Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.04.1971, Az.: BVerwG VI C 82.67
Überleitung der im Dienst stehenden Beamten in das neue Besoldungsrecht; Anwendung einer Aufzehrklausel auf eine Zulage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.04.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 82.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 13952
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 18.02.1966 - AZ: V A 46/65
Rechtsgrundlagen
- § 1 Nr. 1 S. 4 VersRÄndG
- § 24 Abs. 3 LBesG
- § 48a Abs. 4 S. 2 BBesG
Fundstellen
- DVBl 1972, 431 (Kurzinformation)
- DöD 1972, 27
- RiA 1972, 32
Amtlicher Leitsatz
Zum Erfordernis einer ausdrücklichen Regelung für eine Verminderung von Ausgleichszulagen (Aufzehrklausel).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1971
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 18. Februar 1966 wie folgt geändert:
Der Bescheid des Pensionsamtes Schleswig-Holstein vom 1. November 1963 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. Juni 1964 werden insoweit in vollem Umfange aufgehoben, als mit ihnen die dem Kläger vorher gemäß § 1 Nr. 1 Satz 4 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsrechts für das Land Schleswig-Holstein vom 21. Dezember 1961 (GVOBl. 1962 S. 32) gewährte Zulage gekürzt worden ist. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger diese Zulage weiterzugewähren.
Im übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 10. März 1965 zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges trägt der Kläger zu 1/7, der Beklagte zu 6/7.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 18. Februar 1966 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Revision und der Anschlußrevision.
Gründe
I.
Der Kläger, bei Kriegsende ... wurde mit Wirkung vom 1. November 1953 in den Ruhestand versetzt und bezog Ruhegehalt nach einem Besoldungsdienstalter - BDA - vom 1. Februar 1942 aus der Endstufe der Besoldungsgruppe - BesGr. - A 1 a des Reichsbesoldungsgesetzes - RBesG -.
Durch Bescheid vom 1. April 1958 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers gemäß § 36 des Besoldungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 11. März 1958 (GVOBl. S. 129) - LBesG - ohne Änderung der Besoldungsgruppe neu festgesetzt (Pauschalüberleitung).
Durch Bescheid vom 15. Oktober 1962 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers auf Grund der Verordnung zur Anpassung von Versorgungsbezügen an die Besoldungsneuregelung des Landesbesoldungsgesetzes vom 27. September 1961 (GVOBl. S. 149) - AnpassungsVO - mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 in der Weise neu festgesetzt, daß den Versorgungsbezügen das Grundgehalt der BesGr. A 16 LBesG, und zwar mit der 13. Dienstaltersstufe zugrunde gelegt wurde (abstandsgleiche Überleitung). Hierdurch erhöhten sich die Versorgungsbezüge des Klägers von 1.821,75 DM auf 1.853,11 DM, so daß eine Ausgleichszulage gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 AnpassungsVO nicht in Betracht kam.
Auf Grund des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsrechts für das Land Schleswig-Holstein vom 21. Dezember 1961 (GVOBl. 1962 S. 32) - VersRÄndG - wurde das BDA des Klägers auf den 1. Februar 1931 festgesetzt und hiernach dessen Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 1. Januar 1962 aus der 11. Dienstaltersstufe errechnet. Da das sich hiernach ergebende Grundgehalt niedriger war als das bis dahin der Versorgung zugrundegelegte Grundgehalt, wurde der Unterschiedsbetrag gemäß § 1 Nr. 1 Satz 4 VersRÄndG als ruhegehaltfähig berücksichtigt und dem Kläger eine entsprechende Zulage in Höhe von 131,74 DM gewährt. Gegen diese dem Kläger durch Bescheid vom 1. März 1963 mitgeteilte Neuberechnung legte er Widerspruch ein.
Durch Bescheid vom 1. November 1963 setzte das Pensionsamt die Zulage aus dem als ruhegehaltfähig berücksichtigten Unterschiedsbetrag mit Wirkung vom 1. Januar 1963 um 112,39 DM auf 19,35 DM herab und ließ sie ab 1. März 1963 ganz wegfallen, weil sich das Grundgehalt des Klägers auf Grund des Dritten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen vom 21. Februar 1963 (BGBl. I S. 132) - Drittes Besoldungserhöhungsgesetz - ab 1. Januar 1963 um 6 v.H. und ab 1. März 1963 über den Restbetrag hinaus erhöht hatte. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.
