Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.05.1988, Az.: BVerwG 5 ER 284.87
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.05.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 ER 284.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 20224
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 30.10.1987 - AZ: Bf I 6/87
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Mai 1988
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz und Dr. Pietzner
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Kläger beantragt Prozeßkostenhilfe und damit verbunden die Beiordnung eines Rechtsanwalts, um Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1987 einlegen zu können. Sein Klagebegehren, den Beklagten zu verpflichten, bei der Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt Versicherungsbeiträge monatlich als Belastung zu berücksichtigen, hatte auch in der Berufungsinstanz keinen Erfolg.
Dem Antrag kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO). Es ist vom Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß die Voraussetzungen vorliegen, nach denen gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen ist.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Unabhängig davon, ob der Kläger Leistungen aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge oder aus Mitteln der Sozialhilfe beanspruchen kann, bedarf es keiner grundsätzlichen Klärung, ob er von der Beklagten verlangen kann, daß die Versicherungsbeiträge monatlich einkommensmindernd berücksichtigt werden. Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß weder die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz noch die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz rentengleiche wirtschaftliche Dauerleistungen darstellen. Diese Hilfen dienen auch dann dazu, einer anderweitig nicht zu behebenden (gegenwärtigen) Notlage zu begegnen, wenn diese Notlage fortgesetzt eintritt. Auch in solchen Fällen bleiben sie Hilfen in einer Notlage. Es bedarf deshalb einer ständig wiederholten Prüfung der Voraussetzungen für ihre Gewährung, insbesondere ihrer Notwendigkeit unter dem Aspekt etwa vorhandenen Einkommens oder Vermögens (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1979 - BVerwG 5 C 4.78 - <DÖV 1979, 822>). Einkommensmindernde Belastungen sind deshalb in dem Zeitraum vom Einkommen abzusetzen, in dem sie tatsächlich anfallen. Das gilt auch für Versicherungsbeiträge.
Da ferner nicht ersichtlich ist, daß das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht oder auf einem Verfahrensmangel beruhen könnte, wäre die Revision auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO zuzulassen.
Rochlitz
Dr. Pietzner