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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.09.1980, Az.: IVb ZR 550/80

Überleitung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt auf das Sozialamt; Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf den Fall des Notbedarfs; Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs; Verzicht auf den gesetzlich zustehenden angemessenen Unterhalt; Gleichsetzung von "Notbedarf" und "notdürftigem Unterhalt"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.09.1980
Aktenzeichen
IVb ZR 550/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11866
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 05.01.1979
AG Mannheim

Fundstellen

  • MDR 1981, 125-126 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 51-53 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Auslegung eines im Ehescheidungsverfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleichs, in dem die Ehefrau für den Fall der Scheidung auf Unterhalt verzichtet hat, "ausgenommen den Fall des etwaigen Notbedarfs".

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Lohmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Januar 1979 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

1

Die Parteien waren verheiratet, ihre Ehe wurde durch Urteil vom 12. Juli 1961 aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden. In einem im Ehescheidungsverfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 12. Juli 1961 verzichtete die Klägerin für den Fall der Scheidung auf Unterhalt, "ausgenommen den Fall des etwaigen Notbedarfs".

2

Die im Jahre 1909 geborene Klägerin war vor ihrer Ehe mit dem Beklagten schon einmal verheiratet. Sie hat aus der früheren Ehe einen Sohn und eine Tochter. Nach der Scheidung von dem Beklagten war sie bis zum Erreichen der Altersgrenze berufstätig. Sie bezieht eine Rente von monatlich 316,20 DM. Ihr Sohn unterstützt sie mit monatlich 150 DM. Ferner bezieht sie Wohngeld und Sozialhilfe.

3

Der im Jahre 1915 geborene Beklagte ist wieder verheiratet. Seit dem 1. September 1978 befindet er sich im Ruhestand und bezieht monatlich 1.478,90 DM Rente und insgesamt 131,20 DM Pension. Seine Ehefrau, die ebenfalls berufstätig war, erhält seit dem 1. Oktober 1977 monatlich 795,34 DM Rente.

4

Auf Verlangen des Sozialamts der Stadt Mannheim, das der Klägerin Sozialhilfe gewährt, zahlte der Beklagte an das Amt monatlich 90 DM, zuletzt für März 1977; seitdem zahlt er nichts mehr. Das Sozialamt leitete durch schriftliche Anzeige gemäß § 90 BSHG vom 12. April 1977 den Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf sich über.

5

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Unterhalt. Sie hat geltend gemacht, der Fall der Not sei eingetreten, weil sie wegen Alters und Krankheit arbeitsunfähig sei und von ihrer Rente und der Unterstützung ihres Sohnes nicht leben könne. Ihre Tochter sei zu Unterhaltszahlungen nicht in der Lage. Nachdem sie den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 8. März 1977 zur Zahlung aufgefordert hatte, hat sie gegen ihn Klage erhoben, die ihm am 2. April 1977 zugestellt worden ist.

6

Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin zu Händen des Sozialamts der Stadt Mannheim einen Unterhaltsbetrag von 130 DM für die Zeit vom 15. bis 31. März 1977 und von monatlich 350 DM ab 1. April 1977 zu zahlen. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegt. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, fürsorglich mit der Maßgabe, daß der Beklagte verurteilt werde, die Zahlungen an das Sozialamt zu leisten. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an das Sozialamt als Unterhaltsbeitrag für die Klägerin ab 1. April 1977 monatlich 185 DM sowie für März 1977 weitere 95 DM zu zahlen. Im übrigen hat es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

7

Gegen dieses Urteil wendet sich die zugelassene Revision des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter verfolgt. Die Klägerin hat sich dem Rechtsmittel mit dem Antrag angeschlossen, nach ihrem Hilfsantrag in der Berufungsinstanz zu erkennen, soweit dieser erfolglos geblieben ist.

Entscheidungsgründe

8

1.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach der Übergangsvorschrift in Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG für den Unterhaltsanspruch der Klägerin das bisherige Recht gilt und Unterhaltsvereinbarungen unberührt bleiben. Es hat die Auffassung vertreten, durch den gerichtlichen Vergleich vom 12. Juli 1961 hätten die Parteien den Unterhaltsanspruch, der der Klägerin sonst nach § 58 EheG (jeweils in der bis zum 30. Juni 1977 geltenden Fassung) zugestanden hätte, auf den Fall des Notbedarfs begrenzt. Damit sei nicht etwa nur der notdürftige Unterhalt im Sinne von § 65 Abs. 1 EheG gemeint. Gemeint sei vielmehr der Anspruch im Sinne von § 60 EheG, der üblicherweise als Notbedarfsanspruch bezeichnet werde. Hierbei bedeute die Beschränkung auf den Notbedarf, daß alle Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sein müßten.

9

Der Eintritt der Notlage sei nicht nur Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs, sondern begrenze auch dessen Höhe auf das, was zur Abwendung der Notlage erforderlich sei. Die Klägerin sei bedürftig, da ihre Rente und die Unterhaltsleistungen ihrer Kinder für ihren notwendigen Unterhalt nicht ausreichten. Es verbleibe ein Bedarf von etwa 185 DM monatlich. Daß der Beklagte diesen Betrag beisteuere, entspreche der Billigkeit. Er sei dazu auch ohne Beeinträchtigung seines eigenen angemessenen Unterhalts in der Lage.

10

2.

Die Auffassung des Berufungsgerichts wird von beiden Parteien angegriffen. Die Revision des Beklagten steht auf dem Standpunkt, der Notbedarf im Sinne des Vergleichs sei dem notdürftigen Unterhalt im Sinne des § 65 Abs. 1 EheG gleichzusetzen. Bei seiner gegenteiligen Ansicht habe das Berufungsgericht die Vereinbarung der Parteien nicht ausgelegt. Bei einer Auslegung hätte es berücksichtigen müssen, daß die Parteien einen Begriff gewählt hätten, der wörtlich dem in § 65 EheG gebrauchten Ausdruck "notdürftiger Unterhalt" nahekomme, während § 60 EheG eine gleichlautende Formulierung nicht enthalte. Auch sei die Notbedarfsregelung als Ausnahme von dem grundsätzlich vereinbarten Unterhaltsverzicht eng auszulegen. Mangels ausdrücklicher entgegenstehender Vereinbarungen habe dieser möglichst umfassend sein sollen; eine Leistungspflicht des Beklagten habe nur für den Fall eintreten sollen, daß die Einkünfte der Klägerin das Existenzminimum nicht deckten.

11

Demgegenüber meint die Anschlußrevision der Klägerin, der Vergleich begründe einen Unterhaltsanspruch für den Fall, daß seine Geschäftsgrundlage - nämlich die zuvor aufgenommene eigene Erwerbstätigkeit der Klägerin - in Zukunft auf Dauer wieder entfalle und der aus diesem Arbeitsverhältnis fließende Rentenanspruch nicht ausreiche, ihren angemessenen Unterhalt zu gewährleisten, auf den die Klägerin mit Rechtskraft des Scheidungsurteils im Hinblick auf das Alleinverschulden des Beklagten nach § 58 EheG Anspruch gehabt habe. Der Unterhaltsanspruch sei für diesen Fall auflösend bedingt, mit der Folge, daß nach Eintritt der Bedingung der Anspruch aus § 58 EheG wieder aufgelebt sei. Unter § 60 EheG lasse sich der im Vergleich vereinbarte Unterhaltsanspruch nicht fassen, weil diese Vorschrift, die von einem Notbedarf nicht spreche, nur einen Anspruch auf Gewährung eines Billigkeitsbeitrages begründe, während der Vergleich der Klägerin für den dort genannten Fall einen echten Unterhaltsanspruch zugestehe.

12

3.

Diesen Angriffen hält das angefochtene Urteil im Ergebnis stand.

13

a)

Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß das Berufungsgericht den Vergleich nicht ausgelegt habe. Die Hinweise des angefochtenen Urteils auf das, was die Parteien mit der fraglichen Vereinbarung "gemeint" haben, sowie auf den Sprachgebrauch ergeben vielmehr, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung den im Vergleich zum Ausdruck gekommenen Vertragswillen zugrundegelegt hat, so wie es ihn geglaubt hat feststellen zu können.

14

Die Auslegung, die das Berufungsgericht hiernach vorgenommen hat, ist indessen widersprüchlich. Während es nämlich den Vergleich zunächst dahin ausgelegt hat, die Parteien hätten den Anspruch der Klägerin auf den - im angefochtenen Urteil als "Unterhaltsanspruch für den Notbedarf" bezeichneten - Anspruch im Sinne von § 60 EheG begrenzt, versteht es ihn im weiteren Teil der Entscheidungsgründe dahin, die Klägerin könne den notwendigen Unterhalt beanspruchen. Beides ist miteinander nicht zu vereinbaren. Nach § 60 EheG kann dem Ehegatten, der sich nicht selbst unterhalten kann, ein "Beitrag zu seinem Unterhalt" zugebilligt werden, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die "Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse" des anderen Ehegatten einerseits, unterhaltspflichtiger Verwandter des Bedürftigen andererseits der "Billigkeit" entspricht. Der Anspruch nach § 60 EheG hängt mithin von erheblich weitergehenden Voraussetzungen ab als ein Anspruch auf Deckung des notwendigen Unterhalts, wie ihn das Berufungsgericht im weiteren Teil seiner Entscheidungsgründe dem Vergleich entnommen hat. Denn wie seine Ausführungen hierzu zeigen, soll dieser Anspruch neben dem Unterhaltsbedarf der Klägerin lediglich die Leistungsfähigkeit des Beklagten voraussetzen. Auch die - nicht weiter begründete - Bemerkung des angefochtenen Urteils, es entspreche der Billigkeit, daß das Berufungsgericht den als notwendigen Unterhalt ermittelten Betrag beisteuere, vermag daher nichts daran zu ändern, daß der Beklagte dem Vergleich hiermit einen anderen Inhalt beigelegt hat als zuvor mit der Anknüpfung an § 60 EheG.

15

b)

Dieser Mangel nötigt indessen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Er hat zur Folge, daß eine das Revisionsgericht bindende tatrichterliche Vertragsauslegung nicht vorliegt (vgl. Stein/Jonas/Grunsky ZPO 20. Aufl. § 561 Rdn. 25; Zöller/Wolfsteiner ZPO 12. Aufl. § 561 Anm. 3; vgl. auch BGH Urteil vom 5. November 1968 - VI ZR 179/67 - LM ZPO § 314 Nr. 2). Da aber nach dem Tatsachenvortrag der Parteien weitere für die Auslegung des Vergleichs erhebliche Feststellungen, als das Berufungsgericht sie getroffen hat, nicht mehr in Betracht kommen, kann der erkennende Senat den Vergleich seinerseits auslegen (BGHZ 65, 107, 112[BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73] m.w.N.). Das Ergebnis dieser Auslegung trägt die angefochtene Entscheidung.

16

aa)

Entgegen der Ansicht der Revision kann "Notbedarf" nicht mit dem "notdürftigen Unterhalt" gleichgesetzt werden, auf den sich nach § 65 Abs. 1 EheG der Unterhaltsanspruch eines Berechtigten beschränkt, der infolge sittlichen Verschuldens bedürftig ist. Die Höhe des Unterhalts, der nach dieser Vorschrift verlangt werden kann, liegt noch unter dem "notwendigen Unterhalt", den das Gesetz etwa in § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO kennt (vgl. Zöller/Karch a.a.O. § 850 d Anm. III 2 a; vgl. auch MünchKomm/Richter BGB § 1585 c Rdn. 30), und soll die Befriedigung lediglich der unabweisbaren elementaren Bedürfnisse sicherstellen (Dölle Familienrecht Band I § 41 III 5 a Seite 613; ähnlich BGB-RGRK/Wüstenberg 10./11. Aufl. § 65 EheG Anm. 14 m.w.N. und Erman/Ronke BGB 6. Aufl. § 65 EheG Rdn. 4; s. auch Zöller/Karch a.a.O.: Befriedigung nur des notdürftigen Unterhalts setzt völlige Anspruchslosigkeit voraus). Der Wortlaut des Vergleichs ergibt nicht, daß der Klägerin nur ein derart niedrig bemessener Unterhalt zugebilligt werden sollte. Vielmehr bedeutet der Ausdruck "Notbedarf" seinem Wortsinn nach nur, daß sie im Falle der Not Unterhaltsbedarf geltend machen kann. Dieser Fall liegt nach heutigem Verständnis aber nicht erst dann vor, wenn die elementaren Bedürfnisse nicht befriedigt werden können.

17

Ein Wille der Parteien, den Anspruch der Klägerin auf den notdürftigen Unterhalt zu begrenzen, ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus sonstigen vorgetragenen oder sonst ersichtlichen Umständen, die das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hätte und die zu einer entsprechenden Auslegung des Vergleichs führen könnten. Daß die Klägerin grundsätzlich auf Unterhalt verzichtet hat und nur unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise Unterhaltsansprüche stellen kann, besagt nicht, daß sie sich gegebenenfalls mit dem Existenzminimum zufriedengeben und damit so behandeln lassen muß, als beruhe ihre Unterhaltsbedürftigkeit auf einem sittlichen Verschulden. Insbesondere hat der Beklagte nicht dargelegt, die Aussichten des Scheidungsrechtsstreits der Parteien seien für die Klägerin derart ungünstig gewesen, daß sie Anlaß gehabt habe, sich mit einem Anspruch auf den notdürftigen Unterhalt zu begnügen.

