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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.01.1979, Az.: BVerwG 5 C 4.78

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt für vergangene Zeitabschnitte; Hilfe zum Lebensunterhalt als rentengleiche Dauerleistung mit Versorgungscharakter; Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt zugunsten eines dauernd erwerbsunfähigen Hilfesuchenden; Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens; Gewährung von Sozialhilfe nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der zugrunde liegenden Bescheide; Voraussetzungen des Wiederaufgreifens eines Verwaltungsverfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.01.1979
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 4.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 14902
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 11.11.1975 - AZ: VIII A 139.74
OVG Berlin - 22.09.1977 - AZ: VI B 9.76

Fundstellen

  • BVerwGE 57, 237 - 240
  • DVBl 1980, 89 (Kurzinformation)
  • DokBer A 1979, 199
  • DÖV 1979, 822-823 (Volltext mit amtl. LS)
  • FEVS 27, 229
  • JArbBl 1980, 57
  • VerwRspr 31, 237 - 239
  • VwRspr 1980, 237-239 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfS 1979, 210
  • ZfSH 1979, 372

Amtlicher Leitsatz

Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird nicht dadurch zu einer rentengleichen wirtschaftlichen Dauerleistung mit Versorgungscharakter, daß sie einem dauernd erwerbsunfähigen Hilfesuchenden über längere Zeit hinweg Monat für Monat gewährt werden muß.

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 22. September 1977 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. November 1975 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der Kläger bezog von März 1962 an zunächst Fürsorgeunterstützung, sodann Sozialhilfe in Gestalt der Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Leistung für die Unterkunft gewährte der Träger der Sozialhilfe in Höhe der Hälfte des Mietzinses, der für die vom Kläger und seiner Mutter (bei getrennter Haushaltsführung) gemeinsam bewohnten Wohnung zu entrichten war (damals 97,36 DM). Der Kläger begehrte dagegen, daß ihm die Unterkunftskosten entsprechend dem von ihm genutzten Teil der Wohnung (aufgeteilt nach Quadratmetern) gewährt werde (damals 59,97 DM statt 48,70 DM). Die im Jahre 1962 bei dem Verwaltungsgericht erhobene Klage nahm der Kläger zurück mit der Erklärung, "er sei nunmehr damit einverstanden, daß ihm von der Behörde die halbe Wohnungsmiete gewährt werde, ohne daß er damit seine Mutter verpflichten wolle, die andere Hälfte voll zu zahlen". Auch in den folgenden Jahren bemaß der Träger der Sozialhilfe die Leistung für die Unterkunft in Höhe der Hälfte des jeweiligen Mietzinses.

2

Nachdem dem Kläger von der Wohngeldstelle mit Wirkung vom 1. Februar 1970 Wohngeld bewilligt worden war, und zwar auf der Grundlage eines Mietzinses, der dem von ihm angegebenen Anteil der Nutzung der gemeinsamen Wohnung entsprach, legte auch der Träger der Sozialhilfe der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt den vom Kläger tatsächlich übernommenen Mietanteil zugrunde; denn das Wohngeld wurde an den Träger der Sozialhilfe überwiesen. Nunmehr beantragte der Kläger bei diesem, ihm die nach seiner Ansicht für die Zeit von März 1962 bis Januar 1970 vorenthaltenen Mietanteile nachzuzahlen, insgesamt 1.394,92 DM. Der Träger der Sozialhilfe lehnte die Nachzahlung ab. Er berief sich zum einen darauf, daß der Kläger sich vor Gericht am 18. Dezember 1962 dahin gehend verglichen habe, daß ihm nur ein Anspruch auf die Hälfte der Gesamtmiete zustehe; zum anderen darauf, daß nach den Ausführungsvorschriften bei einer Haushaltsgemeinschaft die Kosten der Unterkunft nach der Zahl der Familienmitglieder aufzuteilen seien.

3

Die hierauf erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, an den Kläger 1.394,92 DM zu zahlen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der Träger der Sozialhilfe sei nach den Grundsätzen über die Verpflichtung zum Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens gehalten gewesen, eine Sachentscheidung zugunsten des Klägers zu treffen; denn das grundsätzlich bestehende Ermessen sei geschrumpft, weil der Erstbescheid und die Folgebescheide offensichtlich rechtswidrig gewesen seien und ihre Aufrechterhaltung unerträglich wäre. Daß der Kläger den größeren Teil der Wohnung genutzt habe und daß er zwar mit seiner Mutter in einer Wohnung gewohnt, aber keinen gemeinsamen Haushalt geführt habe, sei dem Beklagten bekannt gewesen. Auf seine Ausführungsvorschriften könne er sich nicht berufen; denn diese regelten nur den typischen, nicht aber den offenkundig atypischen Sachverhalt. Unerträglich sei die Handhabung des Trägers der Sozialhilfe in der Vergangenheit gewesen, weil es sich um Hilfe zum Lebensunterhalt gehandelt habe. Die Minderzahlung habe jahrelang dazu geführt, daß der Kläger mit einem Betrag unterhalb des Existenzminimums habe auskommen müssen. Unter diesen Umständen dürfe sich der Träger der Sozialhilfe nicht auf die Bestandskraft der Erstbescheide berufen. Er sei verpflichtet, dem Kläger das zu erstatten, was er infolge der unrichtigen Berechnungen erspart habe. Da jede andere Entscheidung pflichtgemäßem Ermessen widersprechen würde, habe das Gericht die Verpflichtung zur Leistung anordnen können. Der Grundsatz, daß die Gewährung von Sozialhilfe nach Eintritt der Unanfechtbarkeit zugrunde liegender Bescheide nicht in Betracht komme, könne hier nicht gelten. Der dahin gehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Eine Ausnahme müsse für den Fall angenommen werden, daß - wie hier - wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit des Hilfesuchenden die Hilfe zum Lebensunterhalt ihren Charakter als "täglich erneut regelungsbedürftige Notfallhilfe" verliere und zur rentengleichen wirtschaftlichen Dauerleistung mit Versorgungscharakter werde. Der Kläger dürfe daher nicht anders behandelt werden als ein Empfänger von Versichertenrente oder Versorgungsleistungen.

4

Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Er macht insbesondere geltend, daß das Berufungsurteil von BVerwGE 40, 343 abweiche und daß die Überlegungen des Berufungsgerichts, auf die es seine abweichende Ansicht gründe, rechtlich nicht haltbar seien.

5

Der Kläger tritt der Revision entgegen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er hält es für geboten, aus den seinen Fall besonders kennzeichnenden, vom Oberverwaltungsgericht dargelegten Gründen, von dem Grundsatz, daß für eine vergangene Notlage Sozialhilfe nicht zu gewähren sei, eine Ausnahme zuzulassen.

6

Der am Revisionsverfahren beteiligte Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht pflichtet der Revisionsbegründung bei. Er weist besonders darauf hin, daß der Kläger sich 1962 mit der Hälftung der Unterkunftskosten einverstanden erklärt habe. Der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, daß die dem Kläger gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt den Charakter einer rentengleichen wirtschaftlichen Dauerleistung mit Versorgungscharakter angenommen habe, tritt er entgegen.

7

II.

Die - zulässige - Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht.

8

Auf die Gründe, auf die das Oberverwaltungsgericht ausgangsweise seine Entscheidung gestützt hat, nämlich auf seine Ausführungen zum "Wiederaufgreifen eines rechtsbeständig abgeschlossenen Verfahrens", kann es schon im Ansatz nicht ankommen; denn der Träger der Sozialhilfe hat sich auf den Antrag des Klägers vom 5. November 1972, ihm Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit von März 1962 bis Januar 1970 nachzuzahlen, gerade nicht auf die Bestandskraft aller zuvor ergangenen, die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt in der Vergangenheit regelnden Bescheide berufen; er hat vielmehr eine - wenn auch ablehnende - Sachentscheidung getroffen, die dem Kläger den Weg zur (erneuten) Anrufung des Verwaltungsgerichts eröffnete. Das Oberverwaltungsgericht hat anscheinend nicht unterschieden zwischen dem Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Verfahrens durch die Behörde als solchem und dem Inhalt einer neuen Sachentscheidung, nachdem die Behörde das Verfahren wiederaufgegriffen hat. Das sind zwei Vorgänge, vergleichbar der Prüfung des Wiederaufnahmegrundes und der neuen Rechtsfindung im gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren. Wiederaufgreifen besagt nicht, daß die neue Sachentscheidung zwangsläufig eine für den Betroffenen positive sein muß. Sie kann - wie die frühere - negativ sein. Das Wesen des Wiederaufgreifens liegt darin, daß durch die neue (negative) Sachentscheidung die Sachprüfung durch das Verwaltungsgericht ohne weiteres erneut eröffnet wird.

9

Die ablehnende Sachentscheidung des Trägers der Sozialhilfe ist rechtmäßig, weil grundsätzlich Sozialhilfe nicht im Nachhinein zu gewähren ist, und weil es für die Annahme einer Ausnahme von diesem Grundsatz an den Voraussetzungen fehlt, wie sie in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, insbesondere der des Bundesverwaltungsgerichts, entwickelt worden sind (siehe vor allem BVerwGE 40, 343). Namentlich hat es der Kläger unterlassen, gegen die seiner Meinung nach fortlaufend zu geringe Bemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt (Kosten der Unterkunft) Rechtsmittel einzulegen. Eine anfangs erhobene Klage hat er zurückgenommen. Ohne Bedeutung ist, ob die Minderzahlung in der Vergangenheit etwa rechtswidrig war. Daß Hilfe, die zu Recht versagt worden ist, nicht gewährt werden muß, gleich ob für die Vergangenheit oder für die Zukunft, liegt auf der Hand; die in der angeführten Rechtsprechung entwickelten Grundsätze betreffen also gerade die Fälle rechtswidriger Versagung und lassen angesichts ihrer Ableitung aus dem Wesen der Sozialhilfe als Hilfe in einer gegenwärtigen Notlage auch nicht schon dann eine Ausnahme zu, wenn die Leistung in der Vergangenheit "offensichtlich" rechtswidrig verweigert und dies vom Betroffenen damals als "unerträgliche Härte" empfunden worden sein mag. Es bedarf deshalb auch keines abschließenden Eingehens auf die gewichtigen Argumente, mit denen Beklagter und Oberbundesanwalt für den vorliegenden Fall der vom Berufungsgericht im Rahmen seiner Darlegungen zum "Wiederaufgreifen" vertretenen Ansicht entgegengetreten sind, daß es sich hier seinerzeit um eine solchermaßen qualifiziert rechtswidrige Leistungsverweigerung gehandelt habe.

10

Das Oberverwaltungsgericht ist zu seinem der Klage stattgebenden Urteil nur dadurch gelangt, daß es von dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich abgewichen ist. Die hierfür gegebene Begründung ist mit das Sozialhilferecht prägenden Grundsätzen, mit dem Wesen der Sozialhilfe, aber auch mit dem Wesen des Sozialversicherungs- und Versorgungsrechts, aus denen sich Ansprüche auf dauernde Leistungen ergeben, nicht vereinbar. Zu Recht tritt der Oberbundesanwalt der Ansicht des Berufungsgerichts entgegen, daß die dem Kläger gewährte Hilfe, zum Lebensunterhalt eine rentengleiche wirtschaftliche Dauerleistung mit Versorgungscharakter dargestellt haben soll. Sozialhilfe (hier in Gestalt der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt) ist Hilfe in einer anderweit nicht zu behebenden (gegenwärtigen) Notlage auch dann, wenn diese Notlage fortgesetzt eintritt. Sozialhilfe ist nicht nur Hilfe zur Selbsthilfe mit der Folge, daß - wenn die Selbsthilfe nicht mehr erwartet werden kann - die Sozialhilfe ihren Charakter als Notlagenhilfe verliert und zur rentengleichen Dauerleistung mit Versorgungscharakter wird. Auch in solchen Fällen bleibt sie Hilfe in einer Notlage. Das kommt darin zum Ausdruck, daß sie zeitabschnittsweise (etwa monatlich) bewilligt wird, und zwar auf der Grundlage einer ständig wiederholten Prüfung der Voraussetzungen für ihre Gewährung, insbesondere ihrer Notwendigkeit unter dem Aspekt etwa vorhandenen Einkommens oder Vermögens. Die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Akten des Trägers der Sozialhilfe belegen anschaulich, daß diese Prüfung Monat für Monat stattgefunden hat. Das war auch sachgerecht; das Berufungsgericht verkennt, daß ein dauernd Erwerbsunfähiger nicht schon durch diesen Umstand von der Möglichkeit ausgeschlossen bleibt, Einkommen zu beziehen, aufgrund dessen er nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen gewesen wäre.

11

Infolgedessen kann das, was für eine Versichertenrente oder für Versorgungsleistungen in bezug auf die Nachforderbarkeit für vergangene Zeitabschnitte gelten mag (siehe die vom Oberverwaltungsgericht angeführten Urteile des Bundessozialgerichts in BSGE 19, 93 [96] und BSGE 26, 146 [154]) für das Sozialhilferecht - jedenfalls für die hier in Rede stehende Hilfe zum Lebensunterhalt - nicht gelten.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Kellner
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter
Bermel