Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.03.1992, Az.: BVerwG 9 B 256.91
Revision; Nichtzulassungsbeschwerde; Beschwerdebegründungsfrist; Zustellung des Urteils
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.03.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 256.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12666
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 17.03.1987 - AZ: 11 K 85 G 1975
- VGH Bayern - 17.05.1991 - AZ: 24 B 87.31268
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BayVBl 1992, 380
- DokBer A 1992, 128
- NJW 1992, 2780 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1992, 1088 (amtl. Leitsatz)
- SGb 1993, 118 (amtl. Leitsatz)
- ZAR 1992, 131 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Bei der Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO handelt es sich um eine von der Einlegungsfrist unabhängige, selbständige Zweimonatsfrist, deren Lauf grundsätzlich auch dann mit der Zustellung des angegriffenen Urteils beginnt, wenn die Frist zur Einlegung der Beschwerde versäumt worden und deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden ist.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. März 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dawin
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Mai 1991 wird verworfen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Dabei kann dahinstehen, ob dem Beigeladenen wegen der auf eine falsche Straßenangabe zurückzuführenden Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte. Die Beschwerde ist auf jeden Fall deshalb unzulässig, weil die Beschwerdebegründung nicht den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Ein Nachschieben von - möglicherweise zulässigen und begründeten - Rügen ist nicht statthaft, weil die mit der Zustellung des angegriffenen Urteils am 12. Juli 1991 beginnende zweimonatige Beschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) in der Fassung des 4. VwGOÄndG (vom 17. Dezember 1990 - BGBl. I S. 2809) am 12. September 1991 abgelaufen ist. Anders als dies nach § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seiner bis zum Inkrafttreten des 4. VwGOÄndG geltenden Fassung hinsichtlich der Revisionsbegründungsfrist der Fall war (vgl. Beschluß vom 30. November 1970 - BVerwG Gr. Sen. 1.69 - BVerwGE 36, 340), handelt es sich bei der Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO in der Fassung des 4. VwGOÄndG nicht um eine Einmonatsfrist, die sich an die Frist zur Einlegung der Beschwerde anschließt mit der Folge, daß sie bei Versäumung der Einlegungsfrist erst mit der Zustellung eines Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses beginnen würde. Vielmehr handelt es sich um eine selbständige Zweimonatsfrist, die von der Einlegungsfrist unabhängig ist (vgl. Begründung der Regierungsvorlage eines 4. VwGOÄndG, BT-Drucks. 11/7030, S. 34, 35; Meyer-Ladewig, Betriebsberater 1974, 1537 zum gleichlautenden § 160 a SGG). Sie beginnt deshalb jedenfalls grundsätzlich auch dann mit der Zustellung des angegriffenen Urteils, wenn die Frist zur Einlegung der Beschwerde versäumt worden und deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden ist (vgl. BAGE 59, 174; Meyer-Ladewig, SGG, 4. Aufl., § 160 a Randnote 11). Aus diesen Grunde kann die Frage einer Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdeeinlegungsfrist dahinstehen, wenn die innerhalb der - inzwischen abgelaufenen - Beschwerdebegründungsfrist eingegangene Begründung nicht den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Das ist hier der Fall. Die Beschwerde meint in erster Linie, das angegriffene Urteil weiche von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 (BVerfGE 80, 315) ab, in der u.a. dargelegt ist, daß repressive und präventive Maßnahmen, die der Staat zur Abwehr des Terrorismus ergreift, grundsätzlich keine politische Verfolgung darstellen, wenn sie den aktiven Terroristen, dem Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne oder demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt. Nach der Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO kann jedoch mit einer Nichtzulassungsbeschwerde in zulässiger Weise nur eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes gerügt werden. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) läßt sich mit einer Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht begründen (Beschluß vom 13. August 1990 - BVerwG 9 B 49.90 - BVerwGE 85, 295). Sollte die Beschwerde im Hinblick darauf, daß die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der asylrechtlichen Beurteilung von Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung mit der des Bundesverfassungsgerichts übereinstimmt (vgl. z.B. Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 74.90 - BVerwGE 87, 152), eine Abweichung von dieser Rechtsprechung geltend machen wollen, müßte sie mit dieser Rüge ebenfalls scheitern. In der Beschwerdebegründung wird bereits entgegen den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO keine verallgemeinerungsfähige Rechtsansicht des Berufungsgerichts aufgezeigt, die zu den in dieser Entscheidung enthaltenen, an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 (a.a.O.) anknüpfenden Grundsätzen im Gegensatz stehen könnte. Vielmehr ist das Berufungsgericht davon ausdrücklich ausgegangen, jedoch in Würdigung aller Gesamtumstände zu der Erkenntnis gelangt, daß das Vorgehen der srilankischen Sicherheitskräfte gegenüber dem Beigeladenen bei der anzulegenden objektiven Betrachtungsweise der Bekämpfung eines gefährlichen Terroristen gegolten hat. Mit ihren Ausführungen, dieses sei unzutreffend, macht die Beschwerde lediglich eine fehlerhafte Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den im Falle des Beigeladenen zugrunde gelegten Sachverhalt geltend und behauptet damit einen Subsumtionsfehler im Einzelfall. Damit kann in zulässiger Weise nur eine zugelassene Revision begründet werden. Ein die Zulassung der Revision wegen Divergenz begründender prinzipieller rechtlicher Auffassungsunterschied zwischen dem Berufungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus nicht.
Soweit die Beschwerde schließlich weiterhin meint, die Rechtssache habe im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil die Einschätzung der innenpolitischen Entwicklung in Sri Lanka durch das Berufungsgericht für alle Tamilen von Bedeutung sei und ferner die Prognose des Berufungsgerichts "völlig aus der Luft gegriffen" sei, wird ebenfalls nicht in einer den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargetan, welche bisher noch nicht entschiedene Frage des revisiblen Rechts in einem Revisionsverfahren einer (weiteren) Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht zugeführt werden könnte. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerde betreffen vielmehr in erster Linie Fragen der den Tatsachengerichten obliegenden Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und dessen Würdigung in tatsächlicher Hinsicht. Die zu erwartende Klärung von verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfragen kann zwar die Zulassung der Berufung nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG rechtfertigen. Für die Zulassung der Revision gilt jedoch auch bei Asylstreitigkeiten, daß nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine Zulassung nur dann in Betracht kommt, wenn die Rechtssache dem Revisionsgericht Gelegenheit bietet, im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung eine Rechts frage des revisiblen Rechts zu klären. Es genügt somit nicht, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG.
Dr. Bender
Dawin