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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 26.02.2003, Az.: 2 BvR 990/00

Antrag auf Erstattung von notwendigen Auslagen und Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor dem Bundesverfassungsgericht; Überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde im Rahmen einer Entscheidung über die Erstattung von Auslagen

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
26.02.2003
Aktenzeichen
2 BvR 990/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 14753
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg 4 Bf 398/99.A vom 26.04.2000
OVG Hamburg 4 Bs 371/99.A vom 26.04.2000
VG Hamburg 17 VG A 2478/98 vom 02.09.1999
VG Hamburg 17 VG A 2479/98 vom 20.11.1998
VG Hamburg 17 VG A 2934/98 vom 17.12.1998

Tenor:

Die Anträge auf Erstattung der Auslagen und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Piening werden abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen kann keinen Erfolg haben. Eine Auslagenerstattung nach Erledigung der Hauptsache kommt gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nur in Betracht, wenn sie der Billigkeit entspricht (vgl. BVerfGE 85, 109 (114) [BVerfG 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89];  87, 394 (397)). Dabei kommt insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zu. Maßgeblich kann etwa sein, ob die öffentliche Gewalt von sich aus den angegriffenen Akt beseitigt und damit zu erkennen gegeben hat, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers für berechtigt erachtet, oder ob eine Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde beispielsweise deshalb ohne weiteres unterstellt werden kann, weil die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleichliegenden Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 (115 f.) [BVerfG 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89]).

2

Eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde, die das Gericht womöglich nötigen würde, zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung zu nehmen, findet dagegen im Rahmen der Entscheidung über die Erstattung von Auslagen regelmäßig nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 (264 f.);  85, 109 (115) [BVerfG 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89];  87, 394 (398); Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 2000 - 2 BvR 2189/99 -, NJW 2001, S. 216).

3

Nach diesen Grundsätzen kommt eine Auslagenerstattung im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht. Weder beruht die Erledigung hier auf einem Einlenken der öffentlichen Gewalt noch wurden bislang Parallelfälle entschieden.

4

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war schon deshalb abzulehnen, weil der Beschwerdeführer die hierfür erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. § 114 ZPO) nicht vorgelegt hat.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.