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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1993, Az.: 3 StR 485/92

Wirkungen der Anordnung gem. § 154 a StPO (Strafprozessordnung); Auswirkungen des Zustechens mit einem Messer mit Tötungswillen zur Tatverdeckung; Berücksichtigung der äußersten Lebensbedrohlichkeit der Verletzungen eines Opfers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.03.1993
Aktenzeichen
3 StR 485/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 17098
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Itzehoe - 05.03.1992

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord u.a.

Prozessgegner

Antonio F. aus L., geboren am ... in N. (Italien),

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Durch § 154 a StPO wird dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gestattet, bestimmte Gesetzesverletzungen unter besonderen Voraussetzungen von der Untersuchung auszunehmen. Im übrigen bleibt die Pflicht des Gerichts zu "allseitiger Kognition" und, sofern notwendig, zur sogenannten Umgestaltung der Strafklage erhalten.

  2. 2.

    Wegen der höheren Hemmschwelle gegenüber Tötungen bedeutet selbst die offen zutage tretende Lebensgefährlichkeit zugefügter Verletzungen ein zwar gewichtiges Indiz, nicht aber einen zwingenden Beweisgrund für einen (bedingten) Tötungsvorsatz des Täters. Der Tatrichter ist vielmehr gehalten, in seine Beweiserwägungen alle Umstände einzubeziehen, welche die Überzeugung von einem Handeln mit (bedingtem) Tötungsvorsatz in Frage stellen können.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. März 1993,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Blauth, Dr. Miebach, Winkler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 5. März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.

2

In der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage wird ihm zur Last gelegt, er habe in einer Gaststätte in B. die dort als Bedienung beschäftigte Heidemarie N. - die Nebenklägerin - in den frühen Morgenstunden nach Schließung des Lokals unter Bedrohung mit einem Messer vergewaltigt, danach aus der Gaststätte 850 DM an sich genommen und anschließend dem gefesselten und geknebelten Opfer zur Tatverdeckung insgesamt sieben Messerstiche in den Hals- und oberen Brustbereich mit Tötungswillen versetzt. Das Landgericht hat zwar den Angeklagten entgegen dessen Einlassung auch insoweit als Täter für überführt gehalten, als es die Verletzungen angeht. Es ist aber davon ausgegangen, daß er zugestochen hatte, um sein Opfer gefügig zu machen, und hat es nicht für erwiesen erachtet, daß er beim Zustechen oder später, als er den Tatort verließ, den Tod der Nebenklägerin billigend in Kauf genommen hatte. Auch hat das Landgericht nicht die Überzeugung gewonnen, daß es zum vollendeten Geschlechtsverkehr gekommen war. An der rechtlichen Wertung der Verletzungen als tateinheitlich zur versuchten Vergewaltigung begangenes Körperverletzungsdelikt hat es sich wegen einer "Strafverfolgungsbeschränkung" nach § 154 a StPO gehindert gesehen. Die Schwurgerichtskammer hatte in der Hauptverhandlung auf Grund eines auf die "Wegnahme des Geldes" bezogenen Antrags bzw. der entsprechenden Einverständniserklärung der Staatsanwaltschaft beschlossen, daß die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 1 und 2 StPO auf die "mit der Anklage vorgetragenen Rechtsverletzungen" mit Ausnahme des schweren Raubes beschränkt werden solle.

3

Mit ihrer Revision, zu deren Begründung die Verletzung sachlichen Rechts gerügt, aber auch das Verfahren beanstandet wird, wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß der Angeklagte nicht auch wegen versuchten Mordes, mindestens aber wegen schwerer Körperverletzung verurteilt worden ist. Auch die Nebenklägerin erstrebt mit ihrem auf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel in erster Linie eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes.

4

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.

5

1.

Das Urteil hält schon auf der Grundlage des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts und unabhängig von geltend gemachten Bedenken gegen die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite rechtlicher Prüfung nicht stand. Zu Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß das Landgericht seiner Verpflichtung, den mit Anklage und Eröffnungsbeschluß unterbreiteten und als erwiesen festgestellten Sachverhalt in umfassender, den Unrechtsgehalt voll ausschöpfender Weise abzuurteilen (§§ 155, 264 StPO; vgl. BGHSt 22, 105, 106;  25, 72, 75;  32, 84, 85 [BGH 15.09.1983 - 4 StR 535/83];  BGH bei Holtz MDR 1983, 262; Hürxthal in KK-StPO 2. Aufl. § 264 Rdn. 10 m.w.N.), nur unvollständig nachgekommen ist.

6

Nach dem im Urteil geschilderten Tatgeschehen hat sich der Angeklagte zugleich mit der versuchten Vergewaltigung der gefährlichen Körperverletzung, wegen "dauerhafter Lähmungserscheinungen im rechten Arm" (UA S. 14, 37) und "Entstellung durch Narben" (UA S. 37) möglicherweise sogar der schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Die gemäß § 154 a Abs. 1 und 2 StPO beschlossene "Strafverfolgungsbeschränkung" stand einer entsprechenden Prüfung und rechtlichen Würdigung nicht entgegen. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts beruht auf einem unzutreffenden Verständnis von den Wirkungen dieser Anordnung. Durch § 154 a StPO wird Gericht und Staatsanwaltschaft gestattet, bestimmte Gesetzesverletzungen (und/oder Tatteile) unter besonderen Voraussetzungen von der Untersuchung auszunehmen. Im übrigen bleibt die Pflicht des Gerichts zu "allseitiger Kognition" und, sofern notwendig, zur sogenannten Umgestaltung der Strafklage erhalten. Abgesehen von der ausgeschiedenen Gesetzesverletzung des schweren Raubes unterlag daher das Tatgeschehen uneingeschränkter gerichtlicher Prüfung. Daß nur dieser rechtliche Gesichtspunkt von der Untersuchung ausgenommen werden sollte, ergibt sich eindeutig aus dem Antrag bzw. der entsprechenden Einverständniserklärung der Staatsanwaltschaft. Die Strafverfolgungsbehörde erstrebte eine Verurteilung wegen versuchten Mordes und hatte angesichts der gefestigten Rechtsprechung zum Konkurrenzverhältnis zwischen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten keinen Anlaß, im Zusammenhang mit der Anwendung des § 154 a StPO die Frage einer Strafverfolgung wegen des vom versuchten Mord verdrängten Körperverletzungsdelikts (vgl. BGHSt 22, 248 [BGH 08.10.1968 - 5 StR 462/68]) in Betracht zu ziehen. Die nach § 154 a Abs. 1 und 2 StPO getroffene Gerichtsentscheidung entsprach trotz gewisser Ungenauigkeit in der Formulierung dem Verlangen der Staatsanwaltschaft. Daß das Landgericht der "Strafverfolgungsbeschränkung" ersichtlich einen weitergehenden Sinn beilegte, ist nicht geeignet, ihr einen über den Antrag bzw. die Einverständniserklärung der Staatsanwaltschaft hinausgehende Wirkung zu verleihen.

7

Die - bei Verneinung eines Tötungsvorsatzes - demnach vom Landgericht unter Beachtung des § 265 Abs. 1 StPO zu prüfende Frage, ob der Angeklagte sich der schweren Körperverletzung schuldig gemacht hat, vermag der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht zu entscheiden. Schon aus diesem Grunde kann das Urteil nicht bestehen bleiben.

8

2.

Darüber hinaus sind die Beweiserwägungen, mit denen das Landgericht Tötungsvorsatz verneint hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken ausgesetzt.

9

Der Angeklagte gestand den Vergewaltigungsversuch ein, behauptete jedoch (der Wahrheit zuwider), er habe das Tatopfer nach Fesselung mit einem Gürtel und Knebelung unverletzt zurückgelassen. Die Nebenklägerin war ihrerseits in ihrem Erinnerungsvermögen infolge der Auswirkungen eines Herz/Kreislaufstillstandes, zu dem es auf Grund der Verletzungen gekommen war, beeinträchtigt und daher nur zum Teil zu sicheren Angaben über den Tathergang in der Lage. Unter diesen Umständen war das Landgericht darauf angewiesen, sich im wesentlichen auf Grund der Verletzungen und der sonstigen objektiven Tatspuren sowie unter Berücksichtigung des festgestellten Geschehens vor und nach der Tat eine Überzeugung von den Einzelheiten des äußeren Tatablaufs zu verschaffen und danach zu prüfen, welche Schlußfolgerungen zur subjektiven Tatseite daraus mit ausreichender Sicherheit gezogen werden konnten. Gerade bei einer solchen Beweislage müssen die Möglichkeiten zur Ermittlung aussagekräftiger objektiver Umstände ausgeschöpft werden. Es bedarf sorgfältiger Auswertung und Würdigung der objektiv feststehenden Tatsachen auf ihre Beweiskraft hin. Gefordert ist dabei eine Gesamtwürdigung, welche die einzelnen Beweisgründe in lebensnaher Weise zueinander in Beziehung setzt (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2 und Beweiswürdigung, unzureichende 1, jeweils mit weiteren Nachweisen). Den Anforderungen an die Beweiswürdigung muß die Darstellung der Beweiserwägungen in den Urteilsgründen gerecht werden. Dem genügt das angefochtene Urteil nicht.

