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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.06.1977, Az.: 4 ARs 7/77

Ersuchen seitens Jugoslawien um Herausgabe von Ablichtungen von Geschäftspapieren einer deutschen Gesellschaft für Beweiszwecke in einem Ermittlungsverfahren; Rechtshilfeverkehr mit Jugoslawien; Rechtshilfe in Strafsachen; Beschlagnahmebeschluss der zuständigen jugoslawischen Behörde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.06.1977
Aktenzeichen
4 ARs 7/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 12606
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • BGHSt 27, 222 - 228
  • MDR 1977, 859-860 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 2036 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Jugoslawisches Ersuchen um Herausgabe von Ablichtungen von Geschäftspapieren der Deutschen A. GmbH in F. für Beweiszwecke in einem Ermittlungsverfahren

Prozessgegner

Aleksander D.

Midhart I.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Im Rechtshilfeverkehr mit Jugoslawien richtet sich die Herausgabe von Schriftstücken in erster Linie nach Artikel 9 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 1. Oktober 1971; das Deutsche Auslieferungsgesetz ist nur maßgebend, soweit der Vertrag keine Regelung getroffen hat.

  2. 2.

    Hiernach dürfen auch Ablichtungen von Schriftstücken nur herausgegeben werden, wenn ein Beschlagnahmebeschluß der zuständigen jugoslawischen Behörde vorliegt. Dieser muß die Schriftstücke oder Ablichtungen so genau bezeichnen, daß sie identifiziert werden können. Er muß ferner ergeben, daß sie für ein Strafverfahren als Beweismittel von Bedeutung sein können. Eine darüber hinausgehende Begründung der Notwendigkeit der Herausgabe im einzelnen ist auch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Regel nicht erforderlich.

  3. 3.

    Abgesehen von dem Fall, daß die Erledigung des Ersuchens nach der Ansicht der Bundesregierung geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, rechtfertigt die Gefahr, daß durch die Herausgabe von Schriftstücken Geschäftsgeheimnisse offenbart werden, nur ausnahmsweise eine völlige oder teilweise Ablehnung des Ersuchens, dann nämlich, wenn die drohenden Nachteile, gemessen an der Bedeutung der Strafsache, der Beweiserheblichkeit der Urkunden und an dem beiderseitigen Interesse an einem möglichst weitgehenden Rechtshilfeverkehr, unverhältnismäßig groß erscheinen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. Juni 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Mayr und
die Richter Börtzler, Dr. Dr. Spiegel, Mayer und Zipfel
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Im Rechtshilfeverkehr mit Jugoslawien richtet sich die Herausgabe von Schriftstücken in erster Linie nach Artikel 9 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 1. Oktober 1971; das Deutsche Auslieferungsgesetz ist nur maßgebend, soweit der Vertrag keine Regelung getroffen hat.

  2. 2.

    Hiernach dürfen auch Ablichtungen von Schriftstücken nur herausgegeben werden, wenn ein Beschlagnahmebeschluß der zuständigen jugoslawischen Behörde vorliegt. Dieser muß die Schriftstücke oder Ablichtungen so genau bezeichnen, daß sie identifiziert werden können. Er muß ferner ergeben, daß sie für ein Strafverfahren als Beweismittel von Bedeutung sein können. Eine darüber hinausgehende Begründung der Notwendigkeit der Herausgabe im einzelnen ist auch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Regel nicht erforderlich.

  3. 3.

    Abgesehen von dem Fall, daß die Erledigung des Ersuchens nach der Ansicht der Bundesregierung geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, rechtfertigt die Gefahr, daß durch die Herausgabe von Schriftstücken Geschäftsgeheimnisse offenbart werden, nur ausnahmsweise eine völlige oder teilweise Ablehnung des Ersuchens, dann nämlich, wenn die drohenden Nachteile, gemessen an der Bedeutung der Strafsache, der Beweiserheblichkeit der Urkunden und an dem beiderseitigen Interesse an einem möglichst weitgehenden Rechtshilfeverkehr, unverhältnismäßig groß erscheinen.

Gründe

1

I.

