Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.03.1967, Az.: 4 StR 497/66

Verurteilung wegen Vermögensdelikten als Gewohnheitsverbrecher ; Geltendmachung einer Vermögensgefährdung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.03.1967
Aktenzeichen
4 StR 497/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12886
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 30.09.1966

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzter Betrug i.R. u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. März 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. September 1966 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 1. Oktober 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

1

Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Rückfallbetruges in zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Unterschlagung in drei Fällen zu fünf Jahren Zuchthaus und Geldstrafen verurteilt worden. Die Sicherungsverwahrung wurde angeordnet. Seine Revision, mit der er ohne nähere Begründung Verletzung des sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

2

Nur die Verurteilung wegen fortgesetzten Rückfallbetruges im Falle d) bedarf einer näheren Erörterung. Im übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.

3

Nach den Feststellungen der Strafkammer war der Angeklagte von November 1964 an bei der Firma B., einem Haldenverwertungsbetrieb in H. angestellt und mit Buchführungsarbeiten betraut worden. Obwohl er über keine ausreichenden Geldmittel verfügte, erbot er sich zu Beginn des Jahres 1965 gegenüber den Gesellschaftern der Firma für den zum 30. März 1965 ausscheidenden Gesellschafter D. in die Firma einzutreten. Spätestens an diesem Tage wußte er, daß er die von ihm als Einlage zugesagten 40.000,- bis 50.000,- DM nicht aufbringen konnte. Gleichwohl ließ er die Gesellschafter, die Eheleute Schwieren, in dem Glauben, daß er alsbald zur Zahlung dieses Betrages in der Lage sein werde. Der Angeklagte hatte bereits im Dezember 1964 den Entschluß gefaßt, "sich Geldbeträge von dem Konto der Firma zu verschaffen, wann immer sich eine Gelegenheit bot". So führte er einen ihm im 19. April 1965 erteilten Auftrag nicht aus, für die Firma B. ein neues Geschäftskonto bei der Commerzbank in Herne zu eröffnen. Er verwendete vielmehr zwei Scheckhefte seines eigenen bei der Commerzbank errichteten Kontos Nr. ... im Geschäftsbetrieb der Firma. "Ob er dieses Konto für das neu eröffnete Firmenkonto ausgab oder den beiden Zeugen S. vorschlug, sein Privatkonto in das Firmenkonto umzuwandeln, konnte nicht mehr geklärt werden." Jedenfalls wurde dieses Konto vom 23. April 1965 an auf den Rechnungen der Firma B. als Geschäftskonto geführt und Kunden zahlten ständig Geldbeträge darauf ein.

4

Um seine alleinige Verfügungsbefugnis über das Konto Nr. 3482 aufrechtzuerhalten, zeigte der Angeklagte dem Gesellschafter S. Briefe und Telegramme, die er selbst verfertigt hatte und aus denen sich ergab, daß er mit den Eingang von Geldern aus einem Grundstücksverkauf zu rechnen hatte. Wie erhofft, unterließ es daraufhin der Gesellschafter S. im Hinblick auf die angeblich bevorstehende hohe finanzielle Beteiligung des Angeklagten an der Firma B. diesen zur Übertragung des Kontos auf die Firma aufzufordern und ihm die alleinige Zeichnungsbefugnis zu entziehen, obwohl er inzwischen wußte, daß es das Privatkonto des Angeklagten war, das als Geschaftnkonto verwendet wurde.

5

Das Landgericht ist der Auffassung, daß der Angeklagte sich eines fortgesetzten Betruges schuldig gemacht hat. Er habe dem Gesellschafter S. durch Vorlage sachlich unrichtiger Telegramme und Briefe laufend vorgespiegelt, er werde in der Lage sein, sich mit ungefähr 40.000,- DM an der Firma B. zu beteiligen. Infolge dieses Irrtums habe es Schwieren unterlassen, dem Angeklagten die alleinige Zeichnungsbefugnis für das Konto Nr. ... zu entziehen, auf dem sich erhebliche Firmengelder befanden. "Damit hat der Zeuge eine Vermögensverfügung getroffen, die zu einer konkreten Vermögensgefährdung geführt hat, weil der Angeklagte allein und ungehindert über das Konto Nr. ... bei der Commerzbank verfügen konnte und dort etwa DM 2.500,- für sich schließlich abgehoben hat."

6

Dieser Beurteilung ist beizutreten. Mit Recht sieht die Strafkammer hier in einer Unterlassung die schädigende Vermögensverfügung (RGSt 63, 186, 191 f;  65, 99, 100;  70, 225, 227). Als eine solche wird jede wirtschaftlich schädigende Einwirkung verstanden. Dadurch, daß der getäuschte Gesellschafter S. es auf Grund seines Irrtums unterließ, von dem Angeklagten die Einrichtung des Kontos Nr. ... für die Gesellschaft und die Aushändigung der bisher auf das Konto eingezahlten Kundengelder zu verlangen, nahm er berechtigte Ansprüche der Firma B. nicht wahr. Damit wurde ein Zustand aufrechterhalten, der eine unmittelbare Gefährdung des Firmenvermögens bedeutete (vgl. BGHSt 6, 115, 117) [BGH 06.04.1954 - 5 StR 74/54]. Diese Gefährdung kam hier einer Vermögensschädigung gleich. Denn der getäuschte Gesellschafter hat durch sein Unterlassen eine Rechtslage nicht geändert, in der der endgültige Verlust von Vermögenswerten - Einzahlungen von Kunden auf das als Firmenkonto ausgewiesene Privatkonto des Beklagten - nicht mehr wesentlich von seinem Tun oder Unterlassen abhing (vgl. Schönke/Schröder 13. Aufl. Rdn. 100 zu § 263 StGB). Diesen Vermögensnachteil der Gesellschaft entsprach der Vermögensvorteil des Angeklagten. Ihm verblieb die alleinige Verfügungsbefugnis über das Konto, die ihn weiterhin den unmittelbaren Zugriff auf das fremde Vermögen ermöglichte. Das Nichtverfügenkönnen auf der einen und das Verfügenkönnen auf der anderen Seite standen in unmittelbaren ursächlichem Zusammenhang.

7

Danach ist durch die Vermögensverfügung des Zeugen Schwieren, der infolge der Täuschung des Angeklagten berechtigte Ansprüche der Firma B. gegen diesen nicht geltend machte, eine einem Vermögensschaden gleichstehende Vermögensgefährdung herbeigeführt worden, die dem Vermögensvorteil auf Seiten des Angeklagten entsprach und somit den Betrugstatbestand vollendete. Der Angeklagte ist demnach zu Recht auch in diesem Falle des fortgesetzten Rückfallbetruges schuldig gesprochen worden.

8

Ob der Auffassung der Strafkammer zuzustimmen ist, daß der Angeklagte keine Vertrauensstellung inne hatte, kraft deren er über fremdes Vermögen verfügen konnte, kann unerörtert bleiben. Der Angeklagte ist dadurch, daß er nicht auch wegen Untreue verurteilt worden ist, nicht beschwert. Die Untreue, die in der späteren Abhebung der Gelder von dem Konto Nr. ... gesehen werden könnte, wäre hier nicht straflose Nachtat gewesen, weil der Angeklagte durch die Abhebung der Gelder den durch den Betrug entstandenen Schaden (Vermögensgefährdung) "erweitert oder vertieft" hat (BGHSt 6, 67, 68 [BGH 22.04.1954 - 4 StR 807/53]; RGSt 67, 273, 275).

9

Auch der Strafausspruch - läßt in dem erörterten Fall keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Rotberg
Bundesrichter Mayr ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Rotberg
Sanders
Spiegel
Hürxthal