Durch Verfügung vom 8. Mai 1964 bestimmte der Beklagte im Einvernehmen mit dem Finanzminister des ... gemäß § 1 Nr. 1 Satz 3 VersRÄndG die Besoldungsgruppe A 16 LBesG als Überleitungsbesoldungsgruppe für diejenigen ...denten, deren Versorgungsbezüge am 30. September 1961 nach einem Grundgehalt der BesGr. A 1 a RBesG bemessen waren. Danach wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 1. März 1963 durch Bescheid vom 10. Juni 1964 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das BDA des Klägers auf den 1. November 1930 vorverlegt wurde. Der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 1. November 1963 wurde durch Bescheid vom 30. Juni 1964 zurückgewiesen.
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt,
- a)
den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10. Juni 1964 und den diesem zugrundeliegenden Festsetzungsbescheid vom 7. September 1962 mit der dazu gehörenden Berechnungsgrundlage, insbesondere den Bescheid vom 1. März 1963, soweit dieser durch die Neuberechnung vom 10. Juni 1964 aufrechterhalten wird, aufzuheben,
- b)
den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. Juni 1964 und die diesem Bescheid zugrundeliegende Änderungsmitteilung vom 1. November 1963 aufzuheben,
- c)
den Beklagten zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers anderweitig festzusetzen.
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein durch Urteil vom 18. Februar 1966 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts wie folgt geändert:
Der Bescheid des Pensionsamtes ... vom 1. November 1963 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30. Juni 1964 werden insoweit aufgehoben, als mit ihnen die dem Kläger vorher gewährte Ausgleichszulage ab 1. Januar 1963 um 6 v.H. des den damaligen Versorgungsbezügen zugrundeliegenden Grundgehalts gekürzt worden ist. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die ihm bis zum 31. Dezember 1962 gewährte Ausgleichszulage über diesen Zeitpunkt hinaus insoweit ungekürzt weiterzuzahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt zu 5/6 der Beklagte, zu 1/6 der Kläger.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:
Die Angriffe des Klägers gegen die Bescheide vom 1. März 1963 und 10. Juni 1964, mit denen der Beklagte die Vorschriften des Versorgungsrechtsänderungsgesetzes auf das Versorgungsverhältnis des Klägers angewendet habe, seien nicht begründet (wird ausgeführt).
Die Erhöhung der Versorgungsbezüge, die sich aus dem gemäß § 1 Nr. 1 Satz 4 VersRÄndG als ruhegehaltfähig zu berücksichtigenden Unterschiedsbetrag ergebe, sei nichts anderes als eine Ausgleichszulage im üblichen Sinn. Die Verweisung in § 1 Nr. 1 Satz 2 VersRÄndG auf § 24 LBesG erstrecke sich auch auf den Absatz 3 dieser Vorschrift. Dies bedeute, daß die Ausgleichszulage aus § 1 Nr. 1 Satz 4 VersRÄndG wegfalle, wenn der Unterschied durch Erhöhung des Grundgehaltes ausgeglichen sei (§ 24 Abs. 3 Satz 1 LBesG). Jedoch finde auch § 24 Abs. 3 Satz 2 LBesG Anwendung, wonach eine solche Aufzehrung nicht eintrete, wenn die Erhöhung auf Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse beruhe. Wann dies nicht der Fall sei, werde in Art. I § 3 des Dritten Besoldungserhöhungsgesetzes bestimmt, der gemäß § 102 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 19. März 1956 in der Fassung vom 9. Juli 1962 (GVOBl. S. 295) - LBG - Anwendung finde. Diese Vorschrift gelte für die Ausgleichszulage des § 37 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG -, dem § 24 Abs. 3 LBesG entspreche. Diesen Ausgleichszulagen sei die nach § 1 Nr. 1 Satz 4 VersRÄndG gleichzustellen. Dagegen beträfen die Aufzehrklauseln des Art. I § 2 Abs. 1 Satz 2 und Art. II § 4 Abs. 3 des Dritten Besoldungserhöhungsgesetzes lediglich die Ausgleichszulagen des § 48 a Abs. 4 Satz 2 BBesG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 21. August 1961 [BGBl. I S. 1361] = jetzt § 48 a Abs. 3 Satz 2 BBesG), denen die Ausgleichszulage des gleichlautenden § 2 Abs. 4 Satz 2 AnpassungsVO entspreche. Diesen Ausgleichszulagen sei die nach § 1 Nr. 1 Satz 4 VersRÄndG nicht gleichzustellen. Für den Fall des Klägers bedeute die demnach allein in Betracht kommende Anwendung des Art. I § 3 des Dritten Besoldungserhöhungsgesetzes, daß die Erhöhung des seinen Versorgungsbezügen zugrundeliegenden Grundgehaltes der BesGr. A 16 um 6 v.H. ab 1. Januar 1963 auf einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse beruht habe und deshalb nach § 1 Nr. 1 Satz 2 VersRÄndG in Verbindung mit § 24 Abs. 3 Satz 2 LBesG auf die seinen Versorgungsbezügen vorher zugrundegelegte Ausgleichszulage nicht anzurechnen sei. Die ihm ab 1. März 1963 gewährte weitere Erhöhung beruhe dagegen nicht auf einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, um sie sei die ruhegehaltfähige Ausgleichszulage deshalb zu Recht gekürzt worden.