Bei dem Bezirksgericht in Sarajewo ist ein Ermittlungsverfahren gegen die jugoslawischen Staatsangehörigen Aleksander D. und Midhart I. wegen Betrugs und Urkundenfälschung anhängig.

2

Das vorlegende Oberlandesgericht Frankfurt/Main geht von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschuldigte I. war als Vertreter der Firma As. Sarajewo für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom August 1970 bis 1974 tätig. Er soll ihr wirtschaftliche Nachteile zugefügt haben. Er schloß mit der Firma Deutsche A. im Namen seines eigenen in München gelegenen Unternehmens "B.-Bau" Verträge über die Ausführung von Asphaltierungs- und Isolierungsarbeiten. Die Ausführung der Arbeiten trat er sodann an As. Sarajewo ab, verheimlichte dieser gegenüber jedoch die mit der Deutschen A. vereinbarten höheren Vertragspreise, so daß As. die Arbeiten für einen niedrigeren Preis ausführte. Die Preisdifferenz behielt I.; er soll sich in dieser Weise in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1974 einen Betrag von etwa 81.000 DM "angeeignet" haben.

3

Um die geschilderten Manipulationen zu verdecken, soll Isovic auf den im Namen seines Unternehmens B.-Bau für die Firma As. lausgestellten Rechnungen niedrigere als die tatsächlich vertraglich vereinbarten Preise eingesetzt und auf diese Weise etwa 70 mit falsch angegebenen Beträgen ausgestellte Rechnungen weitergegeben haben.

4

Der Beschuldigte Djurjevic war Direktor der Firma As. in Sarajewo.

5

II.

Die zuständigen jugoslawischen Behörden hatten über Interpol Belgrad am 11. September 1975 fernschriftlich zunächst Einsicht in bestimmte bei der Firma Deutsche A. vorliegende Dokumente erbeten, um sie zur Ermittlung der genauen Schadensbeträge mit den bei der Firma As. verfügbaren Unterlagen zu vergleichen. In einem Kurzbrief vom 28. Oktober 1975 ersuchte Interpol Belgrad für die Fortsetzung der laufenden Ermittlungen hinsichtlich der Tätigkeit des Isovic M. um die Überlassung von Kopien folgender Unterlagen:

  1. a)

    Über die durchgeführten Arbeiten, die Geschäftsverhältnisse und die von der Firma B.-Bau in M. an die Deutsche A. in F. ausgestellten Rechnungen;

  2. b)

    über die seitens der Deutschen A. zu Gunsten der Firma B.-Bau geleisteten Zahlungen im Hinblick auf die genannten Arbeiten, Geschäftsverhältnisse und Rechnungen.

6

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat am 4. Dezember 1975 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß gegen die Deutsche Asphalt erlassen, der vom Landgericht Frankfurt bestätigt worden ist. Von den beschlagnahmten Unterlagen sind Fotokopien gefertigt worden. Die Deutsche A. wendet sich gegen die Weiterleitung der Fotokopien an die jugoslawischen Behörden und hat gemäß § 37 Abs. 2 DAG die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt über die Zulässigkeit der Herausgabe an die jugoslawischen Behörden beantragt.

7

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht hält den Antrag für unzulässig, da das Ersuchen als Auskunftersuchen nach § 41 DAG zu behandeln sei, nicht als Herausgabeersuchen.

8

III.

Das Oberlandesgericht Frankfurt ist der Auffassung, daß die Herausgabe von Ablichtungen den Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Deutschen Auslieferungsgesetzes und damit den Beschränkungen des § 34 Abs. 2 und des § 35 Abs. 1 DAG unterliege. Daraus folge die Notwendigkeit eines Beschlagnahmebeschlusses der zuständigen jugoslawischen Behörde, was sich auch aus Art. 9 Abs. 1 und 4 des deutsch-jugoslawischen Vertrages über die Rechtshilfe in Strafsachen ergebe.

9

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit lasse außerdem nur die Vermittlung derjenigen Unterlagen zu, die für das jugoslawische Ermittlungsverfahren tatsächlich erforderlich sind. Demzufolge sei das Herausgabeersuchen näher zu spezifizieren und zu begründen. Die bisher vorliegenden Unterlagen ließen lediglich die Ermittlung der genauen Schadenshöhe notwendig erscheinen. Dazu genüge ein Vergleich zwischen den As. Sarajewo übermittelten Rechnungsbeträgen und den der Deutschen Asphalt in Rechnung gestellten Beträgen. Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens sei mit dem Recht des ersuchten Staates nicht vereinbar und dürfe daher nicht erledigt werden (Art. 8 des deutsch-jugoslawischen Rechtshilfevertrages), wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt sei.

10

Das Oberlandesgericht hat die Sache auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 27 Abs. 1 und 2 DAG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfragen vorgelegt:

  1. a)

    Ist auch für die Herausgabe von Ablichtungen von Schriftstücken nach Art. 9 des deutsch-Jugoslawischen Rechtshilfevertrages die Vorlage eines Beschlagnahmebeschlusses erforderlich? Wenn ja: Ist die Herausgabe von Ablichtungen von Schriftstücken nach den Vorschriften des 3. oder des 2. Abschnitts des DAG (mit den Vorbehalten der §§ 34 Abs. 2, 35 Abs. 1 DAG) zu bewirken?

  2. b)

    Ist im Rechtshilfeverkehr der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der Folge wirksam, daß ein Herausgabeersuchen die begehrten Ablichtungen einzeln genau aufführen und darüberhinaus die Notwendigkeit der Herausgabe im einzelnen darlegen muß?

  3. c)

    Kann eine Gefahr, daß bei der Herausgabe von Ablichtungen Geschäftsgeheimnisse offenbart werden, zu einer Beschränkung der Erledigung des Ersuchens führen, auch wenn keine Interessen der Bundesrepublik Deutschland berührt sind?

11

Der Generalbundesanwalt beantragt, die Rechtsfragen wie folgt zu beantworten:

  1. a)

    Die Herausgabe von Ablichtungen von Schriftstücken aufgrund eines jugoslawischen Rechtshilfeersuchens ist nach den Vorschriften des 3. Abschnitts des DAG zu bewirken.

  2. b)

    Im Rechtshilfeverkehr mit Jugoslawien ist es nicht erforderlich, daß in dem Herausgabeersuchen die begehrten Fotokopien im einzelnen genau aufgeführt und die Notwendigkeit der Herausgabe im einzelnen dargelegt werden muß.

  3. c)

    Eine Gefahr, daß bei der Herausgabe von Fotokopien Geschäftsgeheimnisse offenbart werden, kann nur dann zu einer Beschränkung der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens führen, wenn dadurch zugleich wesentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland berührt werden.

12

IV.

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 27 DAG liegen vor. Die Fragen, die das Oberlandesgericht vorlegt, sind von grundsätzlicher Bedeutung. Daß sie inzwischen teilweise überholt sind, entbindet den Senat nicht von der Pflicht, sie zu entscheiden.

13

Das Rechtshilfeersuchen der jugoslawischen Behörden ist auf die Herausgabe von Schriftstücken gerichtet. Gemäß Art. 9 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 1. Oktober 1971 (BGBl 1974 II S. 1167; 1975 II S. 228), können Gegenstände und Schriftstücke nur beschlagnahmt und herausgegeben werden, wenn ein Beschlagnahmebeschluß der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates vorliegt. Diese Vorschrift bezieht sich auch auf beglaubigte Abschriften und beglaubigte Fotokopien der erbetenen Schriftstücke, wie sich unmittelbar aus Art. 9 Abs. 4 des Vertrages vom 1. Oktober 1971 ergibt.

14

Die Frage, ob die Herausgabe nach den Vorschriften des 2. oder 3. Abschnitts des Deutschen Auslieferungsgesetzes zu bewirken ist, stellt sich in dieser Form nicht. Im internationalen Rechtshilfeverkehr haben zwischenstaatliche Verträge grundsätzlich Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht, soweit sie Regeln für den zu erledigenden Rechtshilfefall enthalten. Daher treten auch die Vorschriften des Deutschen Auslieferungsgesetzes gegenüber dem, zudem jüngeren, deutsch-jugoslawischen Rechtshilfevertrag zurück; sie können nur zur Ergänzung der vertraglichen Bestimmungen herangezogen werden, soweit dem der Vertrag nicht entgegensteht oder dies sogar ausdrücklich vorsieht (vgl. Mettgenberg, Deutsches Auslieferungsgesetz, 2. Aufl. S. 77, und die dort zitierte Amtliche Begründung zum Auslieferungsgesetz). So finden insbesondere die Verfahrensvorschriften der §§ 36 und 37 DAG, die sich auf die Herausgabe von Gegenständen beziehen, hier Anwendung. Nach dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang des Art. 9 des Rechtshilfevertrages ist das Ersuchen um Herausgabe von Schriftstücken ein Ersuchen um Herausgabe von Gegenständen im Sinne der §§ 34 ff. DAG, nicht ein Ersuchen um sonstige Rechtshilfe im Sinne der §§ 41 ff. DAG. Hieraus folgt, daß der Antrag der Deutschen-Asphalt GmbH auf Entscheidung des Oberlandesgerichts zulässig ist (§ 37 Abs. 2 DAG).

15

Art. 9 Abs. 1 des deutsch-jugoslawischen Rechtshilfevertrages verlangt nur das Vorliegen eines Beschlagnahmebeschlusses der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates. Bestimmte inhaltliche Anforderungen an diesen Beschluß ergeben sich aus Art. 9 unmittelbar nicht. Entsprechend der Bestimmung des Art. 8 Buchst. b des Vertrages, wonach die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar sein muß, sind jedoch an den Beschlagnahmebeschluß der jugoslawischen Behörde grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen, wie sie nach deutschen Recht bestehen.

16

Es muß also eine Straftat im Sinne des StGB vorliegen. Sodann müssen gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 DAG die herauszugebenden Gegenstände als Beweismittel für ein ausländisches Strafverfahren von Bedeutung sein können. Davon geht der Beschlagnahmebeschluß der jugoslawischen Behörde aus. Es reicht entsprechend der Rechtslage nach dem inhaltlich gleichlautenden § 94 StPO aus, wenn jene Möglichkeit nicht nur eine entfernte ist. Auch nach deutschem Recht kommt es nicht darauf an, ob bereits im Ermittlungsverfahren die Beweiserheblichkeit der sichergestellten Gegenstände feststeht (vgl. Dünnebier in LR 22. Aufl. § 94 Anm. II 2).

17

Der Umfang der herauszugebenden Gegenstände muß allerdings so gut wie möglich abgegrenzt sein; die einzelnen Schriftstücke müssen so genau bezeichnet sein, daß ihre Identifizierung möglich ist. Darüber hinaus kann jedoch in der Regel nicht verlangt werden, daß ein Herausgabeersuchen die begehrten Ablichtungen einzeln genau aufführt und die Notwendigkeit der Herausgabe im einzelnen darlegt. Dies erfordert auch nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der nur besagt, daß der Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen darf, und daß andere, weniger einschneidende Maßnahmen zur Erreichung des Zwecks - Nachweis einer Straftat von nicht unerheblicher Bedeutung - nicht zur Verfügung stehen dürfen. Bei der hiernach gebotenen Abwägung ist außer der Bedeutung der Strafsache auch das Interesse der beteiligten Staaten an einem möglichst reibungslosen Rechtshilfeverkehr und der Grundsatz der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dabei kann im Einzelfall auch die Gefahr, daß bei der Herausgabe von Ablichtungen Geschäftsgeheimnisse offenbart werden, bedacht werden. Diese Gefahr rechtfertigt es aber nur ausnahmsweise, die erbetene Rechtshilfe völlig oder teilweise abzulehnen, nämlich nur dann, wenn die drohenden Nachteile außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache, der Beweiserheblichkeit der Schriftstücke, dem beiderseitigen Interesse an einem möglichst weitgehenden Rechtshilfeverkehr und dem Interesse an der gegenseitigen Unterstützung der Vertragsteile bei der Verbrechensbekämpfung stehen.

18

Unberührt bleibt die Vorschrift des Art. 2 Buchst. b des deutsch-jugoslawischen Rechtshilfevertrages. Danach kann die Bundesregierung das Rechtshilfeersuchen ablehnen, wenn sie der Ansicht ist, daß die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen.

Mayr
Börtzler
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben. Mayr
Mayer
Zipfel