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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.06.1989, Az.: BVerwG 7 B 87/89

Wasserrechtliche Beurteilung; Immissionsschutzrechtliche Standortvorhaben; Massentierhaltung; Benutzung von Gewässern; Abwässer; Grundwasser

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.06.1989
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 87/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12641
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 20.01.1988 - AZ: 7 K 789/87
OVG Nordrhein-Westfalen - 06.04.1989 - AZ: 21 A 952/88

Fundstellen

  • DVBl 1990, 57-58 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1990, 208-209 (Volltext mit amtl. LS)
  • NUR 1991, 118-119
  • NVwZ-RR 1989, 621 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1990, 162-163 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1991, 118-119 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1989, 202-203
  • UPR 1989, 355
  • ZfW 1990, 351-352

Amtlicher Leitsatz

Zur Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Standortvorbescheids für ein Vorhaben (hier: Massentierhaltung), das zur Benutzung von Gewässern im Sinne von § 3 Abs. 1 WHG führen wird.

Zum Verhältnis der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur wasserrechtlichen Gestattung.

Redaktioneller Leitsatz

Die wasserrechtliche Beurteilung bei einem immissionsschutzrechtlichen Standortvorhaben bleibt in dem Fall vorbehalten, bei dem ein Vorhaben der Massentierhaltung zur Benutzung von Gewässern i.S.d. § Abs. 1 WHG in dem Sinne führen wird, daß Abwässer in das Grundwasser oder einen Bach führen wird.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. Juni 1989
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Dr. Gaentzsch und Dr. Paetow
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 1989 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid, mit dem für ein Grundstück des Beigeladenen zu 1) festgestellt wird, daß es bei Erfüllung einer Reihe von Voraussetzungen "in immissionsschutzrechtlicher und in bauplanungsrechtlicher Hinsicht als Standort für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel geeignet ist". Die Klägerin wohnt in der Nähe dieses Standorts und betreibt dort auch eine Anlage zur gewerblichen Aufzucht von Speisefischen. Sie befürchtet unter anderem, daß ihre Fischzucht durch das vom Beigeladenen zu 1) beabsichtigte Einleiten von Abwässern in das Grundwasser und in einen den Fischteich durchfließenden Bach beeinträchtigt wird. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Auch die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde bleibt erfolglos.

2

Es bestehen Zweifel, ob die Beschwerde, die sich allein auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft, den Anforderungen genügt, die § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache stellt (vgl. dazu BVerwGE 13, 90, 91) [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]. Danach muß nämlich in der Beschwerdeschrift eine bestimmte Frage des revisiblen Rechts bezeichnet werden, die für das Berufungsgericht entscheidungserheblich war und es auch in einem Revisionsverfahren wäre. Dieser Anforderung genügen Angriffe gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vom Berufungsgericht entschiedenen Einzelfalls, wie sie die Beschwerdeschrift enthält, nicht. Dies kann jedoch letztlich offenbleiben. Der Rechtssache kommt nämlich im Hinblick auf die in der Beschwerdeschrift angeschnittenen Fragen eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.

3

In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, das Berufungsgericht habe den vom Beigeladenen zu 1) beabsichtigten Betrieb unzutreffend als einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB angesehen. Die damit angeschnittene Rechtsfrage könnte eine Revisionszulassung nicht rechtfertigen, weil sie für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich war und es auch in einem Revisionsverfahren nicht wäre. Die Klägerin wäre nämlich nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, daß das Berufungsgericht die bebauungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen zu 1) - wie die Beschwerde meint - zu Unrecht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beurteilt hat und nicht - wie möglicherweise eher zutreffend - nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Ruft ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervor, so steht dies sowohl einem nach Nr. 1 wie auch einem nach Nr. 5 des § 35 BauGB privilegierten Vorhaben entgegen (vgl. § 35 Abs. 3 Teilstrich 2 BauGB).

