Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1956, Az.: 5 StR 57/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.1956
- Aktenzeichen
- 5 StR 57/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 12446
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - 05.08.1955
Verfahrensgegenstand
Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 24. April 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Landgerichtsrat Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ..., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 5. August 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der mehrfach wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht bestrafte Angeklagte wohnte bei einem Bauern in Frelsdorf. Dort war der Jugendliche Wilhelm S. als landwirtschaftlicher Gehilfe tätig. Mit ihm trieb der Angeklagte von Ende 1954 bis April 1955 wiederholt gegenseitige Selbstbefriedigung.
Im Januar 1955 lernte der Angeklagte im Krankenhaus in Bremerhaven den damals noch nicht ganz 17jährigen Lehrling Egon En. kennen. Später trafen sich beide wiederholt in Frelsdorf oder in Bremerhaven. Die erste Anregung dazu hatte der Angeklagte durch einen Brief gegeben. Sie gingen in Bremerhaven des öfteren ins Kino. Der Angeklagte hielt En stets frei. Dieser übernachtete einige Male bei ihm in Frelsdorf. Auf einer gemeinsamen Fahrt dorthin "umarmte der Angeklagte En. im Zuge und versuchte ihn zu küssen. Engel stieß ihn jedoch zurück". Als En., der inzwischen 17 Jahre alt geworden war, zu Ostern 1955 beim Angeklagten zu Besuch war, tranken beide abends eine Flasche Süßwein, die der Angeklagte besorgt hatte. Später kam der Angeklagte zu En. ins Bett, umarmte, drückte und küßte ihn.
"Obgleich En. sich zunächst wehrte, schob der Angeklagte dessen Nachtbekleidung beiseite, faßte an dessen Glied und spielte und rieb daran. Der Angeklagte forderte En. auf, auch an seinem erregten Glied zu reiben. En. kam dieser Aufforderung nach, zog seine Hand aber sehr bald zurück. Zwischenzeitlich onanierte der Angeklagte dann bei sich selbst. En. war durch den vorher genossenen Wein leicht angetrunken und duldete deshalb die Handlungen des Angeklagten" (UA S 7).
Diese Vorgänge wiederholten sich etwa zwei Wochen später.
Das Landgericht hat im Falle Stüve nur ein fortgesetztes Vergehen der Unzucht mit einem Manne nach § 175 StGB, im Falle En. jedoch ein fortgesetztes Verbrechen der Verführung eines Minderjährigen nach § 175 a Nr. 3 StGB angenommen. Es hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Der Senat hat die Revision des Angeklagten am 15. Dezember 1955 als unzulässig verworfen, weil die Revisionsrechtfertigung des Verteidigers nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Nach der Zustellung dieses Beschlusses hat ein anderer Verteidiger eine ordnungsmäßige Revisionsbegründung eingereicht und beantragt, den Angeklagten in den vorigen Stand wieder einzusetzen.
Diesem Gesuch, das rechtzeitig angebracht worden ist (§ 45 Abs. 1 StPO), gibt der Senat statt. Die verfahrensrechtlichen Mängel der ersten Revisionsrechtfertigung waren für den Angeklagten ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 44 StPO (vgl RGSt 67, 197 [199]).
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerde, die nur den Fall Engel betrifft, ist allerdings unbegründet.
Der Lehrling En. war zur Haupt verband lang geladen worden, aber unentschuldigt ferngeblieben. Nachdem der Angeklagte zur Sache vernommen worden war, sah das Landgericht "im allseitigen Einverständnis" von einer neuen Ladung und der Vernehmung des Zeugen En. mit der Begründung ab, seine Aussage sei "zur Klärung des Sachverhalts nicht mehr nötig".
Der Verteidiger beantragte in seinem Schlußvortrage unter anderem, "den Angeklagten nur nach § 175 StGB und nicht nach § 175 a StGB zu bestrafen".
Die Revision macht geltend, das Landgericht hätte "unter diesen Umständen nicht auf die Vernehmung des Zeugen En. verzichten dürfen". Darin kann die Rüge gefunden werden, die Strafkammer habe die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt. Ein solcher Vorwurf ist jedoch nicht gerechtfertigt.
