Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.09.1969, Az.: BVerwG VIII B 200.67
Wehrpflichtrecht; Verfahrensrecht:; Einseitige Erledigungserklärung des Klägers im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde (keine grundsätzliche Bedeutung)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.09.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 200.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 15301
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 14.06.1967 - AZ: III 161/67
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 34, 40 - 42
- DVBl 1970, 367 (Kurzinformation)
- DÖV 1970, 650 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1970, 250 (amtl. Leitsatz)
- HFR 1970, 355
- MDR 1970, 74-75 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 163-164 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision führen zwar übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten zur Kostenentscheidung und zur Einstellung des Verfahrens (Beschluß vom 8. Juli 1965 - BVerwG III B 6.64 - [NJW 1965, 1732 = DÖV 1965, 718]); eine nur einseitige Erledigungserklärung bleibt jedoch grundsätzlich ohne Einfluß auf die Fortführung des Beschwerdeverfahrens und die Entscheidung über die Zulassung der Revision.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. September 1969
durch
die Bundesrichter Maetzel und Dr. Korbmacher
sowie die Bundesrichterin Dr. Hopf
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Juni 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, mit der der Kläger die Aufhebung des Bescheids über seine Einberufung zum Wehrdienst begehrt hat. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem klagabweisenden Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt unter Hinweis darauf, daß er aus gesundheitlichen Gründen als dauernd dienstunfähig aus dem Wehrdienst inzwischen entlassen worden sei. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen.
Das Verfahren führt ohne Rücksicht auf die Erledigungserklärung des Klägers zur Zurückweisung der Beschwerde.
Die Voraussetzungen für den Erlaß der vom Kläger mit seiner Erledigungserklärung jetzt nur noch erstrebten Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben, weil es an der dazu erforderlichen übereinstimmenden Erledigungserklärung auch der Beklagten fehlt. Allerdings tritt in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Kläger den Rechtsstreit unter Widerspruch des Beklagten einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt, grundsätzlich an die Stelle des durch den ursprünglichen Klagantrag bestimmten bisherigen Streitgegenstandes der Streit der Beteiligten über die Behauptung des Klägers, seinem Klagebegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden. Erweist sich diese Behauptung als richtig, so ist die Erledigung der Hauptsache durch Urteil festzustellen, wenn nicht der Beklagte trotz der eingetretenen Erledigung ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung geltend machen kann, daß der mit der Klage gegen ihn verfolgte Anspruch von Anfang an nicht bestanden habe (BVerwGE 20, 146; Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 37.67/38.67 - [MDR 1969, 696]).
Diese Grundsätze können indessen keine Anwendung finden im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Es entspricht zwar der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten zu einer Kostenentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 161 Abs. 2 VwGOüber die Kosten des gesamten Rechtsstreits führen, weil dieses Gericht das im Zeitpunkt der Abgabe der Erledigungserklärungen allein mit der Sache befaßte Gericht ist, und weil nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten mit den Erledigungserklärungen der Abschluß des gesamten Verfahrens bezweckt ist (Beschluß vom 8. Juli 1965 - BVerwG III B 6.64 - NJW 1965, 1732 = DÖV 1965, 718; Beschluß vom 30. Juli 1968 - BVerwG VIII B 57.67 -). Fehlt es aber an einer solchen Übereinstimmung unter den Prozeßbeteiligten, so muß im Beschwerdeverfahren eine nur einseitige Erledigungserklärung überhaupt unberücksichtigt bleiben, soweit nicht - was hier jedoch ausscheidet - ihre Auslegung etwa ergibt, daß mit ihr in Wirklichkeit die Zurücknahme der Beschwerde erklärt werden soll.
Diese Folge beruht auf der Eigenart des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Die in diesem Verfahren ergehende Entscheidung ist ihrem Wesen nach weder eine Sachentscheidung über die von den Beteiligten im Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche noch eine auf die Sachentscheidung der Vorinstanz bezogene Rechtsmittelentscheidung. Sie betrifft vielmehr ausschließlich die davon unabhängig zu beantwortende Frage, ob das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision von der Vorinstanz zu Recht verneint worden ist. Kann im Verfahren auf die Nichtzulassungsbeschwerde aber keine Entscheidung zur Sache getroffen werden, so ist damit auch eine Entscheidung über die - bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen nicht zu prüfende, bei einseitiger Erledigungserklärung jedoch entscheidungserhebliche - Frage nach der Erledigung der Hauptsache ausgeschlossen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, unbeschadet der Erledigungserklärung über die Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden. Führt sie zur Zulassung der Revision, so ist der Erledigungsstreit gegebenenfalls im Revisionsverfahren auszutragen; führt sie zur Zurückweisung der Beschwerde, so ergibt sich aus der damit eintretenden Rechtskraft des angefochtenen Urteils (§ 132 Abs. 4 VwGO), daß die nach dem Erlaß der letzten Sachentscheidung in den Prozeß eingeführte Erledigung des vom Kläger im Rechtsstreit verfolgten Anspruchs endgültig ohne Einfluß auf dessen prozessuale Erledigung bleiben muß.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Das Beschwerdevorbringen, mit dem sich der Kläger ausschließlich auf den Zulassungsgrund des § 34 Abs. 2 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der zuletzt durch Gesetz vom 3. September 1969 (BGBl. I S. 1567) geänderten Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391), beruft, ist nicht geeignet, im Sinne, des § 34 Abs. 3 WpflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 VwGO darzutun, daß von einem Revisionsverfahren die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage zu erwarten ist.
Das verwaltungsgerichtliche Urteil geht davon aus, daß der angefochtene Einberufungsbescheid unanfechtbar geworden sei, weil der Kläger die Frist zur Einlegung des Widerspruchs versäumt habe und sich auf Wiedereinsetzungsgründe nicht mit Erfolg berufen könne. Als Verschulden des Klägers sieht es das Verwaltungsgericht an, daß er sich bei Einlegung des Widerspruchs der Hilfe eines Bekannten bedient habe, ohne sich - was nach den Umständen von ihm zu fordern gewesen wäre - zu vergewissern, ob dieser den Auftrag zur Aufgabe der Widerspruchsschrift bei der Post rechtzeitig ausgeführt habe. Diese Würdigung betrifft den vorliegenden Einzel fall und führt nicht auf grundsätzliche, noch klärungsbedürftige Rechtsfragen. Die von der Beschwerde weiter angeführten ergänzenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den Zurückstellungstatbeständen des § 12 Abs. 4 und 6 WpflG tragen das angefochtene Urteil nicht. Auf sie könnte es auch in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht ankommen, so daß sie schon deshalb die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen können, auch wenn sie - was indessen dahingestellt bleibt - an sich rechtsgrundsätzlicher Art wären.
Danach war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf