Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.02.1965, Az.: 4 ARs 32/64
Zulässigkeit einer richterlichen Beschlagnahme von zur persönlichen Habe des Verfolgten gehörenden Gegenständen; Beschlagnahme im Auslieferungsverkehr mit Frankreich; Antragsrecht des Betroffenen nach § 39 Abs. 2 Deutsches Auslieferungsgesetz (DAG) gegen einen nach§ 39 Abs 1 DAG ergangenen Beschlagnahmebeschluss
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.02.1965
- Aktenzeichen
- 4 ARs 32/64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 14169
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- GStA Karlsruhe - AZ: BAusl. 9/64
Rechtsgrundlagen
- § 34 Abs. 1 Nr. 3 DAG
- Art. 13 Abs. 1 Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich vom 29. November 1951
- § 39 Abs. 1 DAG
- § 47 DAG
Fundstellen
- BGHSt 20, 170 - 177
- MDR 1965, 401 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1965, 1143-1144 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Im Auslieferungsverfahren ist eine richterliche Beschlagnahme von Gegenständen, die zur persönlichen Habe des Verfolgten gehören, nur unter den Voraussetzungen der §§ 34 ff DAG zulässig.
- b)
Im Auslieferungsverkehr mit Frankreich können die in Art. 13 Abs. 1 des Auslieferungsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich vom 29. November 1951 (BGBl. 1953 II S. 152; 1959 II S. 1251) bezeichneten Gegenstände schon vor Eingang eines Herausgabeersuchens beschlagnahmt werden, sofern ein Auslieferungsersuchen wenigstens angekündigt und mit einem Herausgabeersuchen zu rechnen ist.
- c)
Der Betroffene hat gegen einen nach § 39 Abs. 1 DAG ergangenen Beschlagnahmebeschluß, der seinen Besitz oder sein Eigentum betrifft, kein Antragsrecht nach § 39 Abs. 2 DAG.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung den Generalbundesanwalts
am 19. Februar 1965
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Im Auslieferungsverfahren ist eine richterliche Beschlagnahme von Gegenständen, die zur persönlichen Habe des Verfolgten gehören, nur unter den Voraussetzungen der §§ 34 ff DAG zulässig.
- 2.
Im Auslieferungsverkehr mit Frankreich können die in Art. 13 Abs. 1 des Auslieferungsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich vom 29. November 1951 (BGBl, 1953 II S. 152; 1959 II S. 1251) bezeichneten Gegenstände schon vor Eingang eines Herausgabeersuchens beschlagnahmt werden, sofern ein Auslieferungsersuchen wenigstens angekündigt und mit einem Herausgabeersuchen zu rechnen ist.
- 3.
Der Betroffene hat gegen einen nach § 39 Abs. 1 DAG ergangenen Beschlagnahmebeschluß, der seinen Besitz oder sein Eigentum betrifft, kein Antragsrecht nach § 39 Abs. 2 DAG.
Gründe
I.
An 29. August 1964 ist in Karlsruhe der spanische Staatsangehörige Alfredo Luis M. y A. vorläufig festgenommen worden. Er ist verdächtig, am 28. August 1964 in Paris seinen Arbeitgeber 22.540 nfrs. Lohngelder unterschlagen zu haben. Bei der Festnahme befanden sich in seinem Besitz 7.634,90 DM, die sichergestellt wurden. Ein Karlsruher Fuhrunternehmer, in dessen Fahrzeug M. nach Deutschland gekommen war, übergab der Kriminalpolizei weitere 400 DM, die ihm M. als Entgelt für die Mitnahme aufgedrängt hatte. Der Fuhrunternehmer hatte ihn beobachtet, als er am Morgen des 29. August nach dem Grenzübertritt rund 10.000 nfrs. in deutsches Geld umwechselte. Die französische Regierung verlangt die Auslieferung des M.
Auf Antrag des Generalstaatsanwalts bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe beschlagnahmte das Amtsgericht am 8. Oktober 1964 das sichergestellte Bargeld bis auf einen Betrag von 34,90 DM. Dagegen erhob M. Einspruch. Der Generalstaatsanwalt legte diesen dem Oberlandesgericht mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Das Oberlandgericht hob am 30. Oktober 1964 die Beschlagnahme auf.
