken. Sollten zukünftige, gemäß § 67 Abs. 3 GO vorgenommene Kompetenzentziehungen zu einer nicht mehr angemessenen Aufgabenverteilung führen, würde das lediglich das Scheitern dieser weitergehenden Kompetenzentziehungen nach sich ziehen.
Ebensowenig begegnet es rechtlichen Bedenken, daß die Verwaltungskompetenz hinsichtlich der bei den Ortsgemeinden verbliebenen Selbstverwaltungsaufgaben - von wenigen Ausnahmen abgesehen - bei den Verbandsgemeinden liegt (§ 68 GO) und damit gleichzeitig die Personalhoheit und die Organisationshoheit als Annexe dieser Verwaltungskompetenz den Ortsgemeinden insoweit faktisch entzogen sind. Entsprechende Erscheinungsformen gehören zu dem historischen (vgl. z.B. § 7 pr. Gemeindeordnung für die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 a.a.O.; gleiche Rechtslage unter der Geltung des pr. Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. Dezember 1927 a.a.O.) und zu dem heutigen (vgl. § 3 Abs. 1 Amtsordnung für Schleswig-Holstein i.d.F. vom 11. November 1977 [GVBl. S. 448]) Bild der Selbstverwaltung. Derartige Regelungen höhlen das Recht auf Selbstverwaltung schon deshalb nicht aus, weil sie gerade der Bewahrung dieses Rechtes dienen (vgl. zu § 3 Abs. 1 AmtsO Schl-H: BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1979 a.a.O. S. 116; BVerwG, Beschluß vom 8. Mai 1972 - BVerwG VII B 134.71 - a.a.O. S. 9):
Ziel der kommunalen Gebietsreform in den Ländern war, eine Organisationsstruktur zu schaffen, die in der Lage ist, den größeren Städten gleichwertige Lebensverhältnisse auch für die Bürger der kreisangehörigen Gemeinden und Städte zu schaffen (vgl. Bogner a.a.O. S. 317). Während mit Rücksicht darauf andere Länder durch die Gebietsreform die Kleingemeinden in erheblichem Umfang beseitigt haben (vgl. Loschelder a.a.O. S. 227), was mit Art. 28 Abs. 2 GG grundsätzlich vereinbar ist (vgl. etwa BVerfG, Beschluß vom 27. November 1978 - 2 BvR 165/75 - BVerfGE 50, 50 [BVerfG 27.11.1978 - 2 BvR 165/75]; Nds StGH, Urteil vom 23. Januar 1974 - StGH 2/72 - Nds. StGHE 1, 174 [191]; VerfGH NW, Urteil vom 4. August 1972 - VerfGH 9/71 - OVGE 28, 291 [292]), hat das Land Rheinland-Pfalz die Kleingemeinden regelmäßig nicht aufgelöst, sondern zu Ortsgemeinden gemacht, welche im Zusammenwirken mit den Verbandsgemeinden die gleichen Leistungen erbringen sollen wie die verbandsfreien Gemeinden (vgl. Bogner a.a.O. S. 319). Sind die Verbandsgemeinden danach im Interesse der Erhaltung der Kleingemeinden (Ortsgemeinden) und deren Selbstverwaltung geschaffen worden, so verstößt die Übertragung der Verwaltungskompetenz auf die Verbandsgemeinden und die damit verbundene Minderung der Personal- und Organisationshoheit der Ortsgemeinden als das gegenüber deren Auflösung mildere Mittel nicht gegen Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Diese Regelung dient der Erhaltung der Kleingemeinden und ihrer Entlastung von Aufgaben, die angesichts der mit der Reform verfolgten Ziele ihre Verwaltungskraft übersteigen (vgl. auch Beschluß vom 8. Mai 1972 - BVerwG VII B 134.71 - a.a.O. S. 9). Überdies ist die rechtliche Eigenbestimmung und damit die Eigenverantwortlichkeit der Ortsgemeinden im Bereich der ihnen verbliebenen Sachkompetenzen als solche bestehen geblieben. Die Verbandsgemeinden nehmen die Verwaltungskompetenz im Auftrag der Ortsgemeinden wahr und sind dabei an Beschlüsse und Entscheidungen der Ortsgemeinden gebunden (§ 68 Abs. 1 GO).