Der Angeklagte hatte die Vorfälle mit En. eingeräumt (UA S 8). Er hatte insbesondere nicht bestritten, daß er im Bett zunächst einen gewissen Widerstand des leicht angetrunkenen Jungen hatte brechen müssen (UA S 12). Die Strafkammer konnte daher ohne rechtlichen Fehler den Sachverhalt für genügend geklärt halten und auf eine Vernehmung En.s verzichten, die auch der Angeklagte und sein Verteidiger als entbehrlich bezeichnet hatten. Im Laufe der Verhandlung wurde der Angeklagte nach dem Wortlaut der Niederschrift "vorsorglich darauf hingewiesen, daß er an Stelle von acht Einzeltaten wegen zwei fortgesetzter Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB bestraft werden könnte". Es war also erkennbar, daß das Gericht es nicht für ausgeschlossen hielt, En. als vom Angeklagten verführt anzusehen, obwohl er nicht vernommen worden war. Trotzdem haben weder der Angeklagte noch sein Verteidiger daraufhin beantragt, En. nunmehr doch zu laden und zu vernehmen. Sie hielten dies also auch jetzt nicht für nötig. Dem Landgericht brauchte sich eine solche Maßnahme ebenfalls nicht aufzudrängen. Daran ändert nichts, daß der Verteidiger in seinem Schlußvortrage den Sachverhalt dahin würdigte, es liege keine Verführung nach § 175 a Nr. 3 StGB, sondern nur Unzucht mit einem Manne nach § 175 StGB vor.
II.
Die Sachbeschwerde ist jedoch im Ergebnis begründet.
1.)
Unberechtigt sind allerdings die Einwendungen der Revision gegen die Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte den Lehrling En. im Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB verführt hat.
Das Landgericht legt dar, der Angeklagte habe gewußt, daß En. erst 17 Jahre alt war, und habe ihn mindestens im ersten Falle (Ostern 1955) zu den unzüchtigen Handlungen verführt. En. habe des Vorleben des Angeklagten jedenfalls zunächst nicht gekannt und Vertrauen zu ihm gehabt. Der Angeklagte habe mit ihm einen regen und freundschaftlichen Briefwechsel geführt und sich zu seinem Beschützer aufgeworfen. En. sei deshalb arglos gewesen, als er den Angeklagten besuchte, bei ihm übernachtete und sich freihalten ließ (UA S 12). Der Angeklagte habe ihn unter Alkohol gesetzt, um sein Vorhaben ohne Schwierigkeit durchführen zu können (UA S 18). Wenn En. auch durch den genossenen Wein leicht angetrunken gewesen sei, so habe der Angeklagte bei ihm doch zunächst einen gewissen Widerstand brechen müssen, um seine beabsichtigten Handlungen vornehmen zu können. Das bestreite er nicht. Er habe danach durch seine Zärtlichkeiten und anderen Handlungen auf den anfänglich entgegenstehenden Willen des En. eingewirkt. Der Angeklagte habe En. also "im Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB vorsätzlich verführt und sich damit der schweren Unzucht zwischen Männern schuldig gemacht" (UA S 12).
Die Revision weist darauf hin, daß der Angeklagte den Jungen schon einmal in der Eisenbahn umarmt und zu küssen versucht hatte. Sie meint, En. könne aus diesem Grunde und wegen des auffälligen Interesses, das der Angeklagte längere Zeit hindurch für ihn gezeigt habe, nicht mehr arglos gewesen sein, sondern müsse, "mit weiteren Sexualangriffen des Angeklagten" gerechnet haben und mit ihnen einverstanden gewesen sein. Es dürfe nicht übersehen werden, daß En. in einer Großstadt lebe und daher wisse, daß es gleichgeschlechtlich veranlagte Männer gebe. Seine Arglosigkeit sei "ausgeschlossen durch die nachweislich erfolgten Warnungen durch die Eltern, denen En. erklärt hat, er könne mit seinem Körper tun und lassen, was er wolle". Schließlich habe er "angeblich vor der ersten Sexualbetätigung dem Angeklagten erzählt, daß er mit einem sehr feinen Herrn ausgegangen sei, der sich sehr spendabel gezeigt habe".
Die zuletzt wiedergegebenen Behauptungen über die Warnung durch die Eltern und den anderweitigen Umgang En.s haben keine Stütze im Inhalt des Urteils und können aus diesem Grunde im Revisionsrechtszuge nach § 337 StPO nicht berücksichtigt werden. Der übrige Vortrag der Revision läuft im wesentlichen darauf hinaus, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch eine andere zu ersetzen. Auch das ist nach § 337 StPO unzulässig.
Es liegt schließlich kein unlösbarer Widerspruch darin, daß das Landgericht einerseits das von der Revision hervorgehobene Vorkommnis in der Eisenbahn feststellt (UA S 7) und andererseits annimmt, En. sei zur gleichgeschlechtlichen Unzucht nicht geneigt gewesen, der Angeklagte habe vielmehr "durch seine Zärtlichkeiten und anderen Handlungen auf den anfänglich entgegenstehenden Willen des En. eingewirkt, ihn also beeinflußt, sich zur Unzucht mißbrauchen zu lassen" (UA S 12). Wenn das Landgericht den Jungen in diesem Zusammenhange "arglos" nennt, so meint es damit erkennbar, er sei trotz der einmaligen Zudringlichkeit des Angeklagten, der er sich entzogen hatte, auf gröbere gleichgeschlechtliche Zumutungen nicht vorbereitet, mit ihnen jedenfalls nicht einverstanden gewesen. Eine solche tatsächliche Beurteilung ist möglich und kann daher nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden. Das gilt um so mehr, als sich En. zuerst wehrte, als der Angeklagte zu ihm ins Bett kam und zärtlich wurde. Daß der Abwehr ein ernstliches Widerstreben zugrunde lag und der Junge sich nicht nur "zierte", ergibt sich aus den Sätzen des Urteils, nach denen der Angeklagte "zunächst einen gewissen Widerstand brechen" mußte und dies in der Hauptverhandlung nicht bestritten hat (UA S 12).
Aus dem Gesamtbild des Vorgehens des Angeklagten gegenüber En., wie es sich aus der Darstellung im Urteil ergibt, konnte das Landgericht also ohne Rechtsirrtum eine zielbewußte allmähliche Verführung (UA S 13) entnehmen.
In dem späteren Vorgang am 24. April 1955 sieht das Landgericht keine neue Verführung, sondern nur Unzucht mit einem Manne nach § 175 StGB (UA S 12). Es nimmt jedoch einen Gesamtvorsatz des Angeklagten und demgemäß eine fortgesetzte Handlung an, bei der das Vergehen nach § 175 StGB in dem Verbrechen der Verführung nach § 175 a Nr 3 StGB aufgeht (UA S 13). Auch diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
2.)
Trotzdem können die Schuldsprüche nicht bestehenbleiben. Die Revision wendet sich mit Recht gegen die Begründung, mit der das Landgericht eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB verneint.
Der Angeklagte hat sich damit verteidigt, er sei gleichgeschlechtlich veranlagt. Mit diesem Triebe quäle er sich schon seit seiner Kindheit ab (UA S 8). In der Hoffnung, ihn dadurch zu beseitigen, hat er sich, wie das Urteil feststellt, unfruchtbar machen lassen, als er bis zum Mai 1934 eine längere Freiheitsstrafe verbüßte (UA S 3). Er leidet selbst unter seiner Veranlagung und bereut seine Taten aufrichtig (UA S 17). In der Hauptverhandlung hat er erklärt, "er könne diesen Trieb auch nicht während oder durch die Strafverbüßung ablegen oder einschränken. Eine Bestrafung, und sei sie hoch so hart, nütze deshalb nichts" (UA S 19).
"Er wolle und werde sich jetzt kastrieren lassen, um endlich geheilt zu werden. Er bedauere seine Taten, habe sie aber nicht verhindern können" (UA S 9).
Das Landgericht, das einen ärztlichen Sachverständigen gehört hat, stellt eine gleichgeschlechtliche-Veranlagung des Angeklagten fest und betont ihre Stärke mehrfach, besonders bei der Begründung für die Anwendung der Sicherungsverwahrung. Der Charakter des Angeklagten sei weich, empfindsam, "labil", "emotionell" und "betont feminin". Sein starker Geschlechtstrieb ziehe ihn nur zum männlichen Geschlecht. Er sei im ganzen ein Psychopath. Es seien jedoch keine Anzeichen eines krankhaften Zustandes hervorgetreten, aus dem sich eine Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB ergeben könnte. Der Angeklagte sei trotz seiner abartigen Triebhäftigkeit durchaus imstande, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (UA S 14).
Die Einsichtsfähigkeit möge zwar eingeschränkt sein, sei aber jedenfalls nicht erheblich vermindert, so daß auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht vorhanden seien. Der Angeklagte habe selbst den Zeugen S. um Verschwiegenheit gebeten, weil er, der Angeklagte, sonst nicht mehr aus dem Gefängnis herauskäme. Er habe auch selbst versucht, sich von seinem Trieb dadurch zu befreien, daß er sich unfruchtbar machen ließ (UA S 14).
Sein Hemmungsvermögen ergebe sich auch aus folgendem. Er habe sich seit seiner Verurteilung im Jahre 1932 nicht mehr an Kindern vergangen. In den Jahren 1934 bis 1944 habe er sich offensichtlich zurückgehalten; allerdings möge er sich auch in dieser Zeit mit "Freunden" betätigt haben, wie er angebe. Schließlich habe er sein Treiben nicht unmittelbar nach seiner Entlassung aus der letzten Strafhaft, die am 25. November 1953 endete, wieder aufgenommen. Psychologisch möge bei seiner neuen Straffälligkeit eine gewisse Vereinsamung nach dem Tode seiner Mutter im September 1954 von Bedeutung gewesen sein (UA S 14).
Diese Ausführungen sind nicht frei von rechtlichen Fehlern.
a)
Unter die krankhaften Störungen der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB fallen nicht nur die Erscheinungen, die die ärztliche Wissenschaft als Geisteskrankheiten wertet. Vielmehr können hierher grundsätzlich auch die verschiedenen Formen der Psychopathie gehören. Unter dieser Bezeichnung werden seelische Fehlanlagen und Fehlentwicklungen zusammengefaßt, die nicht durch körperliche Ursachen bedingt, also keine Krankheiten im ärztlichen Sinne, sondern bloße "Spielarten seelischen Wesens" sind, aber die gesamte Persönlichkeit und ihren Aufbau berühren (vgl Mezger LeipzKomm 7. Aufl Bd I S 336, Studienbuch Allg Teil 5. Aufl S 143, 148 und "Probleme der strafrechtl Zurechnungsfähigkeit" S 21-33; Hülle JZ 1952, 296). Bei ihnen hängt die Anwendbarkeit des § 51 StGB von der Schwere und den Wirkungen im Einzelfalle ab. Das ist in Rechtsprechung und Lehre allgemein anerkannt (vgl zB KG DR 1939, 9872; BGH bei Dallinger MDR 1953, 146 zu § 51 Abs. 2 StGB; BGH NJW 1955, 1726 m.Nachw.; Mezger LeipzKomm 7. Aufl Bd I S 339-341; Studienbuch Allg Teil 5. Aufl S 148, 149). Auch das Landgericht geht wohl von dieser Auffassung aus.
Für Verirrungen des Geschlechtstriebes, insbesondere die gleichgeschlechtliche Veranlagung gilt folgendes.
Wie der Senat schon in seinem unveröffentlichtenUrteil vom 8. Dezember 1953 - 5 StR 564/53 - hervorgehoben hat, werden Vergehen nach § 175 StGB und Verbrechen nach § 175 a Nr. 1-3 StGB durchweg von Männern verübt, deren Triebleben gestört ist. Zum Wohle der Allgemeinheit verlangt das Gesetz von ihnen, daß sie ihre verkehrten Neigungen unterdrücken. Ihre Triebstörungen sind daher nicht schon als solche krankhaft im Sinne des § 51 StGB (vgl auch Mezger "Probleme" S 34, 35, 37; Mueller Gerichtl Medizin S 878). Gerade im Bereich der Gleichgeschlechtlichkeit spielen die persönliche Lebensform und die eigene Entscheidung, also auch der Wille eine große Rolle. Sie fällt zum größten Teil aus dem Krankhaften heraus und steht "den abnormen Variationsmöglichkeiten normaler Sexualität" nahe. Statt einer überwiegend organischen, schicksalhatften Notwendigkeit ist sie "erheblich mehr eine Einstellungs- und Handlungsweise, die in Beziehung zu bestimmt strukturierten Charakteren, deren Lebensschwierigkeiten und Entscheidungen steht" (Bürger-Prinz MschrKrimBiol 1938, 333 [336]).
Gleichwohl kann eine gleichgeschlechtliche Veranlagung im Einzelfalle ausnahmsweise eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit sein, wie § 51 StGB sie voraussetzt. Denn unter diesen Begriff fallen "alle Störungen, die die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen"; sie können auch dann krankhaft im Sinne des § 51 StGB sein, wenn sie nicht die Verstandestätigkeit, sondern das Willens-, Gefühls- und Triebleben (RGSt 73, 121 [122]; RG DR 1939, 10662), insbesondere auf geschlechtlichem Gebiete berühren (RG HRR 1936, 1463; BGH MDR 1955, 368). Voraussetzung ist hier jedoch eine besonders ausgeprägte Triebhaftigkeit. Sie muß zur Folge haben, daß ihr Träger der Versuchung zur Unzucht auch dann nicht ausreichend zu widerstehen vermag, wenn er alle seine Willenskräfte aufbietet. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ihn die naturwidrige Richtung des Triebes in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert hat, daß er nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringen kann, mag der Trieb auch nur von durchschnittlicher Stärke sein (unveröffentlichtes Urteil des BGH vom 10.1.1956 - 1 StR 546/55 -). Bloße Charaktermängel oder sittliche Schwächen, die dazu führen, daß das verkehrte Begehren nicht gezügelt wird, können die Anwendung des § 51 StGB nicht rechtfertigen (BGH MDR 1955, 368).
Entscheidend ist daher, ob der gleichgeschlechtlich Veranlagte die zur Tat treibenden Kräfte hätte überwinden können (Hülle JZ 1952, 296). Es kommt mit anderen Worten "auf die inneren und äußeren 'Umstände' und dies bedeutet auf eine ins einzelne gehende psychologische Analyse des konkreten Einzelfalles an" (Mezger "Probleme" S 35, ähnlich Studienbuch Allg Teil 5-Aufl S 149). Leitender Gesichtspunkt ist dabei,
"ob die Persönlichkeit des Täters mit ihrer 'Teilhabe' an den überpersönlichen Zusammenhängen der ethisch-rechtlichen Werte und Normen trotz der vorhandenen Störung sich den kriminellen Anreizen gegenüber hätte durchsetzen können".
Dazu ist ein "sorgfältiges Abwägen an Hand der konkreten Situation und der in ihr wirkenden Kräfte" erforderlich (Mezger "Probleme" S 40).
b)
Das Landgericht unternimmt zwar eine solche Würdigung des Einzelfalles (UA S 14). Sie hält aber der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Hemmungsvermögen des Angeklagten auf gleichgeschlechtlichem Gebiet kann nicht, wie die Strafkammer es tut, daran gemessen werden, daß er sich seit 1932 nicht mehr an Kindern unter 14 Jahren vergangen hat. Vor allem folgt diese Fähigkeit nicht daraus, daß er sich "in den Jahren 1934 bis 1944 offensichtlich zurückgehalten" habe. Denn wie die Strafkammer an anderer Stelle einräumt, bestand diese Zurückhaltung möglicherweise nur darin, daß es ihm gelang, nicht entdeckt und bestraft zu werden (UA S 15.). Ein solches Verhalten ist denkgesetzlich nicht geeignet, das Hemmungsvermögen darzutun. Das Landgericht sagt zwar in seinen Ausführungen über die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung, der Angeklagte bemühe sich nicht ernsthaft und nachhaltig genug, seinem Triebe entgegenzuwirken, obwohl er bei einigem Willen dazu imstande sei (UA S 19). Diese Annahme einer bloßen Charakterschwäche wird aber nicht näher begründet. Sie reicht vor allem, deshalb nicht aus, die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten zu belegen, weil sich die. Strafkammer hier nicht, mit ihrer Feststellung Auseinandersetzt, er sei "offensichtlich selbst bemüht gewesen, seine Triebhaftigkeit zu unterbinden, wie die freiwillige Sterilisation zeigt" (UA S 14). Außerdem berücksichtigt das Landgericht in diesem Zusammenhange nicht erkennbar, daß der Angeklagte unter seiner Veranlagung selbst leidet, seine Taten aufrichtig bereut und sich jetzt sogar bereit erklärt hat, sich entmannen zu lassen. Dies nimmt die Strafkammer ernst, wie ihre Bemerkungen am Schluß des Urteils zeigen (UA S 20).
Nach der bisherigen Begründung des Urteils besteht also die Möglichkeit, daß das Landgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB rechtsirrig verneint hat.
Der Oberbundesanwalt hat in den erörterten Mängeln des Urteils nur eine Verletzung des § 51 Abs. 2 StGB gesehen und daher beantragt, nur die Strafaussprüche einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung aufzuheben.
III.
In der neuen Haupt Verhandlung sollte der Zeuge En., wenn irgend möglich, vernommen werden.
Es empfiehlt sich ferner, daß die Strafkammer den Angeklagten durch den Sachverständigen eingehend untersuchen läßt (vgl hierzu das von der Revision erwähnte schriftliche Gutachten in einem früheren Verfahren). Das Landgericht muß sich jedoch, wie schon bisher, wieder eine eigene Auffassung (vgl BGHSt 7, 238; 8, 113) [BGH 10.08.1955 - 2 StR 131/55]davon bilden, ob die Verantwortlichkeit, insbesondere das Hemmungsvermögen des Angeklagten ausgeschlossen oder im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert war. Insbesondere ist es keine ärztliche, sondern eine rechtliche Frage, welches Maß von Willensanspannung von einem Psychopathen im allgemeinen Interesse zu verlangen ist.
Sollte das Landgericht nur die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejahen oder sie als jedenfalls nicht widerlegt ansehen, so wäre es dadurch nicht grundsätzlich gehindert, den Angeklagten wieder als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen (RGSt 72, 259 [260]; BGH LM Nr. 3 zu § 20 a StGB). Soweit frühere strafbare Handlungen, die schon abgeurteilt worden sind, bei der Gesamtwürdigung nach § 20 a StGB als sogenannte Symptomtaten herangezogen werden, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in aller Regel erforderlich, den damals festgestellten Sachverhalt im Urteil mitzuteilen.
Bei Triebverbrechern braucht dies allerdings gewöhnlich nur in sehr gedrängter Form zu geschehen (vgl BGH v. 27.4.1954 bei Herlan MDR 1954, 528 zu § 20 a StGB).
Wird eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf Grund der neuen Verhandlung nicht nur zu seinen Gunsten als möglich, sondern als bewiesen angesehen, so kommt neben der Strafe die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42 b Abs. 2 StGB in Betracht. Ob sie statt der Sicherungsverwahrung anzuordnen ist, richtet sich nach den in BGHSt 5, 312 niedergelegten Rechtsgrundsätzen.
Sollte sich die Strafkammer davon überzeugen, daß der Angeklagte nach § 51 Abs. 1 StGB für seine Taten strafrechtlich nicht verantwortlich ist, so wäre er statt der Bestrafung in eine Heil- oder Pflegeanstalt einzuweisen, weil die öffentliche Sicherheit dies jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen erfordern würde. (§ 42 b Abs. 1 Satz 1 StGB).
Dr. Augustin
Schmidt
Schmitt
Dr. Börker