Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1973, Az.: VII ZR 200/72
Voraussetzungen für das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses an einer negativen Feststellungsklage; Erhebung einer Leistungsklage an einem anderen Gericht; Rechtliches Interesse an der Weiterverfolgung der negativen Feststellungsklage; Erhebung der Zahlungsklage als Rechtsmissbrauch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.06.1973
- Aktenzeichen
- VII ZR 200/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11726
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 16.05.1972
- LG Augsburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1973, 925-926 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 1500-1501 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma B. & W. KG, Maschinenfabrik, A., H. Straße ...,
vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter, ebenda
Prozessgegner
Handelsvertreter Franz-Xaver W., W., B. Allee ...
Amtlicher Leitsatz
Voraussetzungen für das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses an einer negativen Feststellungsklage, nachdem der Beklagte bei einem anderen Gericht Leistungsklage erhoben hat (im Anschluß an BGHZ 18, 22, 41).
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und
die Richter Dr. Finke, Schmidt, Meise und Dr. Recken
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 4. Zivilsenat in Augsburg - vom 16. Mai 1972 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Beklagte war auf Grund Vertrages vom 19. Januar 1959 für die Klägerin als Handelsvertreter tätig. § 10 des Vertrages lautet: "Erfüllungsort: Augsburg; Gerichtsstand: der Sitz des Klägers."
Mit Schreiben vom 27. Juli 1969 kündigte die Klägerin den Vertrag fristlos und erhob am 4. August 1969, dem Tag des Zugangs der Kündigung, vor dem Landgericht in Augsburg - ihrem Sitz - Klage auf Feststellung, daß dem Beklagten aus der Lösung des Vertrages keinerlei Ansprüche gegen sie zustünden. Der Beklagte kündigte seinerseits fristlos mit Schreiben vom 19. Mai 1970 und forderte unter anderem eine angemessene Entschädigung für das vertragliche Wettbewerbsverbot während eines Jahres. Daraufhin erweiterte die Klägerin ihren Feststellungsantrag dahin, daß dem Beklagten auch eine solche Entschädigung nicht zustehe.
Nachdem das Landgericht Augsburg der Klage stattgegeben und der Beklagte Berufung eingelegt hatte, erhob er mit Zahlungsbefehlsantrag vom 1. November 1971 vor dem Landgericht in Wiesbaden - seinem Wohnsitz - Klage auf Zahlung von 500.000 DM. Die von der Klägerin dort erhobene Einrede der Rechtshängigkeit wurde durch Zwischenurteil vom 21. Februar 1972 zurückgewiesen. Durch Grundurteil vom 1. Dezember 1972 hat das Landgericht in Wiesbaden die Leistungsklage des Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; die Klägerin hat hiergegen Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
Nachdem die Klägerin es im vorliegenden Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht abgelehnt hatte, ihre negative Feststellungsklage mit Rücksicht auf die Zahlungsklage des Beklagten in der Hauptsache für erledigt zu erklären, hat dieses die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung in der Regel erlischt, sobald der Gegner wegen desselben Gegenstandes Leistungsklage erhebt und diese nicht mehr einseitig zurücknehmen kann. Das sei hier der Fall. Zwar könne ausnahmsweise ein rechtliches Interesse an der Weiterverfolgung der negativen Feststellungsklage bestehen, insbesondere dann, wenn der Rechtsstreit entscheidungsreif sei. Diese Voraussetzung liege jedoch hier nicht vor, da noch eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich sei. Die Erhebung der Leistungsklage vor dem anderen Gericht sei auch nicht rechtsmißbräuchlich; der Klägerin sei zuzumuten, ihre negative Feststellungsklage für erledigt zu erklären.
Die hiergegen gerichtete Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
1.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin als Beklagte vor dem Landgericht Wiesbaden zur Hauptsache verhandelt hat, so daß der Beklagte seine dort erhobene Zahlungsklage nicht mehr ohne Zustimmung der Klägerin zurücknehmen kann (§ 271 Abs. 1 ZPO).
2.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das zunächst vorhandene rechtliche Interesse an der negativen Feststellung in aller Regel erlischt, sobald der Gegner wegen desselben Gegenstands Leistungsklage erhebt und diese nicht mehr einseitig zurücknehmen kann (RGZ 71, 68, 73; 151, 65, 68; RG Warn. 1912 Nr. 453, 1916 Nr. 106; RG JW 1909, 417 Nr. 18; 1936, 3185; BGHZ 18, 22, 41; BGH NJW 1968, 50).
3.
Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, daß negative Feststellungsklage und Zahlungsklage hier denselben Gegenstand betreffen, nämlich die dem Beklagten aus dem gekündigten Handelsvertretervertrag noch oder nicht mehr zustehenden Rechte. Denn die Klägerin hat die Feststellung begehrt, daß dem Beklagten aus dem gelösten Rechtsverhältnis keinerlei Ansprüche zustehen. Eben solche Ansprüche hat der Beklagte vor dem Landgericht in Wiesbaden geltend gemacht, nämlich 100.000 DM Schadensersatz wegen Aufhebung des Vertragsverhältnisses (§ 89 a Abs. 2 HGB), 250.000 DM Ausgleich (§ 89 b Abs. 1 HGB) und 150.000 DM Entschädigung für die ausbedungene Wettbewerbsbeschränkung (§ 90 a Abs. 1 HGB). Über diese Zahlungsansprüche kann nicht entschieden werden ohne die Feststellung, ob dem Beklagten überhaupt noch Rechte aus dem Handelsvertretervertrag zustehen.
