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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.05.1988, Az.: VI ZR 275/87

Regelung der Zuständigkeit der Wirtschaftsführung im Gemeindewald durch das Landesforstgesetz von Rheinland-Pfalz; Zuständigkeit der Gemeinde für die Wirtschaftsführung im Gemeindewald; Zuständigkeit der Gemeinde für die Gefahrenabwehr im Gemeindewald; Durchführung des Revierdienstes durch staatliche Revierbeamte ; Anpflanzung von Fichten in ungeeignetem Boden; Sturz eines Baumes des Gemeindewaldes auf ein Haus; Gefahr für ein Grundstück durch Anpflanzung von Bäumen auf ungeeignetem Boden; Deliktische Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.05.1988
Aktenzeichen
VI ZR 275/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13694
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 18.09.1987
LG Koblenz - 19.09.1985

Fundstellen

  • MDR 1988, 952-953 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 38-39 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1988, 957-958 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Herr Ernst B., T., D.

Prozessgegner

Gemeinde Dreikirchen,
vertreten durch die Verbandsgemeinde W.,
diese wiederum vertreten durch den Verbandsbürgermeister, G. straße ..., W.

Sonstige Beteiligte

Land Rheinland-Pfalz, Bezirksregierung K., Forstdirektion, S. straße ..., K.

Amtlicher Leitsatz

Das Landesforstgesetz von Rheinland-Pfalz (Fassung vom 2. Februar 1977) hat die Zuständigkeit der Wirtschaftsführung im Gemeindewald und damit die Zuständigkeit der Gefahrenabwehr bei der Gemeinde gelassen, auch wenn die Gemeinde den Revierdienst durch staatliche Revierbeamte durchführen läßt.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Dr. Birkmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. September 1987 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. September 1985 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittel einschließlich der Kosten der Streithilfe fallen der Beklagten zur Last.

Tatbestand

1

Die Beklagte, eine Gemeinde in Rheinland-Pfalz, ist Eigentümerin eines Waldgrundstücks, das mit etwa 45jährigen Fichten bepflanzt ist. Der Kläger ist Eigentümer eines angrenzenden Hausgrundstücks.

2

Im Januar 1983 stürzte eine der Fichten auf das Grundstück des Klägers und beschädigte sein Haus. Der Kläger nimmt deshalb die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Er macht geltend, die Fichten seien auf einem für solche Bäume ungeeigneten Boden angepflanzt worden; der Boden sei so feucht, daß die Wurzeln keinen Halt finden könnten. Die Beklagte habe die fehlende Standfestigkeit der Bäume gekannt.

3

Die beklagte Gemeinde hat vorgetragen, sie sei für das Waldgrundstück nicht verkehrssicherungspflichtig, weil sie gemäß § 37 Abs. 1 des Landesforstgesetzes von Rheinland-Pfalz (LFG) den Revierdienst durch staatliche Revierbeamte durchführen lasse.

4

Das Landgericht hat die Haftung der Beklagten durch Grundurteil bejaht. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.

5

Mit der (zugelassenen) Revision begehren der Kläger und das Land Rheinland-Pfalz als dessen Streithelfer die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

6

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts haftet die beklagte Gemeinde nicht schon deshalb, weil die Fichten seinerzeit in ungeeignetem Boden angepflanzt worden seien; die Bäume hätten für das Grundstück des Klägers damals noch keine Gefährdung bedeutet. Der Beklagten könne aber auch nicht angelastet werden, daß es später versäumt worden sei, den das Grundstück des Klägers gefährdenden Baum rechtzeitig zu fällen. Sie sei für das Waldgrundstück nicht verkehrssicherungspflichtig, weil sie tatsächlich und rechtlich nicht in der Lage sei, die Gefahr zu beseitigen, die durch nicht standfeste Bäume von ihrem Grundstück ausgehe. Diese Gefahr lasse sich nur durch das Fällen der gefährdenden Bäume beseitigen. Eine solche Maßnahme sei aber dem Revierdienst zugeordnet, den die Beklagte nicht selbst durchführe, sondern gemäß § 37 Abs. 1 LFG durch staatliche Revierbeamte durchführen lasse. Damit habe sie die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit verloren, auf ihrem Grundstück selbst verkehrssichernde Maßnahmen durchzuführen. Ihr stehe bei der Durchführung des Revierdienstes noch nicht einmal ein Mitwirkungsrecht zu. Der staatliche Revierbeamte sei sogar ihrer Aufsicht entzogen; er erhalte nach § 34 Abs. 3 LFG seine fachlichen Weisungen von dem Leiter des staatlichen Forstamtes. Da sich der Kläger schon früher selbst mit der Bitte um Abhilfe an den Revierbeamten gewandt habe, könne dahinstehen, ob die Beklagte nicht zumindest verpflichtet gewesen sei, den Beamten auf die Gefahr hinzuweisen.

7

Diese Erwägungen halten einer Nachprüfung im Ergebnis nicht stand.

8

1.

Zutreffend stellt das Berufungsgericht auf § 823 BGB als Anspruchsgrundlage ab. Die Tätigkeit der öffentlichen Hand im Rahmen der Forstverwaltung ist, soweit nicht Maßnahmen des Forst- oder Jagdschutzes in Betracht kommen, grundsätzlich dem privatrechtlichen (fiskalischen) Wirkungsbereich der öffentlichen Hand zuzurechnen (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juli 1963 - III ZR 61/62 - NJW 1963, 1782, 1783 und vom 19. Dezember 1963 - III ZR 147/62 - VersR 1964, 438, 439). Etwas anderes könnte allerdings gelten, wenn die Verkehrssicherungspflicht im Forstbereich durch ausdrücklichen Organisationsakt öffentlich-rechtlich gestaltet worden wäre (vgl. BGHZ 60, 54, 56 m.w.N.). Hierfür fehlt es aber an Anhaltspunkten.

9

Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Anpflanzung der Fichten habe noch keine nach § 823 Abs. 1 BGB zu beurteilende Verletzungshandlung dargestellt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ging von den Bäumen damals und auf Jahre hinaus für das Grundstück des Klägers noch keine Gefahr aus.

10

Im Streitfall geht es deshalb nur darum, daß es der Verkehrssicherungspflichtige unterlassen hat, den heranwachsenden Baum zu fällen, bevor er für das Grundstück des Klägers zu einer Gefahr wurde. Dabei geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Verkehrssicherungspflicht für das Waldgrundstück grundsätzlich die Beklagte als dessen Eigentümerin und Besitzerin trifft. Anerkanntermaßen hat derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, daß von dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, daß er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere aber auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist (vgl. Senatsurteile vom 22. September 1959 - VI ZR 168/58 - VersR 1960, 32, vom 30. Oktober 1973 - VI ZR 115/72 - VersR 1974, 88, 89 und vom 12. Februar 1985 - VI ZR 193/83 - NJW 1985, 1773, 1774).

11

2.

Der Senat teilt aber nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, die beklagte Gemeinde habe dadurch, daß sie im Gemeindewald den Revierdienst durch staatliche Revierbeamte durchführen läßt, die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit verloren, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, so daß ihr hierbei unterlaufene Versäumnisse nicht zugerechnet werden könnten. Vielmehr hat das Landesforstgesetz von Rheinland-Pfalz in der hier maßgebenden Fassung vom 2. Februar 1977 (GVBl. S. 21 ff.) die Zuständigkeit der Wirtschaftsführung im Gemeindewald und damit auch die Zuständigkeit der Gefahrenabwehr auch in dem Fall, in dem die Gemeinde den Revierdienst durch staatliche Revierbeamte durchführen läßt, bei der Gemeinde gelassen.

12

a)

Das Landesforstgesetz, zu dessen Auslegung der Senat nach § 549 Abs. 1 ZPO befugt ist (vgl. BGHZ 96, 360, 363), geht von der Verantwortlichkeit der Waldbesitzer für ihren Wald aus (z.B. § 11 Abs. 4 und 5, §§ 17, 21, 23, 24, 26 und 27 LFG). Das gilt auch für die Gemeinden. Nach § 31 Abs. 1 LFG sollen sie ihre Wälder als wertvollen Bestandteil des Gemeindevermögens, als Rohstoffquelle des heimischen Gewerbes und als Erholungsstätte der Bevölkerung erhalten und pflegen. Die Gemeinden sind verpflichtet, ihren Wald nur nach Maßgabe der Wirtschaftspläne zu nutzen und zu diesem Zweck den Revierdienst durchzuführen (§§ 27, 33, 34 Abs. 3, 37 Abs. 1 LFG). Das beruht auf der gesetzgeberischen Überlegung, daß der Gemeindewald zusammen mit dem Staatswald als Wald der öffentlichen Hand im Interesse des Gemeinwohls zu erhalten ist (vgl. LT-Drucks. IV/2097 S. 27).

13

Die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes erfolgt nach §§ 33, 34 LFG in enger Zusammenarbeit zwischen Gemeinde und Forstamt. Dem Gesetzgeber kam es darauf an, durch diese Zusammenarbeit die Holzproduktion unter Konzentration des Holzangebotes nach den Gesichtspunkten einer modernen Vermarktung zu steigern (vgl. LT-Drucks. IV/2097 S. 21/28). Das ändert jedoch nichts an der Verantwortlichkeit der Gemeinden für ihren Wald. Das Gesetz hält daran fest, daß der Gemeindewald ein selbständiger Betrieb der Gemeinde ist und Aufgaben, die dem Forstamt kraft Gesetzes obliegen, im Rahmen des gemeindlichen Forstbetriebes ausgeführt werden; das Forstamt wird insoweit nicht im eigenen Namen, sondern für die Gemeinde tätig (vgl. Bogner/Hachenberg, Das Landesforstgesetz von Rheinland-Pfalz, 1973, § 30 Anm. 1).

14

Aus der Zuständigkeit der Gemeinden für die Wirtschaftsführung im Gemeindewald folgt ihre Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr. Sie ist, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausführt, eine Aufgabe des Revierdienstes, für den die Gemeinden im Gemeindewald nach §§ 27 Abs. 1, 37 Abs. 1 LFG zuständig sind. Dieser Begriff, der an die Stelle des früher verwendeten engeren Begriffs des "Betriebsvollzuges" getreten ist (vgl. Bogner/Hachenberg, aaO, § 23 Anm. 1), begründet eine umfassende Pflicht, die in ihrem Zusammenhang mit der Wirtschaftsführung zu sehen ist. Das Berufungsgericht folgt einer zu engen Sicht, wenn es zwischen Wirtschaftsführung und Revierdienst einen Unterschied erblickt, der es rechtfertige, die Verkehrssicherungspflicht von der Wirtschaftsführung zu trennen. Der Revierdienst dient, wie dargelegt, der Wirtschaftsführung. Er umfaßt damit auch die Pflicht zur Gefahrenabwehr als Kehrseite der Bewirtschaftung.

15

b)

Die Verantwortlichkeit der beklagten Gemeinde für den Revierdienst und damit für die Gefahrenabwehr ist nicht dadurch entfallen, daß sie den Revierdienst durch staatliche Revierbeamte durchführen läßt. Sie hat hiermit von einer Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht, die ihr § 37 Abs. 1 LFG gewährt. Die Vorschrift lautet:

"Die Gemeinden können den Revierdienst durch gemeindliche oder durch staatliche Revierbeamte durchführen lassen."

16

Die Wahrnehmung dieser Möglichkeit ändert indes nichts daran, daß der Revierdienst eine Aufgabe der beklagten Gemeinde bleibt. Das kommt schon im Wortlaut des § 37 Abs. 1 LFG zum Ausdruck, der von der "Durchführung" dieses Dienstes "durch staatliche Revierbeamte" und nicht von der Übertragung dieser Aufgabe auf das Land spricht. Diese Gesetzesformulierung läßt erkennen, daß es sich nicht um die Delegation des Revierdienstes, sondern um die Zurverfügungstellung von Personal des Landes für diese Aufgabe und damit um eine Organleihe handelt (vgl. BVerfGE 63, 1, 31 f. [BVerfG 12.01.1983 - 2 BvL 23/81][BVerfG 12.01.1983 - 2 BvL 23/81] m.w.N.). Dem entspricht es, daß § 34 Abs. 1 LFG die staatlichen Revierbeamten funktional dem Betrieb der Gemeinde zuordnet. Diese Vorschrift lautet:

"Betriebsführer im Gemeindewald ist der Bürgermeister. Die forstfachliche Leitung des Betriebes im Rahmen der Wirtschaftspläne obliegt dem Forstamt; insoweit gilt der Forstamtsleiter als Vertreter des Bürgermeisters gemäß § 50 Abs. 3 Satz 4 der Gemeindeordnung."

17

Danach handelt der Forstamtsleiter, soweit er forstfachlich im Rahmen der Wirtschaftspläne - also in Ausübung der Wirtschaftsführung - tätig wird, als ein Organ der Gemeinde. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn die Gemeinde gemäß § 37 Abs. 1 LFG den Revierdienst durch staatliche Revierbeamte durchführen läßt. Vielmehr folgt schon aus den Regeln der Organleihe, daß das entliehene Organ als Organ des Entleihers tätig wird, dessen Weisungen es unterworfen ist und dem die von diesem Organ getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen zugerechnet werden (BVerfGE aaO). Demgemäß bestimmt § 34 Abs. 1 Satz 1 LFG, daß der Bürgermeister im Gemeindewald der Betriebsführer ist. In dieser Funktion kann er dem Forstamtsleiter Weisungen erteilen, die dieser zu beachten hat (vgl. auch OVG Koblenz, RdL 1985, 136, 137).

18

Dies bedeutet, daß die beklagte Gemeinde entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts in der Lage gewesen ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen und ihr Versäumnisse, die bei der Durchführung des Revierdienstes unterlaufen sind, zuzurechnen sind.

19

III.

Das Berufungsurteil war somit aufzuheben. Die Beklagte hat die Feststellungen des - sachverständig beratenen - Landgerichts, daß die Ursache für den Sturz des Baumes ausschließlich auf der Beschaffenheit des Bodens beruht und die fehlende Standfestigkeit des Baumes bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkannt worden wäre, nicht angegriffen. Dem Kläger ist auch nicht vorzuhalten, daß sich in der Schädigung das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht habe, das im Streitfall dadurch geprägt sei, daß er ein Haus im Fallbereich von Fichten erworben habe (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 193/83 - aaO). Die Schädigung beruht nämlich nicht darauf, daß sich die mit einem Baumbestand unvermeidbar verbundene Windwurfgefahr verwirklicht hätte, sondern darauf, daß es die beklagte Gemeinde versäumt hat, die wegen fehlender Standfestigkeit gerade von diesem Baum für das Grundstück des Klägers erkennbar ausgehende besondere Gefahr rechtzeitig zu beseitigen. Damit sind die Voraussetzungen für die Bejahung der Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erfüllt, so daß das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen ist.

Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Dr. Birkmann