Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1965, Az.: II ZR 274/63
Klage auf Zahlung einer Rente aus einem Auseinandersetzungsvertrag; Vorliegen eines Leibrentenversprechens; Formwirksamkeit des Leibrentenversprechens; Minderung der Rentenverpflichtung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.1965
- Aktenzeichen
- II ZR 274/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11150
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 29.10.1963
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1966, 419 (Kurzinformation)
Prozessführer
Rechtsanwalt Erwin M., B., F.allee ...,
als gerichtlich bestellter Nachlaßverwalters für den Nachlaß des am 31. Dezember 1958 verstorbenen, zuletzt in B., B.straße ..., wohnhaft gewesenen Kaufmanns Ernst K.
Prozessgegner
Frau Minna M., B., W.straße ...,
vertreten durch ihren Gebrechtichkeitspfleger, Rechtsanwalt und Notar Hermann H., B., G.straße ...
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Dezember 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Schulze und Fleck
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29. Oktober 1963 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin und der am 31. Dezember 1958 verstorbene Ernst K., nachfolgend Erblasser genannt, betrieben gemeinsam ein Hotel. Aus diesem Unternehmen ist die Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 1957 ausgeschieden. Sie hat am 1. April 1957 mit dem Erblasser mündlich einen Auseinandersetzungsvertrag geschlossen, den der damalige Bevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. S. mit Schreiben vom 3. April 1957 dem Erblasser unter anderem wie folgt bestätigt hat.:
1.
Sie zahlen an Frau M. 20.000 DM. ...2.
Für die Monate Januar, Februar und März 1957 erhält Frau M. zusammen 750 DM.3.
Ab 1. April 1957 zahlen Sie an Frau M. zeitlebens monatlich 400 DM. ... Sie haben dafür zu sorgen, daß diese Verpflichtung von Ihren Töchtern übernommen wird, falls und solange diese den Hotelbetrieb übernehmen und fortführen.7.
Frau M. verzichtet auf die Rechte aus dem mit Ihnen abgeschlossenen Erbvertrag. ...8.
Frau M. wird mit Ihren beiden Töchtern einen Erbvertrag dahin abschließen, daß diese alleinige Erben nach ihrem Tode werden.
In einem Vorprozeß ist der Erblasser verurteilt worden, die in Ziff. 3 festgelegte Rente für die Zeit von Juli 1957 bis Juni 1958 zu zahlen.
Nunmehr hat die Klägerin beantragt, den Beklagten als Nachlaßverwalter zur Zahlung der Rente von Juli 1958 bis Januar 1960 (= 7.600 DM) nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte, der um Klagabweisung gebeten hat, ist der Ansicht, der Rentenanspruch bestehe nicht, weil sich die Vereinbarung vom 1. April 1957 als Leibrentenversprechen darstelle und insoweit mit Rücksicht auf § 761 BGB formnichtig sei.
Im Wege der Widerklage hat der Beklagte beantragt, die Klägerin zur Zahlung von 8.368,56 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Klägerin hat um Abweisung der Widerklage gebeten. Sie hat gegen einen Teilbetrag von 432,50 DM mit ihrem Rentenanspruch für Februar 1960 und mit 32,50 DM ihres Rentenanspruchs für März 1960 aufgerechnet und im übrigen geltend gemacht, auf Ansprüche aus der Zeit vor dem 1. Juli 1958 habe der Erblasser verzichtet, und nachher habe er - von dem erwähnten Teilbetrag abgesehen - keine Forderungen gegen sie erlangt.
Das Landgericht hat der Klage und teilweise der Widerklage stattgegeben.
In der Berufungsinstanz hat sich der Beklagte nur gegen die Verurteilung zu Rentenzahlungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1958 (Tod des Erblassers) und gegen die teilweise Abweisung der Widerklage gewandt.
Das Oberlandesgericht hat den auf die Widerklage zugesprochenen Teilbetrag nebst Zinsen von 488,87 auf 588,87 DM erhöht und die Berufung im übrigen zurückgewiesen.
Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage in Höhe von 5.200 DM nebst Zinsen (Rente ab Januar 1959) und die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von noch 7.774,69 DM nebst Zinsen.
