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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.04.1985, Az.: 4 ARs 1/85

Übersendung von Abschriften (Ablichtungen), welche als Beweismittel für das ausländische Verfahren dienen können; Anforderungen an die Herausgabe von Gegenständen; Schmuggel von Pelzwaren aus der Bundesrepublik Deutschland in die Republik Österreich

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.04.1985
Aktenzeichen
4 ARs 1/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 11857
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München

Fundstellen

  • BGHSt 33, 196 - 216
  • MDR 1985, 688-690 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 2096 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1985, 553-556

Verfahrensgegenstand

Antrag des Inhabers der Firma R.-Pelze in M., Hertz R., auf gerichtliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Leistung von Rechtshilfe

Vedacht des Schmuggels von Pelzwaren nach Österreich

Amtlicher Leitsatz

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer und Monopolangelegenheiten.

  1. 1.

    Die Übersendung von Abschriften (Ablichtungen), welche als Beweismittel für das ausländische Verfahren dienen können, an die Republik Österreich aufgrund des Art. 8 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten ist als Herausgabe von Gegenständen im Sinne des § 66 IRG zu bewerten.

  2. 2.

    Ist die Herausgabe der Gegenstände an die zuständige Stelle des ausländischen Staates nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 IRG bereits erfolgt, so ist ein Antrag nach § 61 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative IRG nur dann zulässig, wenn der Antragsteller an der Feststellung, daß die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe nicht gegeben waren, ein berechtigtes Interesse hat.

  3. 3.

    Mit dem Antrag nach § 61 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative IRG kann nicht nur die Verletzung dinglicher Rechte an dem Gegenstand der Herausgabe, sondern auch die Verletzung anderer Rechte geltend gemacht werden.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Salger und
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Jähnke und Dr. Meyer-Goßner
am 25. April 1985
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Übersendung von Abschriften (Ablichtungen), welche als Beweismittel für das ausländische Verfahren dienen können, an die Republik Österreich aufgrund des Art. 8 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten ist als Herausgabe von Gegenständen im Sinne des § 66 IRG zu bewerten.

  2. 2.

    Ist die Herausgabe der Gegenstände an die zuständige Stelle des ausländischen Staates nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 IRG bereits erfolgt, so ist ein Antrag nach § 61 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative IRG nur dann zulässig, wenn der Antragsteller an der Feststellung, daß die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe nicht gegeben waren, ein berechtigtes Interesse hat.

  3. 3.

    Mit dem Antrag nach § 61 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative IRG kann nicht nur die Verletzung dinglicher Rechte an dem Gegenstand der Herausgabe, sondern auch die Verletzung anderer Rechte geltend gemacht werden.

Gründe

1

I.

Das Zollamt I. betreibt gegen Helene R., Geschäftsführerin der Firma R. Pelze in M., deren Inhaber der Antragsteller H. R. ist, und andere Personen ein Finanzstrafverfahren wegen Verdachts des Schmuggels von Pelzwaren aus der Bundesrepublik Deutschland in die Republik Österreich. Um aufzuklären, ob über den bereits ermittelten Schmuggel von Waren im Gesamtwert von ca. 27.000,- DM hinaus weitere Pelzwaren der genannten Firma illegal nach Österreich verbracht worden sind, hat es unter Berufung.auf den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten vom 11. September 1970 (BGBl. 1971 II 1002) in der Fassung des Änderungsvertrages vom 12. Dezember 1979 (BGBl. 1980 II 1244) - im folgenden "deutsch-österreichischer Zollvertrag" genannt - das Zollfahndungsamt M. um Rechtshilfe ersucht.

2

Im Zuge der daraufhin veranlaßten Rechtshilfemaßnahmen hat das Amtsgericht München auf Antrag des Zollfahndungsamtes die Durchsuchung der Geschäftsräume der genannten Firma sowie die Beschlagnahme von Rechnungen und sonstigen Belegen über den Verkauf nach Österreich für den Fall der Verweigerung einer freiwilligen Herausgabe angeordnet. Die Anordnung brauchte nicht vollzogen zu werden, weil die Firma R.-Pelze den Beamten des Zollfahndungsamtes freiwillig Ablichtungen der in Betracht kommenden Unterlagen zur Überprüfung überließ. Das Zollfahndungsamt hat danach in Erledigung des Rechtshilfeersuchens dem Zollamt I.- neben anderen Unterlagen mehrere dieser - beglaubigten - Ablichtungen übersandt. Einer anschließenden Bitte des Zollamtes um die Bekanntgabe weiterer Unterlagen ist dagegen nicht entsprochen worden.

3

Gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts München haben sich der Antragsteller und dessen Ehefrau in einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe gewandt, in welcher sie die Überlassung der freiwillig zur Verfügung gestellten Unterlagen an die österreichischen Zollbehörden beanstanden und geltend machen, die von diesen erbetene Rechtshilfe sei unzulässig, ihrer Firma wie auch der gesamten bayerischen Wirtschaft drohe durch die Vornahme der Rechtshilfe ein wirtschaftlicher Schaden. Der Vorsitzende der Strafkammer des Landgerichts München I, dem das Amtsgericht diese "Beschwerde" zur Entscheidung zugeleitet hat, ist der Auffassung, die Eingabe sei als Antrag auf Entscheidung nach § 61 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative IRG anzusehen, und hat sie deshalb an das Oberlandesgericht München weitergeleitet.

4

Das Oberlandesgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen, da in der Eingabe eine Rechtshilfeleistung angegriffen wird, die als Herausgabe von Gegenständen im Sinne der genannten Vorschrift zu werten sein könnte, und die weiteren Ausführungen dahin verstanden werden könnten, daß die Betroffenen geltend machen wollen, sie würden durch die Herausgabe in ihren Rechten verletzt werden. Den Antrag der Ehefrau des Antragstellers hat das Oberlandesgericht jedoch als unzulässig verworfen, weil diese eine Verletzung eigener Rechte nicht schlüssig geltend gemacht habe und nach den Umständen hierzu auch nicht in der Lage sei.

