Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.08.1971, Az.: 1 StR 304/71
Voraussetzungen des Autostraßenraubes; Räuberische Erpressung durch Nötigung zum Verzicht auf die Fahrpreisforderung (Vermögensverfügung)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.08.1971
- Aktenzeichen
- 1 StR 304/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11661
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 22.02.1971
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Autostraßenraub u.a.
Prozessführer
Hilfsarbeiter Erich B. aus F., geboren am ... 1944 in N., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. August 1971
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender
Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Zipfel, Bundesrichter
Strickert als beisitzende Richter
Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Februar 1971 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit leichter Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos.
§ 316 a StGB setzt u.a. voraus, daß der Angriff auf Leib, Leben oder Entschlußfreiheit des Opfers zur Begehung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung unternommen worden ist; das Abzielen auf eine andere Straftat genügt nicht (BGH NJW 1970, 1381 Nr. 17). Hier hat das Landgericht angenommen, der Angeklagte habe eine räuberische Erpressung (begangen durch Gewalt gegen die Person der Taxifahrerin) beabsichtigt. Daß ein solcher Zweck des Angriffs hinreichend festgestellt sei, bezweifelt die Revision zu Unrecht.
1.
Der Tatbestand des § 255 StGB ist verwirklicht, wenn der Täter das Opfer zwingt, selbst eine vermögensmindernde Handlung vorzunehmen, eine vermögenserhaltende zu unterlassen oder ein sein Vermögen schädigendes Tun eines anderen zu dulden, das über die Wegnahme der Sache hinausgeht oder anderer Art ist als diese (BGHSt 7, 252, 254) [BGH 17.03.1955 - 4 StR 8/55]. Genügend ist eine Handlung mit vermögensrechtlichem Einschlag; eine Vermögensverfügung im Sinne des § 263 StGB ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1964 - 1 StR 312/64; noch offengelassen in BGHSt 19, 342, 344) [BGH 03.06.1964 - 2 StR 143/64]. Zu diesem Punkt stellt das Urteil fest, der Angeklagte habe mit seinem Angriff Frau L. die Gelegenheit nehmen, sie daran hindern wollen, ihre Fahrpreisforderung geltend zu machen (UA S. 5, 7). Rechtlich würdigt das Landgericht dieses Verhalten als Nötigung zu einer Vermögensverfügung der Taxifahrerin, "nämlich zu dem Verzicht, ihre Fahrpreisforderung ... geltend zu machen" (UA S. 9). Der Urteilszusammenhang ergibt, daß damit kein dauernder zivilrechtlicher Verzicht auf die Forderung gemeint ist, sondern ein - erzwungenes - Unterlassen der sofortigen Beitreibung mit der Folge, daß auch für die Zukunft der Anspruch gegen den unbekannten Fahrgast aus tatsächlichen Gründen schwer oder gar nicht durchzusetzen gewesen wäre. Eine solche Nichtausübung eines Rechts ist Vermögensverfügung auch im Sinne des § 263 StGB (BGH NJW 1955, 508 Nr. 12; Urteile vom 11. Februar 1959 - 2 StR 597/58 - und vom 3. März 1967 - 4 StR 497/66; vgl. auch RGSt 63, 186, 190; 70, 225, 227; sie ist jedenfalls eine Handlung mit vermögensrechtlichem Einschlag und genügt damit den Erfordernissen der §§ 253, 255 StGB.
2.
Hieran ändert der Umstand nichts, daß der Angeklagte möglicherweise schon durch den Abschluß des Beförderungsvertrages einen Eingehungsbetrug begangen hatte. Denn der hierdurch eingetretene Schaden (in Form der Vermögensgefährdung) sollte durch den Angriff des Angeklagten noch verstärkt werden. Die ohnehin zweifelhafte Durchsetzung der Fahrpreisforderung wäre, wenn der Angeklagte seinen Plan hätte ausführen können, weiter erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht worden, weil er die Feststellung seiner Person verhinderte. Der Beschwerdeführer wollte mit anderen Worten durch sein Vorgehen Frau L. einen weiteren Nachteil zufügen, dadurch seine unrechtmäßige Bereicherung sichern und sie damit in ihrem Wert steigern.
3.
Auch im übrigen ist die Annahme, der Angeklagte habe eine räuberische Erpressung beabsichtigt, frei von Rechtsfehlern. Die von ihm ausgeübte Gewalt gegen die Person der Frau L. brauchte keine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben des Opfers zu bewirken (BGHSt 18, 75 [BGH 31.10.1962 - 2 StR 351/62]).
Da auch sonst Schuldspruch und Strafausspruch nicht zu beanstanden sind, war die Revision zu verwerfen.
Loesdau
Woesner
Zipfel
Strickert