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Der Beklagte hat Revision eingelegt, mit der er beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 18. Februar 1966 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 10. März 1965 zurückzuweisen.
Der Kläger hat Anschlußrevision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 18. Februar 1966 dahin zu ändern, daß der Bescheid des Pensionsamtes Schleswig-Holstein vom 1. November 1963 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30. Juni 1964 in vollem Umfang aufgehoben werden, soweit sie eine Kürzung der Zulage nach § 1 Nr. 1 Satz 4 VersRÄndG enthalten.
Mit beiden Revisionen wird fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts gerügt und jeweils die Zurückweisung der gegnerischen Revision beantragt.
II.
Die Anschlußrevision des Klägers ist begründet, die Revision des Beklagten ist unbegründet.
Der Revision des Beklagten ist allerdings darin zuzustimmen, daß der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden kann, die sich aus dem nach § 1 Nr. 1 Satz 4 VersRÄndG als ruhegehaltfähig berücksichtigten Unterschiedsbetrag ergebende Zulage sei rechtlich wie eine Ausgleichszulage nach § 24 Abs. 3 LBesG (= § 37 Abs. 3 BBesG) zu behandeln.
Die Verweisung auf § 24 LBesG in § 1 Nr. 1 Satz 2 VersRÄndG kann sich nicht auf § 24 Abs. 3 LBesG erstrecken. § 24 LBesG behandelt die Überleitung der im Dienst stehenden Beamten in das neue Besoldungsrecht, das Versorgungsrechtsänderungsgesetz dagegen die Überleitung von Versorgungsempfängern. Der unterschiedliche Rechtsstand dieser Gruppen zieht die Grenze für die obengenannte Verweisung. Die für die im Dienst stehenden Beamten vorgesehene Ausgleichszulage des § 24 Abs. 3 LBesG knüpft an den Unterschied zwischen dem neuen Grundgehalt und dem für diese Beamten im Jahre 1958 besonders bestimmten Überleitungsgrundgehalt an. Die Zulage nach § 1 Nr. 1 Satz 4 VersRÄndG dagegen knüpft an den Unterschied zwischen dem neuen Grundgehalt und dem durch die Anpassungsverordnung gestalteten Grundgehalt an, für dessen Satz von dem Stand am 1. Januar 1961 auszugehen ist (§ 2 Abs. 4 Satz 1 AnpassungsVO). Dieser Unterschied trägt der Tatsache Rechnung, daß die Besitzstandsregelung des § 24 Abs. 3 LBesG wegen der Anknüpfung an die im Jahre 1958 festgelegten Überleitungsgrundgehälter für die zum 1. Januar 1962 erfolgende Überleitung von Versorgungsempfängern keine Bedeutung mehr haben konnte, und läßt die in § 1 Nr. 1 Satz 4 VersRÄndG vorgesehene Maßnahme als eigenständige Sonderregelung für die Überleitung der Versorgungsempfänger erscheinen. Mit Rücksicht auf diesen wesentlichen Unterschied in den Anknüpfungspunkten kann sich die Bedeutung der Vorschrift des § 1 Nr. 1 Satz 4 VersRÄndG entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darin erschöpfen, klarzustellen, daß die Versorgungsempfänger nur die Summe als Zulage erhalten können, die sich daraus ergibt, daß der Unterschiedsbetrag zwischen bisherigem und neuem Grundgehalt den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zugerechnet wird. Handelt es sich aber bei § 1 Nr. 1 Satz 4 VersRÄndG um eine solche von dem Weser, des Versorgungsrechtsänderungsgesetzes geprägte Sonderregelung, die mit der des § 24 Abs. 3 LBesG nicht vergleichbar ist, so entfallen nicht nur die Folgerungen, die das Berufungsgericht aus Art. I § 3 des Dritten Besoldungserhöhungsgesetzes zieht, weil diese Vorschrift - wie auch das Berufungsgericht zutreffend annimmt - nur für Ausgleichszulagen nach § 37 Abs. 3 BBesG bzw. § 24 Abs. 3 LBesG gilt, sondern es entfällt auch schon die Anwendbarkeit von § 24 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz LBesG, wonach die Ausgleichszulage nur so lange gewährt wird, bis sie durch Erhöhung des Grundgehalts ausgeglichen ist (Aufzehrklausel).