Entscheidungsgründe
A.
Zur Klage
I.
Das Berufungsgericht hat das Wort "zeitlebens" in Ziff. 3 des Schreibens vom 3. April 1957 dahin ausgelegt, daß die Rente nicht, wie der Beklagte meint, bis zum Tode des Erblassers (31. Dezember 1958), sondern bis zum Tode der Klägerin zu zahlen sei. Das hat es in erster Linie der Aussage des Rechtsanwalts Dr. S. über das Ergebnis der Verhandlungen vom 1. April 1957 entnommen. Daneben hat es u.a. auch auf Ziff. 3 Satz 2 dieses Schreibens abgestellt, wonach der Erblasser dafür zu sorgen hatte, daß die Rentenschuld von seinen Töchtern übernommen werde, falls diese den Hotelbetrieb fortführen, sollten. Insoweit hat das Berufungsgericht ausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Erblasser sich schon zu Lebzeiten aus dem Betrieb habe zurückziehen und diesen seinen Töchtern habe überlassen wollen; deshalb ergebe sich auch aus Ziff. 3 Satz 2, daß die Rente bis zum Tode der den Erblasser möglicherweise überlebenden Klägerin habe gezahlt werden sollen, weil die Bestimmung anderenfalls gegenstandslos gewesen sein würde.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe dabei übersehen, daß der Erblasser schon seit Mai 1957 das Hotel an einen Dritten habe veräußern wollen.
Darauf kam es indes nicht an. Für die Darlegungen des Berufungsgerichts war nur bedeutsam, ob der Erblasser auch erwogen haben könnte, das Hotel schon zu seinen Lebzeiten auf seine Töchter zu übertragen. Dafür hat das Berufungsgericht mit Recht keinen Anhalt gesehen. Mit dem Versuch des Erblassers, das Hotel an einen Dritten zu veräußern, brauchte es sich unter diesen Umständen nicht zu befassen.
II.
Das Berufungsgericht hat in Ziff. 3 des genannten Schreibens kein Leibrentenversprechen erblickt und hat deshalb die Formbedürftigkeit der Rentenzusage nach § 761 BGB verneint. Es hat dargelegt, unter einer Leibrente im Sinne der §§ 759 ff BGB sei nur ein selbständiges Grundrecht zu verstehen, das den Hauptgegenstand des Verpflichtungsvertrages bilde. Dieses Grundrecht müsse von den Gegenleistungen derart gelöst sein, daß nicht diese das Wesen des Vertrages ausmachten, sondern das Grundrecht selbst. Das sei hier nicht der Fall. Vielmehr habe der Erblasser die Rente in einer Vereinbarung versprochen, in der sich die Parteien über ihre bisherige wirtschaftliche Zusammenarbeit auseinandergesetzt hätten und in der die Klägerin auf ihre Rechte aus dem Erbvertrag mit dem Erblasser verzichtet und sich verpflichtet habe, die Töchter des Erblassers zu ihren Erben einzusetzen.
Diesen Darlegungen, die die Revision mit sachlichrechtlichen Rügen angreift, ist im Ergebnis zuzustimmen.
Unter einer Leibrente ist nach ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, ein einheitliches nutzbares Recht zu verstehen, das dem Berechtigten für die Lebenszeit eines Menschen eingeräumt ist und dessen Erträge aus wiederkehrenden, gleichmäßigen und in gleichen Zeitabständen zu gewährenden Leistungen in Geld oder anderen vertretbaren Sachen bestehen (BGB-RGRK 11. Aufl. § 759 Anm. 1).
Der Rentenanspruch der Klägerin stellt sich - insoweit ist der Revision zuzustimmen - äußerlich als ein solches Recht dar.
Daß dieses Recht auf einem Vertrage beruht, in dem noch andere Rechte und auch Pflichten für die Klägerin begründet oder neu geregelt worden sind, ist, für sich allein betrachtet, ohne Belang. Eine Leibrente kann, wie allgemein anerkannt, nicht nur unentgeltlich, sondern auch gegen Entgelt bestellt werden (RGRK a.a.O. § 759 Anm. 8). Daraus ergibt sich zugleich, daß umgekehrt die Bestellung der Leibrente nicht die einzige Leistung des Rentenschuldners zu sein braucht, sondern neben anderen Leistungen stehen kann, wie z.B. bei der Veräußerung eines Grundstücks gegen Rentenversprechen und Barzahlung. Eine Einschränkung gilt zwar dort, wo der eine Vertragsteil schon vorher von dem anderen eine geldwerte Leistung verlangen konnte und wo nunmehr lediglich - wenn auch im Rahmen einer Gesamtvereinbarung - diese Verpflichtung ohne Schuldumschaffung in die Form einer Rente gekleidet wird (vgl. RGZ 89, 262; 91, 7; 104, 272; RG DR 1942, 174). Indes hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß die Klägerin und der Erblasser in dieser Weise verfahren seien.
Dennoch ist hier von entscheidender Bedeutung, daß der Erblasser die Rente im Rahmen der Gesamtvereinbarung vom 1. April 1957 versprochen hat.
Die §§ 759 ff BGB finden nicht schon dann Anwendung, wenn sich eine Rentenvereinbarung äußerlich als Leibrentenvertrag darstellt, sondern nur, wenn auch die Verkehrsauffassung darin einen solchen Vertrag erblickt (vgl. RGZ 80, 211; 91, 8; 104, 273 f; RGRK aaO § 759 Anm. 6). Dabei sind insbesondere der Sinn und Zweck des Vertrages zu berücksichtigen, sowie das Bedürfnis, den Anwendungsbereich der für das Leibrentenversprechen geltenden Vorschriften, vor allem des Formzwanges nach § 761 BGB, vernünftig zu begrenzen (Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15. Bearbeitung § 187 am Anfang und I 4).
Deshalb sind z.B. Ruhegehaltszusagen wegen ihres engen Zusammenhangs mit Dienstverträgen nicht als Leibrentenversprechen anzusehen und demgemäß formlos gültig, und zwar selbst dann, wenn sie erst nach der Beendigung des Dienstverhältnisses gegeben werden (RAG 11, 234; RGZ 94, 159; RG SA 93 Nr. 96; JW 1936, 3453 und 1938, 370).
Aus diesem Grunde ist auch im vorliegenden Falle § 761 BGB unanwendbar. Die Klägerin war Mitgesellschafterin des Erblassers. Nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft stand ihr ein Abfindungsanspruch gegen ihn zu. Bei der Berechnung dieses Anspruchs und bei der Vereinbarung darüber, in welcher Form er zu befriedigen sei, war u.a. zu berücksichtigen, daß die Klägerin vorzeitig und freiwillig aus der Gesellschaft ausgeschieden und überdies bereit war, ihre Rechte aus einem Erbvertrag auf zugeben, durch den sie als Mitinhaberin des Hotels bei gleichbleibenden wirtschaftlichen Verhältnissen bis an ihr Lebensende gesichert gewesen sein würde. Unter diesen Umständen lag die Vereinbarung einer Rentenzahlung sehr viel näher als die einer Barabfindung. Deshalb kann die Verpflichtung des Erblassers, an die Klägerin monatlich 400 DM zu zahlen, nicht getrennt für sich, sondern nur als Bestandteil der formlos zulässigen gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung angesehen werden. Hier tritt der Rentencharakter der laufenden Zahlungen zurück hinter ihrem Zweck, die Klägerin so zu stellen, wie wenn sie weiterhin Gesellschafterin und vertraglich eingesetzte Erbin des Erblassers geblieben wäre. Daraus folgt zugleich, daß hier nach der Verkehrsauffassung § 761 BGB unanwendbar ist; denn es kann für die Form des Abkommens nicht entscheidend sein, daß statt einer Barabfindung eine Rente gewährt wird (so für die Gewährung einer Schadensrente RGZ 89, 262). Daß die Rentenvereinbarung für beide Teile ein Risikogeschäft war, weil ungewiß war, wie lange die Klägerin noch leben würde, ist demgegenüber ohne Belang.
III.