5

Hinsichtlich des vom Antragsteller eingebrachten Antrages ist das Oberlandesgericht dagegen der Auffassung, daß dieser die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative IRG erfüllen könnte; die Zulässigkeit des Antrags hänge jedoch von zwei Rechtsfragen ab, von denen jede in vertretbarer Weise unterschiedlich beantwortet werden könne. Es sei nämlich zu klären, ob die Übermittlung von Ablichtungen überhaupt als Herausgabe von Gegenständen im Sinne des § 66 IRG anzusehen sei; außerdem müsse entschieden werden, ob unter Rechten, deren Verletzung nach dieser Vorschrift geltend gemacht werden könne, nur dingliche oder auch andere, wie Vermögensschutz- oder Geheimhaltungsrechte, zu verstehen seien.

6

Da das Oberlandesgericht dem grundsätzliche Bedeutung beimißt, hat es mit Beschluß vom 2. Mai 1984 die Sache gemäß § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Satz 4 IRG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfragen vorgelegt:

  1. 1.

    Ist die in Artikel 8 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchssteuer- und Monopolangelegenheiten vom 11. September 1970 vorgesehene Übersendung von Abschriften oder Ablichtungen von Schriftstücken als Herausgabe von Gegenständen im Sinne von § 66 IRG zu werten, oder handelt es sich hierbei - als bloße Einsichtnahme in die Unterlagen - um sonstige Rechtshilfe außerhalb des Anwendungsbereichs des § 66 IRG?

  2. 2.

    Müssen die Rechte, deren durch eine Herausgabe entstehende Verletzung ein Betroffener mit einem Antrag auf Entscheidung des Oberlandesgerichts nach § 61 Abs. 1 Satz 2 IRG geltend zu machen hat, dingliche Rechte wie Eigentum, Nießbrauch und Pfandrecht sein, oder genügen in diesem Zusammenhang auch Rechte anderer Art wie etwa Vermögensschutz- und Geheimhaltungsrechte?

7

Noch vor dem Erlaß des Beschlusses war beim Bundesminister der Justiz ein Rechtshilfeersuchen des Landgerichts Innsbruck vom 27. Februar 1984 eingegangen, aus dem zu schließen ist, daß die österreichischen Zollbehörden eine weitere Erledigung ihres Ersuchens nicht mehr erwarten und davon ausgehen, daß die Bearbeitung der Sache nur noch im Rahmen des bei diesem Landgericht anhängigen Verfahrens erfolgen wird. Weil danach die vom Zollamt I.- gewünschte Rechtshilfe erledigt ist und in dem bei diesem Zollamt anhängigen Verfahren weitere Rechtshilfehandlungen nicht mehr begehrt werden, ist der Generalbundesanwalt - in Übereinstimmung mit dem Bundesminister der Justiz - der Auffassung, daß der Antrag nunmehr gegenstandslos ist. Er hat deshalb das Oberlandesgericht um Entschließung gebeten, ob die Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die in dem Vorlagebeschluß gestellten Rechtsfragen noch herbeigeführt werden solle.

8

Das Oberlandesgericht sieht entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts den Antrag nicht als erledigt an. Es ist der Auffassung, daß nach Wortlaut und Sinn des § 61 Abs. 1 Satz 2 ein solcher Antrag auch dann noch gestellt werden könne, wenn die Herausgabe der in dem Rechtshilfeersuchen begehrten Gegenstände bereits erfolgt sei. Im Hinblick darauf, daß es mit dieser Auffassung von der des Generalbundesanwalts und des Bundesministers der Justiz, die sich zudem auf eine im Schrifttum vertretene Rechtsansicht stützen kann, abweicht und weil es dem ebenfalls grundsätzliche Bedeutung beimißt, hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 27. Juli 1984 gemäß § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Satz 4 IRG dem Bundesgerichtshof folgende weitere Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Kann ein Antrag auf Entscheidung des Oberlandesgerichts nach § 61 Abs. 1 Satz 2 (2. Alternative) IRG von dem Betroffenen in zulässiger Weise auch dann noch gestellt werden, wenn die Rechtshilfe bereits geleistet ist, die in Betracht kommenden Rechtshilfehandlungen also bereits durchgeführt sind?

9

Der Generalbundesanwalt hält an seiner Auffassung fest, daß infolge der Erledigung des Rechtshilfeersuchens die vorgelegten Rechtsfragen für das Verfahren keine Bedeutung mehr haben können, und hat deshalb beantragt, die Sache an das Oberlandesgericht München zurückzugeben.

10

Für den Fall, daß der Senat die Vorlegung als zulässig ansieht, hat der Generalbundesanwalt seine Auffassung zu den mit Beschluß vom 2. Mai 1984 vorgelegten Rechtsfragen mitgeteilt, die dahin geht, daß die Übermittlung von Ablichtungen nicht als Herausgabe von Gegenständen im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 IRG angesehen werden könne und daß unter Rechten im Sinne dieser Vorschrift nicht nur dingliche, sondern auch Vermögensschutz- und Geheimhaltungsrechte zu verstehen seien.

11

II.

1.

Die Vorlegung ist nach § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Satz 4 IRG in vollem Umfang zulässig. Die vorgelegten Rechtsfragen sind von grundsätzlicher Bedeutung; sie können auch für die vom Oberlandesgericht zu treffende Entscheidung bedeutsam sein (vgl. BGHSt 30, 55, 58) [BGH 11.03.1981 - 4 ARS 18/80].

12

Die Zulässigkeit der mit Beschluß vom 2. Mai 1984 vorgelegten beiden Rechtsfragen ergibt sich jedoch erst aus der Entscheidung über die weitere, mit Beschluß vom 27. Juli 1984 vorgelegte Frage. Denn nur weil diese, wie in den nachfolgenden Ausführungen zu Ziff. III aufgezeigt wird, - mit der dort angegebenen Einschränkung - zu bejahen ist, kann es für die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf die beiden im Beschluß vom 2. Mai 1984 vorgelegten Rechtsfragen ankommen.

13

2.

Die Vorlegung wäre allerdings unzulässig, wenn die Auffassung des Bundesministers der Finanzen zuträfe, daß der deutsch-österreichische Zollvertrag die Anwendbarkeit des. § 66 IRG, auf den sich die Vorlegungsfragen beziehen, ausschließe. Diese Rechtsauffassung ist jedoch unzutreffend.

14

Zwar gehen Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, die - wie der deutsch-österreichische Zollvertrag (vgl. das Gesetz zu dem Vertrag vom 29. Juli 1971 - BGBl. 1971 II 1001) - unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vor (§ 1 Abs. 3 IRG). Artikel 7 Abs. 1 dieses Vertrages bestimmt jedoch ausdrücklich, daß bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen das Recht des ersuchten Staates anzuwenden ist. Zu Recht geht deshalb das vorlegende Oberlandesgericht - wie auch der Generalbundesanwalt und der Bundesminister der Justiz - davon aus, daß das Rechtshilfeersuchen des Zollamtes I. nach den Bestimmungen des IRG zu erledigen war und daß deshalb grundsätzlich auch die Anwendung des § 66 IRG in Betracht kommen kann.

15

Der Ansicht des Bundesministers der Finanzen, aus Art. 8 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz des deutsch-österreichischen Zollvertrages ergebe sich "eine spezifische Regelung", die "eine Erleichterung und Beschleunigung des Rechts- und Amtshilfeverkehrs der Finanz (Zoll-) Behörden" vorsehe und die § 66 IRG vorgehe, kann nicht beigetreten werden. Der Denkschrift der Bundesrepublik zu diesem Vertrag (BT-Drucksache VI 1797 S. 6 ff), auf die sich der Bundesminister der Finanzen hierzu beruft, läßt sich dies nicht entnehmen. In dieser Denkschrift wird zwar - in der Begründung zu Art. 7 und 8 (S. 7 der Denkschrift) - auf die Möglichkeit der Erleichterung und Beschleunigung bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen, die sich aus diesen Vertragsbestimmungen ergeben, hingewiesen. Ihr ist jedoch nicht - wie der Bundesminister der Finanzen meint - "der übereinstimmende Wille der Vertragsstaaten" zu entnehmen, die Anwendbarkeit bestimmter Vorschriften des innerstaatlichen Rechts - hier des § 66 IRG - auszuschließen. Aus den Ausführungen in der Denkschrift ergibt sich vielmehr das Gegenteil. Denn in der Begründung zu Art. 7 des Vertrages wird darauf hingewiesen, daß einem Wunsch des ersuchenden Staates, bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens vom Recht des ersuchten Staates abzuweichen, nur dann zu entsprechen ist, wenn "die gewünschte Abweichung nicht durch das Recht des ersuchten Staates verboten ist". Das bedeutet, daß nach dem Willen der Vertragsstaaten selbst dann, wenn - was hier nicht einmal der Fall ist - nach dem Wunsch des ersuchenden Staates von Vorschriften des ersuchten Staates abgewichen werden soll, zwingend vorgeschriebene innerstaatliche Verfahrensbestimmungen wie die des § 61 IRG zu befolgen sind.

16

Auch sonst spricht nichts für die vom Bundesminister der Finanzen vertretene "spezifische Regelung". Sofern er hierfür - wie der Generalbundesanwalt meint - auf die Unterscheidung zwischen "Erledigung" des Ersuchens und "Durchführung" des Ersuchens abstellen will, findet dies im deutsch-österreichischen Zollvertrag keine Stütze. Der Begriff der "Durchführung" des Ersuchens wird lediglich in Art. 5 Abs. 1 des Vertrages im Zusammenhang mit den für das Ersuchen erforderlichen Schriftstücken und in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 im Hinblick auf die Herbeiführung der erforderlichen behördlichen oder gerichtlichen Maßnahmen verwendet. Die auf das Ersuchen vorzunehmenden Rechtshilfemaßnahmen der Behörden des ersuchten Staates werden dagegen - in den Art. 4, 6, 7 und 9 - ausnahmslos als "Erledigung" des Ersuchens bezeichnet. Für diese ist aber - wie aufgezeigt - nach Art. 7 Abs. 1 die Anwendung des innerstaatlichen Rechts und damit auch des § 61 IRG vorgeschrieben. Im übrigen ist nicht ersichtlich, wie sich aus einer solchen Unterscheidung auf einen dieser Regelung entgegenstehenden Willen der Vertragsparteien schließen lassen könnte.

17

III.

In der Sache ist die mit Beschluß vom 27. Juli 1984 vorgelegte Rechtsfrage dahin zu beantworten, daß ein Antrag auf Entscheidung des Oberlandesgerichts nach § 61 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative IRG, wenn die Herausgabe der Gegenstände bereits erfolgt ist, nur dann zulässig ist, wenn der Antragsteller an der Feststellung, daß die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe nicht gegeben waren, ein berechtigtes Interesse hat.

18

1.

Eine Antwort auf die Vorlegungsfrage kann nicht - wie das vorlegende Oberlandesgericht und der Generalbundesanwalt meinen - unmittelbar der genannten Vorschrift entnommen werden. Die Frage läßt sich nämlich weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck der Vorschrift eindeutig beantworten.

19

a)

Das zeigt sich schon darin, daß das Oberlandesgericht und der Generalbundesanwalt in dem Bestreben, § 61 IRG nach seinem Wortlaut und Sinn auszulegen, mit jeweils durchaus vertretbaren Argumenten zu entgegengesetzten Ergebnissen gelangen.

20

Der Generalbundesanwalt ist - in Übereinstimmung mit einer auch im Schrifttum vertretenen Rechtsansicht (Walter in Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen 2. Aufl., IRG-Kommentar § 61 Rdn. 8) - der Auffassung, schon aus der Fassung des § 61 Abs. 1 IRG, nach welcher der Antragsteller geltend machen muß, "er würde durch die Herausgabe in seinen Rechten verletzt werden", sei der Schluß zu ziehen, daß ein solcher Antrag nur bis zum Vollzug der Herausgabe gestellt werden kann. Er sieht in dieser Formulierung nämlich nicht nur eine gesetzliche Umschreibung des Antragsberechtigten, sondern meint, der Gesetzgeber habe in ihr - anders als in der ersten Alternative dieser Bestimmung - eine zeitliche Begrenzung des Antragsrechts ausgesprochen. Zu diesem Ergebnis kommt er auch aufgrund der Überlegung, daß über § 77 IRG die Grundsätze der Strafprozeßordnung herangezogen werden können, nach denen in der Regel eine Beschwerde nicht mit dem Ziel einer Feststellung der Zulässigkeit einer Maßnahme erhoben werden könne, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr ungeschehen zu machen sei. In dieser Auffassung sieht er sich zudem bestärkt durch die Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 10. Februar 1982 (BT-Drucksache 9/1338), in welcher - zu § 60 Abs. 2, der § 61 Abs. 2 IRG entspricht - ausgeführt wird, daß ein Antrag nach dieser Vorschrift nicht mehr zulässig sei, "wenn nach deutschem Verfahrensrecht erledigte Akte nicht mehr angefochten werden können" (a.a.O. S. 83).

21

Das vorlegende Oberlandesgericht bezweifelt demgegenüber, daß es dem Sinn der Vorschrift entspreche, ihr eine solche zeitliche Begrenzung zu entnehmen. Es ist der Meinung, der genannte Gesetzestext könne auch "ausschließlich als gesetzliche Umschreibung (Definition) desjenigen verstanden werden, dem neben der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht ein Antragsrecht zustehen soll". Hierfür spreche, daß anderenfalls - bei Zugrundelegung der vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsansicht - das "sonderbare Ergebnis" einer Divergenz zwischen dem Antragsrecht der Staatsanwaltschaft, für welches § 61 IRG keine zeitliche Beschränkung enthalte, und dem des antragsberechtigten Betroffenen die Folge sei. Das Oberlandesgericht ist deshalb der Auffassung, daß § 61 Abs. 2 Satz 1 IRG die einzige Vorschrift sei, in welcher der Gesetzgeber den zeitlichen Rahmen des Antragsrechts festgelegt habe. Aus dieser Bestimmung, durch welche für den Antrag die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts und der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in deren Bezirk die Rechtshilfe geleistet werden soll oder "geleistet worden ist", begründet wird, ergebe sich aber, daß ein Antrag des Betroffenen auch noch nach der Erledigung des Rechtshilfeersuchens zulässig sei. Das Oberlandesgericht sieht sich in dieser Auffassung ebenfalls durch die Begründung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf bestärkt, in der es - zu § 60 Abs. 2 - heißt, diese Formulierung stelle klar, daß ein Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Oberlandesgerichts auch noch zulässig sei, "wenn einzelne oder ggf. alle in Betracht kommenden Rechtshilfehandlungen bereits durchgeführt worden sind" (BT-Drucksache 9/1338 S. 83).

22

Die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts wird auch vom Antragsteller vertreten. Dieser stützt sich dabei auf ein von ihm eingeholtes Rechtsgutachten, in welchem die Zulässigkeit des Antrags nach § 61 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative IRG nach Beendigung der Rechtshilfe u.a. aus Art. 19 Abs. 4 GG hergeleitet wird.

23

Diese Ausführungen ergeben, daß jedenfalls der Wortlaut des§ 61 IRG zu einer unterschiedlichen Beantwortung der Vorlegungsfrage führen kann. Während die Formulierung der - hier in Frage stehenden - 2. Alternative des Abs. 1 Satz 2 dieser Bestimmung eher darauf hindeutet, daß nach Beendigung der Rechtshilfe ein Antrag des Betroffenen an das Oberlandesgericht nicht mehr zulässig ist, kann Abs. 2 dahin verstanden werden, daß ein solcher Antrag auch noch nach diesem Zeitpunkt gestellt werden kann.

24

b)

Auch aus Sinn und Zweck des § 61 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative IRG läßt sich eine eindeutige Antwort auf diese Frage nicht herleiten.

25

Diese Bestimmung ist geschaffen worden, um den nach § 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierten Rechtsweg dahin näher auszugestalten, daß der Betroffene - ebenso wie das für die Leistung der Rechtshilfe zuständige Gericht und die Staatsanwaltschaft (§ 61 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 1. Alternative IRG) - die Möglichkeit hat, eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über das Vorliegen der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Rechtshilfe herbeizuführen (vgl. die Begründung der Bundesregierung zu § 60 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs, a.a.O. S. 82). Daraus ergibt sich jedenfalls, daß der Betroffene den Antrag an das Oberlandesgericht bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Rechtshilfe stellen kann. Ob ihm diese Möglichkeit auch danach noch offen stehen soll, läßt sich aus dem Zweck dieser Bestimmung dagegen nicht zweifelsfrei herleiten, zumal in einem solchen Fall ein Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen häufig nicht mehr gegeben sein wird. Hierauf deutet auch der vom Generalbundesanwalt zitierte Hinweis in der Begründung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf hin, daß ein Antrag des Betroffenen nicht mehr zulässig sei, wenn "nach deutschem Verfahrensrecht erledigte Akte nicht mehr angefochten werden können".

26

2.

Es ist demnach davon auszugehen, daß der Gesetzgeber die Vorlegungsfrage in § 61 IRG nicht geregelt hat. Auch anderen Bestimmungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen läßt sich eine Antwort auf die Frage nicht entnehmen. Das gilt insbesondere für § 38 Abs. 1 Satz 1 IRG, der für den Fall der Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungsverfahren dem Betroffenen das gleiche Antragsrecht gewährt wie § 61 Abs. 1 Satz 2 IRG und insoweit den gleichen Wortlaut hat wie dieser. Die Beantwortung der Vorlegungsfrage hängt deshalb davon ab, ob eine entsprechende Anwendung der in § 77 IRG genannten Vorschriften, die dort für einen solchen Fall vorgeschrieben ist, zu erfolgen hat.

27

a)

Dies ist zu bejahen; die Antwort auf die Vorlegungsfrage ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 4 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG), das zu den nach § 77 IRG entsprechend anzuwendenden Gesetzen gehört:

28

Nach § 23 Abs. 1 EGGVG entscheiden über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen und sonstigen Maßnahmen von Justizbehörden in den dort näher bezeichneten Angelegenheiten, zu denen auch solche der Strafrechtspflege gehören, auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Dieser Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller eine Verletzung seiner Rechte geltend macht (§ 24 EGGVG). Für die Entscheidung ist - wie für die Entscheidung nach § 61 IRG - das Oberlandesgericht zuständig (§ 25 EGGVG). Nach § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG hat dieses, wenn sich - wie hier - die angegriffene Maßnahme vorher erledigt hat und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, auf Antrag auszusprechen, "daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat".

29

Die Voraussetzungen für die analoge Anwendung dieser Bestimmung auf den Antrag nach § 61 IRG sind gegeben. Es kann dabei offen bleiben, ob § 77 IRG mit seiner Verweisung auf die Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz grundsätzlich den Rechtsweg nach §§ 23 ff dieses Gesetzes gegen Entscheidungen über die Bewilligung von Rechtshilfe eröffnet (vgl. die Begründung der Bundesregierung zu § 77 des Gesetzentwurfs, a.a.O. S. 97). Hier ergibt sich ein diesen Vorschriften entsprechender Rechtsweg aus dem IRG selbst, das in dem - hier in Frage stehenden - § 61 ebenfalls die gerichtliche Nachprüfung durch das Oberlandesgericht vorsieht (vgl. auch Uhlig/ Schomburg, Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen § 77 Rdn. 1), jedoch - wie aufgezeigt - im Gegensatz zu den §§ 23 ff EGGVG eine Regelung für die hier zu beantwortende Frage nicht enthält. Gerade für einen solchen Fall schreibt § 77 IRG die entsprechende Anwendung der dort genannten Gesetze, zu denen auch das EGGVG gehört, vor.

30

Auch in sonstiger Hinsicht sind die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG gegeben. Der Antrag nach § 61 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative IRG unterscheidet sich nämlich nicht wesentlich von dem Antrag nach §§ 23 ff EGGVG. Denn in beiden Fällen hat das Oberlandesgericht eine Maßnahme zu überprüfen, durch die sich der Antragsteller in seinen Rechten verletzt sieht. Dabei kann es keinen wesentlichen Unterschied machen, daß dieser mit dem Antrag nach § 61 Abs. 1 Satz. 2 geltend zu machen hat, "er würde ... in seinen Rechten verletzt werden", während nach § 24 Abs. 1 EGGVG die Zulässigkeit des Antrags davon abhängt, daß der Antragsteller geltend macht, "in seinen Rechten verletzt zu sein". Denn beide Vorschriften sind Ausfluß des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, welcher dem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist, eine Rechtsweggarantie gibt (vgl. für den Antrag nach §§ 23 ff EGGVG Kleinknecht/Meyer, 37. Aufl. Vorb. zu §§ 23 ff EGGVG Rdn. 1 m.w.Nachw.; Schäfer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. vor § 23 EGGVG Rdn. 1; für den Antrag nach § 61 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative IRG die Begründung der Bundesregierung zu § 60 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzentwurfs in BT-Drucksache 9/1338 S. 82). Es ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, daß diese für den Anwendungsbereich des IRG nicht in gleichem Maße gelten soll wie für den der §§ 23 ff EGGVG.

31

Die Vorlegungsfrage ist daher in entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG dahin zu beantworten, daß nach der Herausgabe der Gegenstände an den ersuchenden Staat ein Antrag gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative nur dann zulässig ist, wenn der Betroffene an der Feststellung, daß die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe nicht gegeben waren, ein berechtigtes Interesse hat.

32

Ein solches Feststellungsinteresse wird allerdings nur in Ausnahmefällen gegeben sein, insbesondere wenn die Gefahr der Wiederholung besteht oder der diskriminierende Charakter der mit dem Antrag beanstandeten Maßnahme fortwirkt. Es wird in der Regel zu verneinen sein, wenn die Zulässigkeit dieser Maßnahme ohnehin in einem bereits anhängigen oder noch zu erwartenden Verfahren zu klären ist, wie es z.B. der Fall sein kann, wenn der Antragsteller selbst Beschuldigter ist (vgl. auch Schäfer in Löwe/ Rosenberg, 23. Aufl. § 28 EGGVG Rdn. 6 ff m.w.Nachw.).

33

b)

Es kann danach offen bleiben, ob - wie der Generalbundesanwalt meint - über § 77 IRG auch eine entsprechende Anwendung der in der Rechtsprechung für die Zulässigkeit von Beschwerden entwickelten Grundsätze in Betracht zu ziehen ist. Hiergegen könnte vor allem sprechen, daß der Gesetzgeber in § 61 IRG für die gerichtliche Nachprüfung der Rechtshilfeleistung durch Herausgabe von Gegenständen gerade nicht den Weg der Beschwerde vorgesehen, sondern einen eigenen Rechtsbehelf geschaffen hat (vgl. auch die Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf in BT-Drucksache 9/1338 S. 118 zu § 37). Jedenfalls aber steht das vorstehende Ergebnis nicht im Widerspruch zu diesen Grundsätzen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts ist die gerichtliche Nachprüfung einer Maßnahme, die prozessual überholt ist, zwar grundsätzlich mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, jedoch dann zulässig, wenn das Interesse des Betroffenen fortbesteht, die Rechtswidrigkeit der Maßnahme feststellen zu lassen (vgl. BVerfGE 49, 329 ff und die dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise).

34

IV.

Ob hier der Antragsteller, der in dem von den österreichischen Behörden eingeleiteten Finanzstrafverfahren nicht Beschuldigter und schon aus diesem Grunde rechtlich nicht in der Lage ist, in diesem Verfahren die Zulässigkeit der von ihm beanstandeten Maßnahme überprüfen zu lassen, ein solches Feststellungsinteresse hat, wird das Oberlandesgericht zu klären haben. Es kann deshalb für das weitere Verfahren vor dem Oberlandesgericht auf die Entscheidung über die beiden mit Beschluß vom 2. Mai 1984 vorgelegten Rechtsfragen ankommen.

35

1.

In der Sache ist die Vorlegungsfrage zu 1) dieses Beschlusses dahin zu beantworten, daß die in Art. 8 Abs. 1 Satz 2 des deutsch-österreichischen Zollvertrages vorgesehene Übersendung von Abschriften oder Ablichtungen von Schriftstücken, die als Beweismittel für das ausländische Verfahren dienen können, eine Herausgabe von Gegenständen im Sinne des § 66 IRG ist.

36

a)

Die Frage, ob die Übersendung von Ablichtungen an den ersuchenden Staat als Herausgabe von Gegenständen im Sinne des § 66 IRG zu bewerten ist, muß grundsätzlich, weil sie eine innerstaatliche Verfahrensvorschrift betrifft, nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht beantwortet werden. Von diesem Grundsatz kann nur dann abgewichen werden, wenn aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung, die dem innerstaatlichen Recht vorgeht, die Anwendbarkeit dieses Rechts ausgeschlossen oder eingeschränkt ist (vgl. § 1 Abs. 3 IRG; Vogler in Grützner/ Pötz, a.a.O., IRG-Kommentar § 1 Rdn. 5 ff). Das ist hier jedoch nicht der Fall, denn nach Art. 7 Abs. 1 des deutschösterreichischen Zollvertrages ist - wie unter Ziff. II Nr. 2 bereits aufgezeigt - bei der Erledigung des Ersuchens das Recht des ersuchten Staates und damit auch dessen Verfahrensrecht anzuwenden. Für die Beantwortung dieser Frage ist deshalb allein das deutsche Recht maßgebend.