Entgegen der Auffassung der Revision des Beklagten ist jedoch die sich nach § 1 Nr. 1 Satz 4 VersRÄndG regelnde Zulage auch nicht wie die Ausgleichszulage des § 48 a Abs. 4 Satz 2 BBesG zu behandeln, so daß auch die Aufzehrklausel des Art. II § 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. I § 2 Abs. 1 Satz 2 des Dritten Besoldungserhöhungsgesetzes nicht anwendbar ist, die eine Differenzierung danach, ob eine Erhöhung auf einer. Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse beruht, nicht kennt.
Der Ausgleichszulage des § 48 a Abs. 4 Satz 2 BBesG entspricht für Schleswig-Holstein die Ausgleichszulage des wörtlich gleichlautenden § 2 Abs. 4 Satz 2 AnpassungsVO. Diese Ausgleichszulagen verhinderten Einbußen, die sich für Versorgungsempfänger zwischen der Pauschalüberleitung (§ 48 BBesG F. 1957, § 36 LBesG F. 1958) und der abstandsgleichen (individuellen) Überleitung (§§ 48 ff. BBesG F. 1961, §§ 1 ff. AnpassungsVO) etwa ergeben konnten. Für den Kläger kam eine solche Ausgleichszulage nicht in Betracht, denn seine Versorgungsbezüge haben sich durch die abstandsgleiche Überleitung gegenüber der Pauschalüberleitung nicht verschlechtert, sondern verbessert. Die Zulage, die der Kläger nach § 1 Nr. 1 Satz 4 VersRÄndG erhalten hat, betrifft einen anderen Rechtsstand. Sie dient dem Ausgleich einer Verschlechterung, die im Verhältnis zwischen der abstandsgleichen Überleitung und der erneuten Überleitung nach dem Versorgungsrechtsänderungsgesetz entstanden ist.
Dieser Unterschied in der Zielrichtung auf den Rechtsstand zwischen den Ausgleichszulagen nach § 48 a Abs. 4 Satz 2 BBesG, § 2 Abs. 4 Satz 2 AnpassungsVO und der Zulage nach § 1 Nr. 1 Satz 4 VersRÄndG wird verstärkt durch die besondere Systematik der Überleitung nach dem Versorgungsrechtsänderungsgesetz. Die Vorschriften in dessen § 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 hatten einmal zur Folge, daß - wie das Berufungsgericht zutreffend im einzelnen darlegt - das Besoldungsdienstalter aller von dieser Regelung erfaßten Versorgungsempfänger, zu denen auch der Kläger gehört, nach den Vorschriften des Landesbesoldungsgesetzes festzusetzen war und damit bei den nach der Anpassungsverordnung in die Besoldungsgruppen des Landesbesoldungsgesetzes übergeleiteten Versorgungsempfängern an die Stelle des bisherigen abstandsgleichen BDA das BDA nach dem Landesbesoldungsgesetz trat; zum anderen wurden die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes eingetretenen strukturellen Verbesserungen der Besoldung der im Dienst stehenden Beamten an die Versorgungsempfänger weitergegeben (strukturelle Überleitung). Diese Regelung konnte in Einzelfällen zu niedrigeren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und damit zu einem niedrigeren Ruhegehalt führen als nach bisherigem Recht. Das trat dann ein, wenn eine strukturelle Verbesserung nicht in Betracht kam und das nach dem Landesbesoldungsgesetz neu festzusetzende BDA ungünstiger war als das bisherige abstandsgleiche BDA gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 AnpassungsVO. So liegt der Fall des Klägers. Er war durch die Anpassungsverordnung aus BesGr. A I a RBesG in BesGr. A 16 LBesG übergeleitet worden. Strukturelle Verbesserungen ergaben sich für ihn - wie der Beklagte im Einvernehmen mit dem Finanzminister gemäß § 1 Nr. 1 Satz 2 VersRÄndG durch die Verfügung vom 8. Mai 1964 entschieden hat - nicht, seinem Ruhegehalt waren also nach wie vor die Dienstbezüge der BesGr. A 16 als ruhegehaltfähige Dienstbezüge zugrunde zu legen. Für ihn ergab sich aber eine Verringerung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der gemäß § 1 Nr. 1 Satz 1 VersRÄndG erforderlichen Neufestsetzung seines BDA in BesGr. A 16. Bei diesem Vorgang nun griff die Besitzstandsregelung des § 1 Nr. 1 Satz 4 VersRÄndG ein; der Unterschiedsbetrag zwischen den neuen ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und den sich aus der bisherigen abstandsgleichen Überleitung ergebenden war bei der Berechnung des Ruhegehalts als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, also den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zuzuschlagen und aus dieser Summe das Ruhegehalt zu errechnen.
Die vorstehend aufgezeigte Zielrichtung und Systematik dieser Zulage nach § 1 Nr. 1 Satz 4 VersRÄndG stehen der Annahme entgegen, daß die ausdrücklich auf die Ausgleichszulage des § 48 a Abs. 4 Satz 2 BBesG, der allein die Ausgleichszulage des § 2 Abs. 4 Satz 2 AnpassungsVO entspricht, ausgerichtete Aufzehrklausel des Art. II § 4 Abs. 3 des Dritten Besoldungserhöhungsgesetzes auch auf die einen anderen Rechtsstand betreffende und anders gestaltete Zulage nach § 1 Nr. 1 Satz 4 VersRÄndG angewendet werden kann.
Eine solche Anwendung der vorgenannten Aufzehrklausel auf die Zulage des Klägers ohne ausdrückliche Regelung verbietet sich aber vor allem deshalb, weil dadurch der Kläger schlechter gestellt würde, als er bei der Anwendung von Bundesbesoldungsrecht stehen würde. Ein solches Ergebnis wäre mit dem Grundgedanken des § 102 Abs. 1 LBG nicht vereinbar.
Als nämlich das Dritte Besoldungserhöhungsgesetz in Kraft trat (1. Januar/1. März 1963), galt für die dem Bundesrecht unterliegenden Versorgungsempfänger nach wie vor die mit den Vorschriften der Anpassungsverordnung übereinstimmende Regelung der §§ 48, 48 a BBesG (F. 1961). Die sich durch das Dritte Besoldungserhöhungsgesetz ergebende Erhöhung der Grundgehälter und damit der Versorgungsbezüge von Versorgungsempfängern, die abstandsgleich (individuell) übergeleitet waren und keine Ausgleichszulage wegen Verschlechterung gegenüber der Pauschalüberleitung erhielten, blieb diesen voll erhalten, da die Aufzehrklauseln nur diese Ausgleichszulagen erfaßten. Der Kläger wäre also, da er im Zusammenhang mit der abstandsgleichen Überleitung eine aufzehrbare Ausgleichszulage nicht erhalten hat, aus dem Rechtsstand als abstandsgleich übergeleiteter Versorgungsempfänger voll in den Genuß der Erhöhungen nach dem Dritten Besoldungserhöhungsgesetz gekommen. Zu diesem Zeitpunkt war mit dem Inkrafttreten des Versorgungsrechtsänderungsgesetzes (1. Januar 1962) das Überleitungsrecht des Landes Schleswig-Holstein einen Schritt weitergegangen (wie oben ausgeführt durch Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters in allen Fällen und eventuelle strukturelle Überleitung). Das Bundesüberleitungsrecht ging jedoch in seiner Entwicklung nicht denselben Weg wie das schleswig-holsteinische Landesrecht. Eine mit § 1 Nr. 1 VersRÄndG vergleichbare Regelung (strukturelle Überleitung der Versorgungsempfänger) brachte für die Versorgungsempfänger nach Bundesrecht erst Art. IX des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1007) - Drittes Änderungsgesetz -. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Regelungen lag aber darin, daß eine Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters nach dem Bundesbesoldungsgesetz gemäß Art. IX § 2 des Dritten Änderungsgesetzes nur in den Fällen des Art. IX § 1 in Betracht kam, also nur, wenn der Versorgungsempfänger in eine höhere Besoldungsgruppe (strukturell) überzuleiten war. Bei Versorgungsempfängern, für die sich - wie hier für den Kläger - keine strukturellen Verbesserungen ergaben, verblieb es hinsichtlich des Besoldungsdienstalters auch weiterhin bei der Regelung des § 48 a Abs. 1 Satz 3 BBesG, d.h. bei der abstandsgleichen Überleitung. Das gleiche gilt für das Zweite Besoldungsneuregelungsgesetz vom 14. Mai 1969 (BGBl. I S. 365) - 2. BesNG -, das gleichfalls eine Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters nur für Fälle vorsah, in denen sich strukturelle Änderungen ergaben; eine Aufzehrklausel war in Art. IV § 5 dieses Gesetzes für die Ausgleichszulage des § 48 a Abs. 4 Satz 2 BBesG (F. 1961) vorgesehen, die für den Kläger nicht in Betracht kam, allerdings auch für die einer Besitzstandswahrung bei abstandsgleicher Überleitung dienende Ausgleichszulage nach Art. II § 4 Abs. 2 des Vierten Besoldungsänderungsgesetzes vom 19. Juli 1968 (BGBl. I S. 843), die jedoch ebenfalls mit einer strukturellen Änderung im Zusammenhang stand. Bei Versorgungsempfängern, für die sich keine strukturellen Änderungen ergaben und die nicht gemäß § 48 a Abs. 2 BBesG die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters nach den Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes beantragt hatten, verblieb es nach wie vor bei der abstandsgleichen Überleitung gemäß § 48 a Abs. 1 Satz 3 BBesG. Dies wäre ohne die Wirkung des Versorgungsrechtsänderungsgesetzes auch beim Kläger der Fall, wenn er den bundesrechtlichen Überleitungsvorschriften unterläge, da eine strukturelle Änderung bei ihm nicht in Betracht kam und er keine mit einer solchen im Zusammenhang stehende Ausgleichszulage erhielt, für die eine Aufzehrung vorgesehen war.
Erklärt aber der Landesgesetzgeber Erhöhungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes auch für seine Beamten und Versorgungsempfänger für verbindlich (§ 102 Abs. 1 LBG), geht er jedoch bei der Regelung des Versorgungsrechts seiner Beamten in einzelnen Beziehungen (hier in § 1 Nr. 1 Satz 1 VersRÄndG) andere Wege, als sie dann der Bundesgesetzgeber geht, so kann eine den Versorgungsempfängern nachteilige bundesrechtliche Vorschrift (Aufzehrklausel) auf eine vom Bundesrecht abweichende landesrechtliche Regelung (Ausgleichszulage gemäß § 1 Nr. 1 Satz 4 VersRÄndG) auf Versorgungsempfänger des Landes (mit der Folge einer Schlechterstellung der Versorgungsempfänger des Landes gegenüber denen des Bundes) grundsätzlich nicht gemäß § 102 Abs. 1 LBG angewendet werden, es sei denn, daß der Landesgesetzgeber dies ausdrücklich oder jedenfalls hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat. An einer solchen Regelung fehlt es hier.
