Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1992, Az.: 3 StR 187/92
Rücktritt vom Versuch; Freiwilligkeit; Freiwillige Aufgabe der Tatausführung; Risikoerhöhung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.06.1992
- Aktenzeichen
- 3 StR 187/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12110
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1992, 536-537 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1993, 189
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen einer freiwilligen Aufgabe der weiteren Tatausführung, wenn sich der Täter nach Tatbeginn mit einer Risikoerhöhung konfrontiert sieht.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und wegen Geiselnahme zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes (in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung) hat keinen Bestand, weil die Erwägungen, mit denen das Landgericht strafbefreienden Rücktritt (§ 24 Abs. 1 StGB) verneint hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegen. Denn die Strafkammer hat ihrer Entscheidung, wie insbesondere die Hervorhebung des auf Abgabe eines einzigen tödlichen Schusses gerichteten Tatplans zeigt, noch die vom Bundesgerichtshof früher vertretene Rechtsauffassung über die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch zugrunde gelegt und den insoweit eingetretenen Wandel nicht beachtet. Nach heute gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für diese Abgrenzung auch im Falle eines fest umrissenen Tatplans nicht auf die Tätervorstellung beim Tatbeginn, sondern darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des Tatbestandserfolgs mindestens für möglich hält; maßgeblich ist also der sogenannte Rücktrittshorizont des Täters. Danach ist der Versuch unbeendet, wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt glaubt, der Erfolg könne auf Grund des bisher Geschehenen nicht eintreten, und von weiterem Handeln absieht, das nach seinem Vorstellungsbild noch zum Erfolg führen könnte (vgl. dazu BGHSt 31, 170, 176; 33, 295, 297 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]/298; 35, 90, 91/92; 36, 224, 225/226; BGHR StGB § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 25).
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechungsgrundsätze hätte das Landgericht in Bezug auf das versuchte Tötungsdelikt zunächst im einzelnen feststellen und dartun müssen, welche Vorstellungen der Angeklagte von der Wirkung des abgegebenen Schusses hatte. Das Verhalten des Tatopfers, dem es trotz lebensbedrohlicher Schußverletzung gelang, aus seinem Fahrzeug herauszukommen, den Angeklagten wegzuschubsen, zur Straße zu laufen und dort die Hilfe eines anhaltenden Kraftfahrers zu finden, kann den Angeklagten zwar zur Annahme veranlaßt haben, es werde an dem Schuß nicht sterben. Dagegen könnte jedoch die allgemein bekannte hohe Gefährlichkeit einer Schußverletzung im zentralen Brustbereich sprechen. Eine genaue Klärung läßt das Urteil hierzu vermissen; sie erscheint möglich und muß neuer tatrichterlicher Prüfung vorbehalten bleiben.
Der Rechtsfehler bei der Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch hätte den Bestand des Urteils freilich nicht gefährden können, wenn die vom Landgericht gegebene weitere Begründung tragen würde, der Angeklagte habe bei Annahme unbeendeten Versuchs die Tatausführung jedenfalls nicht freiwillig aufgegeben. Dies ist jedoch nicht der Fall. Freiwilligkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Täter noch "Herr seiner Entschlüsse" geblieben ist und die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich gehalten hat, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch einen seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen (vgl. BGHSt 35, 184, 186 [BGH 13.01.1988 - 2 StR 665/87]; 21, 216 [BGH 09.03.1967 - 5 StR 38/67]; 7, 296, 299; BGHR StGB § 26 I 1 Freiwilligkeit 8 und Versuch, unbeendeter 25). Dabei ist maßgebliche Beurteilungsgrundlage nicht die objektive Sachlage, sondern die Vorstellung des Täters hiervon; die äußeren Gegebenheiten sind allerdings insoweit von Bedeutung, als sie Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters ermöglichen. Daß es der Angeklagte in diesem Sinne unter dem Eindruck eines äußeren Zwangs oder aus sonstigen innerlich als zwingend empfundenen Gründen unterlassen hat, aus der mit drei weiteren Patronen geladenen Waffe auf den weglaufenden Verletzten zu schießen, ist bisher nicht dargetan. Der Hinweis auf das Risiko alsbaldiger Festnahme im Falle der vollständigen plangemäßen Tatausführung reicht dafür nicht aus. Denn die Gefahr, schon kurz nach der Tat gefaßt zu werden, hätte auch bei Verwirklichung der ursprünglichen Tatplanung bestanden. Die daraus folgenden Befürchtungen hatten den Angeklagten aber gerade nicht von der Tatbegehung abgehalten. Die Tataufgabe kann zwar unfreiwillig sein, wenn sich der Täter nach Tatbeginn mit einer ihm, verglichen mit der Tatplanung, derart ungünstigen Risikoerhöhung konfrontiert sieht, daß er das mit der Tat verbundene Wagnis nunmehr als unvertretbar hoch einschätzt. In einem solchen Fall bedarf es jedoch genauer Darlegung der Umstände, aus denen die für den Täter nicht mehr hinnehmbare Steigerung des Risikos, alsbald gestellt zu werden, gefolgert wird. Daran fehlt es hier. Das Landgericht hätte in eingehender Beschreibung der örtlichen Verhältnisse und der Nachtatsituation (insbesondere der Entfernung vom Tatort zur Straße, der Sicht des Angeklagten auf die Straße in Richtung herankommender Fahrzeuge und der entsprechenden Beobachtungsmöglichkeit des Tatorts durch herannahende Kraftfahrer, der ungefähren Entfernung des herankommenden Fahrzeugs im Zeitpunkt unmittelbar nach Abgabe des Schusses und der Möglichkeit zu sofortiger Verfolgung des nach Abgabe weiterer Schüsse mit dem Fahrzeug fliehenden Täters durch vorüberkommende Kraftfahrer) im einzelnen feststellen und dartun müssen, ob und gegebenenfalls wie sich die Chancen des Angeklagten, nach vollständiger Tatausführung zu entkommen, gegenüber der ursprünglichen Tatplanung verschlechtert hatten.
Eine tragfähige Begründung für die Unfreiwilligkeit der Tataufgabe hinsichtlich des Mordversuchs ergibt sich schließlich auch nicht aus der Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich deshalb nicht in der Lage gesehen, einen weiteren Schuß auf das weglaufende Tatopfer abzugeben, weil er die in der Waffe verbliebenen Patronen unbedingt zur Begehung weiterer - nicht näher umschriebener - Straftaten benötigte. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift im einzelnen dargelegt, daß es sich dabei um eine Schlußfolgerung handelt, die von einer Tatsachengrundlage zu weit entfernt ist, als daß sie mehr als eine bloße, letztlich nur einen - schwerwiegenden - Verdacht begründende Vermutung sein könnte, und daß darauf rechtliche Wertungen zum Nachteil des Angeklagten nicht gestützt werden dürfen. Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
Schon deshalb, weil die Annahme einer zwingenden Begrenzung des Tatplans auf die Abgabe nur eines Schusses demnach einer tragfähigen Grundlage entbehrt, kommt auch ein sogenannter fehlgeschlagener Versuch, der unter Umständen vorliegen kann und strafbar bleibt, wenn die Tat nur auf eine ganz bestimmte Weise durchgeführt werden sollte und diese Durchführung mißlang, nicht in Betracht (vgl. BGHR StGB § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 21, ferner: Versuch, fehlgeschlagener 1 bis 3).
Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes und wegen tateinheitlich begangener versuchter schwerer räuberischer Erpressung hat zur Folge, daß die deswegen verhängte Einsatzstrafe und die Gesamtstrafe aufgehoben werden müssen. Die Einzelstrafe wegen Geiselnahme ist von Rechtsfehlern dagegen nicht beeinflußt; der Senat schließt unter den besonderen Umständen des Falles auch aus, daß sich auf ihre Bemessung die Einsatzstrafe ausgewirkt hat. Sie kann daher bestehen bleiben.
Der Senat weist noch auf folgendes hin:
Die neu zuständige Schwurgerichtskammer wird im Falle der Feststellung - bedingten - Tötungsvorsatzes Gelegenheit haben zu prüfen, ob das mit dem Schuß nach den bisherigen Feststellungen angestrebte Ziel, daß das Fahrzeug preisgegeben wird, voll erreicht war, als das tödlich verletzte Opfer weglief, und deswegen weitere Schüsse gemessen an dem ursprünglichen Primärziel sinnlos waren oder ob sie zur Sicherung der Wegfahrt mit dem Fahrzeug aus der Sicht des Angeklagten erforderlich gewesen wären. In der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist - mit allerdings nicht einheitlicher Begründung - wiederholt entschieden oder doch erwogen worden, daß strafbefreiender Rücktritt in den Fällen, in denen der Täter sein außertatbestandliches Ziel voll erreicht hat, von vornherein ausgeschlossen sein kann (vgl. BGHR StGB § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 19 bis 21, 23 und 25; BGH NStZ 1990, 77, 78).
Im weiteren Verfahren wird neu zu beurteilen sein, ob der Verletzte, als er weglief, sein Fahrzeug bereits derart preisgegeben hatte, daß er damit eine Handlung im Sinne des § 253 in Verbindung mit § 255 StGB vorgenommen hatte, durch die seinem Vermögen ein Nachteil zugefügt wurde. Zur rechtlichen Vollendung der Erpressung gehört nicht, daß auf Seiten des Täters die angestrebte Bereicherung tatsächlich auch eintritt. Von einer Preisgabe des Fahrzeugs könnte möglicherweise keine Rede sein, wenn der Verletzte den Fahrzeugschlüssel bei sich gehabt hätte, als er weggelaufen war.
Für den Fall, daß die neu zuständige Schwurgerichtskammer wiederum unter Verneinung strafbefreienden Rücktritts und unter Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung nach Versuchsgrundsätzen auf lebenslange Freiheitsstrafe wegen versuchten Mordes erkennt, weist der Senat auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hin, nach der aus verfassungsrechtlichen Gründen Feststellungen im Urteil zur Frage der für die Bewertung der Schuld gemäß § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erheblichen Tatsachen und eine entsprechende Schuldgewichtung notwendig sind (BVerfG, Beschluß vom 3. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88 und 2 BvR 78/89).