4.
Soweit die Revision aus der Begründung der Zahlungsklage des Beklagten die Besorgnis glaubt herleiten zu können, der Beklagte werde möglicherweise weitere Ansprüche stellen, - so daß zumindest insoweit das Feststellungsinteresse der Klägerin fortbestehe -, ist einer solchen Besorgnis durch den Schriftsatz des Beklagten vom 12. April 1973 im Parallelprozeß vor dem Oberlandesgericht in Frankfurt der Boden entzogen; der Beklagte stellt an die Klägerin aus dem aufgelösten Rechtsverhältnis keine über 500.000 DM hinausgehenden Ansprüche. Diese das Feststellungsinteresse der Klägerin betreffende Erklärung des Beklagten ist auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen (BGHZ 18, 22, 41).
II.
1.
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß trotz Bindung des Beklagten an seine andernorts erhobene Leistungsklage ausnahmsweise das rechtliche Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses fortbestehen kann. Das wäre besonders dann anzunehmen, wenn der Rechtsstreit im wesentlichen entscheidungsreif wäre (RG JW 1909, 417; Warn. 1916 Nr. 106; JW 1936, 3185; BGHZ 18, 22, 41; OLG Hamburg MDR 1968, 332). Nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist aber der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif, sondern völlig offen in seinem Ausgang.
2.
Es trifft zu, daß die höchstrichterliche Rechtsprechung das Fortbestehen des Feststellungsinteresses in Fällen bejaht hat, in denen die Feststellungsklage bereits in der Berufungsinstanz anhängig war (Warn. 1916 Nr. 106; JW 1936, 2094; BGHZ 18, 22, 41; OLG Hamburg a.a.O.). Aber auch in jenen Fällen war die Feststellungsklage in zweiter Instanz bereits entscheidungsreif oder "im wesentlichen zur Entscheidungsreife vorgeschritten" (BGHZ a.a.O.). Daß das Landgericht bereits über den Feststellungsantrag entschieden hat, gewährleistet allein nicht das Fortbestehen des Feststellungsinteresses.
3.
Die Revision meint, das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz, über welches das Berufungsgericht Beweis erheben zu müssen geglaubt habe, sei verspätet. Das entbehrt der Begründung. Vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin diese Meinung nicht vertreten. Die Frage unterliegt der freien Überzeugung des Berufungsgerichts (§ 529 Abs. 2 ZPO). Seine Ausführungen zur Erheblichkeit des Vorbringens und zur Notwendigkeit einer umfangreichen Beweisaufnahme lassen Rechtsfehler nicht erkennen.
4.
Zu einer abschließenden Klärung des streitigen Rechtsverhältnisses würde die negative Feststellungsklage nur dann führen, wenn sie Erfolg hätte. Würde sie aus Sachgründen abgewiesen, so stünde zwar fest, daß der Beklagte noch irgendwelche Ansprüche aus dem gekündigten Vertrag geltend machen könnte, im übrigen aber bliebe alles offen. Nicht einmal dem Grunde nach stünde fest, welche Ansprüche der Beklagte noch besitzt, ganz abgesehen von deren Höhe. Daher würde eine Abweisung der negativen Feststellungsklage für den Beklagten nicht den gleichen Wert haben wie ein Leistungsurteil zu seinen Gunsten. Da der Ausgang des Feststellungsverfahrens in der Sache ungewiß war, kann nicht davon ausgegangen werden, daß seine Fortsetzung prozeßwirtschaftlicher wäre als seine Beendigung.
5.
Die Erhebung der Zahlungsklage vor dem Gericht seines Wohnsitzes kann dem Beklagten auch nicht als Rechtsmißbrauch vorgeworfen werden.
a)
Nach § 10 des Handelsvertretervertrages darf jeder Vertragspartner vor seinem Heimatgericht klagen. Warum der Beklagte durch Ausübung dieses Rechts gegen Treu und Glauben verstoßen haben sollte, ist nicht ersichtlich. Auf eine Leistungswiderklage im vorliegenden Prozeß brauchte er sich nicht verweisen zu lassen.
b)
Dem Beklagten kann auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er - nachdem die Klägerin seinen Ansprüchen mit der bei Zugang der Kündigung erhobenen Feststellungsklage zuvorgekommen war - das Urteil erster Instanz in diesem Prozeß abgewartet hat, ehe er seinerseits Zahlungsklage im anderen Prozeß erhob. Auch darin liegt kein Verstoß gegen § 242 BGB.
III.
Zu Unrecht beschwert sich die Klägerin über die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts. Die Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 ZPO liegen hier nicht vor.
Die Revision ist demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Finke ist in den Ruhestand getreten und kann daher nicht unterschreiben. Vogt
Schmidt
Meise
Recken