Der erkennende Senat folgt ferner der Annahme des Berufungsgerichts, daß der mit der Regelung des § 67 Abs. 1 Nr. 5 GO verbundene Eingriff in die Selbstverwaltung der klagenden Ortsgemeinde auch die aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgende relative Grenze nicht überschreitet. Wie bereits dargelegt, muß jede gesetzliche Regelung, die in die Selbstverwaltung der Gemeinden eingreift, auch wenn sie den Kernbereich nicht antastet, zureichende Gründe des Gemeinwohls zur Seite haben, um im Hinblick auf die Garantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ausreichend legitimiert zu sein. Diese Voraussetzungen liegen für die Übertragung der Selbstverwaltungsaufgabe der Wasserversorgung von den Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinden entgegen der Auffassung der Revision vor.
Die Revision macht geltend, die Erfüllung der Wasserversorgungsaufgabe erfordere keine besondere Verwaltungskraft und keine Vorhaltung einer ortsübergreifenden technischen Anlage; die Verbandsgemeinde könne deshalb aufgrund ihrer größeren Verwaltungskraft diese Aufgabe typischerweise nicht besser wahrnehmen als die Ortsgemeinde; soweit die Wasserversorgung überörtliche Bezüge aufweise, lägen diese nicht nur oberhalb der Ortsgemeinde, sondern auch oberhalb der Verbandsgemeinde. Mit diesem Vortrag übersieht die Revision, daß die hier zu entscheidende Frage unter Anwendung eines eingeschränkten Prüfungsmaßstabs zu beurteilen ist, nämlich nur danach, ob der Landesgesetzgeber alle (Gemeinwohl-) Gründe umfassend abgewogen hat und ob die von ihm zu seinen Zielvorstellungen, Sachabwägungen, Wertungen und Prognosen getroffenen Einschätzungen und Entscheidungen offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind (BVerfG, Beschluß vom 27. November 1978 a.a.O. S. 51). Auf der Grundlage dieses Prüfungsmaßstabs läßt sich die Übertragung der Wasserversorgungsaufgabe auf die Verbandsgemeinden aus der Sicht des Bundesverfassungsrechts nicht beanstanden. Nach den im Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat sich der Landesgesetzgeber bei seiner Entscheidung davon leiten lassen, "daß es im Interesse der Gesamtbevölkerung liegt, zur Sicherstellung des immer größer werdenden Wasserbedarfs und wegen der darauf beruhenden außerordentlichen Bedeutung der Wasserversorgung diese Aufgabe auf die Verbandsgemeinden zu übertragen, weil die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser heute grundsätzlich nur noch auf der Ebene der Verbandsgemeinde sinnvoll wahrgenommen werden kann". Die danach vom Landesgesetzgeber mit Bezug auf das Gemeinwohl getroffene Sachabwägung, die Verbandsgemeinden würden aufgrund ihrer größeren Verwaltungskraft den zukünftigen Anforderungen an die Wasserversorgung typischerweise besser genügen als die Ortsgemeinden, liegt im Rahmen seines Zielvorstellungs- und Prognosespielraums. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß diese Einschätzung weder eindeutig widerlegbar noch evident falsch ist.
Schließlich folgt der erkennende Senat auch der Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne sich wegen der Übertragung ihrer Wasserversorgungsanlage auf die Beklagte nicht auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen. Das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG steht den Gemeinden und damit der Klägerin selbst bei Wahrnehmung nicht hoheitlicher Tätigkeiten nicht zu (BVerfG, Beschluß vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 [BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80] [105]) und daher erst recht nicht im Zusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 238,42 DM festgesetzt.
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl