Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.12.1968, Az.: BVerwG IV CB 32.67
Bauen im Außenbereich; Revisibilität übergeleiteter Pläne
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.12.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG IV CB 32.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 15769
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 09.11.1966 - AZ: III 280/65
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Ob und in welchem Umfang ein sogenannter übergeleiteter - landesrechtlicher - Bebauungsplan Festsetzungen enthält, beurteilt sich nach Landesrecht, insoweit besteht für die Revisionsinstanz keine Überprüfungsmöglichkeit.
Der bundesrechtlichen Überprüfung zugänglich ist lediglich die anschließende Frage, ob die in Auslegung an Hand des Landesrechts gegebenenfalls anerkannten Festsetzungen verbindliche Regelungen im Sinne von § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG enthalten.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Dezember 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen, die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. November 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde geht zwar mit Recht davon aus, daß das angefochtene Urteil entscheidungserheblich auf der Erkenntnis beruht, daß der Bebauungsplan der beigeladenen Gemeinde keine den Anforderungen des § 30 BBauG entsprechenden Festsetzungen enthält. In diesem Zusammenhang ergeben sich aber keine Zulassungsgründe aus § 132 Abs. 2 VwGO.
Zu beurteilen ist der Bebauungsplan der beigeladenen Gemeinde vom 15. Januar 1953, soweit, er Aussagen über Bebauungsmöglichkeiten für das Gewann "Unterer Brühl", in dem der Kläger bauen will, enthält. Dieser Bebauungsplan ist - dies hat das angefochtene Urteil an Hand von Landesrecht festgestellt - formell ordnungsmäßig zustande gekommen. Er gehört zu den in § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG mit dessen Inkrafttreten in seinem damaligen Bestand in den neuen Rechtszustand des BBauGübergeleiteten Plänen, deren Überleitung hinsichtlich der in ihnen festgelegten baurechtlichen Vorschriften die Rechtskontinuität sichern soll. Mit dieser Zielsetzung hat die Überleitungsvorschrift sich hinsichtlich des Umfangs der Überleitung auf den im Zeitpunkt der Überleitung gegebenen Regelungsbestand festgelegt. Die Ermittlung dieses Regelungsbestands vollzieht sich im Rahmen der Bewertung und Auslegung der für die seinerzeitige Festsetzung geltenden landesrechtlichen Vorschriften (vgl. Beschluß vom 14. Mai 1964 - BVerwG I B 55.64 -); § 137 Abs. 1 VwGO beschränkt aber die revisionsgerichtliche Nachprüfung auf Tatbestände der Verletzung von Bundesrecht. Bundesrecht kommt in diesem Zusammenhang lediglich insoweit ins Spiel, als zu prüfen und zu Entscheiden ist, ob der in seinem landesrechtlichen Bestand übergeleitete Plan "Festsetzungen im Mindestumfang von § 30 BBauG enthält". Diese Prüfung hat das angefochtene Urteil auf Grund seiner in Auslegung und Anwendung des Landesrechts getroffenen Feststellungen, wonach bereits aus der Art der zeichnerischen Darstellung sich ergibt, daß der nach Landesrecht zustande gekommene Bebauungsplan für das Gewann "Unterer Brühl" hinsichtlich der Bebaubarkeit keine verbindlichen Festsetzungen enthält und die Strichelungen, auf die sich der Kläger entscheidungserheblich beruft, lediglich unbestimmte künftige Planvorstellungen der Gemeinde zum Ausdruck bringen, für die Revisionsinstanz nach den vorstehenden Ausführungen nicht nachprüfbar verneint. Ohne daß bei dieser Rechtslage rechtsgrundsätzliche Fragen auftreten, konnte also das angefochtene Urteil davon ausgehen, daß für die vom Kläger beabsichtigte Bebauung von Grundstücken im Bereich des Gewanns "Unterer Brühl" eine Anspruchsgrundlage aus dem Bebauungsplan von 1953 nicht bestand, und damit dieser Bereich mangels rechtsbeständiger übergeleiteter Planungen zum unverplanten Außenbereich gehört und lediglich an Hand von § 35 BBauG zu prüfen ist. Unter diesen Umständen hat aber das angefochtene Urteil zu Recht dem Flächennutzungsplan der Gemeinde entscheidende Aussagekraft beigemessen. Dabei hat es sich offensichtlich im Rahmen der rechtsgrundsätzlichen Bekenntnis von BVerwGE 26, 287 ff. [BVerwG 15.03.1967 - IV C 205/65] gehalten. Unter diesen Umständen sind aber auch den vom Kläger vorgebrachten Aufklärungsrügen schlüssige Einwendungen gegen das vom Gericht beobachtete Verfahren nicht zu entnehmen. Soweit der Kläger gegen die Bewertung der Darstellung im landesrechtlichen Plan von 1953 geltend macht, daß von einer Anhörung der planbeteiligten Gemeindeorgane Abstand genommen sei, liegt ein Verfahrensmangel deshalb nicht vor, weil für die Aussagekraft eines Bebauungsplans nicht die rechtlichen Vorstellungen der an, seiner. Entstehung beteiligten Organe maßgeblich sind, sondern es entscheidend darauf ankommt, ob die Art der Darstellung (hier die gestrichelten Linien) überhaupt geeignet ist, verbindliche Aussagen zu geben. Dies hat das angefochtene Urteil in Auslegung von landesrechtlichen Normen bereits aus der Art der gewählten Darstellung verneint.
Unschlüssig bleiben schließlich die Rügen des Klägers dahin, daß bei der Prüfung der baurechtlichen Möglichkeiten des Klägers die künftigen Planungen der Gemeinde, im Gewann "Unterer Brühl" ein Wohngebiet zu schaffen oder ein kirchliches Gemeindezentrum zu errichten, berücksichtigt werden müßten. Solange keine rechtsverbindliche Verplanung erfolgt, bleibt - vorbehaltlich des hier nicht einschlägigen § 33 BBauG - die Aussagekraft des Flächennutzungsplans, bestimmte Gebiete im Außenbereich zu erhalten, für die Beurteilung eines Vorhabens nach § 35 BGB verbindlich. Einer Aufklärung, und Bewertung der künftigen Planungen unter dem Gesichtspunkt umfassender Sachaufklärung bedurfte es bei dieser Rechtslage nicht, um so weniger, als der Kläger selbst nicht behauptet, daß die von ihm angesprochene künftige Vorplanung sich auf das Gewann "Unterer Brühl" beziehen soll.
Unter diesen Umständen hat das angefochtene Urteil die Zulassung der Revision zu Recht versagt. Über die vom Kläger unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 138 Ziff. 1 eingelegte - nichtzulassungsbedürftige - Revision wird der Senat zu gegebener Zeit entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Klein
Dr. Weyreuther