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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.10.1986, Az.: BVerwG 7 B 42.86

Verwaltungsgerichtsverfahren; Votum; Amtsverschwiegenheit; Akteneinsicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.10.1986
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 42.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 12589
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 04.02.1983 - AZ: 3 K 205/82
VGH Rheinland-Pfalz - 28.01.1986 - AZ: 10 S 683/83

Fundstelle

  • NVwZ 1987, 127-128 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Weder die der Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses dienenden Vorschriften noch die allgemeine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit stehen einer Überlassung des zur Vorbereitung der richterlichen Beratung gefertigten Votums an den Urkundsbeamten der eigenen Geschäftsstelle entgegen.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. Oktober 1986
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Januar 1986 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beklagte ist Trägerin der als Ersatzschulen genehmigten ... sie wendet sich gegen das Verlangen des Klägers auf Erstattung von Beförderungskosten, die der Kläger zur Abgeltung von Berechtigungsausweisen, welche die Beklagte an Schüler ihrer Gymnasien entgegen den hierfür maßgeblichen Richtlinien des Klägers ausgegeben hatte, an Verkehrsunternehmen entrichtet hat. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das sie zur Zahlung von 55.380 DM zuzüglich Zinsen verurteilt und ihre Verpflichtung zum Ersatz des weiteren, dem Kläger durch die unzulässige Ausgabe von Berechtigungsausweisen entstandenen Schadens festgestellt worden ist, war im wesentlichen erfolglos.

2

Auch die Beschwerde, mit der die Beklagte die Zulassung der Revision begehrt, bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

3

1.

Die geltend gemachte Verfahrensrüge, daß dem mit der Führung des Protokolls der mündlichen Verhandlung beauftragten Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Verhandlung ein Exemplar des vom Berichterstatter vorgetragenen Sachberichts sowie des Votums vorgelegen habe, entspricht nicht dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. "Bezeichnet" im Sinne dieser Vorschrift ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn dargelegt wird, daß die angefochtene Entscheidung auf dem vermeintlichen Verfahrensmangel beruhen kann. Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Im übrigen trifft der von der Beschwerde gerügte Verfahrensmangel nicht zu. Weder die zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses verpflichtenden Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes (vgl. §§ 43, 45 Abs. 1 Satz 2 DRiG) noch die gemäß § 173 VwGO entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzesüber die Mitwirkung bei der Beratung, Abstimmung und Entscheidung (vgl. §§ 192, 193 GVG) oder die von der Beschwerde angeführte Vorschrift des § 100 Abs. 3 VwGO, nach der Entwürfe zu gerichtlichen Entscheidungen und Arbeiten zu ihrer Vorbereitung sowie die Abstimmung betreffende Schriftstücke weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt werden, verbieten es, daß der protokollführende Urkundsbeamte des Gerichts durch Aushändigung eines Exemplars des Sachberichts und des Votums von deren Inhalt Kenntnis erlangt. Sachbericht und Votum dienen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Gerichts, stellen aber noch nicht die endgültige Meinung des Gerichts oder eines einzelnen Richters über den maßgebenden Sachverhalt und die entscheidungserheblichen Rechtsfragen dar und werden daher vom Beratungsgeheimnis nicht erfaßt; sie unterliegen lediglich der allgemeinen für Richter im Landesdienst gemäß § 71 Abs. 1 DRiG auf der Grundlage des Kapitels I des Beamtenrechtsrahmengesetzes im jeweiligen Landesbeamtengesetz geregelten Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, die neben der speziellen richterlichen Pflicht zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besteht. Die Aushändigung von Sachbericht und Votum an den dienstlich mit der Sache befaßten Urkundsbeamten der eigenen Geschäftsstelle stellt eine Mitteilung im dienstlichen Verkehr dar, die nicht gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit verstößt. Die Vorschrift des § 100 Abs. 3 VwGO, auf die sich die Beschwerde beruft, steht der Überlassung von Sachbericht und Votum an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle schon deshalb nicht entgegen, weil sie nur eine Mitteilung der dort genannten gerichtsinternen Vorgänge an die Beteiligten (§ 63 VwGO) verbietet; dies ergibt sich daraus, daß Abs. 3 des § 100 VwGO eine Ausnahme von dem in Absatz 1 der Vorschrift geregelten Recht der Beteiligten auf Einsicht in die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten normiert. Auch das Vorbringen der Beschwerde, es sei unwürdig, wenn sämtliche Richter und der zum Protokollführer bestellte Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Sachbericht mitlesen könnten, während die Beklagte selbst auf bloßes Hören angewiesen sei, bezeichnet keinen Verfahrensfehler. § 103 Abs. 2 VwGO schreibt den mündlichen Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akte vor. Ob das Gericht (allein) den Sachbericht den Beteiligten zum Mitlesen aushändigt, liegt in seinem Ermessen; die Beschwerde trägt selbst nicht vor, daß die Beklagte einen entsprechenden Antrag in der mündlichen Verhandlung gestellt habe.

4

Der weiter geltend gemachte Verfahrensmangel ungenügender Sachaufklärung durch das Gericht wird von der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet. Die Beschwerde meint, dem Tatbestand des angefochtenen Urteils entnehmen zu können, daß das Berufungsgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt verkannt habe; hätte das Gericht seiner Entscheidung den wirklichen Sachverhalt zugrunde gelegt, wäre es zu einem anderen Ergebnis gelangt. Die vom Berufungsgericht im zweiten Satz des Tatbestandes des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, die Beklagte ersetze den Schülern ihrer Gymnasien Fahrtkosten, sei unzutreffend; richtig sei, daß die Beklagte entsprechend dem im Tatbestand des angefochtenen Urteils an anderer Stelle dargestellten vereinfachten Abrechnungsverfahren Berechtigungsausweise an die Schüler ausgegeben habe, gegen deren Vorlage die Schüler von den Verkehrsunternehmen Fahrkarten erhalten hätten, deren Kosten der Kläger den Verkehrsunternehmen erstattet habe.

5

Diesem Vorbringen läßt sich der behauptete Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung des Gerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht entnehmen. Der Tatbestand des angefochtenen Urteils gibt, im Zusammenhang betrachtet, keinen hinreichenden Anlaß zu der Annahme, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Die von der Beschwerde als unzutreffend beanstandete Feststellung im zweiten Satz des Tatbestandes erscheint zwar bei isolierter Betrachtung mißverständlich; das vom Berufungsgericht Gemeinte wird jedoch in den folgenden Sätzen, in denen das in Richtlinien des Klägers im einzelnen geregelte Erstattungsverfahren geschildert wird, erläutert, und es wird, wie auch die Beschwerde einräumt, zutreffend festgestellt, daß die Erstattung im Wege des in den Richtlinien vorgesehenen vereinfachten Abrechnungsverfahrens erfolgt ist. Die Beschwerde zerreißt diesen Sinnzusammenhang und unterstellt damit dem Berufungsgericht eine Fehlvorstellung, die bei ihm, wie auch seine Ausführungen zum Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten zeigen (vgl. Bl. 10/11 des Urteilsabdrucks), nicht vorhanden war.

6

2.

Der Rechtssache kommt auch nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

7

Die von der Beschwerde zunächst sinngemäß aufgeworfene Frage, ob eine mangels Bezifferbarkeit des Schadens zulässigerweise erhobene Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz unzulässig wird, wenn der Kläger nach Klageerhebung nichts unternimmt, um den von ihm behaupteten Schaden zu berechnen, würde sich in einem künftigen Revisionsverfahren deshalb nicht stellen, weil der Kläger nach dem angefochtenen Urteil (Bl. 9 des Abdrucks) wegen von der Beklagten nicht vollständig oder überhaupt nicht geführter Sollisten über die an Schüler ihrer Gymnasien ausgegebenen Berechtigungsausweise auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht außerstande war, seinen Anspruch zu beziffern; an diese von der Beschwerde nicht mit einer ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge angegriffene Feststellung wäre der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO in einem Revisionsverfahren gebunden. Im übrigen würde die von der Beschwerde aufgeworfene Frage schon deshalb nicht die Zulassung der Revision rechtfertigen, weil sie durch die Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt ist. Wie der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 13. Juli 1977 (BVerwGE 54, 177 <179>[BVerwG 13.07.1977 - VI C 96/75]) ausgeführt hat, sprechen gewichtige Gründe dafür, daß die einmal erhobene Feststellungsklage auch dann zulässig bleibt, wenn erst nachträglich die Möglichkeit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage entsteht. Die Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht der fortdauernden Zulässigkeit der Feststellungsklage schon deshalb nicht entgegen, weil die dort angeordnete Subsidiarität jedenfalls dann entfällt, wenn eine Umgehung der insbesondere für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Sonderregeln nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwGE 51, 69 <75>[BVerwG 02.07.1976 - VII C 71/75]). Der Bundesgerichtshof geht zudem in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß das berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz nicht dadurch entfällt, daß der Kläger seine Forderung im Verlaufe des Prozesses beziffern und dementsprechend Leistungsklage erheben könnte (vgl. zuletzt Urteil vom 30. März 1983 - in NJW 1984, 1552 <1554>[BGH 30.03.1983 - VIII ZR 3/82]). Für die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage gilt nichts anderes.

8

Keine grundsätzliche Bedeutung kommt auch der von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfenen Frage zu, ob es eine schuldhafte Pflichtverletzung darstellt, wenn sich ein Prozeßbeteiligter während eines über seine Pflichten geführten Rechtsstreits so verhält, wie es seiner Rechtsauffassung entspricht. Soweit die Beschwerde meint, dem Prozeßbeteiligten dürfe von der Rechtsordnung kein widersprüchliches Verhalten abverlangt werden, verkennt sie, daß der Beteiligte durch die Führung des Rechtsstreits nicht des Risikos einer unzutreffenden Beurteilung der Rechtslage enthoben ist und er, wenn sich seine Auffassung letztlich als unzutreffend erweist, die Folgen dieser fehlerhaften Auffassung zu tragen hat. Die aufschiebende Wirkung der von der Beklagten gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29. Juli 1977 ergriffenen Rechtsmittel entfiel, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, rückwirkend mit der Rechtskraft des zwischen den Beteiligten ergangenen Urteils des Berufungsgerichts vom 3. Juni 1980 - X 2391/79 -. Eine materiellrechtliche Veränderung der Rechtslage, die die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren überdauert hätte, vermochte die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel nicht zu bewirken; dies hat das Bundesverwaltungsgericht in bezug auf die Rückforderung von Dienst- und Versorgungsbezügen, die aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines von dem betroffenen Beamten oder Soldaten gegen seine Entlassung ergriffenen Rechtsmittels gezahlt worden sind, wiederholt entschieden (vgl. BVerwGE 18, 72 <75>[BVerwG 21.02.1964 - VI C 8/61];  24, 92 <98 f. [BVerwG 11.05.1966 - VIII B 109/64]>; 30, 296 <297 f.>). Nichts anderes gilt auch hier:

9

Auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung führt auch nicht das Vorbringen der Beschwerde, das angefochtene Urteil weiche von dem schon erwähnten (ersten) Berufungsurteil vom 3. Juni 1980 - X 2391/79 - ab. Die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, die Beklagte habe gegen die Pflichten, die sich aus dem zwischen ihr und dem Kläger bestehenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis ergeben, schuldhaft verstoßen, steht nicht im Gegensatz zu der im (ersten) Berufungsurteil getroffenen Feststellung, die von der Beklagten vertretene Auffassung zur Auslegung des Begriffs "entsprechende öffentliche Schule" sei jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig gewesen. Die Beschwerde übersieht, daß es im ersten und im zweiten Rechtsstreit zwischen den Beteiligten vor dem Berufungsgericht um unterschiedliche Streitgegenstände ging. Im ersten Rechtsstreit war über die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29. Juli 1977, mit dem die Beklagte u.a. zur Rückzahlung der "in der Vergangenheit zu Unrecht erstatteten Beträge", d.h. der bis zum Erlaß des Bescheides erstatteten Beträge verurteilt worden war, zu befinden; in dem hier angefochtenen (zweiten) Berufungsurteil geht es hingegen ausschließlich um die Zahlungsverpflichtung der Beklagten hinsichtlich desjenigen Betrages, den der Kläger zur Abgeltung der von der Beklagten ab dem Schuljahr 1977/78 und damit nach Erlaß des seinerzeit angefochtenen Bescheides zu Unrecht ausgehändigten Berechtigungsausweise aufwenden mußte. Der in dem hier angefochtenen Berufungsurteil gegenüber der Beklagten erhobene Schuldvorwurf betrifft nicht die im ersten Berufungsurteil behandelte Frage, ob die Beklagte bis zum Erlaß des Bescheides vom 29. Juli 1977 der Meinung sein durfte, sie handele in Übereinstimmung mit den für die Erstattung der Schülerbeförderungskosten maßgebenden Richtlinien des Klägers, sondern das Verhalten der Beklagten nach Erlaß jenes Bescheides; der Vorwurf eines schuldhaften Pflichtverstoßes gründet sich nach dem hier angefochtenen Urteil darauf, daß die Beklagte auch noch nach Erlaß des Bescheides vom 29. Juli 1977 die Sollisten nicht oder nicht zureichend geführt und sie zudem in Kenntnis jenes Bescheides und entgegen einer dem Regierungspräsidium gegebenen Zusage weiterhin Berechtigungsausweise an nichtberechtigte Schüler ausgegeben hat. Die Frage einer wie auch immer gearteten Bindung des Berufungsgerichts an das erste zwischen den Beteiligten ergangene Berufungsurteil, stellt sich daher nicht. Die weitere von der Beschwerde in diesem Zusammenhang für grundsätzlich gehaltene Frage, ob die einmal getroffene Feststellung eines fehlenden Pflichtverstoßes in einem Verfahren, das den folgenden Zeitabschnitt betrifft, einfach übergangen werden und nicht behandelt bleiben dar würde sich in einem künftigen Revisionsverfahren daher ebenfalls nicht stellen. Die Beschwerde verkennt die Bedeutung des Bescheides vom 29. Juli 1977 für die Frage, ob die Beklagte ihre Pflichten gegenüber der Klägerin schuldhaft verletzt hat, wenn sie meint, bei der Bewertung des Verhaltens der Beklagten hätte an die ursprüngliche Feststellung in dem ersten Berufungsurteil angeknüpft werden müssen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Berufungsgericht für die Beurteilung des Verhaltens der Beklagten in seinem hier angefochtenen Urteil auch keinen anderen (rechtlichen) Maßstab verwendet, als er dem ersten Berufungsurteil zugrunde lag; es hat vielmehr in dem Erlaß des Bescheides vom 29. Juli 1977 einen tatsächlichen Umstand erblickt, der für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens der Beklagten eine Zäsur darstellt. Dies wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, die der Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren bedürften.

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Schließlich rechtfertigt auch die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage, ob das Berufungsgericht ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis zwischen den Beteiligten annehmen könne, wenn es in einem vorangegangenen Verwaltungsrechtsstreit noch die Auffassung vertreten habe, daß ein solches Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten eventuell gar nicht bestehe, nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Diese Frage würde sich in einem künftigen Revisionsverfahren deshalb nicht stellen, weil im (ersten) Berufungsurteil vom 3. Juni 1980 - X 2391/79 - das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten, was die Beschwerde letztlich nicht leugnet, ersichtlich offengelassen worden ist (vgl. Bl. 17 des Abdrucks). Da das Berufungsgericht seinerzeit ein schuldhaftes Handeln der Beklagten nicht zu erkennen vermochte, bedurfte die Frage, wie das Verhältnis zwischen den am Erstattungsverfahren für Schülerbeförderungskosten Beteiligten, insbesondere zwischen dem Kläger und der Beklagten rechtlich zu qualifizieren ist, damals keiner Entscheidung. Das hier angefochtene Urteil weicht daher mit seiner Feststellung, daß es sich dabei um ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis handelt, nicht von dem ersten Berufungsurteil ab. Die Rechtskraft jenes Berufungsurteils steht der nunmehr vertretenen Auffassung auch deshalb nicht entgegen, weil beide Urteile, wie ausgeführt, unterschiedliche Streitgegenstände betreffen. Mit dem Vorbringen, das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses werde in dem hier angefochtenen Urteil nur mit einem Satz begründet, wird eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht bezeichnet; die unzureichende Begründung eines Urteils könnte nur mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden, die die Beschwerde insoweit nicht erhoben hat.

11

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Willberg
Dr. Franßen