Vor der Entscheidung des Oberlandesgerichts war eine Note der französischen Botschaft eingegangen, die in dem hier bedeutsamen Teil wie folgt lautet:
Conformément à l'Article 13 de la Convention franco-allemande d'extradition, l'Ambassade de France se permet de demander au Ministère Fédéral des Affaires Etrangères que puissent être remis aux Autorités judiciaires françaises les objets et sommes d'argent qui auraient été confisqués par les Autorités allemandes dans le cadre de la procédure d'extradition suivie à l'encontre de M. Y A. A ce sujet il a été porté à la connaiasance de l'Ambassade qu'une somme d'environ 10.000 DM aurait été saisie sur la personne de cet individu au moment de son arrestation à titre extraditionnel.
Der Generalstaatsanwalt hatte in seinem Beschlagnahmeantrag die Ansicht vertreten, daß das sichergestellte Geld als Bestandteil der persönlichen Habe des Verfolgten der französischen Regierung bei der Auslieferung auch ohne besonderen Antrag zu übergeben sei und daß zur Sicherung dieser Herausgabepflicht, die ein Teil der Auslieferungspflicht sei, die Beschlagnahme zulässig sein müsse. Der Beschlagnahmeantrag ist ferner darauf gestützt, daß die Herausgabepflicht nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 den deutsch-französischen Auslieferungsvertrages ebenfalls ein Beschlagnahmerecht schon vor Eingang eines förmlichen Herausgabeersuchens begründe.
Das Oberlandesgericht hält zwar die Beschwerde des Verfolgten gegen die Beschlagnahme unter Hinweis auf § 39 Abs. 2 DAG und §§ 158 Abs. 2, 159 GVG mit Mettgenberg-Doerner, Deutsches Auslieferungsgesetz 20 Aufl. S. 461 für unzulässig, es faßt aber den Antrag des Generalstaatsanwalts, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen, als Antrag auf, die vom Amtsgericht verfügte Beschlagnahme zu bestätigen. Einen solchen Antrag hält es für zulässig nach § 39 Abs. 2 DAG. Eine Beschlagnahme der persönlichen Habe eines Auszuliefernden sieht es als unzulässig an, weil sie im Deutschen Auslieferungsgesetz nicht vorgesehen sei. Es nimmt weiter an, daß eine Beschlagnahme nach § 39 DAG einen förmlichen Herausgabeantrag der ausländischen Regierung voraussetze, der aber in der Note der französischen Botschaft mangels der erforderlichen Bestimmtheit nicht enthalten sei.
Der Generalstaatsanwalt hat dem Bundesgerichtshof gemäß §§ 38 Abs. 2, 27 Abs. 2 DAG folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:
- 1)
Ist im Auslieferungsverfahren eine (vorläufige) richterliche Beschlagnahme der persönlichen Habe des Verfolgten, die an den ersuchenden Staat schon als solche herauszugeben ist, ohne Antrag des ersuchenden Staates zulässig?
- 2)
Ist im Auslieferungsverfahren eine (vorläufige) richterliche Beschlagnahme der in Art. 13 Abs. 1 des deutschfranzösischen Auslieferungsvertrages aufgeführten Gegenstände schon vor dem Eingang des sich darauf beziehenden Antrags zulässig, wenn mit ihm zu rechnen ist?
- 3)
Hat der Betroffene gegen einen nach § 39 Abs. 1 DAG ergangenen Beschlagnahmebeschluß, der seinen Besitz oder sein Eigentum betrifft, ein Beschwerderecht?
II.
Die Voraussetzungen für die Anrufung des Bundesgerichtshofs nach §§ 33 Abs. 2, 27 Abs. 2 DAG sind hinsichtlich aller vorgelegten Fragen gegeben. Sie sind in einem schwebenden Auslieferungsverfahren zu lösen (RGSt 65, 374). Sowohl bezüglich der Zulässigkeit der Beschlagnahme als auch bezüglich des Beschwerderechts des Betroffenen vertreten der Generalstaatsanwalt und das Oberlandesgericht entgegengesetzte Rechtsansichten. Für die Zulässigkeit der Anrufung des Bundesgerichtshofs ist es ohne Bedeutung, ob das Oberlandesgericht in der Sache selbst entscheiden durfte und ob es die Note der französischen Botschaft richtig ausgelegt hat. Der Bundesgerichtshof muß bei seiner Entscheidung insoweit von der Auffassung des Oberlandesgerichts ausgehen, da er nur über die Rechtsfrage zu entscheiden hat, aber nicht darüber, ob der Sachverhalt richtig festgestellt ist.