18

bb)

Andererseits gibt der Vergleich der Klägerin keinen Anspruch auf den angemessenen Unterhalt, wie die Anschlußrevision meint. Dabei kann auf sich beruhen, ob die in Rede stehende Vereinbarung als auflösende Bedingung des Unterhaltsverzichts zu verstehen ist (vgl. Göppinger in FamRZ 1970, 222, 223; Brühl/Göppinger/Mutschier Unterhaltsrecht 3. Aufl. 1. Teil Rdn. 911; MünchKomm/Richter a.a.O. § 1585 c Anm. 30; dagegen Gernhuber Lehrbuch des Familienrechts 3. Aufl. § 30 XII 7 Fußn. 13 Seite 424). Auch wenn dies der Fall wäre, würde es nicht bedeuten, daß mit dem Eintritt der Bedingung der Unterhaltsanspruch so aufleben würde, wie er ohne die vergleichsweise Regelung bestände, also als Anspruch auf den angemessenen Unterhalt nach § 58 EheG. Vielmehr würden sich die Voraussetzungen, unter denen die Klägerin Unterhalt verlangen kann, und der Umfang ihres Anspruchs nach der Vereinbarung der Parteien richten.

19

Es sind keine Umstände ersichtlich, die darauf hindeuten könnten, die Parteien hätten der Klägerin einen Anspruch auf angemessenen Unterhalt zubilligen wollen. Eine Auslegung des Vergleichs muß vielmehr zu dem schon vom Berufungsgericht gefundenen Ergebnis führen, daß der der Klägerin vereinbarungsgemäß zustehende Anspruch hinter dem angemessenen Unterhalt nach § 58 EheG zurückbleibt. Andernfalls wäre ihr Unterhaltsverzicht ohne praktische Bedeutung. Denn auch der gesetzliche Anspruch der schuldlos geschiedenen Frau auf den angemessenen Unterhalt nach § 58 Abs. 1 EheG besteht nur insoweit, wie die Einkünfte aus einem Vermögen und insbesondere die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen. Zudem ist hier der Ausdruck "Notbedarf" mit dem Berufungsgericht dahin zu verstehen, daß er nicht nur die Voraussetzungen festlegt, unter denen Unterhalt verlangt werden kann, sondern den Anspruch auch der Höhe nach auf das zur Abwendung der Notlage Erforderliche begrenzt. Eine Bestimmung des Inhalts, wie die Parteien sie hier getroffen haben, wird allgemein dahin verstanden, daß der Berechtigte nicht den angemessenen, sondern nur einen geringer bemessenen Unterhalt verlangen kann (vgl. Gernhuber a.a.O. § 30 XII 7; MünchKomm/Richter a.a.O.; Ambrock, Ehe und Ehescheidung 1977 § 1585 c Anm. III 1; Göppinger in FamRZ 1970, 223).

20

cc)

Ist die Klägerin hiernach nicht auf den notdürftigen Unterhalt beschränkt, ohne aber den angemessenen Unterhalt verlangen zu können, so führt eine verständige, an Treu und Glauben ausgerichtete Auslegung des Vergleichs zu dem Ergebnis, daß die in Rede stehende Bestimmung den notwendigen Unterhalt der Klägerin sicherstellen sollte. Diese Auslegung ist mit dem von den Parteien gewählten Wortlaut zwanglos vereinbar, wonach der Beklagte nicht schon bei gewöhnlichem, sondern nur bei Notbedarf der Klägerin einzutreten hat, während die Vereinbarung keinen Anhalt dafür gibt, daß sie auf weniger als den notwendigen Bedarf beschränkt worden ist. Der erkennende Senat vermag dem Vergleich nichts dafür zu entnehmen, daß der Klägerin ein nach Billigkeit zu gewährender Unterhaltsbeitrag nach den Maßstäben des § 60 EheG zustehen soll. Soweit der nach dieser Vorschrift zu leistende Beitrag als "Notbedarf" bezeichnet werden sollte, wie das Berufungsgericht gemeint hat, ist nicht festgestellt, daß die Parteien mit dem Gebrauch dieses Ausdrucks derartige Vorstellungen verbunden haben.

21

Die Auslegung, daß die Klägerin sich wegen ihres notwendigen Unterhalts an den Beklagten halten kann, entspricht vor allem den wohlverstandenen Interessen der Parteien. Sie trägt dem Umstand Rechnung, daß die Klägerin auf den ihr gesetzlich zustehenden angemessenen Unterhalt (§ 58 Abs. 1 EheG) verzichtet hat, ohne andererseits ihr Interesse an einer Sicherung gegen Notfälle in ungerechtfertigter Weise zu vernachlässigen. Sie entspricht auch dem allgemeinen Verständnis derartiger Unterhaltsvergleiche (vgl. Ambrock a.a.O.; Göppinger in FamRZ 1970, 223; MünchKomm/Richter a.a.O.; Brühl/Göppinger/Mutschler a.a.O. Rdn. 911). Soweit die Regelsätze der Sozialhilfe als Maßstab für den Umfang des Notbedarfs herangezogen werden (vgl. Gernhuber a.a.O.; Göppinger a.a.O.; abweichend Ambrock a.a.O.), ergeben sich daraus jedenfalls im vorliegenden Fall keine Unterschiede von Gewicht, weil der notwendige Unterhaltsbedarf der Klägerin, den das Berufungsgericht festgestellt hat, sich von den aus den Akten ersichtlichen Beträgen, die bei der Gewährung der Sozialhilfe zugrundegelegt worden sind, nur unwesentlich unterscheidet.

22

4.

Das Berufungsgericht hat den notwendigen Unterhalt der Klägerin auf monatlich 500 DM zuzüglich angemessener Miete und eines Betrages von 141 DM für krankheitsbedingte Diät und Telefonkosten beziffert. Als angemessene Miete hat es nach Abzug des Wohngeldes von 89 DM noch 160 DM angesetzt, ist also von einem notwendigen Wohnkostenbedarf von rund 250 DM ausgegangen. Diese Feststellungen, die von den Parteien nicht angegriffen werden, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

23

5.

Rechtsfehlerfrei sind auch die Feststellungen des Berufungsgerichts über die verfügbaren eigenen Einkünfte der Klägerin.

24

a)

Die Klägerin bezieht unstreitig eine monatliche Rente von 316,20 DM.

25

b)

Von ihrem Sohn erhält die Klägerin unstreitig monatlich 150 DM als Unterhaltsbeitrag. Denselben Betrag wendet nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts ihre Tochter monatlich für die Klägerin auf. Diese Leistungen hat das Berufungsgericht ihr mit Recht angerechnet, da sie ihren Unterhaltsbedarf tatsächlich mindern.

26

Andererseits können nicht zu Lasten der Klägerin höhere Unterhaltsleistungen der Kinder zugrundegelegt werden. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind diese mit Rücksicht auf ihre eigenen Bedürfnisse und sonstigen Verbindlichkeiten zu weiteren Leistungen nicht imstande. Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision sich gegen diese Feststellungen wendet, hat der Senat geprüft, aber nicht als durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Ob der Beklagte die Klägerin auf weitere, über die tatsächlich gewährten Leistungen hinausgehende Unterhaltsansprüche gegen ihre Kinder verweisen könnte, braucht daher nicht entschieden zu werden.

27

c)

Das Wohngeld der Klägerin in Höhe von unstreitig 89 DM monatlich hat das Berufungsgericht bereits dadurch berücksichtigt, daß es ihren notwendigen Wohnkostenbedarf um diesen Betrag gekürzt hat. Der an sich zutreffende Einwand der Revision, das Wohngeld sei als Einnahme zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 1980 - IV b ZR 522/80 - FamRZ 1980, 771), führt daher im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung.

28

6.

Nach allem erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts als richtig, daß der durch ihre Rente, das Wohngeld und die Unterhaltsleistungen ihrer Kinder nicht gedeckte notwendige Unterhaltsbedarf der Klägerin sich auf 185 DM monatlich beläuft. In dieser Höhe hat der Beklagte ihr daher Unterhalt zu leisten. Daß diese Verpflichtung ab März 1977 besteht (für diesen Monat abzüglich bereits gezahlter 90 DM), wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

Dr. Grell
Lohmann
Dr. Seidl
Dr. Blumenröhr
Dr. Zopfs