Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.04.1972, Az.: BVerwG VII B 30.71
Raumordnungsrechtliche Ausgestaltung des Anspruchs einer Gemeinde auf Bestimmung als Mittelpunktgemeinde i.R.e. Verbandsplanes; Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungsklage einer Gemeinde gegen einen von einem Verband erlassenen Verbandsplan
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.04.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 30.71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 15363
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 20.10.1971 - AZ: VI A 12/70
Rechtsgrundlagen
- § 42 VwGO
- § 3 ROG
- Art. 28 GG
- § 7 Gesetz zur Ordnung des Großraumes Hannover
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. April 1972
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Sendler und
die Bundesrichter Dr. Zehner und Fischer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 1971 erlassenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die klagende Gemeinde wendet sich mit ihrer Anfechtungsklage insoweit gegen den Verbandsplan des beklagten Verbandes, als darin die beigeladene Gemeinde - und nicht die Klägerin selbst - zur Mittelpunktgemeinde bestimmt worden ist. Klage und Berufung waren erfolglos.
Auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil kann keinen Erfolg haben.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Rechtssache die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu. Das Berufungsurteil beruht auf der Erwägung, der von der Klägerin teilweise angefochtene Verbandsplan sei kein Verwaltungsakt, sondern eine Rechtsnorm, die mit der Anfechtungsklage nicht angegriffen werden könne. Die dem zugrundeliegende - von der Beschwerde auch nicht angegriffene - Erwägung, daß Rechtsnormen nicht mit der Anfechtungsklage angegriffen werden können, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 27. November 1964 - BVerwG VII B 115.62 - sowie BVerwGE 26, 251[BVerwG 01.03.1967 - BVerwG IV C 74.66] [252]; 30, 287 [288]); danach kommt es für die Frage der Zulässigkeit der Anfechtungsklage, allein darauf an, was die angefochtene Maßnahme darstellt - nicht darauf, als was sie hätte ergehen dürfen (vgl. BVerwGE 26, 252 [BVerwG 01.03.1967 - BVerwG IV C 74.66]), also auch nicht darauf, ob eine angefochtene Maßnahme, wenn sie sich als Rechtsnorm darstellt, als solche wirksam erlassen worden ist (vgl. BVerwGE 30, 292 [BVerwG 23.10.1968 - BVerwG IV C 101.67]). Im vorliegenden Fall ist; nicht zweifelhaft und wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt, sondern ausdrücklich bestätigt (S. 13 unten der Beschwerdeschrift), daß der angefochtene Verbandsplan als Satzung des Beklagten, also als Rechtsnorm erlassen Worden ist. Die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Fragen betreffen aber lediglich das Problem, ob der Beklagte den Verbandsplan hinsichtlich des angefochtenen Teils als Satzung erlassen durfte; zutreffend kennzeichnet die Beschwerde denn auch die von ihr aufgeworfene Fragestellung dahin, "ob der Satzungsgeber ... zur Regelung solcher Angelegenheiten überhaupt autonome Satzungen erlassen kann" (S. 14 der Beschwerdeschrift). Auf diese Frage kommt es aber nach dem Gesagten für die Entscheidung nicht an.
Darüber hinaus sieht die Klägerin zu Unrecht grundsätzlich bedeutsame Fragen des Bundesrechts mit der Auffassung des Berufungsgerichts verbunden, der Beklagte dürfe die hier in Rede stehende Regelung durch Satzung treffen. Das Raumordnungsgesetz des Bundes vom 8. April 1965 (BGBl. I S. 306) - ROG - steht dieser Auffassung nicht entgegen. Einmal spricht § 3 Abs. 3 ROG, auf den sich die Klägerin bezieht, nur den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und 3 die Rechtswirkung gegenüber dem einzelnen ab, sagt also über die Qualität von Raumordnungsprogrammen im Landesbereich nichts aus. Vor allem aber hat der Verbandsplan nach den auf irrevisiblem Recht beruhenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ohnehin keine Wirkung gegenüber dem einzelnen. Irrig ist es weiter, wenn die Klägerin dieser Auffassung des Oberverwaltungsgerichts entgegenhält, angesichts der fehlenden Wirkung des Verbandsplans gegenüber dem einzelnen könne es sich dabei um keine autonome Satzung handeln. Damit verkennt die Klägerin, daß es nachgerade im Wesen der autonomen Satzung einer Nichtgebietskörperschaft liegt - als solche sieht das Oberverwaltungsgericht den Beklagten auf Grund irrevisiblen Rechts an -, daß ihre Rechtssätze grundsätzlich nur die Körperschaft und ihre Mitglieder binden.
Ebensowenig lassen sich die von der Klägerin angenommenen Rechtsfolgen der Unwirksamkeit des Verbandsplanes aus Art. 28 GG und den Vorschriften des Bundesbaugesetzes herleiten. Unzutreffend ist die Annahme der Beschwerde, der Landesgesetzgeber habe einem von ihm geschaffenen Zweckverband die Bauleitplanung der Gemeinden übertragen, die das Bundesbaugesetz den Gemeinden als Selbstverwaltungsaufgabe zuerkannt habe; dem stehen die auf irrevisiblem Recht beruhenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts entgegen (vgl. S. 7 des Urteilsabdrucks). Zu Unrecht leitet die Klägerin weiter aus Art. 28 GG Bedenken gegen die Zusammensetzung der Verbandsversammlung, ihr Zustandekommen und ihre Befugnis zum Erlaß von Satzungen her. Selbst wenn der Beklagte ein höherer Gemeindeverband wäre, brauchte er keine vom Volk unmittelbar gewählte Vertretung zu haben; Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG schreibt eine solche Vertretung nur für die Länder, Kreise und Gemeinden, nicht jedoch für höhere Gemeindeverbände jeder Art vor.
Nach alledem kann keine Rede davon sein, daß der Verbandsplan aus den von der Klägerin vorgebrachten Gründen unwirksam sei und mit ihm die Bestimmung der Beigeladenen zur Mittelpunktgemeinde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und auf § 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Zehner
Fischer