Die beiden die Zulässigkeit der Beschlagnahme betreffenden Fragen sind für das vorliegende Verfahren nicht ohne Bedeutung, weil die Herausgabe des sichergestellten Geldes an die französische Regierung nicht von vornherein unzulässig erscheint. Das bei M. gefundene Geld fällt zwar zweifellos nicht unter Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 des deutsch-französischen Ablieferungsvertrages und den inhaltlich gleichen § 34 Abs. 1 Nr. 3 DAG, da er es auf deutschem Staatsgebiet eingewechselt hat, es also nicht im Ausland als Entgelt für das unterschlagene französische Geld erlangt haben kann (siehe Mettgenberg-Doerner, a.a.O. S. 449 f). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß das deutsche Geld als Beweismittel ihm Strafverfahren dienen kann (Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 des Ablieferungsvertrages, § 34 Abs. 1 Nr. 1 DAG). Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, ist es der Sinn dieser Vorschriften, daß alles herauszugeben ist, was für den ausländischen Richter irgend eine Beweisbedeutung haben kann. Den Behörden des ersuchten Staates ist eine sichere Entscheidung dieser Frage oft nicht möglich. Die Vorschriften sind daher weit auszulegen. Hiernach genügt es, wenn es den Umständen nach nicht völlig ausgeschlossen ist, daß der Gegenstand Beweisbedeutung gewinnt (Mettgenberg-Doerner, S. 448).
III.
In der Sache selbst teilt der Senat in der ersten und dritten Frage die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts, in der zweiten Frage tritt er der Auffassung des Generalstaatsanwalts bei. Der Generalbundesanwalts hat beantragt, alle Fragen in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht zu beantworten.
1.
Die Ansicht des Generalstaatsanwalts, die deutschen Behörden seien grundsätzlich verpflichtet, die persönliche Habe eines Verfolgten auch gegen dessen Willen den französischen Behörden bei der Auslieferung zu übergeben, und zur Sicherung dieser Herausgabepflicht müsse die Beschlagnahme zulässig sein, findet weder im deutsch-französischen Auslieferungsvertrag noch im Deutschen Auslieferungsgesetz eine Stütze. Bestimmungen darüber, was mit der persönlichen Habe eines Auszuliefernden zu geschehen hat, finden sich nur in den Richtlinien über den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 15. Januar 1959, die keine Gesetzeskraft haben. Nach Nr. 52 Abs. 2 der Richtlinien hat der Generalstaatsanwalt dafür zu sorgen, daß dem Verfolgten bei der Auslieferung seine persönliche Habe mitgegeben wird, Nr. 53 Abs. 3 der Richtlinien modifiziert diese Anweisung für besondere Fälle. Das Recht des Verfolgten, über seine persönliche Habe nach Gutdünken zu verfügen, wird hierdurch nicht eingeschränkt. Er kann ihre Mitnahme ablehnen, sie Anderen in Verwahrung geben oder anderweit über sie verfügen. Die Mitgabe der persönlichen Habe ist keine Herausgabe von Sachen im Sinne des § 34 DAG. Ihre Ausfolgung an den fremden Staat von Amts wegen und gegen den Willen des Verfügungsberechtigten ist nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 34 ff. DAG, gegebenenfalls des in Betracht kommenden Rechtshilfevertrages zulässig (Mettgenberg-Doerner S. 449). Insoweit ist nach § 39 DAG auch die Beschlagnahme zulässig. Darüber hinaus besteht keine Rechtsgrundlage für eine Beschlagnahme der persönlichen Habe eines Verfolgten.
2.
Die zweite Frage ist zu bejahen.
Die gesetzliche Grundlage für die Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen, die nach Art. 13 Abs. 1 des deutsch-französischen Auslieferungsvertrages auf Antrag herauszugeben sind, bildet § 39 DAG. Diese Vorschrift gilt wie der ganze zweite Abschnitt des Gesetzes auch für die Herausgabe von Gegenständen im Zusammenhang mit einer Auslieferung. Nach dem Wortlaut des § 39 DAG wäre somit die Beschlagnahme von Gegenständen erst nach Eingang eines Herausgabeersuchens zulässig, gleichgültig, ob die Herausgabe selbständig oder im Zusammenhang mit einer Auslieferung geschehen soll. Jedoch sprechen entscheidende Gründe gegen die strenge Wortauslegung.
Die Vorschrift, daß die Beschlagnahme erst nach Eingang des Herausgabeersuchens zulässig sein soll, ist sinnvoll, wenn es sich um ein selbständiges Herausgabeersuchen handelt. Ihre Anwendung auf Beweisgegenstände (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 DAG, Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 des deutsch-französischen Auslieferungsvertrages) und Gegenstände der im § 34 Abs. 1 Nr. 3 DAG und im Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 des deutsch-französischen Auslieferungsvertrages bezeichneten Art, die sich in der Verfügungsgewalt einer Person befinden, deren Auslieferung beantragt ist, führt jedoch zu untragbaren Folgerungen, die das Gesetz nicht beabsichtigt haben kann. Flüchtige Täter führen oft wichtige Beweismittel für die ihnen vorgeworfene Straftat, z.B. Spuren an ihrer Kleidung, Tatwaffen, Urkunden oder durch die Tat erlangte Gegenstände mit sich. Die Bundesrepublik Deutschland ist auf Grund zahlreicher Auslieferungsverträge verpflichtet, solche Gegenstände den fremden Staat, der die Auslieferung des Täters betreibt, auf Verlangen, zum Teil sogar ohne ausdrücklichen Antrag herauszugeben (z.B. Art. 9 des deutsch-schweizerischen Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874, Art. 11 des deutsch-griechischen Auslieferungsvertrages vom 12. März/27. Februar 1907, Art. 18 des Auslieferungsvertrages der Bundesrepublik Deutschland mit dem Königreich Belgien vom 17. Januar 1958, Art. 24 des Auslieferungsvertrages mit der Republik Österreich vom 22. September 1958). Diese Herausgabepflicht kann nur erfüllt werden, wenn die Sachen rechtzeitig sichergestellt werden. Aber auch wo keine Herausgabepflicht besteht, kann die Bundesrepublik ein Interesse haben, sie dem fremden Staat auf Antrag zu übergeben. Die Sicherstellung solcher Sachen im Besitz eines Verfolgten hängt meist vom sofortigen Zugriff ab. Die ausländischen Behörden haben zu der Zeit, zu der sie das Auslieferungsverfahren einleiten, nicht immer Kenntnis von den Vorhandensein solcher Gegenstände. Selbst wenn sie auf dem Polizeiwege von den deutschen Behörden sofort benachrichtigt werden, vergeht geraume Zeit, bis das Herausgabeersuchen, besonders wenn es auf dem diplomatischen Weg übermittelt werden muß, bei der zuständigen deutschen Behörde eingeht. Diese Zeit kann der Täter benutzen, um Beweismittel und durch die Tat erlangte Gegenstände beiseite zu schaffen oder unbrauchbar zu machen und so die Herausgabe zu vereiteln, insbesondere, wenn er sich auf freiem Fuß befindet. Unabweisbare kriminalpolitische Bedürfnisse nötigen demnach dazu, das Erfordernis eines vorherigen Herausgabeantrages in § 39 DAG nur auf die selbständige Herausgabe, nicht aber auch auf die Herausgabe von Gegenständen im Zusammenhang mit einem anhängigen Auslieferungsverfahren zu beziehen. Insoweit muß es für die vorläufige Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen genügen, daß ein Auslieferungsersuchen wenigstens angekündigt, ein Herausgabeersuchen zu erwarten und die Herausgabe nicht von vornherein unzulässig ist. Das Erfordernis eines Herausgabeantrages trägt nur dem Umstand Rechnung, daß ohne Antrag keine Rechtshilfe gewährt wird. Es steht nichts entgegen, in einem Auslieferungsantrag zugleich einen Antrag auf Herausgabe der im Art. 13 des deutsch-französischen Auslieferungsvertrages bezeichneten Gegenstände zu sehen, soweit solche festgestellt sind.