10

Das Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte zunächst "wegen der ungünstigen Stellung" sein Ziel, mit der Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr auszuführen, nicht erreichte und daß er sie dann gewaltsam in die Bauchlage drehte, "wobei" er ihr zur Einschüchterung und, "um ihre Gefügigkeit zu erzwingen", insgesamt sieben bis zu sieben Zentimeter tiefe "Stich- bzw. Schnittverletzungen" am Hals und im linken Brustbereich zufügte und dadurch sogar ihr Herz verletzte. Mit der Frage, wie Zeitpunkt und Zweck des Zustechens mit der Fesselung und Knebelung, deren zeitliche Einordnung in die Abfolge des Tatgeschehens offengeblieben ist, in lebensnaher Weise zu vereinbaren sind, hat sich die Schwurgerichtskammer nicht auseinandergesetzt, obwohl dazu Anlaß bestand. Hatte der Angeklagte sein Opfer bereits vor den Verletzungen gefesselt und geknebelt, ist nämlich nicht ohne weiteres einzusehen, weshalb es dann aus der Sicht des Täters noch einer Einschüchterung des Opfers durch Messerstiche bedurfte. Dann liegt es vielmehr entsprechend dem Anklagevorwurf nahe, daß der Angeklagte kurz, bevor er sich entfernte, mit Tötungswillen zur Tatverdeckung zustach. Erfolgten Fesselung und Knebelung dagegen nach dem Zustechen (und dem Analverkehr) bleibt ihr Sinn aus der Sicht des Täters ebenfalls unklar. Bei der Fesselung und Knebelung muß sich der Angeklagte zwangsläufig mit der schwerverletzten Nebenklägerin näher beschäftigt haben, so daß es nahe liegt, daß ihm jedenfalls dabei die Schwere der Verletzungen nicht verborgen blieb. Weshalb er dann aber noch eine Fesselung und Knebelung eines so schwer verletzten Opfers für erforderlich gehalten haben sollte, zumal wenn er, wie das Landgericht in anderem Zusammenhang erwogen hat, damit rechnete, daß die Nebenklägerin ohnehin "in absehbarer Zeit" von der Putzfrau des Lokals aufgefunden würde, erschließt sich ebenfalls nicht ohne weiteres.

11

Die Schwurgerichtskammer hat ersichtlich deshalb angenommen, der Angeklagte habe schon während des Vergewaltigungsversuchs zur Einschüchterung und nicht erst am Ende des Geschehens zur Tatverdeckung zugestochen, weil sie geglaubt hat, nicht feststellen zu können, daß der Angeklagte mit Tötungswillen gehandelt hatte. Sie hat die ihrer Ansicht nach insoweit bestehenden Zweifel daraus abgeleitet, daß der Angeklagte "wahrscheinlich" nicht mit der vollen Klingenlänge des später nicht mehr auffindbaren Messers zugestochen hatte, im Falle eines (unbedingten) Tötungswillen es ihm aber möglich gewesen wäre, die Nebenklägerin mit einem Stich zu töten, den er an einer "hierfür geeigneten Stelle mit voller Länge der Messerklinge tödlich hätte anbringen können". Das Landgericht ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht auf einen wesentlichen, sich aufdrängenden Umstand eingegangen, der bei der Schilderung der ärztlichen Versorgung der Nebenklägerin mitgeteilt wird: Durch einen der Stiche wurde ihr Herz verletzt. Demnach hatte der Angeklagte nicht nur die Möglichkeit, die Nebenklägerin mit einem Stich tödlich zu treffen, sondern er verwirklichte diese Möglichkeit jedenfalls in dem Sinne, daß er sein Opfer in einer Weise verletzte, die in aller Regel zum Tode führt. Er versetzte der Nebenklägerin tatsächlich an "hierfür geeigneter Stelle" einen Stich, durch den ihr Herz verletzt wurde. Es kam sogar zu einem Herz-/Kreislaufstillstand; die Nebenklägerin überlebte nur deshalb, weil sie wiederbelebt und die Operation an ihrem Herzen erfolgreich durchgeführt werden konnte. Damit ist aber der Erwägung über eine nicht wahrgenommene Tötungsmöglichkeit, mit der die Schwurgerichtskammer unbedingten Tötungsvorsatz verneint hat, eine wesentliche Grundlage entzogen. Die Überlegungen des Landgerichts finden ihre Erklärung ersichtlich darin, daß es die äußerste Lebensbedrohlichkeit der Verletzungen in diesem Zusammenhang nicht genügend berücksichtigt hat. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung zwischen Handeln mit bedingtem Tötungsvorsatz und lediglich bewußt fahrlässigem Verhalten, die auch für die Feststellung unbedingten Tötungswillens von Bedeutung ist (BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 10), wird zwar hervorgehoben, daß vor allem wegen der höheren Hemmschwelle gegenüber Tötungen selbst die offen zutage tretende Lebensgefährlichkeit zugefügter Verletzungen ein zwar gewichtiges Indiz, nicht aber einen zwingenden Beweisgrund für einen (bedingten) Tötungsvorsatz des Täters bedeutet, der Tatrichter vielmehr gehalten ist, in seine Beweiserwägungen alle Umstände einzubeziehen, welche die Überzeugung von einem Handeln mit (bedingtem) Tötungsvorsatz in Frage stellen können (BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 1 bis 3, 5, 7 bis 9, 11 bis 13, 23, 24, 27, 30 und 31; BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 624/92; weitere Nachweise bei Schroth NStZ 1990, 324; zur Einzelkritik vgl. Roxin, Strafrecht AT Bd. I S. 293 f.). Diese zu Recht immer wieder erneuerten Hinweise dürfen jedoch nicht dahin mißverstanden werden, daß durch sie die gleichzeitig betonte Wertung der hohen und offensichtlichen Lebensgefährlichkeit von Gewalthandlungen als ein gewichtiges auf Tötungsvorsatz hinweisendes Beweisanzeichen (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. April 1991 - 3 StR 493/90) in der praktischen Rechtsanwendung in Frage gestellt werden solle und daß dieser Beweisgrund den Schluß auf Tötungsvorsatz nie oder in aller Regel nicht tragen könne.

12

Der Notwendigkeit, bei der Frage, ob die Stichverletzungen auf direkten Tötungswillen hindeuten, auch die Tatsache der Herzverletzung mit zu berücksichtigen und sich im Urteil damit auseinanderzusetzen, war das Landgericht nicht schon auf Grund des Hinweises enthoben, daß der Angeklagte die Einstichtiefe "durch die dort vorhandene Kleidung der Nebenklägerin" nicht richtig habe abschätzen können. Denn diese Erwägung steht nicht im Einklang mit der an anderer Stelle des Urteils getroffenen Feststellung, daß die Nebenklägerin am Oberkörper entsprechend der sommerlichen Jahreszeit damals nur mit einem T-Shirt und einem Büstenhalter bekleidet war (UA S. 13). Weshalb durch eine solche dünne Bekleidung die Möglichkeit des Angeklagten, die Einstichtiefe richtig abzuschätzen, beeinträchtigt war, ist ohne nähere Darlegung dazu nicht einzusehen.

13

Die Lücken in der Beweiswürdigung wirken sich nicht nur auf die unterbliebene Feststellung direkten Tötungswillens, sondern auch auf die Begründung aus, welche die Schwurgerichtskammer dafür gegeben hat, daß sie sich auf der Grundlage des von ihr angenommenen Tatablaufs nicht davon überzeugen konnte, der Angeklagte habe nicht wenigstens mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Das Landgericht hat sich nicht in der Lage gesehen, sicher festzustellen, daß der Angeklagte beim Zustechen überhaupt "die Vorstellung" hatte, die Stiche könnten den Tod seines Opfers herbeiführen (UA S. 10). Auch insoweit besteht Grund zur Besorgnis, daß die besonders hohe Lebensgefährlichkeit der Verletzungen nicht genügende Berücksichtigung gefunden hat. Die Bekleidung am Oberkörper des Tatopfers kann schwerlich ein Grund dafür sein, daß der Angeklagte schon die bloße, sich nach Art und Lage der Wunden aufdrängende Möglichkeit tödlicher Folgen der Verletzungen verkannte. Bedingter Tötungsvorsatz kann mit dem vom Landgericht bejahten Zweck der Messerstiche, die Nebenklägerin einzuschüchtern und gefügig zu machen, durchaus vereinbar sein. Das Ziel des Täters, sich an einer lebenden und nicht an einer dann unter Umständen schon toten Frau zu vergehen, wird aus seiner Sicht erreicht, wenn das Opfer nach seiner Vorstellung möglicherweise nach der Tat verstirbt.

14

Von den dargelegten Mängeln zur subjektiven Tatseite sind auch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen betroffen. Denn die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe nicht nachweislich mit Tötungswillen gehandelt, sondern die Nebenklägerin ohne Vorstellung von der Möglichkeit tödlicher Folgen lediglich zur Einschüchterung verletzt, hat die tatrichterliche Überzeugung vom äußeren Ablauf des Geschehens beeinflußt.

15

III.

Die Revision der Nebenklägerin hat in gleichem Umfang und aus den gleichen Gründen wie das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfolg.

Zschockelt
Kutzer
Blauth
Miebach
Winkler