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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.07.2025, Az.: B 2 U 7/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
08.07.2025
Aktenzeichen
B 2 U 7/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 18648
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:080725BB2U724B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stuttgart - 23.10.2020 - AZ: S 10 U 278/18
LSG Baden-Württemberg - 18.10.2023 - AZ: L 3 U 176/21

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Juli 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie den Richter Karmanski und die Richterin Dr. Karl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG es abgelehnt, die Beklagte zur Feststellung weiterer Unfallfolgen sowie zur Gewährung einer Verletztenrente zu verurteilen. Am 25.10.2023 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers das Urteil zugestellt worden. Am 12.1.2024 hat er beim BSG wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt sowie vorsorglich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Entgegen seiner Dienstanweisung hätten seine Kanzleimitarbeiter nach Eingang des Urteils ihm dieses weder ausgedruckt vorgelegt noch die Rechtsmittelfrist in die Fristenkalender eingetragen. Weil nach seiner langjährigen Erfahrung bis zur Zustellung von Urteilen idR sechs bis acht Wochen vergingen, habe er sich nach der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2023 eine Wiedervorlage auf den 18.12.2023 gesetzt und an diesem Tag die "Fristenmisere" entdeckt.

II

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 SGG zu verwerfen. Denn der Kläger hat die Beschwerde nicht innerhalb der Frist des § 160a Abs 2 Satz 1 SGG begründet. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 67 SGG) in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist daher nicht zu entscheiden.

3

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision muss gemäß § 160a Abs 1 Satz 2 SGG innerhalb eines Monats nach Zustellung des anzufechtenden Urteils eingelegt und nach § 160a Abs 2 Satz 1 SGG innerhalb einer eigenständigen Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils begründet werden, wenn keine Verlängerung dieser Frist um einen weiteren Monat beantragt wird (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG). Die Beschwerdebegründungsfrist beträgt zwei Monate und ist damit ein Monat länger als die Einlegungsfrist. Die Begründungsfrist ist aber keine sich an die Einlegungsfrist anschließende Einmonatsfrist mit der Folge, dass sie bei Versäumung der Einlegungsfrist erst mit der Zustellung eines Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses beginnen würde. Vielmehr ist die Begründungsfrist eine von der Einlegungsfrist unabhängige Zweimonatsfrist, die grundsätzlich auch dann mit der Zustellung des angegriffenen Urteils anläuft, wenn die Einlegungsfrist versäumt und deshalb Wiedereinsetzung beantragt worden ist (vgl BSG Beschlüsse vom 12.4.2017 - B 12 KR 62/16 B - juris RdNr 4 und vom 4.4.2017 - B 5 R 23/17 B - juris RdNr 4; BVerwG Beschlüsse vom 26.9.2016 - 2 B 39/16 - juris RdNr 7 und vom 2.3.1992 - 9 B 256/91 - juris RdNr 2; BAG Beschlüsse vom 7.7.2011 - 2 AZN 294/11 - juris RdNr 3 und vom 26.7.1988 - 1 ABN 16/88 - BAGE 59, 174 = juris RdNr 5; BFH Beschlüsse vom 28.7.2004 - IV B 83/04 - juris RdNr 6 und vom 16.10.2003 - XI B 95/02 - BFHE 203, 407 = juris RdNr 9). Zwar bleibt eine Wiedereinsetzung auch in die Begründungsfrist möglich; diese kommt aber nicht in Betracht, wenn die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde als versäumte Rechtshandlung nicht binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt worden ist (§ 67 Abs 2 SGG; BSG Beschlüsse vom 22.5.2023 - B 9 V 3/23 B - juris RdNr 8 und vom 4.4.2017 - B 5 R 23/17 B - juris RdNr 4; BAG Beschluss vom 7.7.2011 - 2 AZN 294/11 - juris RdNr 4).

4

Der Kläger hat die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der Frist des § 160a Abs 2 Satz 1 SGG nicht begründet. Da ihm das Urteil des LSG am 25.10.2023 zugestellt wurde, lief die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 27.12.2023 ab (§ 64 Abs 2 und 3 SGG). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Begründungsfrist wäre nicht zu gewähren. Zwar war der Kläger aufgrund eines Büroversehens seines Prozessbevollmächtigten vor dem 18.12.2023 nicht nur an der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern auch an deren Begründung gehindert. Dass dieses Hindernis vor Ablauf der Begründungsfrist weggefallen ist, würde wegen der Kürze der Restfrist eine Wiedereinsetzung nicht von vornherein ausschließen (vgl BSG Urteile vom 30.1.2002 - B 5 RJ 10/01 R - SozR 3-1500 § 67 Nr 21 = juris RdNr 24 und vom 29.10.1987 - 11b RAr 68/86 - SozR 1500 § 67 Nr 19 = juris RdNr 12). Der Prozessbevollmächtigte hätte hier indes mit Hilfe eines Antrags nach dem 18.12.2023 die Begründungsfrist noch bis Montag, 29.1.2024 verlängern lassen können und zur Vermeidung einer Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist auch müssen (vgl BSG Beschlüsse vom 27.11.2020 - B 9 V 21/20 B - juris RdNr 7 und vom 5.8.2002 - B 11 AL 137/02 B - juris RdNr 4 mwN). Einer Wiedereinsetzung wegen der versäumten Begründungsfrist steht zudem entgegen, dass der Kläger die versäumte Prozesshandlung - die Beschwerdebegründung - entgegen § 67 Abs 2 Satz 3 SGG nicht innerhalb der Antragsfrist des § 67 Abs 2 Satz 1 SGG nachgeholt hat. Der Kläger hat zwar am 12.1.2024 den Wiedereinsetzungsantrag wegen der versäumten Einlegungsfrist nicht nur gestellt, sondern auch begründet. Die Begründung der zugleich vorsorglich eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hat er aber lediglich angekündigt und weder bis zum 18.1.2024 noch später nachgeholt.

5

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.