4

In der Beschwerdeschrift wird weiter sinngemäß ausgeführt, die nach § 13 Satz 1 BImSchG vorzunehmende Abgrenzung zwischen einem immissionsschutzrechtlichen Standortvorbescheid und einer Entscheidung nach den wasserrechtlichen Vorschriften sei höchstrichterlich noch nicht geklärt. Damit ist keine in einem Revisionsverfahren erst noch zu klärende Rechtsfrage bezeichnet. Wie das Berufungsgericht ausführt, enthält nämlich der Vorbescheid nur noch insofern eine den Nachbarschutz berührende vorläufige Feststellung, als er davon ausgeht, daß beim Betrieb der Anlage keine Wasserverunreinigungen auftreten werden, die nicht dem noch ausstehenden wasserrechtlichen Gestattungsverfahren unterliegen. Die von der Klägerin befürchtete Gefahr für ihren Fischteich sei durch technische Maßnahmen beherrschbar, die dem Beigeladenen zu 1) durch Auflagen zu der noch erforderlichen wasserrechtlichen Gestattung aufzugeben seien; folglich stünden der Verwirklichung des Vorhabens des Beigeladenen zu 1) an dem im Vorbescheid genehmigten Standort keine von vornherein unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse entgegen. Daraus ergibt sich, daß die in einer Einleitung von Abwässern in das Grundwasser oder den Bach liegende Gewässerbenutzung nicht Gegenstand der Regelung des Vorbescheids ist und daß aus ihm auch keine Bindung für das spätere wasserrechtliche Gestattungsverfahren entsteht, so daß die Klägerin insofern durch den Vorbescheid auch nicht in ihren Rechten verletzt sein kann. Eine derartige Trennung zwischen dem Regelungsgehalt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bzw. einem Vorbescheid als einem Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und dem Regelungsgehalt einer wasserrechtlichen Gestattung entspricht dem Gesetz, insbesondere dem ausdrücklich den Regelungsgehalt wasserrechtlicher Gestattungen aus der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ausklammernden § 13 Satz 1 BImSchG (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. September 1987 - BVerwG 4 C 36.84 - DVBl. 1988, 489 = NVwZ 1988, 535 = ZfW 1988, 344, zur Trennung zwischen dem Regelungsgehalt einer die Standorteignung einschließenden atomrechtlichen Genehmigung und dem Regelungsgehalt einer wasserrechtlichen Gestattung für die Einleitung radioaktiv kontaminierten Wassers). Die vom Beigeladenen zu 1) beabsichtigte Anlage darf nur betrieben werden, wenn außer der für die Errichtung und den Betrieb erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auch die erforderliche wasserrechtliche Gestattung für die mit dem Betrieb der Anlage verbundene Benutzung von Gewässern vorliegt. Ergibt sich im wasserrechtlichen Verfahren, daß von der beabsichtigten Benutzung von Gewässern eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit unter Einschluß der gemäß § 1 a WHG geschützten Belange anderer rechtmäßiger Gewässerbenutzer (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1987 - BVerwG 4 C 56.83 - BVerwGE 78. 40) zu erwarten ist, die nicht durch Benutzungsbedingungen und Auflagen zu verhüten oder auszugleichen ist, so ist die Gestattung zu versagen (vgl. §§ 4, 6 WHG). Der vom Berufungsgericht entschiedene Fall gibt keinen Anlaß, Weiteres über das hinaus rechtsgrundsätzlich zu klären, was sich nicht - wie ausgeführt - unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits aus dem Gesetz eindeutig ergibt. Das gilt auch für die vom Berufungsgericht ausdrücklich offengelassene Frage, ob im Hinblick auf § 6 Nr. 2 BImSchG die immissionsschutzrechtliche (Voll-)Genehmigung erst erteilt werden darf, wenn zuvor eine für den Betrieb der Anlage erforderliche wasserrechtliche Gestattung erteilt ist. Nach § 6 BImSchG ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn über die Erfüllung der Voraussetzungen der Nr. 1 hinaus auch "andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen" (Nr. 2). Für das Berufungsgericht war diese Frage nicht entscheidungserheblich; sie wäre es auch in einem Revisionsverfahren nicht; denn der Rechtsstreit betrifft nur einen Vorbescheid.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [folgt] aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG.