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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.04.1971, Az.: BVerwG IV B 105.70

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.04.1971
Aktenzeichen
BVerwG IV B 105.70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 12508
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 11.05.1970 - AZ: 210 I 69

Amtlicher Leitsatz

Bundesrecht wird nicht dadurch verletzt, daß die Abstandsvorschriften der M... Staffelbauordnung nicht als nach § 173 Abs. 3 BBauG als Bebauungsplan übergeleitet, sondern als durch Art. 109 BayBO aufgehoben betrachtet werden.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. April 1971
durch
die Bundesrichter Clauß, Klein und Prof. Dr. Sendler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Mai 1970 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Eine grundsätzliche Bedeutung, die der Kläger allein geltend macht, kommt der Rechtssache nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine grundsätzlich bedeutsame Frage sieht der Kläger darin, ob die Vorschriften der Münchener Staffelbauordnung über Gebäudezwischenräume und Grenzabstände nach § 173 Abs. 3 BBauG als Bebauungsplan übergeleitet sind. Dies wäre nach § 173 Abs. 3 BBauG insoweit der Fall, als die baurechtlichen Vorschriften des alten Rechts verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG bezeichneten Art enthalten. Ob diese Voraussetzung zutrifft, beurteilt sich entgegen dem ersten Anschein nicht allein nach der genannten Vorschrift des Bundesrechts, sondern in Fällen der hier vorliegenden Art auch nach dem zugrunde liegenden Orts- oder Landesrecht. Denn die Problematik der Bauwerks- und Grenzabstände ist dadurch gekennzeichnet, daß sie sowohl einer planungsrechtlichen als auch einer bauordnungsrechtlichen Regelung zugänglich, daß also bauordnungsrechtliche und planungsrechtliche Gesichtspunkte miteinander verschränkt sind. Darauf hat der beschließende Senat wiederholt hingewiesen (vgl. z. B. BVerwGE 27, 29 [31], vgl. ferner BVerwGE 28, 29 [30] sowie Urteil vom 23. August 1968 - BVerwG IV C 103.66 - in BayVBl. 1969, 26 [27]). Welcher Gesichtspunkt bei einer Regelung der Bauwerks- und Grenzabstände maßgeblich war, ist eine Frage der Auslegung der jeweils zugrunde liegenden Vorschrift, also bei einer Vorschrift des Orts- oder Landesrechts als irrevisibel gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich (vgl. Urteil vom 23. August 1968 a.a.O. sowie Beschluß vom 4. Dezember 1968 - BVerwG IV CB 32.67 - S. 2/3). Führt die Auslegung - wie hier durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - zu dem Ergebnis, daß es sich um eine ordnungsrechtliche Regelung der Materie handelt, dann ist für eine Anwendung des § 173 Abs. 3 BBauG kein Raum.

2

Freilich kann diese Auslegung beeinflußt sein durch irrige Vorstellungen darüber, in welchem Umfang das Planungsrecht, also auch eine Festsetzung der in § 9 BBauG genannten Art, Gebäude- und Grenzabstände festlegen darf. So wäre es etwa zulässig, daß ein Baubauungsplan mit Hilfe der in § 9 BBauG genannten Festsetzungen im Interesse einer aufgelockerten Bebauung größere, Grenz- oder Gebäudeabstände vorsieht, als dies die Vorschriften des Bauordnungsrechts aus Überlegungen ordnungsrechtlicher Art für erforderlich halten. Es ist jedoch nichts dafür erkennbar, daß das Berufungsgericht die sich aus dem Planungsrecht ergebenden Möglichkeiten auch zur Gestaltung des Abstandsrechts verkannt und deswegen den Vorschriften der Münchener Staffelbauordnung eine irrige Auslegung gegeben haben könnte. Das Berufungsgericht hat vielmehr die Regelungen der Staffelbauordnung sorgfältig mit denen der Bayerischen Bauordnung verglichen und ist dabei zu dem aus der Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, daß beide - und zwar aus bauordnungsrechtlicher Sicht - denselben Gegenstand regeln, daß die Staffelbauordnung der Bayerischen Bauordnung widerspricht und daß sie daher auf Grund dieses Gesetzes in den hier fraglichen Vorschriften außer Kraft getreten ist; das Berufungsgericht hat insoweit lediglich offengelassen und offenlassen können, ob dies gemäß Art. 109 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 109 Abs. 3 BayBO geschehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bei seiner Prüfung jedoch besonders damit auseinandergesetzt, daß - wie bereits erwähnt - die planungsrechtlichen Vorschriften größere Gebäudeabstände als die Bauordnung vorsehen können; er hat aber auf die Gesamtregelung der Staffelbauordnung abgestellt und gefragt,

"ob die Regelung, die als Ganzes zu betrachten ist, insgesamt so ist, daß sich keine Gebäudezwischenräume ergeben, die unter den Maßen nach Art. 6 Abs. 3 BayBO bleiben"

3

(S. 18 des Berufungsurteils). Es bestehen aus der Sicht des Bundesrechts Bedenken weder gegen diese Fragestellung noch gegen die Verneinung der Frage durch den Verwaltungsgerichtshof, ebensowenig dagegen, daß dieser es abgelehnt hat,

"die Staffelbauordnung und Art. 6 BayBO in der Weise nebeneinander anzuwenden, daß in jedem Einzelfall geprüft wird, nach welcher Regelung sich ein größerer Gebäudeabstand errechnet, und diesen dann als maßgebend anzusehen".

4

Dies alles hat seine Rechtfertigung auch darin, daß nach der Bundesrecht nicht berührenden Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs die einschlägigen Vorschriften der Staffelbauordnung insgesamt eine Ergänzung der Münchener Bauordnung vom 29. Juli 1895 dargestellt haben und mit deren Aufhebung durch Art. 109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBO außer Kraft getreten sind.

5

Die Fragen, die die Beschwerde im Zusammenhang mit § 34 BBauG aufwirft, sind ebenfalls nicht grundsätzlich bedeutsam. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats vermittelt § 34 BBauG dem Nachbarn keine Rechte (vgl. BVerwGE 32, 173 [174 ff.]). Die Möglichkeit, daß hier der Kläger in seinem durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsrecht verletzt sein könnte, scheidet schon deswegen aus, weil der Kläger durch den Vorbau auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht schwer und unerträglich getroffen wird (vgl. BVerwGE a.a.O. S. 178). Wie die für den beschließenden Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ergeben, will der Kläger von seinem besonderen Zwecken dienenden und eigenwillig gestalteten Haus jede Beeinträchtigung durch die Nutzung des Nachbargrundstücks fernhalten. Mit Recht bemerkt dazu der Verwaltungsgerichtshof, es sei nicht Aufgabe des Art. 14 GG, eine aus dem Rahmen fallende besondere Nutzung eines Grundstücks zu schützen, noch dazu - wie hinzugefügt sei - gegen Störungen allenfalls geringfügiger Natur.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und auf § 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.