Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1993, Az.: 5 StR 434/93
Anorderungen an die Feststellung des Tötungsvorsatzes durch das Tatgericht; Beendeter Versuch bei Erkennbarkeit des Erfolgseintritts auf Grund gefährlicher Gewalthandlungen und schwerer Verletzungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.10.1993
- Aktenzeichen
- 5 StR 434/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12107
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BezG Potsdam - 02.03.1993
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1994, 76-77 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Amtlicher Leitsatz
An die für die Annahme eines unbeendeten Versuchs erforderliche Voraussetzung, daß der Täter noch nicht mit dem Erfolgseintritt rechnet, sind strenge Anforderungen zu stellen.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 12. Oktober 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte Harms Dr. Schäfer Nack als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 2. März 1993 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I.
Das Bezirksgericht hat festgestellt:
Nach jahrelangen ehelichen Spannungen hatte sich die Ehefrau des Angeklagten im Frühjahr 1990 dem Zeugen A. zugewandt, und die Eheleute waren übereingekommen, der Angeklagte werde am 1. Oktober 1990 aus dem gemeinsam bewohnten Haus ausziehen. Den Abend dieses Tages verbrachte die Ehefrau des Angeklagten bei A. Gegen 23.00 Uhr kehrte der Angeklagte in das Haus zurück und schrieb einen Brief an die Ehefrau, in dem er dieser erneut seine Liebe beteuerte. Er ließ diesen Brief auf dem Tisch liegen und versteckte sich im Haus. Als seine Ehefrau kurz nach Mitternacht mit A. nach Hause kam, entdeckte sie den Brief und las ihn laut vor. Dies verletzte den Angeklagten. Nachdem A. gegangen war, verließ der Angeklagte sein Versteck und begann, seine Ehefrau zu beschimpfen. Mit den Worten "Jetzt will ich Dich nicht mehr wiederhaben, ich bringe Euch alle um, auch mich!" würgte er sie, "bis sie fast das Bewußtsein verlor" (UA S. 6). Gleichwohl gelang es ihr, zu A. zu fliehen. Sie bat diesen und den gemeinsamen Bekannten K., in ihrem Haus nach den Kindern zu sehen.
Zwischenzeitlich hatte sich der Angeklagte entschlossen, seine Frau zu töten, hatte ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 15,5 cm und einer Klingenbreite von 2,3 cm in seine Jacke gesteckt und war mit seinem Pkw in Richtung des Hauses A. losgefahren. Auf dem Weg dorthin erkannte er A. und K. auf der Straße, schaltete das Fernlicht seines Pkws an, "um die Zeugen zu blenden" und fuhr "stark beschleunigend und mit aufheulendem Motor direkt auf die Zeugen zu, um diese zu überfahren, wobei ihm bewußt war, daß die beiden dabei getötet werden konnten und er dies zumindest billigend in Kauf nahm". A. konnte zunächst auf den Grünstreifen neben der Straße ausweichen und rettete sich dann durch einen Sprung über einen 1,1 m hohen Zaun, als der Pkw nur noch etwa fünf Meter entfernt war, während K., auf den der Angeklagte anschließend losfuhr, sich hinter einem Pkw in Sicherheit bringen konnte. Der Angeklagte fuhr zunächst weiter, und A. und K. begaben sich auf die Straße zurück. Der Angeklagte wendete sein Fahrzeug jedoch und fuhr erneut "mit Vollgas auf die Zeugen zu", "um sie zu überfahren". Kurz bevor das Fahrzeug des Angeklagten A. erfaßte, gelang es diesem wieder, über den Zaun zu springen. Der Angeklagte fuhr nun in Richtung des Hauses A.
Dort angekommen, schlug der Angeklagte ein Glasfenster der Verandatür ein, stürzte sich auf seine Ehefrau und stach das mitgeführte Messer mit direktem Tötungsvorsatz seiner Frau "mit derartiger Wucht von oben her in den Rücken, daß das Messer mindestens 15 cm, vermutlich jedoch bis zum Griff, eindrang", zog das Messer wieder heraus und rannte, ohne sich noch einmal nach seiner Frau umzusehen, auf die Straße.
A. und K., die inzwischen angekommen waren, konnten den mit seinem Messer um sich schlagenden Angeklagten nicht festhalten. Dieser entfernte sich, kehrte aber nach einiger Zeit zurück und stürzte sich mit den Worten "Jetzt bist du Sau dran" mit hoch erhobenem Messer auf A., konnte ihn aber nicht verletzen (insoweit wurde nach § 154 StPO verfahren).
Die Ehefrau des Angeklagten war durch die Stichverletzung lebensgefährlich verletzt. Der Stichkanal verlief 1,5 cm neben dem Herzen, es kam zur Eröffnung des Brustraums und Verletzung der Lunge.
II.
Das Bezirksgericht hat die Angriffe des Angeklagten mit dem Pkw auf A., und K. und mit dem Messer auf seine Frau jeweils als versuchten Totschlag gewertet. Der Erörterung bedürfen lediglich die auch vom Generalbundesanwalt aufgeworfenen Fragen, ob beim Angriff des Angeklagten auf A. und K. der Tötungsvorsatz ausreichend festgestellt ist und ob beim Angriff auf die Ehefrau die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts hätte geprüft werden müssen.
1.
Die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes im ersten Tatkomplex begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung zwischen Handeln mit bedingtem Tötungsvorsatz und lediglich bewußt fahrlässigem Verhalten, die auch für die Feststellung unbedingten Tötungswillens von Bedeutung ist (BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 10), wird zwar hervorgehoben, daß vor allem wegen der höheren Hemmschwelle gegenüber Tötungen selbst die offen zutage tretende Lebensgefährlichkeit zugefügter Verletzungen ein zwar gewichtiges Indiz, nicht aber einen zwingenden Beweisgrund für einen (bedingten) Tötungsvorsatz des Täters bedeutet, der Tatrichter vielmehr gehalten ist, in seine Beweiserwägungen alle Umstände einzubeziehen, welche die Überzeugung von einem Handeln mit (bedingtem) Tötungsvorsatz in Frage stellen können (BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 1 bis 3, 5, 7 bis 9, 11 bis 13, 23, 24, 27, 30 und 31; BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 624/92; zur Kritik vgl. Roxin, Strafrecht AT Bd. I S. 293 f.). Diese Hinweise dürfen jedoch nicht dahin mißverstanden werden, daß durch sie die gleichzeitig betonte Wertung der hohen und offensichtlichen Lebensgefährlichkeit von Gewalthandlungen als ein gewichtiges auf Tötungsvorsatz hinweisendes Beweisanzeichen (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. April 1991 - 3 StR 493/90 -) in Frage gestellt werden solle und daß dieser Beweisgrund den Schluß auf Tötungsvorsatz nie oder in aller Regel nicht tragen könne (BGH, Urteil vom 24. März 1993 - 3 StR 485/92 -).
Diesen Anforderungen wird das Urteil des Bezirksgerichts gerecht.
Das Bezirksgericht stützt seine Überzeugung nicht nur - und insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von dem, der der Entscheidung BGH NStZ 1984, 19 zugrundelag -, auf die dem Angeklagten als Taxifahrer bekannte Gefährlichkeit seines Tuns, sondern auch darauf, daß der Angeklagte die Angriffe mehrmals wiederholte und er bei früheren Vernehmungen wiederholt eingeräumt hatte, "es sei ihm egal gewesen, was mit den beiden passiert". Hinzu kommt, daß der Angeklagte bereits beim Würgen seiner Ehefrau gedroht hatte, "alle" umzubringen, und daß er zum Zeitpunkt des Angriffs auf A. und K. schon entschlossen war, seine Frau zu töten.
2.
Der Senat sieht auch keinen Rechtsfehler darin, daß das Urteil zum zweiten Tatkomplex - beim ersten Tatkomplex versteht es sich von selbst, daß der Versuch fehlgeschlagen war - keine Erörterungen zu einem möglichen Rücktritt vom Versuch enthält. Dahingehende Ausführungen werden sich zwar regelmäßig empfehlen (vgl. Basdorf SchlHA 1993, 57, 58). Unterbleiben sie, liegt aber ein Rechtsfehler nur dann vor, wenn nach Sachlage derartige Erörterungen sich aufdrängten oder doch nahelagen.
a)
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170; 33, 295 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]; 35, 90; BGH NStZ 1986, 264, 312; 1990, 30; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 3, 5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17; BGH, Beschluß vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93 - = StV 1993, 408 = NStZ 1993, 433).
aa)
Wenn der Täter nach seinem Kenntnisstand nach der letzten Ausführungshandlung in zutreffender Einschätzung der durch, die Tathandlung verursachten Gefährdung des Opfers den Erfolgseintritt für möglich hält, ist der Versuch beendet. Ein strafbefreiender Rücktritt setzt in solchen Fällen voraus, daß der Täter den Erfolgseintritt durch eigene Tätigkeit verhindert oder sich darum bemüht, wenn der Erfolg ohne sein Zutun ausbleibt (§ 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative und Satz 2 StGB; vgl. BGHSt 31, 46; 33, 295) [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85].
bb)
Rechnet der Täter dagegen nach der letzten Ausführungshandlung nach seinem Kenntnisstand (noch) nicht mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges, und sei es auch nur in Verkennung der durch seine Handlung verursachten Gefährdung des Opfers, so ist der Versuch unbeendet, wenn die Vollendung aus der Sicht des Täters noch möglich ist.
b)
Nach diesen Grundsätzen war hier von einem beendeten Versuch auszugehen.
Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschluß vom 19. Mai 1993 (GSSt 1/93 = StV 1993, 408 = NStZ 1993, 433; kritisch Roxin JZ 1993, 896 [BGH 19.05.1993 - GSSt - 1/93]) hervorgehoben, daß den Erfolgseintritt auch für möglich hält, wer die tatsächlichen Umstände erkennt, die diesen Erfolgseintritt nach der Lebenserfahrung nahelegen (BGHSt 33, 295, 300 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]; 35, 90, 93); er braucht weder die Gewißheit des Erfolgseintritts zu haben noch muß er den Erfolgseintritt jetzt noch wollen oder billigen. Der Bundesgerichtshof hat bereits in einer Reihe von Entscheidungen hierzu ausgeführt, bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen, deren Wirkungen der Täter wahrgenommen hat, liege es auf der Hand, daß er die lebensgefährdende Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt (BGHSt 31, 170; 33, 295 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]; BGH NStZ 1986, 312; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 1 bis 5). An die für die Annahme eines unbeendeten Versuchs erforderliche Voraussetzung, daß der Täter den Erfolgseintritt (noch) nicht für möglich hält, sind nach dieser Rechtsprechung daher strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGHSt 35, 90; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 6, 16, 17; BGH, Beschluß vom 1. April 1989 - 1 StR 119/89 -; BGH, Beschluß vom 24. Juni 1992 - 3 StR 187/92 -).
Danach kann nicht zweifelhaft sein, daß der Angeklagte, der nach seinem mit großer Wucht zum Herzen geführten Stich wegrannte, "ohne sich noch einmal nach seiner Ehefrau umzusehen", den Erfolgseintritt wenigstens für möglich hielt. Unter diesen Umständen erübrigen sich Erörterungen zur Frage eines strafbefreienden Rücktritts.
Horstkotte
Harms
Schäfer
Nack