Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 27.10.2017, Az.: 1 BvR 1746/16
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts; Anforderungen an die Vorlage von entscheidungserheblichen Unterlagen in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren; Vorläufige Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 27.10.2017
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1746/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 29864
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171027.1bvr174616
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Nordrhein-Westfalen - 28.06.2016 - AZ: L 5 KR 113/16 B ER
Rechtsgrundlagen
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau R...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt O... -
gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 2016 - L 5 KR 113/16 B ER -
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Ott
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Oktober 2017 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt O. wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Soweit die Verfassungsbeschwerde nicht zurückgenommen worden ist, war sie mangels einer den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Begründung nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechts anwalt O. war insoweit mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde abzulehnen (§ 114 Zivilprozessordnung - ZPO -; vgl. BVerfGE 1, 109 [BVerfG 31.01.1952 - 1 BvR 68/51] <113>).
Soweit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt O. mit Blick auf den vor den Fachgerichten verfolgten Anspruch auf vorläufige Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten möglicher Weise Erfolgsaussichten zugekommen sein mögen, fehlt es an der Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der diesbezüglichen Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 2003 - 2 BvR 990/00 -, [...], Rn. 4). Bis zum Eingang der Teilrücknahmeerklärung beim Bundesverfassungsgericht war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht bewilligungsreif, da die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) im verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt worden ist. Zwar steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, dass das Verfahren bereits erledigt ist, wenn der Antrag bereits zu einem Zeitpunkt vor Erledigung der Hauptsache bewilligungsreif war (vgl. Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl. 2016, Rn. 602 ff.). Etwas anderes gilt aber, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach der Erledigung der Hauptsache bei Gericht eingeht (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 9. Januar 1997 - 7 WF 190/96 -, [...]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 -, [...]) oder gar nicht vorgelegt wird.
Die Bezugnahme auf die "in der ersten Instanz vorgelegte Erklärung der Beschwerdeführerin" genügt nicht den Anforderungen, die an die Vorlage von entscheidungserheblichen Unterlagen in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Oktober 2014 - 1 BvR 2580/14 -, [...], Rn. 17, und vom 12. November 2008 - 1 BvR 2492/06 -, [...], Rn. 4). Da nach der Teilrücknahme der Verfassungsbeschwerde Bewilligungsreife nicht mehr herbeigeführt werden konnte, bedurfte es auch keines entsprechenden Hinweises durch das Bundesverfassungsgericht.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.