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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.01.1956, Az.: 1 StR 546/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.01.1956
Aktenzeichen
1 StR 546/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 12251
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg - 24.08.1955

Verfahrensgegenstand

schwere Unzucht zwischen Männern u.a.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 10. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - Jugendkammer - vom 24. August 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesen Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

Der wiederholt wegen Unzucht mit Kindern und wegen schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht vorbestrafte Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen dreier fortgesetzter Verbrechen der schweren Unzucht zwischen Männern, eines davon in Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde, als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt worden. Außerdem ist gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet worden.

2

Die auf die Verletzung Verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg.

3

I.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

4

1.)

Die Revision beanstandet an sich mit Recht, daß das Landgericht den Antrag der Verteidigung, ein Obergutachten über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beizuziehen und den Beschwerdeführer zu diesem Zweck in einer Heil- oder Pflegeanstalt beobachten zu lassen, nicht gemäß § 244 Abs. 6 StPO durch Beschluß in der Hauptverhandlung, sondern erst in den Urteilsgründen beschieden hat; denn dieser Antrag war nach der in der Sitzungsniederschrift festgehaltenen Fassung als Hauptantrag, nicht nur vorsorglich für den Fall einer Verurteilung des Angeklagten gestellt. In den Urteilsgründen ist er zwar als Hilfsantrag wiedergegeben; dem kommt jedoch gegenüber der unbedingten Beweiskraft der Sitzungsniederschrift (§§ 273 Abs. 1, 274 StPO) keine Bedeutung zu.

5

Gleichwohl gefährdet der bezeichnete Mangel den Bestand des Urteils nicht. Das träfe dann zu, wenn nicht auszuschließen wäre, daß der Verteidiger nach der Verkündung des Ablehnungsbeschlusses noch einen anderen Antrag zu derselben Beweisfrage gestellt hätte und daß der Tatrichter diesem Antrag stattgegeben hätte und daraufhin zu einem dem Angeklagten günstigeren Beweisergebnis gelangt wäre. Nur in diesem Falle würde das Urteil auf der verfahrenswidrigen Bekanntmachung der Ablehnung des Beweisantrages beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO; vgl. BGH 3 StR 6/51 vom 2. März 1951 = NJW 1951, 412 Nr. 26). Die genannten Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Dann einmal deutet die Tatsache, daß der Verteidiger hilfsweise beantragt hat, den Angeklagten zu einer milderen Strafe als der vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beantragten zu verurteilen und die erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen, darauf hin, daß für den Fall der Ablehnung des Antrags auf Bei Ziehung eines Obergutachtens über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ein weiterer Beweisantrag insoweit nicht beabsichtigt war. Vor allem aber läßt die Ablehnung des Beweisantrages durch das Landgericht, wie nachstehend unter 2 dargetan wird, in sachlicher Hinsicht keinen Rechtsirrtum erkennen; es ist daher anzunehmen, daß das Landgericht mit derselben Begründung zulässigerweise auch einen weiteren Antrag auf Zuziehung eines anderen Sachverständigen abgelehnt hätte.

6

2.)

Die Rüge, das Landgericht habe gegen die Vorschrift des § 244 Abs. 4 StPO verstoßen, weil es den Antrag des Verteidigers, durch eine Heil- oder Pflegeanstalt ein Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erstatten zu lassen, abgelehnt habe, ist schon deshalb unbegründet, weil in dem genannten Antrag nicht dargetan war, daß die Sachkunde des als Sachverständigen vernommenen Obermedizinalrats Dr. Bi. zweifelhaft sei, daß dieser von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei, daß sein Gutachten Widersprüche enthalte oder daß der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfüge, die denen des bisherigen Gutachters Dr. Bi. überlegen seien (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Das Landgericht hat gleichwohl geprüft, ob eine dieser Voraussetzungen, unter denen es zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen verpflichtet gewesen wäre, vorlag. Die Gründe, die es im Urteil für die Verneinung dieser Frage angeführt hat, halten auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Revision der rechtlichen Nachprüfung stand. Entgegen der Meinung der Revision besteht insbesondere kein Erfahrungssatz, der zu der Annahme zwänge, daß der Sachverständige zur Erforschung der "Triebstruktur" des Angeklagten "vieler Sitzungen" bedurft und daß hierfür die Untersuchung des Beschwerdeführers im Gefängnis nicht ausgereicht hätte. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, sondern zu billigen, daß der Sachverständige die Ergebnisse früherer Anstaltsbeobachtungen des Angeklagten bei seinem Gutachten berücksichtigt hat. Hiergegen bestünden nur dann Bedenken, wenn Dr. Bi. diese Ergebnisse ohne eigene Prüfung übernommen hätte. Das war, wie sowohl die vor der Hauptverhandlung abgegebenen schriftlichen gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen (Bl. 19 f, 45 d.A.) wie auch der in den Urteilsgründen wiedergegebene Inhalt seines in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens erkennen lassen, nicht der Fall.

7

II.

Die Sachbeschwerde ist teilweise begründet.

8

1.)

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils läßt weder nach der äußeren noch nach der inneren Tatseite einen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1StGB ist frei von rechtlichen Bedenken (vgl. unten).

9

2.)

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2StGB durch die bisherigen Darlegungen des Landgerichts nicht zweifelsfrei ausgeschlossen wird.

10

Nach der in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen getroffenen Feststellung der Strafkammer stammt der Angeklagte "aus einer zumindest psychopathisch schwer belasteten Sippe". Auf der Grundlage der damit gegebenen erblichen Belastung wurde er zum Trinker, was Schließlich im Jahre 1936 zu seiner Entmündigung wegen Trunksucht führte. Der Tatrichter hat ferner im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen für erwiesen erachtet, daß der Beschwerdeführer an einer abartigen geschlechtlichen Triebhaftigkeit leidet, deren Entstehung zeitlich nicht näher festgelegt werden kann, die aber erst in späterer Zeit stark in den Vordergrund getreten ist. Das Urteil führt sodann in der Wiedergabe des Gutachtens fort:

"Bei dem Angeklagten handle es sich ... um einen Psychopathen, dessen Persönlichkeitsbild sich im Laufe der Zeit derart gehandelt habe, daß ihn geschlechtlich abartige Handlungen, wie sie ihm im gegenständigen Verfahren erneut zur Last gelegt werden, locken, ohne daß er aus Krankheitsgründen, wie bei einer echten Psychopathie mit Krankheitswert, gehindert wäre, das Unerlaubte seiner Handlungsweise zu erkennen und seinem Willen entsprechend zu gestalten. Beim Angeklagten liege kein Knick im Sinne einer echten Geisteskrankheit vor, da sexuell abartige Verlockungen keine Krankheit seien, vielmehr im Rahmen der Zurechnungsfähigkeit nur interessiere, ob die Hemmungskräfte aus Krankheitsgründen fehlten oder diese wenigstens so erheblich waren, daß sie so abartige Verlockungen nicht mehr in den Rahmen, einer sittlichen Ordnung bringen konnten."

11

Diese Ausführungen lassen nicht mit der für eine abschließende Rechtsprüfung erforderlichen Klarheit erkennen, ob der Sachverständige und das Landgericht den Begriff einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs aufgelegt haben. Wie u.a. der erkennende Senat in seinem Urteil 1 StR 475/54 vom 8. Februar 1955 (LM StGB § 51 Abs. 1 Nr. 5) dargelegt hat, fallen hierunter nicht nur Geisteskrankheiten im klinisch-psychiatrischen Sinne, sondern alle Arten von Störungen, sei es der Verstandestätigkeit, sei es des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens, welche die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen (vgl. auch RGSt 73, 121; RG DR 1939, 1066 Nr. 2). Das gilt auch von einer geschlechtlichen Triebhaftigkeit, wenn sie derart stark ausgeprägt ist, daß ihr Träger der Versuchung zur Unzucht selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder wenn sie infolge ihrer naturwidrigen Richtung den Träger in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung des Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, selbst wenn der Trieb nur von durchschnittlicher Stärke ist (vgl. BGH 1 StR 482/55vom 2. Dezember 1955, 2 StR 365/54 vom 18. Januar 1955; vgl. auch BGH NJW 1955, 1726 Nr. 19). Freilich verlangt das Gesetz zur Währung des Rechtsfriedens bewußt, daß ein Mensch durch Anspannung aller seiner inneren Kräfte auch Neigungen überwindet, die aus einem abartigen Geschlechtstrieb erwachsen (vgl. BGH 4 StR 470/52 vom 11. Dezember 1952, angef. in MDR 1953, 146 zu § 51 Abs. 2 StGB); bloße Willenaschwäche oder sonstige Charaktermängel rechtfertigen die Anwendung des § 51 StGB nicht. Dabei ist jedoch immer Voraussetzung, daß solche Mängel nicht auf eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im oben dargelegten weiteren Sinne zurückzuführen sind.

12

Im vorliegenden Falle sind indes Umstände festgestellt, die darauf hindeuten, daß diese Voraussetzung fehlen könnte. Hierher gehört, daß der Geschlechtstrieb des Beschwerdeführers in doppelter Hinsicht abartig ist, nämlich einmal insofern, als er ihn zu männlichen Jugendlichen hinzieht, zum andern insofern, als er den Angeklagten zu ungewöhnlich naturwidrigem Tun drängt. Data zeigen die Fälle II 2 (L.) und 3 (Le.) in diesen Verfahren, besonders deutlich aber die Unzuchtshandlungen, derentwegen der Beschwerdeführer im Verfahren 1123 KLs 316/51 am 21. Januar 1952 vom Landgericht Nürnberg-Fürth mit Zuchthaus bestraft worden ist. In diesem Zusammenhang ist weiter zu erwähnen, daß der Angeklagte, wie schon ausgeführt, aus einer "psychopathisch schwer belasteten Sippe" stammt, ferner daß er im Jahre 1936 wegen Trunksucht entmündigt und während seiner. Unterbringung in der Heil- und Pflegeanstalt Zwiefalten (1937-1941) unfruchtbar gemacht worden ist. Schließlich darf nicht völlig außer Betracht bleiben, daß der Angeklagte während seiner früheren Beobachtungen in den Heil- und Pflegeanstalten Günzburg (6. Juli bis 25. August 1946) und Ansbach (4. Dezember 1951 bis 7. Januar 1952) ingesamt vier epileptische Anfälle erlitten hat, mag ihnen auch der Sachverständige wegen des Fehlens einer für Epileptiker kennzeichnenden Wesensveränderung keinen ins Gewicht fallenden Einfluß auf die psychiatrische Beurteilung des Beschwerdeführers beigemessen haben.

13

Diese Besonderheiten in der Person des Angeklagten und in der Art seiner Unzuchtshandlungen machten die ausdrückliche Erörterung der Frage notwendig, ob der Beschwerdeführer zur Tatzeit nicht an einer krankhaften Störung des Willens- oder Trieblebens in dem oben erörterten Sinne gelitten hat, insbesondere ob er infolge einer mit seinen Trieb verbundenen Persönlichkeitsentartung noch hinreichend imstande war, gegen seine, naturwidrige Veranlagung anzukämpfen (vgl. BGH 2 StR 365/54 vom 18. Januar 1955). Diese Prüfung war um so weniger entbehrlich, als die Begründung, mit der der Sachverständige auch das Vorliegen einer "Gedächtnisschwäche" im Sinne des § 51 Abs. 2StGB verneint hat, nicht unbedenklich ist. Er hat nach den Urteilsgründen ausgeführt, daß sich der Angeklagte an die einzelnen Vorgänge gut erinnere, mithin eine Bewußtseinsstörung bei ihm nicht vorhanden gewesen sei, und daß er stets planmässig und zielstrebig vorgegangen sei, also nicht in einem Dämmerzustand gehandelt haben könne. Diese Gesichtspunkte sind zwar für die Beurteilung des Denk- und Einsichtsvermögens des Angeklagten von Bedeutung, gestatten aber, worauf es hier ankommt, nicht ohne weiteres den Schluß, der Angeklagte sei auch uneingeschränkt imstande gewesen, nach der Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns zu handeln.

14

Die erörterten Bedenken zwingen zur Aufhebung des Strafausspruches, damit das Landgericht die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf der Grundlage der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nochmals prüfen kann. Einer Aufhebung des Schuldspruches bedarf es nicht, weil die Feststellungen des Tatrichters nit ausreichender Sicherheit erkennen lassen, daß der Angeklagte zur Zeit der Ausführung seiner Verbrechen nicht schlechthin zurechnungsunfähig war. Daß ein im klinisch-psychiatrischen Sinne nicht geistesgestörter Täter auf Grund seiner abartigen geschlechtlichen Triebhaftigkeit nicht einmal über ein gewisses, wenn auch erheblich vermindertes Hemmungsvermögen verfügt, kann nur in besonders gearteten Ausnahmefällen anerkannt werden (BGH 1 StR 482/55 vom 2. Dezember 1955). Umstände, die für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls bei dem Angeklagten sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.

15

3.)

Die Aufhebung des Strafausspruchs erstreckt sich auf die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers sowie auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung, obwohl die Ausführungen des Landgerichts hierzu an sich keinen rechtlichen Bedenken unterliegen.

16

Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis kommen, daß der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Taten nur erheblich vermindert zurechnungsfähig war, so wird sie sich auch darüber schlüssig werden müssen, ob etwa anstelle der Sicherungsverwahrung die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Heil- oder Pflegeanstalt (§ 42 b StGB) anzuordnen ist (vgl dazu BGHSt 5, 312).

Dr. Hörchner
Dr. Peetz
Mantel
Martin
Dr. Hengsberger