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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1953, Az.: 5 StR 564/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.12.1953
Aktenzeichen
5 StR 564/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11421
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Flensburg - 22.05.1953

Verfahrensgegenstand

Vornahme unzüchtiger Handlungen u.a.

In der Strafsache
wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen u.a.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. Dezember 1953,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka,
Bundesrichter Siemer,
Bundesrichter Schmitt,
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 22. Mai 1953 mit den Feststellungen aufgehoben,

  1. 1.)

    soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist,

  2. 2.)

    im Strafausspruch.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den einschlägig vorbestraften Angeklagten "als vermindert Zurechnungsfähigen wegen fortgesetzter Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einer Person unter vierzehn Jahren, wegen schwerer Unzucht mit minderjährigen Männern in zwei versuchten Fällen und einem fortgesetzten Fall" zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, außerdem angeordnet, daß der Angeklagte in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen ist.

2

Die Revision des Angeklagten ist auf diese Anordnung beschränkt und beanstandet insoweit das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Strafrechts. Die Sachrüge hat Erfolg und führt zur Aufhebung nicht nur der Anordnung, sondern auch des Strafausspruches.

3

1.)

Die Strafkammer ist auf Grund des in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnenen Eindruckes und des Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen zu folgendem Ergebnis gekommen: Der Angeklagte, bei dem keine Zeichen einer Geisteskrankheit oder eines Schwachsinns aufgetreten seien, leide an einer auf Knabenliebe ausgerichteten geschlechtlichen Triebstörung. Diese schließe eine - auch zuweilen ausgeübte - normale Betätigung des Geschlechtstriebes nicht aus. Er sei indessen, wie die Vorgeschichte und die in Rede stehenden Verbrechen zeigten, der geschlechtlichen Triebstörung immer wieder zum Opfer gefallen, obwohl er an sich in der Lage sei, geistige und moralische Gegenkräfte wirken zu lassen. Die Triebe seien jedoch nur schwer zu unterdrücken. Der Angeklagte könne sich nicht so beherrschen wie ein normaler Mensch. Das Hemmungsvermögen des Angeklagten sei daher in sittlicher Beziehung erheblich vermindert im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB; er sei jedoch nicht zurechnungsunfähig (§ 51 Abs. 1 StGB), er sei "geistig an sich völlig gesund".

4

Das Landgericht hat hiernach die Strafe gemäß §§ 51 Abs. 2, 44 StGB gemildert. Es hat daneben, da die öffentliche Sicherheit dies erfordere, gemäß § 42 b StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

5

2.)

Die wiedergegebenen Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen nicht die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB und damit auch des § 42 b StGB. Nach § 51 Abs. 2 StGB kann die Strafe nach der Vorschrift des § 44 StGB gemildert werden, wenn die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zur Zeit der Tat aus einem der in § 51 Abs. 1 StGB genannten Gründe erheblich vermindert ist, also wenn der Täter an "Bewußtseinsstörung", "krankhafter Störung der Geistestätigkeit" oder "Geistesschwäche" leidet. Diese Voraussetzungen sind bisher nicht ausreichend festgestellt. Das Urteil läßt nicht erkennen, ob es sich bei der geschlechtlichen Triebstörung des Angeklagten um eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit handelt. Eine solche Störung liegt allerdings nicht nur bei erkennbaren körperlichen Ursachen, vornehmlich Änderungen im Gehirn, vor. Sie könnte auch bejaht werden bei schweren seelischen Fehlanlagen und Fehlentwicklungen, durch die das Willens-, Gefühls- oder Triebleben gestört ist (vgl BGH 4 StR 470/52 vom 11.12.1952 bei Dallinger MDR 1953, S 147, RG HRR 1956 Nr. 1463). Immer muß aber auch jene Störung krankhaft sein (RGSt 73, 121 [122]). Daß dieses bei dem Angeklagten der Fall ist, ergibt das Urteil nicht, anscheinend hat sich auch der Sachverständige nach dem im Urteil wiedergegebenen Teil seines Gutachtens nicht klar ausgedrückt. Möglicherweise geht das Urteil davon aus, eine geschlechtliche Triebstörung als solche sei stets krankhaft im Sinne des § 51 StGB. Das wäre rechtsirrig (vgl hierzu Mezger in LK 7. Aufl S 341 oben, Probleme der Zurechnungsfähigkeit, München 1949, S 34). Vergehen nach § 175 StGB und Verbrechen nach § 175 a StGB werden durchweg von Männern begangen, die in ihrem Triebleben gestört sind. Dennoch verlangt das Gesetz zum Nutzen des Rechtsfriedens, daß sie ihre abartigen Neigungen unterdrücken.

6

3.)

Wenn somit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht ausreichend festgestellt sind, so entfällt damit schon die Anwendbarkeit des § 42 b StGB, mögen auch dessen übrige Voraussetzungen rechtsirrtumsfrei bejaht und die Angriffe der Revision gegen die Wahrscheinlichkeit der Wiederholung und die Erforderlichkeit der Unterbringung unbegründet sein.

7

4.)

Die Revision erstrebt zwar nur die Aufhebung der gegen den Angeklagten verhängten Maßnahme nach § 42 b StGB, sie führt aber darüber hinaus zur Aufhebung des Strafausspruches. Zwar ist eine Beschränkung der Revision auf die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt grundsätzlich möglich. Hiergegen würden sicherlich keine Bedenken bestehen, wenn es nur um die Frage ginge, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung erfordere. Hier ist aber die Anwendbarkeit des § 42 b StGB untrennbar mit der Frage verbunden, ob § 51 Abs. 2 StGB mit Recht angewendet worden ist. Allerdings kann zugunsten des Angeklagten die Strafe schon dann nach § 44 StGB gemindert werden, wenn möglicherweise die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorliegen, während die Anordnung nach § 42 b StGB die Feststellung verlangt, daß der Tatbestand des § 51 Abs. 2 StGB auf jeden Fall vorliegt. Hier geht es jedoch um die vorweg zu beantwortende Frage, ob das Landgericht von einer richtigen Auslegung des § 51 Abs. 2 StGB ausgegangen ist, sei es nun, daß dessen Voraussetzungen möglicherweise oder bestimmt vorliegen. § 51 Abs. 2 StGB ist aber eine Bestimmung, die außerhalb der Schuldfeststellung liegt, sie betrifft nur die Strafe. Deshalb war, über das Ziel der Revision hinausgehend, auch der Strafausspruch aufzuheben. Das Landgericht wird jedoch den § 358 Abs. 2 StPO zu beachten haben.

8

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Geier
Dr. Koffka
Siemer
Schmitt
Dr. Börker