37

b)

Nach diesem ist die Herausgabe von Ablichtungen, die als Beweismittel für das ausländische Verfahren dienen können, an den ersuchenden Staat grundsätzlich der Herausgabe von Schriftstücken gleichzustellen und damit als Herausgabe von Gegenständen im Sinne der genannten Vorschrift zu bewerten.

38

aa)

Das hat der Senat bereits in seiner Entscheidung BGHSt 27, 222, 226 ff [BGH 23.06.1977 - 4 ARs 7/77] zum Ausdruck gebracht, dem ein Fall des deutsch-jugoslawischen Rechtshilfeverkehrs zugrunde lag. Dort waren zwar in erster Linie die Bestimmungen des von beiden Staaten abgeschlossenen Rechtshilfevertrages (BGBl 1974 II 1167; 1975 II 228) anzuwenden, in dessen Art. 9 Abs. 4 - wie übrigens auch in Art. 8 Abs. 1 Satz 2 des deutsch-österreichischen Zollvertrages - grundsätzlich die Übersendung von Ablichtungen und nur in Ausnahmefällen die Übersendung von Urschriften vorgeschrieben ist; zu seiner Ergänzung waren jedoch die Vorschriften des Deutschen Auslieferungsgesetzes heranzuziehen, an dessen Stelle nunmehr das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen getreten ist. Der Senat hat in dieser Entscheidung auf die Übersendung von Ablichtungen an den ersuchenden Staat die Bestimmungen der §§ 34 ff DAG, die sich auf die Herausgabe von Gegenständen bezogen, angewendet und damit zum Ausdruck gebracht, daß diese Übersendung, wie auch sonst die Übermittlung von Schriftstücken, als Herausgabe von Gegenständen und nicht, lediglich als sonstige Rechtshilfe zu bewerten ist.

39

bb)

Für die Frage, ob auf die Übersendung von Ablichtungen an den ersuchenden Staat § 66 IRG anzuwenden ist, welcher nunmehr die Herausgabe von Gegenständen regelt, kann nichts anderes gelten.

40

Die Bestimmung des § 66 Abs. 1 Nr. 1 IRG, auf die es hier allein ankommt, verfolgt, wie der eindeutige Wortlaut ergibt, den Zweck, der zuständigen Stelle des ersuchenden Staates die Gegenstände zur Verfügung zu stellen, die als Beweismittel für das ausländische Verfahren dienen können. Grundsätzlich kommen als Beweismittel, soweit es sich um Schriftstücke handelt, aber nicht nur Urschriften, sondern auch Ablichtungen in Betracht. Das ist für den Bereich des deutschen Verfahrensrechts unumstritten (vgl. Mayr in KK § 249 StPO Rdn. 12; Kleinknecht/Meyer, 37. Aufl. § 249 StPO, Rdn. 6 und die dort jeweils angegebenen Rechtsprechungsnachweise), wird in der Regel aber auch für das Verfahren in dem ausländischen Staat gelten, der sich mit der Herausgabe von Ablichtungen anstelle der Originale begnügt, zumal anderenfalls das Ersuchen um eine solche Herausgabe von Ablichtungen unverständlich wäre. Es ist deshalb davon auszugehen, daß auch die Übersendung von Ablichtungen, die als Beweismittel dienen können, eine Herausgabe im Sinne der genannten Bestimmung ist, ein entsprechendes Ersuchen des ausländischen Staates daher als Ersuchen auf Herausgabe und nicht nur als Auskunftsersuchen nach § 59 IRG zu behandeln ist (vgl. auch OLG Hamburg GA 1984, 515; a.A. OLG Stuttgart, Beschluß vom 10. Oktober 1977 - 3 (9) Ausl.R. - R. - AR 26/76).

41

Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Schutzzweck des § 66 IRG auch dahin geht, Rechte des Betroffenen an dem Gegenstand der Herausgabe möglichst wenig zu beeinträchtigen (so wohl Walter in Grützner/Pötz, a.a.O., IRG-Kommentar § 66 Rdn. 3). Ein solcher, dem Schutz des Betroffenen dienender Zweck dieser Bestimmung kann jedenfalls nicht zu der einschränkenden, zu Ungunsten des Betroffenen wirkenden Auslegung führen, daß deshalb die Übermittlung von Ablichtungen, die als Beweismittel dienen können, nicht als Herausgabe von Gegenständen, sondern als bloße Auskunftserteilung zu bewerten ist (a.A. Walter a.a.O.). Denn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 66 Abs. 2 IRG, aus denen ein derartiger Schutzzweck allenfalls hergeleitet werden könnte, sind ersichtlich darauf gerichtet, sicherzustellen, daß die Herausgabe von Gegenständen nur in solchen Fällen erfolgt, in denen auch deutsche Behörden einander in gleicher Weise Rechtshilfe leisten könnten (vgl. § 59 Abs. 3 IRG), und daß den Behörden des ersuchenden Staates keine weitere Rechtshilfe geleistet wird, als sie nach dessen innerstaatlichem Recht zulässig wäre (vgl. Walter a.a.O. IRG-Kommentar § 66 Rdn. 15 ff; Uhlig/Schomburg a.a.O. § 66 Rdn. 3; vgl. auch die Begründung der Bundesregierung zu § 65 Abs. 2 des Gesetzentwurfs in BT-Drucksache 9/1388 S. 87/88). Aus ihnen ergibt sich jedenfalls nicht, daß die Herausgabe von Ablichtungen zu Beweiszwecken von § 66 IRG nicht erfaßt werden soll.

42

Auch sonst besteht kein Anlaß zu einer derartig einschränkenden Auslegung dieser Vorschrift. Die Gesetzesmaterialien wie auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sprechen eher dafür, sie weit auszulegen. So wird in der Begründung der Bundesregierung zu § 65 des Gesetzentwurfs (a.a.O. S. 87) darauf hingewiesen, daß dessen Absatz 1, der den gleichen Inhalt wie § 66 Abs. 1 IRG hat, materiell der Regelung in § 37 Abs. 1 des Entwurfs entspreche, welcher - mit dem gleichen Inhalt wie § 38 Abs. 1 IRG - die Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungsverfahren betrifft; in der Begründung zu dieser Bestimmung des Entwurfs (a.a.O. S. 58) aber wird unter Hinweis auf § 34 Abs. 1 Nr. 1 DAG und in Anlehnung an die Entscheidung BGHSt 20, 170, 173 [BGH 19.02.1965 - 4 ARs 32/64] erklärt, sie sei weit auszulegen und ermächtige zur Herausgabe aller Gegenstände, deren Beweiserheblichkeit für das ausländische Verfahren nach den Umständen nicht völlig ausgeschlossen ist.

43

c)

Das Vorbringen des Generalbundesanwalts ist nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen.

44

aa)

Der Generalbundesanwalt meint, die in der Entscheidung BGHSt 27, 222 ff [BGH 23.06.1977 - 4 ARs 7/77] aufgezeigten Grundsätze seien hier nicht anwendbar, weil der deutsch-österreichische Zollvertrag im Gegensatz zum deutsch-jugoslawischen Rechtshilfevertrag "keine Gleichsetzung zwischen herauszugebenden Gegenständen im Original oder in beglaubigten Abschriften oder Fotokopien" enthalte. Er ist ferner, gestützt auf die bereits erwähnte Stellungnahme des Bundesministers der Finanzen (vgl. die Ausführungen zu Ziff. II Nr. 2), der Auffassung, das Ersuchen der österreichischen Zollbehörde um die Übersendung von Ablichtungen sei kein Ersuchen um Herausgabe von Gegenständen, da die übersandten Kopien "keine Geschäftsgeheimnisse" enthielten, "vielmehr übliche Unterlagen über Geschäftsvorgänge ohne schutzwürdigen Geheimcharakter" seien, die dem Zollamt I. "auch mit einem amtlichen Vermerk über die von deutschen Behörden getroffenen Feststellungen übermittelt werden" könnten. Er nimmt hierzu Bezug auf die Ausführungen in dem Vorlegungsbeschluß, in welchem ebenfalls darauf hingewiesen wird, daß die Übermittlung von Ablichtungen "durch eine andere zulässige Informationsübermittlung" ersetzt werden könne.

45

Dem steht entgegen, daß nach Art. 7 des deutschösterreichischen Zollvertrages die Erledigung des Ersuchens nach dem innerstaatlichen Recht zu erfolgen hat und deshalb für die rechtliche Bewertung des Ersuchens allein das deutsche Recht maßgebend ist. Es kann auch nicht von Bedeutung sein, daß anstelle der Übersendung von Ablichtungen "andere Informationsmöglichkeiten" ebenfalls in Betracht kommen können, denn auch der Inhalt von Urschriften kann gegebenenfalls auf anderem Informationswege übermittelt werden. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die Ablichtung in gleicher Weise als Beweismittel dienen kann wie die Urschrift. Das ist - wie dargelegt - grundsätzlich zu bejahen. Ob die in Frage stehenden Schriftstücke und damit auch die Ablichtungen Geschäfts- oder sonstige Geheimnisse enthalten, ist hierfür unerheblich; § 66 IRG kennt - wie übrigens auch der deutsch-österreichische Zollvertrag - eine solche Einschränkung nicht.

46

Im übrigen wäre das Ersuchen, auch wenn für dessen Erledigung nicht ausschließlich das innerstaatliche Recht maßgebend wäre, nicht anders zu beurteilen als ein entsprechendes Ersuchen nach dem genannten deutsch-jugoslawischen Rechtshilfevertrag. Der Regelungsgehalt beider Verträge ist nämlich insoweit der gleiche, denn beide sehen grundsätzlich die Übermittlung von Ablichtungen und nur ausnahmsweise die Übersendung von Urschriften vor (Art. 8 Abs. 1 des deutsch-österreichischen Zollvertrages; Art. 9 Abs. 4 des deutsch-jugoslawischen Rechtshilfevertrages). Aus den Überschriften und dem inhaltlichen Aufbau der Vertragsbestimmungen, aus denen sich dies ergibt, kann angesichts dieser eindeutigen Regelung nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. Es bestünde daher auch in diesem Fall kein Anlaß, die in der Entscheidung BGHSt 27, 222 ff [BGH 23.06.1977 - 4 ARs 7/77] aufgezeigten Grundsätze nicht anzuwenden. Deshalb wäre auch bei Zugrundelegung der bereits erwähnten, im Schrifttum vertretenen Rechtsauffassung, auf die sich der Generalbundesanwalt beruft, davon auszugehen, daß hier die Übersendung von Ablichtungen der Herausgabe von Urschriften gleichzusetzen ist (Walter bei Grützner/Pötz, a.a.O., IRG-Kommentar § 66 Rdn. 3; vgl. die Ausführungen unter b).

47

bb)

Der Generalbundesanwalt stützt seine gegenteilige Ansicht ferner auf das Beschlagnahmeerfordernis des § 66 Abs. 2 Nr. 2 IRG, das neben anderen Zwecken auch die amtliche Verwahrung des herauszugebenden Gegenstandes gewährleisten und sicherstellen solle, daß dieser dem Eigentümer zurückgegeben werden könne, was für die Herausgabe von Ablichtungen keine Bedeutung habe. Er zieht daraus den Schluß, daß durch § 66 IRG nur "Rechte an dem körperlichen Gegenstand selbst", nicht aber Ablichtungen geschützt werden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß - wie vorstehend unter b) dargelegt - dieses Beschlagnahmeerfordernis, jedenfalls in erster Linie, den Zweck verfolgt, den ausländischen Behörden hinsichtlich der Beweismittel keine weitergehende Rechtshilfe zu leisten, als sie innerstaatlich zulässig wäre. Das muß im vollen Umfang aber auch für die Rechtshilfe durch Herausgabe von Ablichtungen gelten. Soweit darüber hinaus mit dem Beschlagnahmeerfordernis gewährleistet werden soll, daß die herausgegebenen Gegenstände im ersuchenden Staat im amtlichen Gewahrsam bleiben, bis sie der herausgebenden Stelle zurückgegeben, dem Berechtigten ausgehändigt oder eingezogen werden (vgl. Walter bei Grützner/Pötz a.a.O. IRG-Kommentar § 66 Rdn. 17), kann dies auf Ablichtungen ebenfalls zutreffen.

48

Fehl geht in diesem Zusammenhang auch der Hinweis auf § 67 Abs. 2 IRG, der - wie der Generalbundesanwalt meint - ebenfalls die Beschlagnahme von Gegenständen betreffe, jedoch nicht zu einem Antragsrecht nach § 61 Abs. 1 IRG führen könne. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen, sondern lediglich auf die Beschlagnahme oder Sicherstellung, wenn diese zur Erledigung eines nicht auf Herausgabe gerichteten Ersuchens erforderlich ist. Sie gibt also auch nicht die Rechtsgrundlage für eine Herausgabe von Gegenständen. Im übrigen darf auch nach einer Beschlagnahme oder Sicherstellung aufgrund des § 67 Abs. 2 IRG erst dann die Herausgabe erfolgen, wenn das Herausgabeersuchen vorliegt (§ 66 Abs. 1 IRG). Dann hat der Betroffene - sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen - aber auch das Antragsrecht nach § 61 Abs. 1 Satz 2 IRG (vgl. Walter a.a.O. IRG-Kommentar § 67 Rdn. 15).

49

2.

Die Vorlegungsfrage zu 2) des Beschlusses vom 2. Mai 1984 ist in der Sache mit dem Generalbundesanwalt dahin zu beantworten, daß der Betroffene mit dem Antrag nach § 61 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative IRG nicht nur die Verletzung dinglicher, sondern auch die Verletzung anderer Rechte geltend machen kann.

50

a)

Der Senat hat bereits in seinem Beschluß BGHSt 27, 222, 228 [BGH 23.06.1977 - 4 ARs 7/77] (vgl. die Ausführungen zu 1) zur Entscheidung über die Zulässigkeit einer Herausgabe, die ein Beteiligter nach § 37 Abs. 2 DAG beantragt hatte, erklärt, dabei könne "auch die Gefahr, daß bei der Herausgabe von Ablichtungen Geschäftsgeheimnisse offenbart werden, bedacht werden". Damit hat er zum Ausdruck gebracht, daß diese Entscheidung nicht nur die Frage der Verletzung dinglicher Rechte an dem Gegenstand der Herausgabe, sondern auch anderer Rechte - in diesem Fall möglicher Geheimhaltungsrechte - umfassen kann.

51

Für die Entscheidung nach § 61 Abs. 1 Satz 2 IRG, der an die Stelle des § 37 Abs. 2 DAG getreten ist, kann nichts anderes gelten. Die Voraussetzungen für die Antragsberechtigung sind trotz des unterschiedlichen Wortlauts beider Vorschriften die gleichen. Die Fassung des § 37 Abs. 2 DAG könnte insoweit sogar eher eine einschränkende Auslegung zugelassen haben, denn Beteiligter und damit Antragsberechtigter im Sinne dieser Vorschrift war, wie das vorlegende Oberlandesgericht hervorhebt - nur, "wer an dem Gegenstand ein Recht" geltend machte (§ 36 DAG), während es für den Antrag nach § 61 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative IRG ausreicht, daß der Betroffene geltend macht, er würde durch die Herausgabe "in seinen Rechten verletzt" werden. Der Senat hat sich in der genannten Entscheidung jedoch von Sinn und Zweck des Antragsrechts leiten lassen. Dieser ist aber der gleiche geblieben, denn der Gesetzgeber hat in § 61 Abs. 1 Satz 2 IRG dem Antragsrecht des Betroffenen ersichtlich den gleichen Umfang geben wollen wie vor dem Erlaß dieses Gesetzes (vgl. die Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf in BT-Drucksache 9/1338 S. 118) und hat dies auch im Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck gebracht, der jedenfalls keinen Anlaß zu einer engeren Auslegung gibt. Schon aus diesem Grunde ist davon auszugehen, daß mit diesem Antrag auch die Verletzung anderer als dinglicher Rechte geltend gemacht werden kann (vgl. Walter a.a.O., IRG-Kommentar § 61 Rdn. 8, 9).

52

b)

Eine Auslegung des § 61 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative IRG dahin, daß der Betroffene mit seinem Antrag nur die Verletzung dinglicher Rechte an dem Gegenstand der Herausgabe geltend machen kann, würde nicht nur seinem Wortlaut, sondern auch seinem Sinn und Zweck widersprechen.

53

Diese Bestimmung ist - wie oben aufgezeigt (vgl. die Ausführungen zu Ziff. III Nr. 2) - geschaffen worden, um für die Rechtshilfe durch Herausgabe von Gegenständen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG näher auszugestalten. Sie hat deshalb insoweit den gleichen Wortlaut wie dieser ("... in seinen Rechten verletzt ..."; vgl. auch § 24 Abs. 1 EGGVG, der ebenfalls diesen Wortlaut hat und auch auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beruht). Diese Rechtsweggarantie gilt aber nicht nur für die Verletzung bestimmter Rechte, sie erstreckt sich vielmehr grundsätzlich auf jede Verletzung der Rechtssphäre des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt (vgl. Leibholz/Rinck, Grundgesetz 6. Aufl. Art. 19 Rdn. 7 - S. 436/2 - und die dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise). Daraus folgt, daß auch mit dem Antrag nach § 61 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative IRG die Verletzung anderer als dinglicher Rechte, wie etwa die Verletzung, von Vermögensschutz-, Urheber- oder Geheimhaltungsrechten, geltend gemacht werden kann.

54

c)

Die Bedenken, die das vorlegende Oberlandesgericht gegen eine solche Auslegung dieser Vorschrift äußert, sind unbegründet.

55

Das Oberlandesgericht schließt aus dem Wortlaut des § 36 DAG, daß der Betroffene mit dem Antrag nach § 37 Abs. 2 DAG nur die Verletzung dinglicher Rechte geltend machen konnte, und meint, dies könne auch auf das Antragsrecht nach § 61 Abs. 1 Satz 2 IRG zutreffen, da dessen Umfang und Grenzen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht über diese Bestimmung hinausgehen sollten. Es verkennt dabei jedoch, daß auch mit dem Antrag nach § 37 Abs. 2 DAG die Verletzung anderer als dinglicher Rechte geltend gemacht werden konnte.

Salger
Hürxthal
Knoblich
Jähnke
Meyer-Goßner