Aus den Fehlen einer dem § 10 Abs. 2 DAG entsprechenden Vorschrift im zweiten Abschnitt des Gesetzes folgt nicht zwingend, daß die Beschlagnahme von Gegenständen, obwohl sie den Verfolgten weniger hart trifft als die Verhaftung, nicht ohne ausdrückliches Herausgabeverlangen des ersuchenden Staates angeordnet werden dürfe. Dafür, daß das Gesetz die unterschiedliche Regelung bewußt getroffen habe, spricht nichts. Der amtlichen Begründung zum zweiten Abschnitt des Gesetzentwurfs (siehe Mettgenberg-Doerner, S. 440 f.) läßt sich hierfür nichts entnehmen. Sie läßt eher den Schluß zu, daß der Gesetzgeber die sich aus einer streng wörtlichen Anwendung des § 39 DAG auf die Herausgabe von Gegenständen im Zusammenhang mit einer Auslieferung ergebenden Schwierigkeiten nicht bedacht hat.
Dafür spricht auch, daß nicht nur ältere, sondern auch neuere Auslieferungsverträge die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Herausgabe von Gegenständen im Zusammenhang mit einer Auslieferung nicht von einem ausdrücklichen Herausgabeersuchen des fremden Staates abhängig machen, die Herausgabepflicht vielmehr schon mit dem Auslieferungsersuchen entstehen lassen (siehe die oben angeführten Beispiele!). Es wäre nicht sinnvoll, in diesen Fällen die Beschlagnahme in wörtlicher Auslegung des § 39 DAG von einem Herausgabeersuchen abhängig zu machen, obwohl die Gegenstände ohne solchen Antrag bei der Auslieferung des Verfolgten herauszugeben sind.
3.
Für das Verfahren der deutschen Gerichte und Behörden in Angelegenheiten des internationalen Rechtshilfeverkehrs in Strafsachen gelten nach § 47 DAG die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung, soweit das Deutsche Auslieferungsgesetz keine besonderen Vorschriften enthält. Das gilt auch für das Verfahren bei Beschlagnahmen nach § 39 DAG. Da das DAG insoweit keine besonderen Zuständigkeitsvorschriften enthält, folgt aus § 47 DAG in Verbindung mit § 156 GVG und §§ 98, 162 StPO, daß für Beschlagnahmen die Amtsgerichte zuständig sind.
Der nach § 47 DAG entsprechend anwendbare § 159 GVG ersetzt im Rechtshilfeverfahren die nach § 304 StPO an sich zulässige Beschwerde gegen Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts durch den Antrag auf Entscheidung des übergeordneten Oberlandesgerichts. Diesen Antrag kann jedoch, wenn es sich um eine Beschlagnahme gemäß § 39 DAG handelt, nach § 39 Abs. 2 DAG nur der Staatsanwalt bei dem Oberlandesgericht stellen. Dieser Ansicht kann nicht entgegengehalten werden, daß die Strafprozeßordnung den von einer Beschlagnahme Betroffenen grundsätzlich ein Beschwerderecht einräumt; denn das Verfahren nach dem Deutschen Auslieferungsgesetz ist kein Strafverfahren und die Vorschriften der Strafprozeßordnung sind nach § 47 DAG nur insoweit anwendbar, als dieses Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. BGHSt 2, 44, 48) [BGH 06.12.1951 - 1 ARs 49/51]. Dieses Ergebnis ist nicht unvereinbar mit rechtsstaatlichen Anforderungen. Die Rechte des Betroffenen sind dadurch ausreichend gewahrt, daß er nach § 37 Abs. 2 DAG eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Herausgabe herbeiführen kann. Diese Möglichkeit besteht in jeden Abschnitt des Verfahrens, also bereits sofort nach der Beschlagnahme. Erklärt das Oberlandesgericht die Herausgabe für unzulässig, so ist die Beschlagnahme aufzuheben.
Mayr
Sanders
Kersting
Spiegel