Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.07.1965, Az.: BVerwG III B 6.64
Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache; Entscheidung über die Kosten des Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.07.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 6.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 14456
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 22.11.1963 - AZ: 2 K 114/63
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1965, 921 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1965, 718 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1966, 360 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1965, 773 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1965, 940 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1965, 1732 (Volltext mit amtl. LS)
- ZLA 1965, 268
Amtlicher Leitsatz
Ist gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt und erklären die Beteiligten vor Entscheidung über die Beschwerde die Hauptsache für erledigt, dann ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig, das Verfahren einzustellen, das Urteil in der Vorinstanz für unwirksam zu erklären und über die Kosten des Verfahrens nach § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Vierhaus und Dr. Dodenhoff
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. November 1963 ist unwirksam.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Das Verwaltungsgericht hat durch sein Urteil vom 22. November 1963 die Klage der Klägerin im wesentlichen abgewiesen, ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Revision nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Ehe über die Beschwerde entschieden worden ist, hat die Klägerin mitgeteilt, sie erkläre den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; der Beklagte habe die angefochtenen Verwaltungsakte aufgehoben und dem Klagebegehren in vollem Umfange stattgegeben. Der Beteiligte hat ebenfalls mitgeteilt, er erkläre den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Da die Hauptsache ihre Erledigung gefunden hat, war in rechtsähnlicher Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 141, 125, 88 VwGO das Verfahren einzustellen, das Urteil des Verwaltungsgerichts für unwirksam zu erklären und über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens waren hiernach auch ohne abschließende Erörterung aller für den mutmaßlichen Ausgang des Rechtsstreits bedeutsamen Rechtsfragen dem Beklagten aufzuerlegen, weil die Klägerin klaglos gestellt worden ist.
Für diese Entscheidungen ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Es ist das zur Zeit allein mit dem Verfahren befaßte Gericht, und die Entscheidungen dienen dem von den Beteiligten mit ihren Erledigungserklärungen erstrebten Abschluß des gesamten Verfahrens.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff