Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1980, Az.: III ZR 179/78
Geschäftsübertragungs- und Leibrentenvertrag; Tod des Übernehmers; Erhöhung der Leibrente wegen Anstieg der Lebenshaltungskosten; Nicht genehmigungsfähige Wertsicherungsklausel; Anspruch auf Zustimmung zur Klauselanpassung; Rechtsschutzbedürfnis einer Zahlungsklage trotz vollstreckbarer Schuldurkunde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.03.1980
- Aktenzeichen
- III ZR 179/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 12543
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 25.10.1978
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Kauffrau Ilsa H. geb. S., Am H., I. HB.
Prozessgegner
Rentnerin Maria R. geb. D., Q. straße ..., H.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Eine Leibrente kann auch gegen ein Entgelt versprochen werden, wobei die Gegenleistung in der Veräußerung eines Unternehmens bestehen kann. Um ein Leibrentenversprechen im Rechtssinne handelt es sich aber nur dann, wenn die vertragliche Vereinbarung die Übertragung des Betriebes gerade nicht in eine Austauschbeziehung zu den einzelnen Rentenleistungen stellt, d.h. die Verpflichtung zur Rentenzahlung auch bei Aufgabe oder Nichtausübung des Geschäftsbetriebes fortbesteht.
- 2.
Enthält ein Geschäftsübernahme- und Leibrentenvertrag eine nach § 3 WährG genehmigungsbedürftige, aber nicht genehmigungsfähige Wertsicherungsklausel, führt dies in der Regel nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Vielmehr sind die Vertragsparteien verpflichtet, einer Änderung der Klausel in eine solche mit genehmigungsfähigem oder genehmigungsfreiem Inhalt zuzustimmen, sofern sich eine geeignete Ersatzklausel bestimmen lässt.
- 3.
Einer Zahlungsklage fehlt trotz Vorliegens einer volltreckbaren Urkunde in Form einer notariell beurkundeten Unterwerfungsklausel dann nicht das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Beklagte gegen den Zahlungsanspruch sachlich-rechtliche Einwendungen erhebt und voraussichtlich im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend machen wird.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmann und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Oktober 1978 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin schloß mit dem Ehemann der Beklagten, Horst H., am 17. November 1959 einen notariellen "Geschäftsübernahme- und Leibrentenvertrag", durch den sie ihm ihren Glas- und Gebäudereinigungsbetrieb - wie es in § 2 des Vertrages heißt - "zum Zwecke der Fortführung" übertrug. Das Geschäftsinventar, die Rechte aus einem Mietvertrag und "die Kundschaft" wurden mit übertragen (§ 2 Abs. 2). In weiteren Bestimmungen des Vertrages heißt es:
§ 3
Für die Übertragung des ... Geschäftsbetriebes verpflichtet sich ... Horst H., ab 1. Januar 1960 an Frau Maria R. (Klägerin) eine monatliche Leibrente von 400 DM ... zu zahlen ... Die Leibrente endet mit dem Tode der Frau R.; sie ist jedoch für den Todesmonat noch voll zu entrichten. Die Verpflichtung zur Zahlung der Leibrente entfällt nicht im Falle der Aufgabe oder die Nichtausübung des Geschäftsbetriebes.§ 4
Verändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse oder erhöhen sich die Lebenshaltungskosten gegenüber dem Stande vom 1.1.1960 um 10 % oder mehr, so ist Frau R. berechtigt, eine entsprechende Erhöhung ihrer Leibrente zu fordern ...§ 5
Nach Ablauf von zehn Jahren vermindert sich die Leibrente auf monatlich 300 DM. Die Bestimmungen des § 4 bleiben bestehen und sind weiterhin anzuwenden.§ 6
Der Übernehmer darf das Geschäft nicht verkaufen. Er ist verpflichtet, es nach Kräften zu verbessern und den Umsatz zu steigern. Herr H. führt das Geschäft nach der Übergabe für eigene Rechnung und Gefahr. Er ist berechtigt, die alte Firmenbezeichnung weiterzuführen mit dem Zusatz: "Inhaber Horst H., Glas- und Gebäudereinigungsbetrieb".§ 7
Hält der Übernehmer die Verpflichtungen aus diesem Vertrage nicht ein oder bleibt er mit zwei aufeinander folgenden Rentenzahlungen im Rückstand, so ist Frau R. berechtigt, diesen Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen zum Vierteljahresende aufzukündigen und den Geschäftsbetrieb wieder selbst zu übernehmen oder an einen anderen fähigen Meister abzugeben. In diesen Fällen können an Frau R. keine Schadensersatz- oder Wertausgleichsansprüche gestellt werden.§ 8
Sollte der Übernehmer vor Frau R. versterben oder aus anderen Gründen den Betrieb nicht mehr selbständig führen können, so geht der gesamte Geschäftsbetrieb mit Inventar von selbst ohne Entschädigung an Frau R. zurück. Den Zeitpunkt der Wiederübernahme des Geschäftsbetriebes bestimmt Frau R. Nutzungen und Verbindlichkeiten verbleiben bis zu diesem Zeitpunkt dem jetzigen Übernehmer.
Ferner unterwarf sich der Ehemann der Beklagten wegen aller im Vertrag übernommenen Zahlungsverpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen (§ 9).
In einer schriftlichen Erklärung vom 17. November 1959, die die Beklagte zu diesem Vertrage abgab, heißt es:
"Rechte aus diesem Vertrage nehme ich für mich nicht in Anspruch. Ich übernehme auch keine Verpflichtungen."
Der Ehemann der Beklagten starb am 29. März 1976 und wurde von ihr allein beerbt. Die Klägerin übernahm den Betrieb nicht wieder und erklärte auch nicht die Übernahme. Vielmehr führte die Beklagte den Betrieb fort, leistete die vereinbarte monatliche Zahlung von 300 DM aber nur noch bis einschließlich Mai 1976.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten ab 1. Juni 1976 eine auf monatlich 532,20 DM erhöhte Leibrente, da die Lebenshaltungskosten - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - bis März 1976 gegenüber dem Jahre 1960 um 77,4 % gestiegen sind. Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, ihre Zahlungspflicht sei entfallen, weil der Betrieb mit dem Tode ihres Ehemannes nach § 8 des Vertrages automatisch wieder auf die Klägerin übergegangen sei.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1976 monatlich 300 DM, insgesamt 2.100 DM zu zahlen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, daß die Klägerin den Betrieb nach Treu und Glauben bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 1976 wieder habe übernehmen müssen und daß die Beklagte für diese Übergangszeit, die lediglich der Abwicklung des zwischen ihrem Ehemann und der Klägerin begründeten Vertragsverhältnisses gedient habe, auch nicht verpflichtet sei, in eine Änderung der - in der in § 4 des Vertrages vereinbarten Form nicht genehmigungsfähigen - Gleitklausel einzuwilligen.
Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil hat die Klägerin ihren Zahlungsantrag dahin gefaßt, daß sie für die Zeit vom 1. Juni 1976 bis zum 30. November 1977 einen Betrag von 9.579,60 DM nebst gestaffelten Zinsen und ab Dezember 1977 auf ihre Lebenszeit monatlich 532,20 DM verlangt hat. Ferner hat sie die Verurteilung der Beklagten begehrt, darin einzuwilligen, daß § 4 des Vertrages wie folgt neu gefaßt wird:
"Verändert sich der Lebenshaltungskostenindex des Statistischen Landesamtes von Niedersachsen nach oben oder unten um jeweils 10 %, so können beide Parteien eine Neufestsetzung ihrer Leibrente verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird die Leibrente von ihr nach billigem Ermessen festgesetzt. Ausgangsbasis hierfür ist der für den 1. Dezember 1959 maßgebliche Lebenshaltungskostenindex des Statistischen Landesamtes von Niedersachsen."
Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung begehrt hat, ist dem Klageanspruch weiterhin mit Rechtsausführungen entgegengetreten und hat den Zinsanspruch dem Grunde und der Höhe nach bestritten.
Das Oberlandesgericht hat der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, daß für die Neufestsetzung der Leibrente der für den 1. Januar 1960 maßgebliche Lebenshaltungskostenindex die Ausgangsbasis ist. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Zahlungsklage nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, obwohl die Klägerin in der in § 9 des notariellen Vertrages enthaltenen Unterwerfungsklausel eine vollstreckbare Urkunde besitzt (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), von der nach §§ 795, 727 Abs. 1, 731, 325 Abs. 1 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung gegen die Beklagte erteilt werden könnte. Denn da die Beklagte gegen den Zahlungsanspruch sachlich-rechtliche Einwendungen erhebt, die sie gemäß §§ 795, 767 ZPO durch Klage geltend machen könnte, würde die Klägerin durch eine Vollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde voraussichtlich nicht auf einfachere und kostensparendere Weise zum Ziel gelangen als auf dem von ihr beschrittenen Weg der Zahlungsklage.
II.
Das Berufungsgericht hat den Vertrag dahin ausgelegt, daß der Ehemann der Beklagten der Klägerin als Gegenleistung für die Übertragung des Betriebes eine Leibrente im Sinne des § 759 BGB versprochen habe. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Nach ständiger, auf die grundlegende Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 67, 202, 212 zurückgehender Rechtsprechung ist unter einer Leibrente ein einheitliches nutzbares Recht zu verstehen, das dem Berechtigten für die Lebensdauer eines Menschen eingeräumt ist und dessen Erträge aus fortlaufend wiederkehrenden gleichmäßigen Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen bestehen (BGH Urteil vom 16. Dezember 1965 - II ZR 274/63 = WM 1966, 248; vgl. BGB-RGRK 12. Aufl. § 759 Rdn. 1). Diese Voraussetzungen sind hier nach den von der Revision nicht angegriffenen und daher bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt.
1.
Nach diesen Feststellungen haben die beim Vertragsschluß rechtskundig beratenen Vertragsparteien einen Leibrentenvertrag schließen wollen. Daraus konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei folgern, daß sie die Begründung eines einheitlichen nutzbaren Rechts der Klägerin gewollt haben, aus dem sich ihr Anspruch auf die einzelnen Rentenleistungen ergeben sollte. Den an eine Leibrente zu stellenden Anforderungen ist auch insofern genügt, als die Rentenleistungen in gleichmäßigen Geldzahlungen bestehen, die in gleichen Zeitabständen fortlaufend wiederkehren. Daß sich die Rente nach § 5 des Vertrages nach Ablauf von zehn Jahren von zunächst 400 DM auf 300 DM monatlich ermäßigte und gemäß § 4 einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Lebenshaltungskosten angepaßt werden sollte, steht nicht entgegen. Denn das Erfordernis gleichmäßiger Leistungen bedeutet nicht, daß die Höhe der wiederkehrenden Leistungen während der gesamten Laufzeit der Leibrente unverändert bleiben muß.
2.
Die Rente ist auf die Lebenszeit eines Menschen, nämlich der Klägerin, versprochen worden. Das der Klägerin eingeräumte Recht, den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen zu kündigen (§ 7), ändert daran ebensowenig etwas wie die Bestimmung in § 8 des Vertrages, wonach der Betrieb an sie "zurückgeht", wenn der Ehemann der Beklagten verstirbt oder den Betrieb aus anderen Gründen nicht mehr selbständig führen kann. Denn eine Leibrente kann auch in der Weise versprochen werden, daß sie grundsätzlich auf Lebensdauer eines Menschen zu entrichten ist, unter bestimmten Voraussetzungen aber schon früher endet (so schon RGZ 67, 210; vgl. auch Staudinger/Brändl BGB 10./11. Aufl. Vorbem. vor § 759 Rdn. 5; BGB-RGRK a.a.O. Rdn. 4). Die Gründe, die im vorliegenden Fall zu einem vorzeitigen Erlöschen der Rente führen können, sind zudem letztlich nichts anderes als vertraglich geregelte Ausprägungen des auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) zurückgehenden Grundsatzes, daß Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund gekündigt werden können. Auch deshalb bestehen ihretwegen keine Bedenken, ein auf die Lebensdauer eines Menschen abgegebenes Leibrentenversprechen anzunehmen.
3.
Mit der Wertung als Leibrentenversprechen ist es ferner vereinbar, daß der Ehemann der Beklagten es als Gegenleistung für die Übertragung des Betriebes abgegeben hat. Eine Leibrente kann gegen ein Entgelt versprochen werden (BGH Urteil vom 16. Dezember 1965 - II ZR 274/63 - aaO; ebenso schon RGZ 67, 210; vgl. auch BGB-RGRK a.a.O. Rdn. 8), wobei die Gegenleistung in der Veräußerung eines Unternehmens bestehen kann (vgl. BGH Urteile vom 3. Oktober 1960 - II ZR 27/59 = WM 1960, 1301, 1303; vom 16. Dezember 1965 - II ZR 274/63 - aaO). Anders wäre es nur, wenn die Gegenleistung für die Übertragung des Betriebes in den einzelnen Rentenleistungen zu erblicken wäre; denn das wäre mit der Natur der Leibrente als eines einheitlichen Rechts, aus dem der Anspruch auf die einzelnen Rentenleistungen fließt, unvereinbar. Diesen Gedanken bringen die Erläuterungen bei Staudinger/Brändl (a.a.O. Rdn. 6) zum Ausdruck, auf die die Revision sich bezieht. Nach der rechtsfehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts setzt der Vertrag die Übertragung des Betriebes aber gerade nicht in eine Austauschbeziehung zu den einzelnen Rentenleistungen. Dies hat das Berufungsgericht vertretbar aus der Bestimmung in § 3 des Vertrages geschlossen, wonach die Verpflichtung zur Rentenzahlung bei Aufgabe oder Nichtausübung des Geschäftsbetriebes fortbesteht.
4.
Die Revision macht schließlich geltend, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Auslegung als Leibrentenversprechen mit der Verkehrsauffassung vereinbar sein müsse. Letzteres entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGH Urteil vom 16. Dezember 1965 - II ZR 274/63 - a.a.O. m.w.Nachw.; vgl. auch BGB-RGRK a.a.O. Rdn. 6 m.w.Nachw.). Es besteht jedoch kein Grund zu der Annahme, daß das Berufungsgericht dies verkannt habe oder daß die Verkehrsauffassung in einem Vertrag der vorliegenden Art ein Leibrentenversprechen nicht erblickt.
III.
Das Berufungsgericht hat den Vertrag als wirksam angesehen, obwohl die in § 4 vereinbarte Wertsicherungsklausel nach § 3 WährG der Genehmigung bedarf, diese aber - wie auch die Klägerin nicht bezweifelt - zu einer Klausel dieses Inhalts nicht erteilt wird. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Unwirksamkeit der Klausel führe nicht nach § 139 BGB zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages, vielmehr seien die Vertragsparteien verpflichtet, einer Änderung der vereinbarten Klausel in eine solche mit genehmigungsfähigem oder genehmigungsfreiem Inhalt zuzustimmen, sofern sich eine geeignete Ersatzklausel bestimmen lasse. Könne unter Berücksichtigung des objektiven Vertragszweckes angenommen werden, daß sie bei Kenntnis der Unwirksamkeit der vereinbarten eine wirksame andere Wertsicherungsklausel gewählt hätten, die die beiderseitigen Belange wahrt, so gelte diese als von Anfang an vereinbart.
Diese Ausführungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 63, 132, 136; Urteile vom 18. April 1966 - VIII ZR 279/63 = LM BGB § 1136 Nr. 1 = WM 1966, 590; vom 25. Januar 1967 - VIII ZR 206/64 = NJW 1967, 830 f [BGH 25.01.1967 - VIII ZR 206/64] = WM 1967, 257; vom 27. Juni 1973 - VIII ZR 98/72 = NJW 1973, 1498 = WM 1973, 905; vom 21. Januar 1976 - VIII ZR 113/74 = WM 1976, 385 = BGHWarn 1976 Nr. 16) und sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wie unten (unter V) noch auszuführen sein wird, sind auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts keine rechtlichen Bedenken zu erheben, daß sich im vorliegenden Fall eine geeignete Ersatzklausel bestimmen läßt.
IV.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Verpflichtung aus dem Leibrentenversprechen sei nicht nach § 8 des Vertrages entfallen. Diese Ansicht hält den Angriffen der Revision nicht in Jeder Hinsicht stand.
1.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine Leibrente nach Maßgabe des zugrunde liegenden Vertrages auch schon zu Lebzeiten der Person, auf deren Lebensdauer sie versprochen ist, erlöschen kann. Insoweit kann auf die Ausführungen unter II 2 verwiesen werden. Das Berufungsurteil begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, wenn es aus § 8 des Vertrages folgert, daß die Leibrente endet, wenn die Klägerin nach dem Tod des Ehemannes der Beklagten den Betrieb selbst wieder übernimmt.
2.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, eine solche Übernahme sei nicht erfolgt. Es ist der Ansicht der Beklagten entgegengetreten, der Betrieb sei mit dem Tode ihres Ehemannes automatisch wieder auf die Klägerin übergegangen, und hat dies folgendermaßen begründet: Die Formulierung in § 8 des Vertrages, der Geschäftsbetrieb gehe mit dem Tod des Ehemannes der Beklagten von selbst an die Klägerin zurück, bringe zum Ausdruck, daß diese automatisch die Verfügungsbefugnis Über den Geschäftsbetrieb erlange. Von diesem Vorgang sei die Wiederübernahme, d.h. die Fortführung des Betriebes durch die Klägerin zu unterscheiden, die von ihrem einseitigen Willen abhänge und erst dann eintrete, wenn die Klägerin entweder erkläre, den Betrieb übernehmen zu wollen, oder ihn tatsächlich übernehme und selbst fortführe. Diese Auslegung des § 8 finde ihre Entsprechung in § 7 des Vertrages, wonach die Klägerin unter den dort genannten Voraussetzungen den Vertrag kündigen könne und dadurch die Verfügungsbefugnis über den Betrieb erhalte und berechtigt sei, ihn wieder selbst zu übernehmen. In tatsächlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht hierzu festgestellt, die Klägerin habe nach dem Tod des Ehemannes der Beklagten weder den Willen bekundet, den Betrieb wieder zu übernehmen, noch habe sie diesen tatsächlich selbst geführt.
Die Revision macht demgegenüber geltend, die Parteien hätten die in § 8 des Vertrages enthaltene Klausel übereinstimmend als auflösende Bedingung verstanden. Damit stehe die Annahme des Berufungsgerichts in Widerspruch, die Übernahmewirkung sei nach § 8 nicht schon automatisch mit dem Tode des Ehemannes der Beklagten eingetreten. Außerdem habe sich das Berufungsgericht über den Wortlaut des Vertrages hinweggesetzt. Schließlich habe es auch deshalb gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoßen, weil es sich nicht mit der Frage befaßt habe, was die Vertragschließenden mit der in § 8 getroffenen Regelung gewollt hätten, obwohl ihre Absicht unmittelbar aus dieser Bestimmung hervorgehe. Es handele sich um eine Vereinbarung zum Schutz des Ehemannes der Beklagten oder - im Fall seines Todes - zum Schutz seiner Erben. Die Rente habe aus dem vom Ehemann der Beklagten geführten Geschäftsbetrieb finanziert werden sollen. Hierdurch sei ein gewisses Äquivalent für die unbestimmte Dauer der Rentenverpflichtung geschaffen worden.
Zu diesen Rügen ist zu bemerken:
a)
Die Beklagte hat in ihrer Berufungserwiderung vom 15. September 1978 (S. 3) ausgeführt, § 8 des Vertrages enthalte eine auflösende Bedingung. Anders als im Falle der Kündigung nach § 7 falle "das Pachtobjekt" beim Tode des "Pächters" unmittelbar und kraft dieses Ereignisses an die "Verpächterin" zurück. Damit sei ausgeschlossen worden, daß die Beklagte kraft Erbfolge in den Vertrag eingetreten sei. Die Klägerin hat dem entgegengehalten, der Eintritt der auflösenden Bedingung aus § 8 des Vertrages habe nach dem Wesen des Leibrentenvertrages keinen Einfluß auf den Leibrentenanspruch der Klägerin. Es komme daher nicht darauf an, ob die Beklagte als Erbin in den Geschäftsübernahmevertrag eingetreten sei; entscheidend sei allein, daß sie die hiervon unabhängige Leibrentenschuld des Erblassers im Wege der Erbfolge übernommen habe (Schriftsatz vom 20. September 1978 S. 2). Hiernach haben zwar beide Parteien in § 8 des Vertrages die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung erblickt, im Gegensatz zur Beklagten hat die Klägerin diese Vereinbarung aber nicht dahin verstanden, daß sie sich auch auf das Leibrentenversprechen beziehe. Jedenfalls insoweit fehlt es daher bereits an einem übereinstimmenden Vortrag der Parteien, so daß auf sich beruhen kann, ob es sich dabei nicht lediglich um Rechtsausführungen handelt, an die das Gericht nicht gebunden ist.
Der Vortrag der Klägerin könnte allerdings dahin verstanden werden, daß sie der in § 8 des Vertrages getroffenen Regelung die Rechtsnatur einer auflösenden Bedingung im übrigen, also hinsichtlich der Geschäftsübernahme, nicht in Jeder Hinsicht hat absprechen wollen. Selbst wenn dies der Fall wäre und der Vortrag der Parteien insoweit übereinstimmte, wäre die Rüge der Revision Jedoch schon deshalb unbegründet, weil nicht davon ausgegangen werden kann, daß das Berufungsgericht sich zu diesem Vortrag in Widerspruch gesetzt hat. Denn es hat § 8 des Vertrages dahin ausgelegt, daß die Klägerin mit dem Tode des Ehemannes der Beklagten "automatisch" die Verfügungsbefugnis über den Geschäftsbetrieb erlangt habe. Zwar hat es den Eintritt dieser Rechtswirkung nicht näher begründet, insbesondere also nicht daraus hergeleitet, daß § 8 des Vertrages insoweit die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung enthalte. Zumindest im Ergebnis ist das Berufungsgericht hiermit aber zu einer Rechtswirkung gelangt, wie sie auch eingetreten ist, wenn die Vertragsbestimmung als Vereinbarung einer auflösenden Bedingung ausgelegt wird. Daß das Berufungsgericht von der Erlangung der Verfügungsbefugnis über den Geschäftsbetrieb dessen Wiederübernahme unterschieden hat und diese nicht ebenfalls "automatisch" hat eintreten lassen, steht schon deshalb nicht in Widerspruch zu etwa übereinstimmendem Parteivortrag, weil es sich insoweit um tatsächliche Verhältnisse handelt, die nicht vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden können.
b)
Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht sich bei seiner Auslegung über den Wortlaut des Vertrages hinweggesetzt habe. Dessen § 8 besagt seinem Wortlaut nach nicht, daß die Verpflichtung zur Zahlung der Leibrente mit dem Tod des Übernehmers oder dem Eintritt der anderen in der Vorschrift genannten Umstände erlischt. Im Gegenteil bestimmt § 3 Satz 3 des Vertrages ausdrücklich, daß diese Verpflichtung im Falle der Aufgabe oder der Nichtausübung des Geschäftsbetriebes nicht entfällt. Das Berufungsgericht steht daher nicht in Widerspruch zum unzweideutigen Vertragsinhalt, wenn es annimmt, mit dem Tode des Ehemannes der Beklagten sei zwar die Verfügungsbefugnis über den Geschäftsbetrieb "automatisch" an die Klägerin zurückgefallen, die Leibrente jedoch noch nicht erloschen. Vielmehr ist es mit dem Vertrage vereinbar, § 8 - wie das Berufungsgericht es getan hat - dahin auszulegen, daß das Erlöschen der Leibrentenverpflichtung erst eine Wirkung der (tatsächlichen) Wiederübernahme des Geschäftsbetriebes durch die Klägerin ist.
c)
Hingegen rügt die Revision teilweise zu recht, daß das Berufungsgericht entgegen § 286 ZPO nicht alle Umstände in Betracht gezogen hat, die bei der Auslegung des Vertrages zu berücksichtigen waren.
Allerdings ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht das Erlöschen der Leibrente im Grundsatz davon abhängig gemacht hat, daß die Klägerin den Geschäftsbetrieb tatsächlich wieder übernimmt. § 8 des Vertrages ist in erster Linie als Vorschrift zum Schutz der Klägerin zu verstehen, die beim Tode des Ehemannes der Beklagten oder beim Eintritt der anderen in der Vorschrift genannten Umstände in die Lage versetzt werden sollte, den Geschäftsbetrieb als wirtschaftliche Grundlage ihres Lebensunterhalts wieder an sich zu nehmen. Gegenüber der Regelung in § 8 Satz 1, deren Wortlaut dieser Betrachtung entgegenzustehen scheint, ergibt sich dies aus Satz 2, wonach die Klägerin den Zeitpunkt der Wiederübernahme des Betriebes bestimmt. Zudem wäre es mit dem Sinn und Zweck des Vertrages nicht zu vereinbaren, die Verpflichtung zur Zahlung der Leibrente ohne weiteres mit dem Eintritt der in § 8 Satz 1 genannten Ereignisse erlöschen zu lassen, solange der Betrieb nicht an die Klägerin zurückgegeben, sondern tatsächlich vom Übernehmer oder - wie hier - nach seinem Tode von seiner Erbin weitergeführt wird.
Das Berufungsgericht hätte aber in Erwägung ziehen müssen, daß § 8 des Vertrages neben dem Schutz der Klägerin möglicherweise auch dem Schutz des Ehemannes der Beklagten oder - was jetzt allein noch in Betracht kommt - dieser selbst zu dienen bestimmt war. Dafür sprechen Vertragsbestimmungen, aus denen sich ergibt, daß der Ehemann der Beklagten mit dem übernommenen Betrieb nicht nach seinem Belieben verfahren durfte. So heißt es in § 2 des Vertrages, die Klägerin übertrage ihm das Geschäft "zum Zwecke der Fortführung". Nach § 6 Satz 1 und 2 darf der Übernehmer das Geschäft nicht verkaufen, sondern ist verpflichtet, "es nach Kräften zu verbessern und den Umsatz zu steigern". Verletzt er seine Verpflichtungen, so kann die Klägerin nach § 7 den Vertrag kündigen und den Betrieb wieder selbst übernehmen oder "an einen anderen fähigen Meister abgeben". Diese Bestimmungen haben zunächst den Zweck, den Rentenanspruch der Klägerin zu sichern. Sie wollen Vorsorge dagegen treffen, daß der Übernehmer zur Zahlung der Rente unfähig wird, indem er den Betrieb herunterwirtschaftet oder aufgibt. Sie lassen damit aber zugleich erkennen, daß die Rente nach den Vorstellungen der Vertragschließenden aus den Erträgen des Betriebes aufgebracht werden sollte, möglicherweise auch deshalb, weil der Ehemann der Beklagten Vermögen oder sonstige Einkünfte entweder nicht besaß oder für diesen Zweck nicht einsetzen wollte. Unter solchen Umständen gebot es auch sein und seiner Erben Interesse, im Vertrag Vorsorge für den Fall zu treffen, daß er durch Tod oder aus anderen Gründen nicht mehr in der Lage war, den Betrieb zu führen und daraus die zur Zahlung der Rente erforderlichen Einkünfte zu erzielen. Das gilt um so mehr, als die Vertragschließenden die Erhaltung und erfolgreiche Entwicklung des Betriebes anscheinend nur unter der Voraussetzung als gewährleistet angesehen haben, daß der Ehemann der Beklagten ihn persönlich fortführte. Dafür sprechen das Verkaufsverbot in § 6 und insbesondere die in Rede stehende Vereinbarung in § 8 des Vertrages.
Diese Vertragsbestimmung hat daher möglicherweise nicht nur das Interesse der Klägerin im Auge, den Betrieb als wirtschaftliche Grundlage ihres künftigen Unterhalts zu erhalten, sondern auch das Interesse des Übernehmers und seiner Erben, insbesondere der Beklagten, nur so lange zur Zahlung der Leibrente verpflichtet zu sein, als der Ehemann der Beklagten persönlich zur Fortführung des Betriebes imstande war. Wird ferner berücksichtigt, daß die Beklagte selbst in ihrer Zustimmungserklärung es abgelehnt hat, Verpflichtungen aus dem Vertrag zu übernehmen, insbesondere also eine Pflicht zur Fortführung des Betriebes, so kann sich ergeben, daß sie den Betrieb nach dem Tod ihres Ehemannes auch gegen den Willen der Klägerin an diese zurückgeben kann, mit der Folge, daß sie sich schon mit dem Angebot einer solchen Rückgabe von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Leibrente befreit.
Die Prüfung, ob der Vertrag - gegebenenfalls ergänzend - in diesem Sinne ausgelegt werden kann, kann für die Entscheidung des Rechtsstreits allerdings nur dann erheblich werden, wenn die Beklagte der Klägerin die Rückgabe des Betriebes tatsächlich angeboten hat. Ob dies geschehen ist, hat das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt. Abgesehen davon kann das Revisionsgericht auch deshalb nicht davon ausgehen, daß die Beklagte ein solches Angebot bisher unterlassen hat, weil sie im Berufungsrechtszug mit Schriftsatz vom 29. Juni 1978 hat vortragen lassen, sie könne wegen eines Herzinfarkts den Betrieb selbst nicht weiterführen; dieser müsse daher so schnell wie möglich zurückgegeben werden. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Vielmehr muß die Sache unter Aufhebung des Urteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses die nach dem Vorstehenden erforderlichen weiteren Feststellungen treffen kann.
3.
In diesem Zusammenhang ist auf folgende Punkte hinzuweisen, die je nach dem Ergebnis der weiteren Sachaufklärung Bedeutung erlangen können.
a)
Da die Wiederübernahme des Betriebes durch die Klägerin eine Übergangs- und Abwicklungszeit beanspruchen dürfte, wird durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln sein, ob die Verpflichtung zur Zahlung der Leibrente sofort mit dem Angebot der Wiederübernahme erlischt oder erst nach Ablauf einer angemessenen, für die Übernahme erforderlichen Frist. Einen Anhalt für eine solche Auslegung könnte die Vereinbarung in § 8 Satz 2 des Vertrages bieten, wonach die Klägerin den Zeitpunkt der Wiederübernahme bestimmt.
b)
Solange die Verpflichtung zur Zahlung der Leibrente hiernach auch für die Zeit nach dem Tode des Ehemannes der Beklagten fortbesteht, wird die Leibrente der an die Stelle des § 4 des Vertrages tretenden Anpassungsregelung unterliegen müssen.
V.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte für verpflichtet gehalten, der von der Klägerin verlangten Anpassungsklausel zuzustimmen. Insoweit ist die Entscheidung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie die unter III. angeführte Rechtsprechung ergibt.
Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe der Klägerin nicht das Recht zubilligen dürfen, bei Fehlschlagen einer Einigung gemäß § 316 BGB die Höhe der Rente nach billigem Ermessen festzusetzen. Die angefochtene Entscheidung entspricht auch in diesem Punkt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 27. Juni 1973 - III ZR 98/72 = NJW 1973, 1500 [BGH 28.06.1973 - VII ZR 200/72]), von der abzugehen kein Anlaß besteht. Der Einwand der Revision, die Klägerin könne hiernach die Rente auch dann festsetzen, wenn sich die Lebenshaltungskosten ermäßigten und daher an sich die Beklagte eine Anpassung verlangen könne, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Den Belangen der Beklagten wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, daß sie in diesem Fall von der Klägerin den Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung verlangen kann und daß deren gegebenenfalls nach § 316 BGB einseitig zu treffende Bestimmung bei offenbarer Unbilligkeit nicht verbindlich ist und in diesem Fall sowie im Falle der Verzögerung durch Urteil ersetzt wird (§ 319 BGB).
Die Bedenken, die die Revision daraus herleitet, daß die Klausel, in die die Beklagte nach der Entscheidung des Berufungsgerichts einzuwilligen hat, nicht von einer "Anpassung", sondern von einer "Neufestsetzung" der Leibrente spricht, wird die Beklagte in der erneuten Berufungsverhandlung geltend zu machen Gelegenheit haben. Zur Vermeidung von Unklarheiten wird die Klausel erkennen lassen müssen, ob (und inwieweit) die Äquivalenzvorstellungen der Parteien bei Vertragsschluß berücksichtigt werden sollen. Ist letzteres gewollt, so kann dies durch Gebrauch des Wortes "Anpassung" zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BGHZ 62, 314, 316[BGH 13.05.1974 - VIII ZR 38/73]; BGH Urteil vom 4. Juni 1975 - VIII ZR 243/72 = NJW 1975, 1557).
Tidow
Peetz
Lohmann
Boujong