Das Berufungsgericht hat es mit Recht abgelehnt, die Rentenverpflichtungen nach § 242 BGB zu mindern. Der Beklagte hat nicht dargelegt, daß der Rentenvereinbarung die Geschäftsgrundlage gefehlt habe oder daß sie nachträglich weggefallen sei. Andere Umstände aber könnten die Minderung nach § 242 BGB nicht rechtfertigen. Insbesondere ist es ohne Belang, ob das Hotel, wie der Beklagte behauptet, monatlich keine 400 DM abwirft.
IV.
Damit ist die Klage begründet, soweit mit ihr Rentenansprüche für die Zeit von Januar 1959 bis Januar 1960 geltend gemacht werden.
B.
Zur Widerklage
I.
Die Klägerin hat gegenüber der Widerklageforderung von 432,50 DM mit ihren Rentenansprüchen für Februar und März 1960 wirksam aufgerechnet; denn wie sich aus den Ausführungen zu A. ergibt, haben der Klägerin auch für diese beiden Monate je 400 DM zugestanden.
II.
Soweit das Berufungsgericht die mit der Widerklage geltend gemachten Forderungen aus der Zeit nach dem 1. Juli 1958 teilweise für unbegründet gehalten hat, lassen seine Ausführungen keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen und werden von der Revision nicht angegriffen.
III.
1.
Von den Widerklageforderungen aus der Zeit vor dem 1. Juli 1958 hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Erblasser auf sie in einer Besprechung im Krankenhaus am 5. Dezember 1958 verzichtet habe. Zu dieser Besprechung sei es gekommen, weil die Klägerin am 14. November 1958 gegen den Erblasser ein Versäumnisurteil wegen der Rentenrückstände bis Juni 1958 erwirkt und der Erblasser nun vor der Frage gestanden habe, ob er Einspruch einlegen solle. Das Berufungsgericht hat alles dies der Aussage des Zeugen Dr. S. im Vorprozeß entnommen.
Diese Beweiswürdigung ist entgegen der Ansicht der Revision frei von Rechtsirrturn. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, daß sich der Verzicht des Erblassers auf seine etwaigen Forderungen aus der Zeit vor dem 1. Juli 1958 aus der Aussage des Zeugen Dr. S. eindeutig ergibt. Darin, daß der Erblasser bis zu seinem Tode am 31. Dezember 1958 (gemäß der von dem Zeugen bekundeten Verabredung) gegen das Versäumnisurteil vom 14. November 1958 keinen Einspruch eingelegt hat, hat das Berufungsgericht zwar noch eine Bestätigung dieser Aussage gefunden. Es hat dem aber kein besonderes Gewicht beigemessen und brauchte das auch nicht zu tun. Aus der Aussage des Zeugen ergibt sich zugleich, daß der Erblasser am 5. Dezember 1958 noch durchaus Verhandlungsfähig gewesen ist. Nach alledem rügt die Revision zu Unrecht, das Berufungsgericht hätte berücksichtigen müssen, daß der Erblasser schon damals lebensgefährlich erkrankt gewesen sei und daß deshalb aus seiner Untätigkeit gegenüber dem Versäumnisurteil keine Schlüsse gezogen werden dürften.
2.
Das Berufungsgericht hat sich auch mit der Behauptung des Beklagten befaßt, der Erblasser habe nicht auf seine Ansprüche überhaupt, sondern nur auf die Aufrechnung im Vorprozeß verzichtet. Es hat aber keinen Anhalt für die Richtigkeit dieser Behauptung gefunden, vielmehr ausgeführt, es sei kein Grund ersichtlich, der den Erblasser hätte veranlassen können, sich einerseits zur Zahlung erheblicher Rentenrückstände verurteilen zu lassen, andererseits aber eigene Zahlung: ansprüche erst in einem neuen, mit weiteren Kosten verbundener Rechtsstreit geltend zu machen.
Auch insoweit ist dem Berufungsgericht zuzustimmen. Was die Revision hiergegen vorbringt liegt auf tatsächlichem Gebiet.
C.
Danach ist die Revision unbegründet und muß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Bundesrichter Dr. Nörr ist ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben. Dr. Fischer
Liesecke
Dr. Schulze
Fleck