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Bundessozialgericht
Urt. v. 29.10.1987, Az.: 11b RAr 68/86

Fristverstoß; Vorrübergehende Verhinderung; Zu kurze Restfrist

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
29.10.1987
Aktenzeichen
11b RAr 68/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11600
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Itzehoe 29.01.1986 - S 5 Ar 57/85
LSG Schleswig 26.09.1986 - L 1 Ar 32/86

Fundstellen

  • MDR 1988, 348-349 (Volltext mit amtl. LS)
  • SozR 1500 § 67 Nr 19

Amtlicher Leitsatz

Wird eine Frist infolge einer vorübergehenden Verhinderung nicht eingehalten, weil die Restfrist für eine angemessene Überlegung und Beratung nicht ausreicht, so ist die Säumnis durch die Unmöglichkeit angemessener Beratung und Überlegung, und nur mittelbar durch die Verhinderung verursacht.