Eine solche besondere Regelung wäre entgegen der Auffassung des Beklagten bei dem hier zur Erörterung stehenden Komplex auch dann nicht entbehrlich, wenn ein allgemeiner Rechtsgrundsatz bestünde, daß Ausgleichszulagen durch spätere Erhöhungen der Dienst- oder Versorgungsbezüge aufgezehrt werden; das Berufungsgericht scheint hiervon auszugehen, wenn es ausführt, daß alle Ausgleichszulagen grundsätzlich nur so lange gewährt werden, bis sie durch Erhöhung der Dienstbezüge ausgeglichen sind. Es kann unentschieden bleiben, ob ein solcher Grundsatz auf besoldungsrechtlichem Gebiet besteht und ob vielleicht ähnliche Rechtsphänomene auf anderen Gebieten, z.B. des von der Revision des Beklagten erwähnten Entschädigungsrechts, eine solche Annahme stützen. Denn selbst wenn ein solcher allgemeiner Grundsatz bestünde, könnte er nicht Ausschließlichkeitscharakter beanspruchen und das Erfordernis einer besonderen Regelung in einem besonderen von der allgemeinen Lage abweichenden Fall nicht ausräumen. So aber liegt es mit Rücksicht auf die Divergenzen im Überleitungsrecht hier, wie oben im einzelnen ausgeführt. Vor allem aber steht die Natur des Besoldungsrechts der Anwendung eines solchen allgemeinen Grundsatzes im konkreten Einzelfall ohne deutliche Regelung entgegen, wenn nicht schon überhaupt seiner Entstehung: Das Besoldungsrecht regelt die Höhe der Dienst- und Versorgungsbezüge, ihre Errechnung und Festsetzung in einer materiell aufs äußerste differenzierten und verfeinerten Weise durch formelle und zwingende Vorschriften stark kasuistischen Inhalts. Eine Regelung dieser Art ist ihrer Natur nach einer ausdehnenden Auslegung und Ergänzung der ausdrücklichen Regeln durch allgemeine Grundsätze nicht zugänglich. Das hat der erkennende Senat für die Vorschriften über die Berechnung des Besoldungsdienstalters im Urteil vom 29. Dezember 1967 - BVerwG VI C 32.67 - bereits entschieden, das gleiche gilt erst recht für die Vorschriften über die Höhe der Dienst- oder Versorgungsbezüge.
Nach alledem entbehrt die Verminderung der dem Kläger nach § 1 Nr. 1 Satz 4 VersRÄndG gewährten Zulage in den Bescheiden vom 1. November 1963 und 30. Juni 1964 einer Rechtsgrundlage nicht nur insoweit, als mit diesen Bescheiden die dem Kläger gewährte Zulage ab 1. Januar 1963 um 6 v.H. des den damaligen Versorgungsbezügen zugrundeliegenden Grundgehalts gekürzt worden ist, wie bereits das Berufungsgericht aus anderen Gründen entschieden hat, sondern auch soweit die Zulage um die ab 1. März 1963 eingetretene weitere Erhöhung des den Versorgungsbezügen zugrundeliegenden Grundgehalts gekürzt worden ist. Die Klageanträge zu b) und c) hatten daher im Umfang des mit der Anschlußrevision gestellten Antrages Erfolg. Insoweit mußte das Berufungsurteil geändert und die von ihm vorgenommene Änderung des die Klage gänzlich abweisenden erstinstanzlichen Urteils erweitert werden. Die auf dieses Ziel einer vollständigen Aufrechterhaltung der Zulage beschränkte Anschlußrevision des Klägers hatte also in vollem Umfang Erfolg. Mit dem danach nicht mehr streitbefangenen Klageantrag zu a) blieb die Klage in beiden Vorinstanzen abgewiesen. Zur Klarstellung war aus zusprechen, daß insoweit die Berufung des Klägers zurückzuweisen war. Deshalb mußte dem Kläger auch ein Teil der Kostenlast in den Vorinstanzen verbleiben, jedoch war durch eine Änderung der Bruchteile der Tatsache Rechnung zu tragen, daß der Kläger mit den Klageanträgen zu b) und c) nicht nur teilweise wie in der Berufungsinstanz, sondern nunmehr in dem erstrebten Umfang obgesiegt hat und nur der Klageantrag zu a) abgewiesen bleibt. Da die Anschlußrevision des Klägers erfolgreich und demnach die Revision des Beklagten zurückzuweisen war, mußten die Kosten dieser beiden Rechtsmittel dem Beklagten auferlegt werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.600 DM festgesetzt.
Dr. Waitz ist durch Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert.
Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier